Verkehrsrecht: Gericht reduziert Geldbuße bei besonderer Stresssituation
published on 17/10/2013 12:21
Verkehrsrecht: Gericht reduziert Geldbuße bei besonderer Stresssituation



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Das AG Koblenz hat mit dem Urteil vom 29.04.2013 (Az: 2010 Js 43957/12.34 OWi) folgendes entschieden:
Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h eine Geldbuße von 35,00 Euro verhängt.
Sie hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslage zu tragen.
Gründe:
Die Betroffene, die im Oberwesterwaldkreis wohnt, ist Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes. Sie ist 43 Jahre alt. Sie ist verheiratet.
Aufgrund des glaubhaften, von Reue und Einsicht getragenen Geständnisses der Betroffenen sowie dem in allen Punkten nachvollziehbaren, schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. Tobias Steinacker sowie der Inaugenscheinnahme gemäß § 86 StPO sämtlicher bei der Akte befindlichen Skizzen und Lichtbilder, auf welche gemäß § 267 Abs. IS. 3 StPO Bezug genommen wird, steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 261 StPO folgender Sachverhalt fest:
Am 27.04.2012 ging es dem Hund der Betroffenen lebensbedrohlich schlecht. Sie entschloss sich daraufhin den Tierarzt ihres Vertrauens, der seine Praxis in 54340 Longuich betreibt aufzusuchen. Dabei benutzte sie mit ihrem Pkw Marke ... amtliches Kennzeichen ... die BAB 48 bei km 24,850 in Fahrtrichtung Trier um 16.01 die BAB 48 bei km 24,850 in Fahrtrichtung Trier um 16.01 Uhr und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h um 28 km/h, was einen Verkehrsverstoß wie tenoriert darstellt.
Die Verfehlung der Betroffenen war wie tenoriert zu ahnden. Es konnte von der Festsetzung der Regelgeldbuße gemäß § 11.3.5 BKat, der die Anordnung einer Geldbuße von 80,00 Euro vorsieht, im tenorierten Umfang abgesehen werden.
Diese Reduzierung rechtfertigt sich aus der besonderen Stresssituation, in der sich die Betroffene befand aber auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit Tatgeschehen, was die Betroffene nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus wurde nach Auffassung des Gerichts bereits in ausreichendem Maße verkehrserzieherisch auf die Betroffene durch das vorliegende Gerichtsverfahren eingewirkt.
Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h eine Geldbuße von 35,00 Euro verhängt.
Sie hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslage zu tragen.
Gründe:
Die Betroffene, die im Oberwesterwaldkreis wohnt, ist Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes. Sie ist 43 Jahre alt. Sie ist verheiratet.
Aufgrund des glaubhaften, von Reue und Einsicht getragenen Geständnisses der Betroffenen sowie dem in allen Punkten nachvollziehbaren, schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. Tobias Steinacker sowie der Inaugenscheinnahme gemäß § 86 StPO sämtlicher bei der Akte befindlichen Skizzen und Lichtbilder, auf welche gemäß § 267 Abs. IS. 3 StPO Bezug genommen wird, steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 261 StPO folgender Sachverhalt fest:
Am 27.04.2012 ging es dem Hund der Betroffenen lebensbedrohlich schlecht. Sie entschloss sich daraufhin den Tierarzt ihres Vertrauens, der seine Praxis in 54340 Longuich betreibt aufzusuchen. Dabei benutzte sie mit ihrem Pkw Marke ... amtliches Kennzeichen ... die BAB 48 bei km 24,850 in Fahrtrichtung Trier um 16.01 die BAB 48 bei km 24,850 in Fahrtrichtung Trier um 16.01 Uhr und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h um 28 km/h, was einen Verkehrsverstoß wie tenoriert darstellt.
Die Verfehlung der Betroffenen war wie tenoriert zu ahnden. Es konnte von der Festsetzung der Regelgeldbuße gemäß § 11.3.5 BKat, der die Anordnung einer Geldbuße von 80,00 Euro vorsieht, im tenorierten Umfang abgesehen werden.
Diese Reduzierung rechtfertigt sich aus der besonderen Stresssituation, in der sich die Betroffene befand aber auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit Tatgeschehen, was die Betroffene nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus wurde nach Auffassung des Gerichts bereits in ausreichendem Maße verkehrserzieherisch auf die Betroffene durch das vorliegende Gerichtsverfahren eingewirkt.
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles v

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Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.