Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 14a Weitergeltung von Bescheiden

Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

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Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 6 Art der Überführung in die Rentenversicherung


(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Nov. 2017 - 1 BvR 1069/14

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 D

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Nov. 2017 - 1 BvR 2369/14

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 D

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(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3...