Umgangsrecht: Aufhebung des Wechselmodells, wenn Kind ständig die Hausaufgaben vergisst

published on 23/07/2014 17:56
Umgangsrecht: Aufhebung des Wechselmodells, wenn Kind ständig die Hausaufgaben vergisst
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Wurde eine Umgangsregelung im Wechselmodell vereinbart, so kann diese Regelung aufzuheben sein, wenn es dadurch zu Problemen bei den Hausaufgaben des Kindes kommt.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Streit um das Umgangsrecht. Die Richter machten zunächst einmal deutlich, dass eine einmal getroffene Umgangsregelung nur geändert werden könne, wenn es hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gebe. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten oder die getroffene Regelung sich nicht bewährt habe. Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Das Kind habe regelmäßig seine Hausaufgaben vergessen bzw. nicht gemacht. Gegenüber den Lehrern hatte es das mit dem regelmäßigen Aufenthaltswechsel begründet. Es habe dadurch bedingt die Unterrichtsmaterialien nicht zur Verfügung gehabt. Das ursprünglich einvernehmlich durchgeführte Wechselmodell sei daher zu beenden und durch eine andere Umgangsregelung zu ersetzen (OLG Brandenburg, 10 UF 212/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2014 (Az.: 10 UF 212/13):

In Abänderung der am 25. April 2012 vor dem Amtsgericht Strausberg geschlossenen Vereinbarung hat der Vater das Recht und die Pflicht, mit den Kindern V., B., Z. und L. wie folgt zusammen zu sein:

An jedem Wochenende am Ende der geraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn. Der Vater holt Z., L. und B. nach Schulschluss pünktlich von der Schule ab. V. holt er pünktlich am Bahnhof E. ab. Am Ende des Umgangs bringt der Vater die Kinder zur Schule. V. bringt er pünktlich zum Bahnhof E.

Die Mutter stellt sicher, dass die Kinder sich zu Beginn des Umgangs in der Schule bzw. am Bahnhof befinden.

In den Sommerferien des Landes Brandenburg, in den geraden Jahren während der ersten drei Wochen, beginnend mit dem ersten Samstag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum Wochentag gleichen Namens drei Wochen später, 17.00 Uhr.

In den Sommerferien in den ungeraden Jahren während der Dauer von drei Wochen der Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem vierten Samstag der Ferien, 10.00 Uhr, bis zum siebten Sonntag der Ferien, 16.00 Uhr.

In den Herbstferien, beginnend mit dem ersten Tag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum Wochentag gleichen Namens eine Wochen später, 17.00 Uhr.

In den Weihnachtsferien in einem geraden Jahr vom 1. Weihnachtsfeiertag, 10.00 Uhr, bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16.00 Uhr.

In den Weihnachtsferien in einem ungeraden Jahr vom ersten Ferientag, 10.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag, 10.00 Uhr.

In den Winterferien in einem ungeraden Jahr vom ersten Tag nach dem letzten Schultag, 10.00 Uhr, bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16.00 Uhr.

In den Osterferien in einem geraden Jahr vom ersten Ferientag, ab 10.00 Uhr, bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16.00 Uhr.

Der Vater holt die Kinder zu Beginn des Ferienumgangs jeweils an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter übergibt dem Vater die Kinder zu Beginn des Ferienumgangs pünktlich. Am Ende des Ferienumgangs bringt der Vater die Kinder pünktlich zur Wohnung der Mutter zurück, wo diese sie entgegennimmt.

Die Ferienregelungen gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs beginnt jeweils nach Schulbeginn am ersten Wochenende in einer geraden Kalenderwoche.

Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.


Gründe

Die beteiligten Eltern streiten über die Umgangszeiten für ihre vier gemeinsamen Kinder.

Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Eltern sind die Kinder V., geboren am …4.1999, B…, geboren am ….9.2002, und die Zwillinge Z. und L., geboren am …8.2007, hervorgegangen. Die Familie wohnte seit 2007 im Haus des Vaters in E. Im Februar 2010 trennten sich die Eltern, lebten aber zunächst weiterhin im selben Haus. Die Mutter bewohnte - zeitweise auch mit ihrem neuen Lebensgefährten - eine Wohnung im ersten Obergeschoss, der Vater wohnte mit den Kindern im Erdgeschoss. Am 1.5.2012 zog die Mutter mit den Kindern in eine Wohnung nach S.

Kurz vor dem Auszug der Mutter stellten die Eltern wechselseitige Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen beim Amtsgericht Strausberg. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Eltern nur für V. das gemeinsame Sorgerecht, für die anderen Kinder hatte die Mutter das Sorgerecht allein. Die Mutter begehrte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter V., der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für alle vier Kinder. Das Verfahren endete am 25.4.2012 mit einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung. Die Eltern waren darüber einig, dass die Kinder mit der Mutter umziehen, dem Vater aber feste Umgangszeiten, nämlich während der Schulzeit in jeder geraden Kalenderwoche von Montagnachmittag bis Dienstagabend und von Freitagnachmittag bis Dienstagabend eingeräumt werden. Die Ferienzeiten und Feiertage sollten die Kinder jeweils zur Hälfte bei der Mutter und bei dem Vater verbringen.

Inzwischen haben die Eltern für alle Kinder das gemeinsame Sorgerecht.

Die Mutter hat mit ihrem neuen Partner ein weiteres Kind, den am …4.2013 geborenen La.

Mit dem am 4.6.2013 eingereichten Antrag auf Abänderung der Regelung des Umgangs hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie hat begehrt, dass der Umgang während der Schulzeit so geregelt werden solle, dass alle Kinder vierzehntägig von Freitagnachmittag bis Montagmorgen und außerdem jeden Donnerstagnachmittag beim Vater sein sollten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Kinder wegen des ständigen Wechsels zwischen zwei Wohnungen soziale Schwierigkeiten hätten und ihre Leistungen in der Schule litten, da sie sich nicht ausreichend auf Prüfungen vorbereiten könnten und die Hausaufgaben nicht kontinuierlich erledigen würden. Die älteren beiden Kinder müssten inzwischen Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen. Zudem komme es zu Schwierigkeiten bei der Abstimmung der Umgangszeiten zwischen den Eltern.

Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass er eine Umgangsregelung vierzehntägig von Donnerstagnachmittag bis Dienstag morgens bevorzuge. Die Kinder könnten auch bei ihm ihre Hausaufgaben erledigen. Er habe seine Arbeit so organisiert, dass er sich nur gelegentlich im Büro auf demselben Grundstück aufhalte, wenn die Kinder bei ihm seien. Die meiste Zeit verbringe er mit ihnen zusammen. Ihm sei es wichtig, Verantwortung für die Leistungen der Kinder in der Schule mit zu übernehmen und nicht nur am Wochenende für ihre Freizeitgestaltung zuständig zu sein.

Das Amtsgericht hat am 6.6.2013 die Verfahrensbeiständin bestellt. Nach Anhörung der Eltern, der Kinder und der Verfahrensbeiständin hat es durch Beschluss vom 14.8.2013 die Umgangsvereinbarung vom 25.4.2012 dahingehend abgeändert, dass der Umgang während der Schulzeit an den geraden Kalenderwochen von Freitagnachmittag nach der Schule bis Montagmorgen sowie jeden Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinde. Hinsichtlich der Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien hat es eine jeweils anteilige zeitliche Aufteilung zwischen den Eltern vorgesehen, in Bezug auf die Weihnachtsferien im jährlichen Wechsel. Für die Winterferien hat es den Aufenthalt der Kinder beim Vater in den ungeraden Kalenderjahren, für die Osterferien in den geraden Kalenderjahren bestimmt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde vom 16.9.2013, mit der er die zeitliche Erweiterung des Umgangs und eine Änderung der Regelung für die Sommerferien begehrt.

Zur Begründung trägt er vor:

Die vom Amtsgericht festgelegte Regelung sei, soweit sie den Donnerstag betreffe, nicht praktikabel. Da die Kinder zu unterschiedlichen Zeiten von der Schule oder dem Bahnhof abgeholt werden müssten, verblieben letztlich nur eineinhalb Stunden gemeinsamer Zeit, in der die Kinder nicht immer ihre Hausaufgaben erledigen könnten. Er halte sich die Besuchszeiten der Kinder beruflich frei und kümmere sich um ihre Schularbeiten. Auch den Nachhilfeunterricht für den Sohn B. habe er organisiert. V. habe während der Umgangsregelung aus der Vereinbarung vom 25.4.2012 kein einziges Mal ihre Hausarbeiten vergessen. Die Kinder hätten sich inzwischen ihm gegenüber auch für einen längeren Aufenthalt bei ihm ausgesprochen. Hinsichtlich der Sommerferien solle die Aufteilung ebenfalls jährlich wechseln, weil er anderenfalls keine Möglichkeit habe, den Geburtstag der Zwillinge am … August gemeinsam mit ihnen zu feiern.

Der Vater beantragt,

1.ihm Umgang alle 14 Tage von Donnerstagnachmittag bis Dienstagmorgen zu gewähren;

hilfsweise, ihm Umgang in der geraden Kalenderwoche jeweils von Donnerstag nach der Schule bis Montagmorgen sowie zusätzlich in jeder Woche von Donnerstag nach der Schule bis Freitagmorgen zu gewähren;

2. ihm Ferienumgang in den Sommerferien in den geraden Jahren jeweils in den ersten drei Wochen und in den ungeraden Jahren jeweils in den letzten drei Wochen zu gewähren.

Die Mutter beantragt, den wöchentlichen Umgang am Donnerstagnachmittag entfallen zu lassen und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung wirke sich günstig aus. Die Kinder könnten die Hausaufgaben konzentriert und vollständig erledigen. Auch könnten sie sich schlechte Noten nicht mehr abwechselnd von den Eltern unterzeichnen lassen, so dass Defizite in einzelnen Fächern von ihr schnell erkannt würden. Die Halbjahreszeugnisse von V. und B. seien besser als zuvor. Sie und ihr Lebensgefährte seien auch nach Geburt des weiteren Kindes in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern und die Hausaufgaben zu begleiten. Die Ausdehnung des Umgangs auf den Zeitraum ab Donnerstag nach der Schule würde erneut zu den bereits aufgetretenen Mängeln in der Abstimmung der Hausaufgaben führen. Mit der Änderung der Regelung für die Sommerferien sei sie einverstanden.

Der Senat hat einen Bericht der Verfahrensbeiständin eingeholt. Auf die Stellungnahme vom 3.12.2013 wird verwiesen. Das Jugendamt hat auf Anforderung des Senats mit Berichten vom 20.11.2013 und vom 26.11.2013 Einschätzungen der Lehrer zu den schulischen Leistungen der Kinder übersandt, auf die ebenfalls verwiesen wird.

Der Senat hat ferner die Eltern und die Kinder persönlich angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 4.3.2014 Bezug genommen.

Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Umgangsregelung.

Eine einmal getroffene Umgangsregelung kann nur geändert werden, wenn es hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gibt, § 1696 Abs. 1 BGB. Dies kann der Fall sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder die getroffene Regelung sich nicht bewährt hat. Auch der übereinstimmende Wille der Eltern, dass eine andere Regelung getroffen werden sollte, ist zu berücksichtigen.

Es liegen, wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat, triftige Gründe für die Änderung der in der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 25.4.2012 getroffenen Umgangsregelung vor. Sowohl B. als auch V. haben infolge der Aufenthaltswechsel Hausaufgaben vergessen und dies gegenüber den Lehrern damit begründet, dass sie die Unterrichtsmaterialien nicht zur Verfügung gehabt hätten. Beide Kinder haben daher im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 13.8.2013 selbst eine Änderung befürwortet. Dass die Änderung der Umgangsvereinbarung im Interesse des Wohles der Kinder erforderlich ist, stellt auch der Vater nicht in Frage.

Die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs der Eltern mit dem Kind richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Die Eltern können daher die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Gericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Die Regelung des Umgangs erfolgt ohne Bindung an Anträge der Beteiligten und es sind diejenigen Modalitäten festzulegen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern dem Kindeswohl am besten entsprechen, § 1697 a BGB. Im Hinblick darauf, dass der Inhalt vollzugsfähig sein muss, wird eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs getroffen. Ein Abweichen von den festgelegten Umgangszeiten ist einvernehmlich möglich. Kommt insoweit keine Einigung zustande, verbleibt es bei den Festlegungen des Beschlusses.

Von diesen Grundsätzen ausgehend findet der Umgang zukünftig in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag nach der Schule bis Montag früh statt. Der Umgang am Donnerstag in den ungeraden Kalenderwochen entfällt. Die vom Vater begehrte Regelung zum Umgang während der Sommerferien, der auch die Mutter nicht entgegengetreten ist, wird seinem Antrag folgend übernommen.

Entsprechend dem Antrag des Vaters beginnt der Umgang an den Wochenenden der geraden Wochen zukünftig donnerstags nach der Schule. Durch den Beginn des Umgangs am Donnerstag wird dem auch von der Mutter unterstützten Anliegen des Vaters Rechnung getragen, dass er den schulischen Alltag der Kinder an diesem Tag sowie am darauffolgenden Freitag begleiten kann. Andererseits überfordert die Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Schultage sowie den Montag nach dem Wochenende die Kinder nicht. Sie erlaubt es V. und B., sich auf den Aufenthalt beim Vater vorzubereiten, indem sie ihre Materialien für Schulunterricht und Hausarbeiten zusammenstellen. Die zeitliche Erweiterung des Umgangs vor dem Wochenende entspricht den von V. und B. im Anhörungstermin vor dem Senat geäußerten Vorstellungen. Auch die Mutter hat gegenüber der Verfahrensbeiständin ihre Zustimmung zu einer solchen Regelung erklärt, wie sich aus deren Bericht vom 3.12.2013 ergibt. Der Umgang beginnt donnerstags unmittelbar nach der Schule, so dass auch dem Anliegen des Vaters entsprochen wird, die Zwillinge direkt von der Schule abholen zu können.

Die Verlängerung des Umgangswochenendes bis Dienstagmorgen, statt wie bisher bis Montagmorgen, ist dagegen nicht angezeigt. Keines der Kinder hat sich für diese Erweiterung ausgesprochen. Sie würde auch dem im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht geäußerten Interesse von V. und B., einen „einheitlichen Arbeitsplatz“ für ihre Schularbeiten zu haben, zuwiderlaufen. Diese Erweiterung würde für die Kinder die Einplanung eines weiteren Unterrichtstages vor Beginn des Aufenthaltes beim Vater bedeuten. Dass dies nicht sinnvoll ist, ergibt sich aus der Erfahrung, wonach es in der Vergangenheit bei beiden älteren Kindern zu Lücken in der Unterrichtsvorbereitung kam. Dies hat die Klassenlehrerin von V. in ihrer Stellungnahme vom 8.11.2013 noch einmal bestätigt. In Bezug auf B. sind Versäumnisse bei den Hausaufgaben von den beteiligten Eltern übereinstimmend dargestellt worden.

Aus demselben Grund kommt eine Erweiterung des Umgangs in den ungeraden Kalenderwochen am Donnerstag nicht, wie beantragt, bis Freitag in Betracht. Außerdem haben V. und B. sich nicht für eine solche Regelung ausgesprochen. Hinsichtlich der Zwillinge hat die Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht vom 3.12.2013 zudem ausgeführt, dass die in der Vergangenheit ausnahmsweise vereinbarte Übernachtung von Donnerstag zu Freitag nicht immer dem Willen von Z. und L. entsprochen habe. L. habe sich vielmehr dahin geäußert, dass sie manchmal nicht beim Vater habe übernachten wollen.

Der Umgang am Donnerstag entfällt in den ungeraden Wochen vielmehr ganz. Die bisherige Gestaltung des Donnerstags ist sowohl vom Vater als auch von V. und B. als zeitlich sehr gedrängt mit wenig Raum für entspanntes Zusammensein oder eine konzentrierte Hausaufgabenbetreuung geschildert worden. V. und B. haben sich daher im Anhörungstermin am 4.3.2013 dafür ausgesprochen, diesen Umgangstag entfallen zu lassen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass V. und B. im Anhörungstermin ihre tatsächlichen Vorstellungen zur Umgangsgestaltung zum Ausdruck gebracht haben. Dass sie demgegenüber im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin am 21.11.2013 noch erklärt haben, den Umgang am Donnerstag beibehalten zu wollen, ist offenbar darauf zurückzuführen, dass V. und B. damals noch stärker unter dem sie belastenden Eindruck von Gesprächen mit dem Vater zu Fragen der Umgangsregelung standen. Diese Einflussnahme ist inzwischen entfallen, weil der Vater - was positiv hervorzuheben ist - jetzt von solchen Gesprächen Abstand nimmt.

Der Befürchtung des Vaters, allein für die Freizeitgestaltung zuständig und vom Alltag seiner Kinder ausgeschlossen zu sein, wird mit der Umgangsregelung Rechnung getragen. Durch den Beginn des Wochenendumgangs bereits am Donnerstag fällt die Vorbereitung auf den Freitag und den Montag in die „Zuständigkeit“ des Vaters. Zudem haben die beteiligten Eltern übereinstimmend vorgetragen, dass auch an den Wochenenden gelegentlich längerfristige Hausaufgaben zu erledigen sind und dass der Vater mit den Kindern für einzelne Fächer auch unabhängig von konkret zu erledigenden Hausaufgaben übt.

Die Ferienregelung wird antragsgemäß dahin geändert, dass die Reihenfolge der Betreuung in den Sommerferien zukünftig jährlich wechselt. Zwischen den Eltern besteht insoweit Einvernehmen.

Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG wird auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81 Abs. 1 und 3 FamFG sowie § 45 Abs. 1 FamGKG.

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(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.