Art. 204 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/139 Artikel 204 (ex-Artikel 188 EGV) Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.
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