Versicherungsrecht: Schaden immer zügig melden
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Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 21.06.2017 (20 U 42/17) folgendes entschieden:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.01.2017 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung auf Entschädigung für einen Schaden am versicherten Pkw in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Schadenmeldung binnen einer Woche verletzt habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass ihm die Versäumung der Frist zur Schadenmeldung nicht bewusst gewesen sei, weil er darauf vertraut habe, dass der von ihm beauftragte Rechtsanwalt seine Rechte wahren würde.
Auf die Berufungsbegründung vom 27.03.2017 wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.361,17 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basissatzes seit dem 20.08.2016 zu zahlen und ihn von vorprozessual angefallenen Gebühren der T Rechtsanwälte GbR in Höhe von 285,72 Euro freizustellen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Landgericht Essen zurückzuverweisen zur weiteren Beweisaufnahme und Entscheidung.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Die Berufung ist unbegründet.
Wie bereits mit Hinweisbeschluss des Senats vom 26.04.2017 ausgeführt hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist dem innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten.
Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Entschädigung des angezeigten Unfallschadens gegen die Beklagte, weil die Beklagte gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG i. V. m. Ziffer E.6.1 Satz 1, E.1.1 Satz 1 der hier vereinbarten AKB wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist.
Der Kläger hat gegen die in Ziffer E.1.1 Satz 1 AKB begründete Obliegenheit zur Schadenmeldung innerhalb einer Woche verstoßen. Er hat den nach seinem Vortrag am 23.12.2015 eingetretenen Unfallschaden erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.06.2016 und damit knapp sechs Monate nach dem Schadenereignis bei der Beklagten angezeigt.
Dabei handelte der Kläger im Hinblick auf die Überschreitung der Frist zur Schadenanzeige vorsätzlich i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG, Ziffer E.6.1. Satz 1 AKB.
Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Verhaltensnorm, aus der die Obliegenheit folgt, positiv kennt. Insoweit genügt bedingter Vorsatz, der nach allgemeinen Regeln vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde.
Zwar spricht keine Vermutung für eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit, vielmehr hat der Versicherer diese gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG, Ziffer E.6.1 Satz 1 AKB zu beweisen.
Dass der Kläger die konkrete Regelung aus Ziffer E.1.1 Satz 1 AKB zu oder nach dem Schadenfall zur Kenntnis genommen hatte, lässt sich nicht feststellen.
Der Kläger stellt aber nicht in Abrede, dass er seine Obliegenheit zur Schadenmeldung als solche kannte.
Damit war ihm auch bewusst, dass er den Schaden zumindest zeitnah, insbesondere vor der Reparatur des Fahrzeugs zu melden hatte. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wie der Kläger erkennt, dass die Obliegenheit zur Schadenmeldung dem Versicherer eine möglichst unmittelbare Überprüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, die nach längerem Zeitablauf und insbesondere bei einer Beseitigung der geltend gemachten Unfallschäden zumindest in Frage gestellt sein kann. Die Obliegenheit zur Wahrung der Wochenfrist enthält so als minus die Verpflichtung zur zeitnahen Schadenanzeige, die allgemein bekannt ist.
Der Kläger hat der Beklagten den Unfall erst lange nach Behebung des Schadens angezeigt. Die vorgelegte Reparaturbestätigung des Sachverständigen M datiert vom 20.01.2016. Schon zum Zeitpunkt der Reparatur musste der Kläger zumindest damit rechnen, dass die Beklagte nur noch eingeschränkte Möglichkeit haben würde, selber Feststellungen zum Schaden und zu ihrer Leistungspflicht zu treffen.
Ebenso war dem Kläger mit dem Abwarten des gegen ihn über vier Monate geführten Ermittlungsverfahrens bewusst, dass die Beklagte ohne Kenntnis vom Schadenfall keine Möglichkeit hatte, zeitnah eigene Ermittlungen zu ihrer Leistungspflicht zu treffen.
Dies genügt für ein bedingt vorsätzliches Verhalten im Hinblick auf die Obliegenheit zur zeitnahen Schadenanzeige.
Das Erkennen der Fristverletzung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger zunächst davon ausging, er könne Schadenersatzansprüche gegen einen unbekannten Dritten durchsetzen. Der Geschädigte handelt auch dann vorsätzlich, wenn er die allgemein bekannte Frist zur zeitnahen Schadenmeldung in der Annahme verstreichen lässt, er sei auf den Anspruch gegen den Versicherer nicht angewiesen, weil er sich anderweitig schadlos halten könne.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht konnte er sich angesichts der Mandatierung seiner früheren Anwälte insoweit nicht darauf verlassen, dass seine Rechte gegenüber der Beklagten gewahrt würden, insbesondere, dass seiner Obliegenheit zur zeitnahen Schadenanzeige Genüge getan werde. Denn der Kläger hatte seine Anwälte mit Vollmacht vom 08.01.2016 ursprünglich nur mit der Verteidigung in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren mandatiert. Erst nach der vom Klägervertreter angeregten Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 15.04.2016 hat der Kläger am 13.06.2016 eine Vollmacht zur Geltendmachung des Vollkaskoschadens erteilt, die eine entsprechende anwaltliche Schadenanzeige ermöglichte.
Diese Vorgehensweise spricht nach Wertung des Senats dafür, dass der Kläger im Hinblick auf den schon vor der Reparatur des Fahrzeugs gegen ihn erhobenen Verdacht einer Vortäuschung ganz bewusst davon absah, den Vollkaskoschaden sofort bei der Beklagten anzuzeigen.
Damit ist von einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung auszugehen.
Die Beklagte ist nicht deshalb gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungspflichtig, weil die Anzeigepflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen ist.
Der insoweit beweispflichtige Kläger kann nicht nachweisen, dass die verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür ist, dass die Beklagte keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen kann. Vielmehr hat der Kläger mit der vor der Schadenanzeige durchgeführten Reparatur der Unfallschäden jegliche Feststellungen der Beklagten zu Ursache und Ausmaß des Unfallschadens vereitelt. Dass die Beklagte vor der Reparatur keine weiteren Feststellungen hätte treffen können als anhand des vorgelegten Sachverständigengutachtens ist nicht anzunehmen. Der Sachverständige M hat keine Feststellungen zur Plausibilität und Kompatibilität des Schadens und der Schadensschilderung getroffen. Es lässt sich schon angesichts der polizeilichen Ermittlungen und der Stellungnahme des Sachverständigen W nicht ausschließen, dass die Beklagte durch weitergehende Untersuchungen Erkenntnisse zur Schadenursache hätte gewinnen können, die ihre Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt hätte.
Damit ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Essen kommt nach alledem nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.
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(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.