Tätigkeitsaufstieg und Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten
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Wenn das tarifliche Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe eine Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe desselben Tarifvertrages vorsieht, können auf eine tariflich vorgeschriebene Tätigkeitszeit nur solche Zeiten angerechnet werden, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich in der niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert war. Dies setzt die Geltung des fraglichen Tarifvertrages voraus.
Der Tätigkeitsaufstieg wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter in der Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte/KAH erfolgt "nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1". Das setzt die Geltung der betreffenden Entgeltordnung und damit die des TV-Ärzte/KAH voraus. Eine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dessen Inkrafttreten haben die Tarifvertragsparteien nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die Entgeltstufen vorgesehen, nicht aber für die Bestimmung der Entgeltgruppen.
Eine unbewusste Tariflücke darf durch die Gerichte nur geschlossen werden, wenn sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke bemerkt hätten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem zwischen dem Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. (KAH) und dem Marburger Bund - Landesverband Hamburg - am 22. November 2006 geschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte/KAH).
Der Kläger, der den Abschluss eines Diplom-Psychologen erworben hat, ist bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern seit dem 1. Juli 1973
beschäftigt. Er wurde ab dem 1. Januar 1981 als wissenschaftlicher Mitarbeiter,
verbunden mit Lehrverpflichtungen im Universitätsklinikum H, beschäftigt. Im
Arbeitsvertrag vom 10. März 1981 heißt es ua.:
„1.
Der Arbeitnehmer wird ab 1.1.1981 auf unbestimmte Zeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Vergütungsgruppe IIa Anlage 1a zum BAT weiterbeschäftigt.“
Der Kläger ist seit dieser Zeit mit weit mehr als 50 vH seiner Arbeitszeit in der Patientenversorgung tätig. Bereits seit dem 8. Mai 1980 verfügt er über eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG, die es ihm gestattet, die Tätigkeit eines Psychotherapeuten berufsmäßig auszuüben. Im Jahre 1999 erhielt der Kläger die Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 12 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychologen (vom 16. Juni 1998 - PsychThG).
Am 1. Januar 2007 trat der TV-Ärzte/KAH in Kraft. Die Überleitung re- gelt der am gleichen Tag geschlossene Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte/KAH). Zum Geltungsbereich bestimmt § 1 TV-Ärzte/KAH:
„Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ärzte und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen des KAH stehen. Er gilt weiterhin für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitätskliniken und für akademische Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen des KAH stehen und überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Soweit im Folgenden von Ärzten gesprochen wird, sind sämtliche vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten gemeint.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
…
Akademische Mitarbeiter sind Beschäftigte mit einem staatlich anerkannten, universitären Hochschulabschluss, die eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit ausüben. Hierzu gehören Medizinphysiker und psychologische Psychotherapeuten mit Approbation.“
Die Beklagte vergütet den Kläger seit dem 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte/KAH. Zusätzlich zu seinem Grundentgelt erhält der Kläger noch eine Besitzstandszulage. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 und vom 29. August 2007 machte der Kläger erfolglos eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 TV-Ärzte/KAH geltend.
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig und nehme überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahr. Der 1981 geschlossene Arbeitsvertrag sei nie geändert worden. Er übe mit etwa 80 vH seiner Arbeitszeit eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit aus. Wissenschaftliche Mitarbeiter seien nach zehnjähriger Tätigkeit nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH zu
vergüten. Die Stufe 3 der Entgeltgruppe stehe ihm zu, da er mehr als sieben Jahre das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe erfülle. Selbst wenn er unter die Gruppe der akademischen Mitarbeiter falle, seien die tariflichen Voraussetzungen erfüllt. Die Approbation nach der Überleitungsvorschrift des § 12 Abs. 3 PsychThG setze voraus, dass er zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten mitgewirkt habe.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2007 Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ä 2/3 des TV-Ärzte/KAH zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei auf- grund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten akademischer Mitarbeiter. Trotz des Arbeitsvertrages liege der deutliche Schwerpunkt seiner tatsächlichen Beschäftigung in der Patientenversorgung. Diese tatsächliche einvernehmliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses gehe den vertraglichen Abreden vor. Der Kläger verfüge noch nicht zehn Jahre über die nach der Protokollnotiz zu § 1 TV-Ärzte/KAH erforderliche Approbation.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Der Kläger beantragt die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Der Antrag ist hinsichtlich der Entgeltgruppe als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig.
Soweit der Kläger darüber hinaus eine bestimmte Stufe der Entgelt- gruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH festgestellt wissen will, fehlt ihm nicht das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt diese Zulässigkeitsvoraussetzung für einen derartigen Antrag dann vor, wenn neben der Entgeltgruppe auch die Zuordnung zu einer Entgeltstufe zwischen den Parteien umstritten ist und durch den Feststellungsantrag dieser Teil eines Vergütungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig geklärt und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden können.
Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegend gegeben. Der Streit zwischen den Parteien betrifft nicht nur die Eingruppierung im Sinne der Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen. Da die Beklagte bestreitet, der Kläger sei vor dem Beginn des Jahres 1999 akademischer Mitarbeiter im Tarifsinne gewesen, ist es nicht ausgeschlossen, dass selbst bei der Annahme einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH ein Streit über die zutreffende Entgeltstufe entsteht.
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter iSd. § 1 TV-Ärzte/KAH ist. Die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH sind in jedem Fall nicht erfüllt. Der Kläger verfügt nicht über die nach dem Tätigkeitsmerkmal geforderte „zehnjährige Tätigkeit in Ä 1“.
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien findet der TV- Ärzte/KAH auf das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis seit dem 1. Januar 2007 Anwendung.
Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nach- stehenden Regelungen des TV-Ärzte/KAH und des TVÜ-Ärzte/KAH maßgebend.
Der TV-Ärzte/KAH lautet auszugsweise: „§ 12 Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe
Bezeichnung
Ä 1
Arzt, Zahnarzt
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Akademischer Mitarbeiter
Ä 2
Facharzt, Fachzahnarzt
Wissenschaftlicher Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1
Akademischer Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1
…
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 3 umfasst drei Stufen; die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst eine Stufe. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes, die in der Tabelle (Anlage A1) angegeben sind.
Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden. Zeiten ärztlicher/ fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können nur berücksichtigt werden, soweit sie von der zuständigen Stelle als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind/ werden.“
Im TVÜ-Ärzte/KAH ist ua. bestimmt: „§ 3 Entgeltgruppenzuordnung und Einstufung
Für die Eingruppierung der Ärzte ab 01. Januar 2007 gilt die Entgeltordnung gem. § 12 TV-Ärzte KAH.
Die Ärzte werden in die Entgeltstufe eingestuft, die sie erreicht hätten, wenn die Entgeltordnung gemäß § 12 TV-Ärzte KAH für Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte.
…“
Dem Begehren des Klägers steht entgegen, dass er seit Inkrafttreten des maßgebenden Tarifvertrages nicht bereits zehn Jahre in der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/KAH tätig gewesen ist. Ein Tätigkeitsaufstieg des Klägers wurde nach dem Tarifvertrag erst mit dessen Inkrafttreten ermöglicht, sodass die entsprechenden Zeiten erst seit diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/KAH liegen, die § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH bei der Entgeltstufenbestimmung ermöglicht, ist für die Bestimmung der maßgebenden Entgeltgruppe nicht vorgesehen.
Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen.
Die Auslegung ergibt, dass die tarifvertraglich vorgesehene Tätigkeit in einer bestimmten Entgeltgruppe des TV-Ärzte/KAH, die zu einer Höhergruppierung führt, nur durch Tätigkeiten erfüllt werden kann, während deren Ausübung der Arbeitnehmer in der genannten Entgeltgruppe des Tarifvertrages eingruppiert war. Das setzt grundsätzlich die Anwendbarkeit des TV-Ärzte/KAH auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers voraus, kann vorliegend also nurdurch Tätigkeitszeiten erfüllt werden, die nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/KAH am 1. Januar 2007 absolviert worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitszeiten oder Bewährungszeiten in Tarifverträgen unterschiedlich geregelt werden. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass eine Höhergruppierung nur durch Tätigkeiten erfüllt werden kann, während deren Ausübung der Arbeitnehmer in einer bestimmten Entgeltgruppe des betreffenden Tarifvertrages eingruppiert war, setzt das grundsätzlich die zeitgleiche Anwendbarkeit des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis voraus. Die tariflich geforderten Tätigkeitszeiten können dann nur nach Inkrafttreten des Tarifvertrages erfüllt werden.
Im vorliegenden Zusammenhang folgt bereits aus dem Wortlaut des TV-Ärzte/KAH, dass für den Tätigkeitsaufstieg aus der Entgeltgruppe Ä 1 in die nächsthöhere Entgeltgruppe eine „Tätigkeit in Ä 1“ vorgeschrieben ist und nicht lediglich eine Tätigkeit als wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter. „In Ä 1” kann ein Arbeitnehmer nur tätig sein, wenn er die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllt. Das setzt die Geltung der betreffenden Entgeltordnung und damit des TV-Ärzte/KAH voraus. Zwar können unter bestimmten Umständen auch Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, tarifliche Bedeutung erlangen. Dies erfordert jedoch eine entsprechend deutliche tarifvertragliche Regelung, da Tarifnormen wie Gesetze grundsätzlich nur für die Zukunft Geltung beanspruchen.
Dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis wird gestützt durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien waren sich erkennbar bewusst, dass es auch andere, prinzipiell berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/KAH gibt.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/KAH bestimmt für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe, dass diese Stufe nach „den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit“ erreicht wird. Damit wird auf Tätigkeitszeiten während der Eingruppierung in den jeweiligen Entgeltgruppen abgestellt. Grundsätzlich wäre damit jeder Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des Tarifvertrages der Stufe 1 der einschlägigen Entgeltgruppe zugeordnet. Für die Festlegung der Entgeltstufe haben die Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH jedoch ausdrücklich bestimmt, dass auch Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltstufe berücksichtigt werden, wenn die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers schon vor dem 1. Januar 2007 das Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Entgeltgruppe erfüllt hat. Auch § 16 Abs. 2 TV-Ärzte/KAH behandelt bei der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten einschlägiger Berufserfahrungen - nur - die Stufenzuordnung.
Angesichts der eindeutigen, von den Tarifvertragsparteien sogar wie- derholt verwendeten Begrifflichkeit gilt die Tarifregelung des § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH nur für die Einstufung in die Entgeltstufe, nicht für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe. Die von den Tarifvertragsparteien in ihren Vergütungsregelungen gewählte unterschiedliche Terminologie ist zu beachten. Nach den Kriterien für die Auslegung eines Tarifvertrages als Rechtsnormenwerk ist regelmäßig davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien durch eine differenzierende Wortwahl auch unterschiedliche Regelungen treffen wollen. Von einer Maßgeblichkeit von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem TV-Ärzte/KAH eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien für die von ihnen geregelte Eingruppierung in Entgeltgruppen nicht ausgegangen, auch wenn man hier an eine gleichartige Regelung hätte denken können. Ein dahin gehender Regelungswille hat aber im Wortlaut des TVÜ-Ärzte/KAH keinerlei Niederschlag gefunden.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, die Tarifvertragsparteien hätten bei Abschluss des Tarifvertrages nicht bedacht, dass Tätigkeitszeiten vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/KAH nicht nur für die Entgeltstufe, sondern auch für die Bestimmung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein können, weshalb der Tarifvertrag insoweit lückenhaft wäre.
Für die Annahme einer Regelungslücke könnte im vorliegenden Fall sprechen, dass die Berücksichtigung von Tätigkeitszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. Januar 2007 für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe mit Ausnahme der wissenschaftlichen und der akademischen Mitarbeiter nicht erforderlich gewesen ist. Denn für die übrigen in den Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 TV-Ärzte/KAH genannten Beschäftigten ist ein Tätigkeitsaufstieg in eine andere Entgeltgruppe nicht vorgesehen. Erfüllten sie bereits vor dem 1. Januar 2007 eines der in § 12 TV-Ärzte/KAH genannten Tätigkeitsmerkmale, konnte dies nur für die Einstufung in eine der Entgeltstufen des § 16 TV-Ärzte/KAH von Bedeutung sein, nicht aber zur Bestimmung der Entgeltgruppe.
Weiterhin könnte für eine Tariflücke sprechen, wie sich die wörtlich ver- standene Tarifregelung in einem Fall wie dem vorliegenden auswirkt. Sie führt dazu, dass der Kläger, obwohl bereits seit vielen Jahren als wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter tätig, zehn Jahre ab Inkrafttreten des Tarifvertrages in der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte/KAH verbleibt, bevor der Tätigkeitsaufstieg erfolgt. Dasselbe gilt auch für denjenigen wissenschaftlichen oder akademischen Mitarbeiter, der seine Tätigkeit mit dem Datum des Inkrafttretens des Tarifvertrages aufgenommen hat, wobei er allerdings den gesamten Stufenaufstieg der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/KAH zu durchlaufen hat.
Eine hiernach etwa feststellbare Tariflücke kann jedoch nur geschlossen werden, wenn es sich nicht um eine bewusste Auslassung der Tarifvertragsparteien handelt. Denn die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Zudem darf nicht jede unbewusste Tariflücke durch die Gerichte geschlossen werden. Dafür müssen sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelung die Tarifvertragsparteien für die nachträglich festgestellte Regelungslücke getroffen hätten, wenn sie die Lücke bei Tarifabschluss bemerkt hätten. Bestehen im Kontext des vorliegenden Tarifvertrages mehrere Möglichkeiten die Lücke zu schließen, muss die Auswahlentscheidung den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben.
Auch in Anbetracht des neu geschaffenen Tarifwerks liegt es an sich nicht fern, zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien unbewusst die Frage, ob Tätigkeitszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages für den in § 12 TV-Ärzte/KAH geregelten Tätigkeitsaufstieg ungeregelt gelassen haben. Aber auch dann fehlt es an den erforderlichen eindeutigen Hinweisen darauf, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie den Regelungsbedarf erkannt, eine § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH entsprechende Regelung auch für die Entgeltgruppenzuordnung getroffen hätten.
Zwar lässt sich dem TV-Ärzte/KAH für die wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeiter ein Entgeltsystem entnehmen, wonach diese Arbeitnehmer - aufgrund der nach Abs. 3 der Anlage A1 zum TV-Ärzte/KAH für diesen Beschäftigtenkreis gegenüber dem ärztlichen Personal veränderten Stufenlaufzeiten - alle zwei Jahre von der Entgeltstufe 1 bis zur Entgeltstufe 5 aufsteigen. Hieran schließt sich - bei zehnjähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/KAH - der Tätigkeitsaufstieg in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte/KAH an, dem nach jeweils zwei Jahren ein weiterer Stufenaufstieg, begrenzt auf die Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH, folgt.
Allein diese tarifliche Systematik ergibt aber noch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen der grundlegend geänderten Entgeltstrukturen, die sich auch in der Besitzstandsregelung des § 4 TVÜ-Ärzte/KAH widerspiegeln, für die Entgeltgruppenzuordnung alle Tätigkeitszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages ohne weiteres anrechnen wollten. Bei den anderen Beschäftigtengruppen ermöglicht die Anrechnung der Tätigkeitszeiten vor dem 1. Januar 2007 in den Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 TV-Ärzte/KAH bei zudem abweichenden Stufenlaufzeiten nur einen Aufstieg von der Stufe 1 in die Stufe 5 der jeweiligen Entgeltgruppe. Demgegenüber würde bei den wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeitern die Berücksichtigung vorangegangener Tätigkeitszeiten sowohl einen Tätigkeitsaufstieg in die Entgeltgruppe Ä 2 als auch einen Stufenaufstieg in Stufe 3 TV-Ärzte/KAH bedeuten. Damit würde nicht nur wie bei den Ärzten in der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/KAH nach der Entgelttabelle 2010 ein um 935,00 Euro brutto höheres Entgelt ermöglicht als bei der Nichtberücksichtigung von Vortätigkeitszeiten - bei den Beschäftigten der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH beläuft sich der entsprechend ermittelte Unterschiedsbetrag auf 1.180,00 Euro brutto -, sondern eine Entgeltsteigerung um 1.970,00 Euro brutto festgelegt. Dies weicht erheblich von den Steigerungsmöglichkeiten ab, welche die Tarifvertragsparteien durch die Regelung in § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH für die Stufensteigerungen bereits länger Beschäftigter eröffnet haben. Dass sie für die wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeiter diese Regelung auch für den Tätigkeitsaufstieg hinsichtlich der Entgeltgruppe einschließlich der sich gegenüber den anderen Mitarbeitern abweichenden Entgeltsteigerungen eröffnen wollten, liegt zwar nicht völlig außerhalb des Bereichs des Möglichen, weil bei ihnen eine Weiterqualifikation zum Facharzt grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Aus dem Tarifvertrag selbst lassen sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien in jedem Falle eine § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH genau entsprechende Regelung getroffen hätten. Nur dann wäre dem Senat aber eine entsprechende Lückenfüllung möglich gewesen.
Gegen einen in die genannte Richtung gehenden hypothetischen Gleichstellungswillen der Tarifvertragsparteien, was die wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeiter angeht, spricht im Übrigen auch, dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage A1 zum TV-Ärzte/KAH bereits hinsichtlich des Stufenaufstiegs für diesen Personenkreis eine gegenüber den anderen Beschäftigtengruppen abweichende Regelung, was die Stufenlaufzeiten angeht, getroffen haben. Ein derartiger besonderer Regelungswille kann auch für die vorliegende tarifliche Regelungsfrage der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten für die Eingruppierung nicht ausgeschlossen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Annotations
Tenor
-
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. Februar 2009 - 5 Sa 47/08 - aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. April 2008 - 1 Ca 489/07 - abgeändert:
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Die Klage wird abgewiesen.
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3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem zwischen dem Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. (KAH) und dem Marburger Bund - Landesverband Hamburg - am 22. November 2006 geschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte/KAH).
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Der Kläger, der den Abschluss eines Diplom-Psychologen erworben hat, ist bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern seit dem 1. Juli 1973 beschäftigt. Er wurde ab dem 1. Januar 1981 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, verbunden mit Lehrverpflichtungen im Universitätsklinikum H, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 10. März 1981 heißt es ua.:
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„1.
Der Arbeitnehmer wird ab 1.1.1981 auf unbestimmte Zeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Vergütungsgruppe IIa Anlage 1a zum BAT weiterbeschäftigt.“
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Der Kläger ist seit dieser Zeit mit weit mehr als 50 vH seiner Arbeitszeit in der Patientenversorgung tätig. Bereits seit dem 8. Mai 1980 verfügt er über eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG, die es ihm gestattet, die Tätigkeit eines Psychotherapeuten berufsmäßig auszuüben. Im Jahre 1999 erhielt der Kläger die Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 12 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychologen(vom 16. Juni 1998 - PsychThG).
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Am 1. Januar 2007 trat der TV-Ärzte/KAH in Kraft. Die Überleitung regelt der am gleichen Tag geschlossene Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte/KAH). Zum Geltungsbereich bestimmt § 1 TV-Ärzte/KAH:
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„Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ärzte und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen des KAH stehen. Er gilt weiterhin für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitätskliniken und für akademische Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen des KAH stehen und überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Soweit im Folgenden von Ärzten gesprochen wird, sind sämtliche vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten gemeint.
…
Protokollnotiz zu Absatz 1:
…
Akademische Mitarbeiter sind Beschäftigte mit einem staatlich anerkannten, universitären Hochschulabschluss, die eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit ausüben. Hierzu gehören Medizinphysiker und psychologische Psychotherapeuten mit Approbation.“
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Die Beklagte vergütet den Kläger seit dem 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte/KAH. Zusätzlich zu seinem Grundentgelt erhält der Kläger noch eine Besitzstandszulage. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 und vom 29. August 2007 machte der Kläger erfolglos eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 TV-Ärzte/KAH geltend.
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Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig und nehme überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahr. Der 1981 geschlossene Arbeitsvertrag sei nie geändert worden. Er übe mit etwa 80 vH seiner Arbeitszeit eine einem Arzt vergleichbare Tätigkeit aus. Wissenschaftliche Mitarbeiter seien nach zehnjähriger Tätigkeit nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH zu vergüten. Die Stufe 3 der Entgeltgruppe stehe ihm zu, da er mehr als sieben Jahre das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe erfülle. Selbst wenn er unter die Gruppe der akademischen Mitarbeiter falle, seien die tariflichen Voraussetzungen erfüllt. Die Approbation nach der Überleitungsvorschrift des § 12 Abs. 3 PsychThG setze voraus, dass er zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten mitgewirkt habe.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2007 Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ä 2/3 des TV-Ärzte/KAH zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten akademischer Mitarbeiter. Trotz des Arbeitsvertrages liege der deutliche Schwerpunkt seiner tatsächlichen Beschäftigung in der Patientenversorgung. Diese tatsächliche einvernehmliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses gehe den vertraglichen Abreden vor. Der Kläger verfüge noch nicht zehn Jahre über die nach der Protokollnotiz zu § 1 TV-Ärzte/KAH erforderliche Approbation.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Der Kläger beantragt die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
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1. Der Antrag ist hinsichtlich der Entgeltgruppe als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig.
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2. Soweit der Kläger darüber hinaus eine bestimmte Stufe der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH festgestellt wissen will, fehlt ihm nicht das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt diese Zulässigkeitsvoraussetzung für einen derartigen Antrag dann vor, wenn neben der Entgeltgruppe auch die Zuordnung zu einer Entgeltstufe zwischen den Parteien umstritten ist und durch den Feststellungsantrag dieser Teil eines Vergütungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig geklärt und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden können (9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 22 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 13, AP BAT-O § 27 Nr. 4).
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b) Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegend gegeben. Der Streit zwischen den Parteien betrifft nicht nur die Eingruppierung im Sinne der Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen. Da die Beklagte bestreitet, der Kläger sei vor dem Beginn des Jahres 1999 akademischer Mitarbeiter im Tarifsinne gewesen, ist es nicht ausgeschlossen, dass selbst bei der Annahme einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH ein Streit über die zutreffende Entgeltstufe entsteht.
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II. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter iSd. § 1 TV-Ärzte/KAH ist. Die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH sind in jedem Fall nicht erfüllt. Der Kläger verfügt nicht über die nach dem Tätigkeitsmerkmal geforderte „zehnjährige Tätigkeit in Ä 1“.
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1. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien findet der TV-Ärzte/KAH auf das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis seit dem 1. Januar 2007 Anwendung.
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2. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Regelungen des TV-Ärzte/KAH und des TVÜ-Ärzte/KAH maßgebend.
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a) Der TV-Ärzte/KAH lautet auszugsweise:
-
„§ 12
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe
Bezeichnung
Ä 1
Arzt, Zahnarzt
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Akademischer Mitarbeiter
Ä 2
Facharzt, Fachzahnarzt
Wissenschaftlicher Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1
Akademischer Mitarbeiter nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä 1
…
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
(1)
Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 3 umfasst drei Stufen; die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst eine Stufe. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes, die in der Tabelle (Anlage A1) angegeben sind.
(2)
Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden. Zeiten ärztlicher/ fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können nur berücksichtigt werden, soweit sie von der zuständigen Stelle als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind/ werden.“
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b) Im TVÜ-Ärzte/KAH ist ua. bestimmt:
-
„§ 3
Entgeltgruppenzuordnung und Einstufung
(1)
Für die Eingruppierung der Ärzte ab 01. Januar 2007 gilt die Entgeltordnung gem. § 12 TV-Ärzte KAH.
(2)
Die Ärzte werden in die Entgeltstufe eingestuft, die sie erreicht hätten, wenn die Entgeltordnung gemäß § 12 TV-Ärzte KAH für Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte.
…“
- 21
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3. Dem Begehren des Klägers steht entgegen, dass er seit Inkrafttreten des maßgebenden Tarifvertrages nicht bereits zehn Jahre in der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/KAH tätig gewesen ist. Ein Tätigkeitsaufstieg des Klägers wurde nach dem Tarifvertrag erst mit dessen Inkrafttreten ermöglicht, sodass die entsprechenden Zeiten erst seit diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/KAH liegen, die § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH bei der Entgeltstufenbestimmung ermöglicht, ist für die Bestimmung der maßgebenden Entgeltgruppe nicht vorgesehen.
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a) Die Auslegung eines Tarifvertrages (zu den Maßstäben etwa BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe, BAGE 113, 291) durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., etwa BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240 ).
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b) Die Auslegung ergibt, dass die tarifvertraglich vorgesehene Tätigkeit in einer bestimmten Entgeltgruppe des TV-Ärzte/KAH, die zu einer Höhergruppierung führt, nur durch Tätigkeiten erfüllt werden kann, während deren Ausübung der Arbeitnehmer in der genannten Entgeltgruppe des Tarifvertrages eingruppiert war. Das setzt grundsätzlich die Anwendbarkeit des TV-Ärzte/KAH auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers voraus, kann vorliegend also nur durch Tätigkeitszeiten erfüllt werden, die nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/KAH am 1. Januar 2007 absolviert worden sind.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitszeiten oder Bewährungszeiten in Tarifverträgen unterschiedlich geregelt werden. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass eine Höhergruppierung nur durch Tätigkeiten erfüllt werden kann, während deren Ausübung der Arbeitnehmer in einer bestimmten Entgeltgruppe des betreffenden Tarifvertrages eingruppiert war, setzt das grundsätzlich die zeitgleiche Anwendbarkeit des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis voraus. Die tariflich geforderten Tätigkeitszeiten können dann nur nach Inkrafttreten des Tarifvertrages erfüllt werden (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 41 ff., BAGE 124, 240; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 46).
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bb) Im vorliegenden Zusammenhang folgt bereits aus dem Wortlaut des TV-Ärzte/KAH, dass für den Tätigkeitsaufstieg aus der Entgeltgruppe Ä 1 in die nächsthöhere Entgeltgruppe eine „Tätigkeit in Ä 1“ vorgeschrieben ist und nicht lediglich eine Tätigkeit als wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter. „In Ä 1” kann ein Arbeitnehmer nur tätig sein, wenn er die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllt. Das setzt die Geltung der betreffenden Entgeltordnung und damit des TV-Ärzte/KAH voraus. Zwar können unter bestimmten Umständen auch Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, tarifliche Bedeutung erlangen. Dies erfordert jedoch eine entsprechend deutliche tarifvertragliche Regelung, da Tarifnormen wie Gesetze grundsätzlich nur für die Zukunft Geltung beanspruchen (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 43, BAGE 124, 240; 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - mwN, AP BAT § 23a Nr. 32).
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cc) Dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis wird gestützt durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien waren sich erkennbar bewusst, dass es auch andere, prinzipiell berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/KAH gibt.
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§ 16 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/KAH bestimmt für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe, dass diese Stufe nach „den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit“ erreicht wird. Damit wird auf Tätigkeitszeiten während der Eingruppierung in den jeweiligen Entgeltgruppen abgestellt (vgl. auch zu § 19 TV-Ärzte/VKA BAG 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 45; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 16 f.). Grundsätzlich wäre damit jeder Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des Tarifvertrages der Stufe 1 der einschlägigen Entgeltgruppe zugeordnet. Für die Festlegung der Entgeltstufe haben die Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH jedoch ausdrücklich bestimmt, dass auch Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltstufe berücksichtigt werden, wenn die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers schon vor dem 1. Januar 2007 das Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Entgeltgruppe erfüllt hat. Auch § 16 Abs. 2 TV-Ärzte/KAH behandelt bei der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten einschlägiger Berufserfahrungen - nur - die Stufenzuordnung.
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Angesichts der eindeutigen, von den Tarifvertragsparteien sogar wiederholt verwendeten Begrifflichkeit gilt die Tarifregelung des § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH nur für die Einstufung in die Entgeltstufe, nicht für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe. Die von den Tarifvertragsparteien in ihren Vergütungsregelungen gewählte unterschiedliche Terminologie ist zu beachten. Nach den Kriterien für die Auslegung eines Tarifvertrages als Rechtsnormenwerk ist regelmäßig davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien durch eine differenzierende Wortwahl auch unterschiedliche Regelungen treffen wollen. Von einer Maßgeblichkeit von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem TV-Ärzte/KAH eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien für die von ihnen geregelte Eingruppierung in Entgeltgruppen nicht ausgegangen, auch wenn man hier an eine gleichartige Regelung hätte denken können. Ein dahin gehender Regelungswille hat aber im Wortlaut des TVÜ-Ärzte/KAH keinerlei Niederschlag (vgl. hierzu BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 35, BAGE 124, 110) gefunden.
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c) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, die Tarifvertragsparteien hätten bei Abschluss des Tarifvertrages nicht bedacht, dass Tätigkeitszeiten vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/KAH nicht nur für die Entgeltstufe, sondern auch für die Bestimmung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein können, weshalb der Tarifvertrag insoweit lückenhaft wäre.
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aa) Für die Annahme einer Regelungslücke könnte im vorliegenden Fall sprechen, dass die Berücksichtigung von Tätigkeitszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. Januar 2007 für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe mit Ausnahme der wissenschaftlichen und der akademischen Mitarbeiter nicht erforderlich gewesen ist. Denn für die übrigen in den Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 TV-Ärzte/KAH genannten Beschäftigten ist ein Tätigkeitsaufstieg in eine andere Entgeltgruppe nicht vorgesehen. Erfüllten sie bereits vor dem 1. Januar 2007 eines der in § 12 TV-Ärzte/KAH genannten Tätigkeitsmerkmale, konnte dies nur für die Einstufung in eine der Entgeltstufen des § 16 TV-Ärzte/KAH von Bedeutung sein, nicht aber zur Bestimmung der Entgeltgruppe.
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Weiterhin könnte für eine Tariflücke sprechen, wie sich die wörtlich verstandene Tarifregelung in einem Fall wie dem vorliegenden auswirkt. Sie führt dazu, dass der Kläger, obwohl bereits seit vielen Jahren als wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter tätig, zehn Jahre ab Inkrafttreten des Tarifvertrages in der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte/KAH verbleibt, bevor der Tätigkeitsaufstieg erfolgt. Dasselbe gilt auch für denjenigen wissenschaftlichen oder akademischen Mitarbeiter, der seine Tätigkeit mit dem Datum des Inkrafttretens des Tarifvertrages aufgenommen hat, wobei er allerdings den gesamten Stufenaufstieg der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/KAH zu durchlaufen hat.
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bb) Eine hiernach etwa feststellbare Tariflücke kann jedoch nur geschlossen werden, wenn es sich nicht um eine bewusste Auslassung der Tarifvertragsparteien handelt. Denn die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. BAG 21. April 2010 - 4 AZR 750/08 - Rn. 34 mwN, ZTR 2010, 571; 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 20 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 23 f. mwN, AP TVG § 1 Nr. 57 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 46). Zudem darf nicht jede unbewusste Tariflücke durch die Gerichte geschlossen werden. Dafür müssen sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelung die Tarifvertragsparteien für die nachträglich festgestellte Regelungslücke getroffen hätten, wenn sie die Lücke bei Tarifabschluss bemerkt hätten (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 750/08 - Rn. 34, aaO; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 25, aaO). Bestehen im Kontext des vorliegenden Tarifvertrages mehrere Möglichkeiten die Lücke zu schließen, muss die Auswahlentscheidung den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben (s. nur BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 38 mwN; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 25 mwN, aaO; 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu I 5 der Gründe mwN, BAGE 92, 310).
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cc) Auch in Anbetracht des neu geschaffenen Tarifwerks liegt es an sich nicht fern, zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien unbewusst die Frage, ob Tätigkeitszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages für den in § 12 TV-Ärzte/KAH geregelten Tätigkeitsaufstieg ungeregelt gelassen haben. Aber auch dann fehlt es an den erforderlichen eindeutigen Hinweisen darauf, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie den Regelungsbedarf erkannt, eine § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH entsprechende Regelung auch für die Entgeltgruppenzuordnung getroffen hätten.
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Zwar lässt sich dem TV-Ärzte/KAH für die wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeiter ein Entgeltsystem entnehmen, wonach diese Arbeitnehmer - aufgrund der nach Abs. 3 der Anlage A1 zum TV-Ärzte/KAH für diesen Beschäftigtenkreis gegenüber dem ärztlichen Personal veränderten Stufenlaufzeiten - alle zwei Jahre von der Entgeltstufe 1 bis zur Entgeltstufe 5 aufsteigen. Hieran schließt sich - bei zehnjähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/KAH - der Tätigkeitsaufstieg in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte/KAH an, dem nach jeweils zwei Jahren ein weiterer Stufenaufstieg, begrenzt auf die Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH, folgt.
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Allein diese tarifliche Systematik ergibt aber noch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen der grundlegend geänderten Entgeltstrukturen, die sich auch in der Besitzstandsregelung des § 4 TVÜ-Ärzte/KAH widerspiegeln, für die Entgeltgruppenzuordnung alle Tätigkeitszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages ohne weiteres anrechnen wollten. Bei den anderen Beschäftigtengruppen ermöglicht die Anrechnung der Tätigkeitszeiten vor dem 1. Januar 2007 in den Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 TV-Ärzte/KAH bei zudem abweichenden Stufenlaufzeiten nur einen Aufstieg von der Stufe 1 in die Stufe 5 der jeweiligen Entgeltgruppe. Demgegenüber würde bei den wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeitern die Berücksichtigung vorangegangener Tätigkeitszeiten sowohl einen Tätigkeitsaufstieg in die Entgeltgruppe Ä 2 als auch einen Stufenaufstieg in Stufe 3 TV-Ärzte/KAH bedeuten. Damit würde nicht nur wie bei den Ärzten in der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/KAH nach der Entgelttabelle 2010 ein um 935,00 Euro brutto höheres Entgelt ermöglicht als bei der Nichtberücksichtigung von Vortätigkeitszeiten - bei den Beschäftigten der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/KAH beläuft sich der entsprechend ermittelte Unterschiedsbetrag auf 1.180,00 Euro brutto -, sondern eine Entgeltsteigerung um 1.970,00 Euro brutto festgelegt. Dies weicht erheblich von den Steigerungsmöglichkeiten ab, welche die Tarifvertragsparteien durch die Regelung in § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH für die Stufensteigerungen bereits länger Beschäftigter eröffnet haben. Dass sie für die wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeiter diese Regelung auch für den Tätigkeitsaufstieg hinsichtlich der Entgeltgruppe einschließlich der sich gegenüber den anderen Mitarbeitern abweichenden Entgeltsteigerungen eröffnen wollten, liegt zwar nicht völlig außerhalb des Bereichs des Möglichen, weil bei ihnen eine Weiterqualifikation zum Facharzt grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Aus dem Tarifvertrag selbst lassen sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien in jedem Falle eine § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/KAH genau entsprechende Regelung getroffen hätten. Nur dann wäre dem Senat aber eine entsprechende Lückenfüllung möglich gewesen.
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Gegen einen in die genannte Richtung gehenden hypothetischen Gleichstellungswillen der Tarifvertragsparteien, was die wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeiter angeht, spricht im Übrigen auch, dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage A1 zum TV-Ärzte/KAH bereits hinsichtlich des Stufenaufstiegs für diesen Personenkreis eine gegenüber den anderen Beschäftigtengruppen abweichende Regelung, was die Stufenlaufzeiten angeht, getroffen haben. Ein derartiger besonderer Regelungswille kann auch für die vorliegende tarifliche Regelungsfrage der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten für die Eingruppierung nicht ausgeschlossen werden.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Bepler
Winter
Treber
Drechsler
Redeker
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
- 1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und - 2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
- 1.
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, - 2.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, - bb)
von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und - cc)
zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
- 3.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und - bb)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.