Strafrecht: Bei „Schwere der Schuld“ ist eine Jugendstrafe erforderlich

published on 01/12/2011 12:16
Strafrecht: Bei „Schwere der Schuld“ ist eine Jugendstrafe erforderlich
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In den Urteilsgründen muss erkennbar sein, dass der Erziehungsgedanke berücksichtigt wurde - BGH vom 21.02.2008 - Az: 5 StR 511/07 - Anwalt für Jugendstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 21.02.2008 (Az: 5 StR 511/07) folgendes entschieden:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 13. Juli 2007 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ihr Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Im Übrigen ist es unbegründet.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte wurde am ... 1992 als nichteheliches Kind der später Getöteten C. H. geboren. Diese hasste den leiblichen Vater des Kindes, der sie geschlagen und nach der Geburt der Angeklagten verlassen hatte. Diese Hassgefühle projizierte sie auf die Angeklagte, was in einer extremen emotionalen Vernachlässigung des Kindes zum Ausdruck kam. Mit zunehmendem Alter der Angeklagten wurde das Erziehungsverhalten der Mutter immer strenger. Zeitweise wurde das Wohnzimmer abgeschlossen, weil C. H. ihre Tochter nicht sehen wollte, die Angeklagte durfte ihre Freunde nicht besuchen, sie erhielt kein Taschengeld und musste die Mahlzeiten allein im Kinderzimmer einnehmen. Wenn die Angeklagte zu bestimmten Anlässen Geschenke bekam, wurden ihr diese von der Mutter vorenthalten.

Mindestens seit ihrem 12. Lebensjahr wurde die Angeklagte auch regelmäßig geschlagen und an den Haaren gezogen, gelegentlich wurden ihr auch Büschel aus den Locken geschnitten. Das Strafensystem der Mutter entwickelte sich zu einer „Tyrannei“ (UA S. 4). C. H. hielt ihre Tochter nach der Schule praktisch isoliert. Sie demütigte und schikanierte die Angeklagte; bei Familienfeiern wurde sie in Gespräche nicht einbezogen oder sogar „räumlich abseits gehalten“ (UA S. 4). Als die Angeklagte bereits die siebte Klasse besuchte, musste sie auf Geheiß der Mutter kindliche und zum Teil abgetragene Kleidung anziehen, weshalb sie von ihren Mitschülern gehänselt wurde. Die altersgerechte Kleidung schloss C. H. weg.

Im Mai 2006 biss C. H. der Angeklagten in den rechten Unterschenkel, weil diese sich trotz mütterlichen Verbots die Beine rasiert hatte. Einen Tag später schlug sie der Angeklagten mehrfach heftig ins Gesicht und zerrte an ihrer Jacke, woraufhin die Angeklagte zu Boden stürzte, was die Mutter zum Anlass nahm, ihrer Tochter in den Bauch zu treten. Die Angeklagte flüchtete aus der Wohnung und erstattete eine Strafanzeige gegen ihre Mutter.

Die Angeklagte wurde alsdann auf ihren Wunsch durch das Jugendamt in eine Einrichtung des betreuten Wohnens eingewiesen, wo sie etwa fünf Monate mit älteren Jugendlichen zusammenlebte. Da die Angeklagte nicht gelernt hatte, mit Freiheiten umzugehen, kam es zu vorhersehbaren Problemen. Sie begann Haschisch und Alkohol zu konsumieren und hatte sexuelle Kontakte mit jungen Männern. Ihre bis dahin guten bis sehr guten Schulnoten verschlechterten sich, da sie häufig die Schule schwänzte. Am ... 2006, ihrem 14. Geburtstag, kehrte die Angeklagte in den Haushalt der Mutter zurück.

Wenngleich die Mutter unter dem Eindruck des gegen sie eingeleiteten Verfahrens wegen Misshandlung Schutzbefohlener die Angeklagte nicht mehr schlug, fuhr sie doch fort, ihre Tochter zu malträtieren und zu demütigen. Zum Beispiel drückte sie ihre Missachtung dadurch aus, dass sie die Angeklagte anspuckte. Als die Angeklagte entgegen der mütterlichen Weisung einmal erst nachts nach Hause kam, ließ die Mutter sie nicht in die Wohnung.

Allmählich wurde die Angeklagte widerspenstig und wollte sich von ihrer Mutter nichts mehr sagen lassen. Nach Auseinandersetzungen begann sie sich selbst zu verletzen und an den Armen zu ritzen. Als die Mutter ihr mit Heimeinweisung drohte, lief sie mehrfach von zu Hause weg und schwänzte die Schule. Am 13. Dezember 2006 - die Angeklagte war wieder ausgerissen - stellte die Mutter einen Antrag auf Heimerziehung. Die Angeklagte wollte dies nicht, weil sie befürchtete, wegen der räumlichen Entfernung den Kontakt zu ihrem Freund und zu einer bestimmten Freundin zu verlieren. Als sie am selbigen Abend von der Polizei nach Hause gebracht wurde, eröffnete ihr die Mutter, dass das Maß nun voll sei und sie in das Kinderheim müsse. Um ein erneutes Ausreißen der Tochter zu verhindern, schloss sie im Beisein der Angeklagten die Wohnungstür ab und versteckte den Schlüssel. Der Angeklagten befahl sie, ins Kinderzimmer zu gehen und sich schlafen zu legen. Die Angeklagte befürchtete nun, ihre Freunde nicht mehr sehen zu können und wollte um jeden Preis die Wohnung verlassen.

Wütend über ihr Eingesperrtsein verfiel sie auf die Idee, ihre Mutter mit einem Messer zu bedrohen, um die Herausgabe des Schlüssels zu erzwingen. Sie holte aus der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm, das sie unter ihre Bettdecke legte. Zwischenzeitlich überlegte sie, dass sie ihre Mutter allein durch die Drohung mit einem Messer wohl nicht zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels werde zwingen können. Als sich die Mutter - mit ihrer Freundin telefonierend - dem Kinderzimmer näherte, ergriff die Angeklagte das Messer und stellte sich unmittelbar hinter die Kinderzimmertür. Als die Mutter sie nun zum wiederholten Mal aufforderte, ins Bett zu gehen, versetzte sie ihr kurz hintereinander zwei wuchtige Stiche in den Schulter- und Brustbereich. Die Bitte ihrer Mutter, sie solle aufhören, beachtete sie nicht. Sie versetzte ihr weitere Stiche, wobei C. H. zu Fall kam. Im Fallen forderte sie ihre Freundin - die telefonische Verbindung bestand noch - auf, die Polizei zu alarmieren. Als die Angeklagte dies hörte, geriet sie noch mehr in „Rage“ (UA S. 9) und entschloss sich spätestens jetzt, ihre Mutter zu töten, um dem heimischen Gefängnis zu entkommen. Die Bitte ihrer Mutter „L., hör’ doch bitte auf“ ließ sie zwar kurz innehalten und überlegen. Im Bestreben, aus der Wohnung herauszukommen und ihre Freunde zu behalten, stach sie jedoch wenig später weiter auf ihre Mutter ein. Insgesamt versetzte sie ihr 26 Stiche, von denen sechs lebenswichtige Organe trafen. C. H. verstarb noch am Tatort.

Sachverständig beraten ist die Jugendkammer zu dem Ergebnis gelangt, dass viele Umstände - die typische Konfliktentwicklung, die Zuspitzung der Situation, die Destabilisierung der Angeklagten, die Vielzahl der Messerstiche, die Persönlichkeitsfremdheit der Gewalttat, das Fixiertsein auf den Wunsch, die Wohnung zu verlassen, ohne an die strafrechtlichen Folgen zu denken - für einen erheblichen schuldmindernden Affekt sprächen. Dennoch könne in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen insbesondere aufgrund des Innehaltens und Überlegens während der Tat lediglich von einer hohen affektiven Erregung der Angeklagten ausgegangen werden, die noch nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt habe.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gestützt, obwohl die Angeklagte bei Begehung der Tat die Grenze zur Strafmündigkeit gerade erst um eineinhalb Monate überschritten hatte. Der Senat schließt vor dem Hintergrund der vom jugendpsychiatrischen Sachverständigen plausibel dargelegten Entwicklung der Persönlichkeit der Angeklagten mit den Auswirkungen auf ihre psychische Verfassung zur Tatzeit aus, dass die Jugendkammer bei Bejahung der Schwere der Schuld nicht alle dafür maßgeblichen Umstände bedacht hat.

Durchgreifenden Bedenken begegnen indes die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Jugendstrafe begründet hat. Der Vielzahl der strafmildernden Faktoren hat es als straferhöhenden Zumessungsgrund maßgeblich den Umstand gegenübergestellt, dass die Angeklagte mit der Tötung ihrer Mutter schwere Schuld auf sich geladen habe. Diese Wendung deutet darauf hin, dass die Jugendkammer nicht allein auf die Tötung eines Menschen, sondern wesentlich auf einen mit der Tötung der eigenen Mutter gesteigerten Unrechtsgehalt abgestellt hat. Dabei verkennt die Jugendkammer, dass die Gründe, welche die Tötung der eigenen Mutter generell als besonders verwerflich erscheinen lassen, hier nicht vorliegen; im Gegenteil: Gerade die sogar mit Straftaten einhergehenden Erziehungsmethoden sind für die Konflikttat der Angeklagten mitursächlich geworden.

Die Jugendkammer hat eine Jugendstrafe in der verhängten Höhe auch deshalb für erforderlich gehalten, weil im Blick auf die gravierenden Mängel der mütterlichen Erziehung ein hoher erzieherischer Nachholbedarf bestehe. Inwieweit die Verbüßung der Jugendstrafe in dieser Länge zur Behebung des festgestellten Erziehungsdefizits erforderlich ist, erläutert das Landgericht hingegen nicht. Dies wäre schon wegen des jugendlichen Alters der Angeklagten erforderlich gewesen. Hierbei hätte insbesondere erwogen werden müssen, wie die Jugendstrafe mit Blick auf die schulischen Belange sowie die persönliche Entwicklung der Angeklagten, die nach den Feststellungen des Landgerichts zur Bearbeitung der Tat- und Schuldproblematik dringend therapeutischer Behandlung bedarf, mit den im Jugendstrafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln zeitlich zu bemessen ist.

Danach muss die Jugendstrafe neu bestimmt werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neu berufene Tatrichter wird die Jugendstrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen festzusetzen und zusätzlich zu bedenken haben, welche erzieherischen Wirkungen die seit der Tat vollzogene Untersuchungshaft auf die Angeklagte bisher gehabt hat.


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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder
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published on 21/02/2008 00:00

5 StR 511/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 21. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Richterin Dr. Ger
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5 StR 511/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar
2008, an der teilgenommen haben:
Richterin Dr. Gerhardt
alsVorsitzende,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
alsVerteidiger,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 13. Juli 2007 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ihr Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Im Übrigen ist es unbegründet.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
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Die Angeklagte wurde am 29. Oktober 1992 als nichteheliches Kind der später Getöteten C. H. geboren. Diese hasste den leiblichen Vater des Kindes, der sie geschlagen und nach der Geburt der Angeklagten verlassen hatte. Diese Hassgefühle projizierte sie auf die Angeklagte, was in einer extremen emotionalen Vernachlässigung des Kindes zum Ausdruck kam. Mit zunehmendem Alter der Angeklagten wurde das Erziehungsverhalten der Mutter immer strenger. Zeitweise wurde das Wohnzimmer abgeschlossen , weil C. H. ihre Tochter nicht sehen wollte, die Angeklagte durfte ihre Freunde nicht besuchen, sie erhielt kein Taschengeld und musste die Mahlzeiten allein im Kinderzimmer einnehmen. Wenn die Angeklagte zu bestimmten Anlässen Geschenke bekam, wurden ihr diese von der Mutter vorenthalten.
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Mindestens seit ihrem 12. Lebensjahr wurde die Angeklagte auch regelmäßig geschlagen und an den Haaren gezogen, gelegentlich wurden ihr auch Büschel aus den Locken geschnitten. Das Strafensystem der Mutter entwickelte sich zu einer „Tyrannei“ (UA S. 4). C. H. hielt ihre Tochter nach der Schule praktisch isoliert. Sie demütigte und schikanierte die Angeklagte; bei Familienfeiern wurde sie in Gespräche nicht einbezogen oder sogar „räumlich abseits gehalten“ (UA S. 4). Als die Angeklagte bereits die siebte Klasse besuchte, musste sie auf Geheiß der Mutter kindliche und zum Teil abgetragene Kleidung anziehen, weshalb sie von ihren Mitschülern gehänselt wurde. Die altersgerechte Kleidung schloss C. H. weg.
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Im Mai 2006 biss C. H. der Angeklagten in den rechten Unterschenkel , weil diese sich trotz mütterlichen Verbots die Beine rasiert hatte. Einen Tag später schlug sie der Angeklagten mehrfach heftig ins Gesicht und zerrte an ihrer Jacke, woraufhin die Angeklagte zu Boden stürzte, was die Mutter zum Anlass nahm, ihrer Tochter in den Bauch zu treten. Die Angeklagte flüchtete aus der Wohnung und erstattete eine Strafanzeige gegen ihre Mutter.
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Die Angeklagte wurde alsdann auf ihren Wunsch durch das Jugendamt in eine Einrichtung des betreuten Wohnens eingewiesen, wo sie etwa fünf Monate mit älteren Jugendlichen zusammenlebte. Da die Angeklagte nicht gelernt hatte, mit Freiheiten umzugehen, kam es zu vorhersehbaren Problemen. Sie begann Haschisch und Alkohol zu konsumieren und hatte sexuelle Kontakte mit jungen Männern. Ihre bis dahin guten bis sehr guten Schulnoten verschlechterten sich, da sie häufig die Schule schwänzte. Am 29. Oktober 2006, ihrem 14. Geburtstag, kehrte die Angeklagte in den Haushalt der Mutter zurück.
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Wenngleich die Mutter unter dem Eindruck des gegen sie eingeleiteten Verfahrens wegen Misshandlung Schutzbefohlener die Angeklagte nicht mehr schlug, fuhr sie doch fort, ihre Tochter zu malträtieren und zu demütigen. Zum Beispiel drückte sie ihre Missachtung dadurch aus, dass sie die Angeklagte anspuckte. Als die Angeklagte entgegen der mütterlichen Weisung einmal erst nachts nach Hause kam, ließ die Mutter sie nicht in die Wohnung.
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Allmählich wurde die Angeklagte widerspenstig und wollte sich von ihrer Mutter nichts mehr sagen lassen. Nach Auseinandersetzungen begann sie sich selbst zu verletzen und an den Armen zu ritzen. Als die Mutter ihr mit Heimeinweisung drohte, lief sie mehrfach von zu Hause weg und schwänzte die Schule. Am 13. Dezember 2006 – die Angeklagte war wieder ausgerissen – stellte die Mutter einen Antrag auf Heimerziehung. Die Angeklagte wollte dies nicht, weil sie befürchtete, wegen der räumlichen Entfernung den Kontakt zu ihrem Freund und zu einer bestimmten Freundin zu verlieren. Als sie am selbigen Abend von der Polizei nach Hause gebracht wurde, eröffnete ihr die Mutter, dass das Maß nun voll sei und sie in das Kinderheim müsse. Um ein erneutes Ausreißen der Tochter zu verhindern, schloss sie im Beisein der Angeklagten die Wohnungstür ab und versteckte den Schlüssel. Der Angeklagten befahl sie, ins Kinderzimmer zu gehen und sich schlafen zu legen. Die Angeklagte befürchtete nun, ihre Freunde nicht mehr sehen zu können und wollte um jeden Preis die Wohnung verlassen.
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Wütend über ihr Eingesperrtsein verfiel sie auf die Idee, ihre Mutter mit einem Messer zu bedrohen, um die Herausgabe des Schlüssels zu erzwingen. Sie holte aus der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm, das sie unter ihre Bettdecke legte. Zwischenzeitlich überlegte sie, dass sie ihre Mutter allein durch die Drohung mit einem Messer wohl nicht zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels werde zwingen können. Als sich die Mutter – mit ihrer Freundin telefonierend – dem Kinderzimmer näherte, ergriff die Angeklagte das Messer und stellte sich unmittelbar hinter die Kinderzimmertür. Als die Mutter sie nun zum wiederholten Mal aufforderte, ins Bett zu gehen, versetzte sie ihr kurz hintereinander zwei wuchtige Stiche in den Schulter- und Brustbereich. Die Bitte ihrer Mutter, sie solle aufhören, beachtete sie nicht. Sie versetzte ihr weitere Stiche, wobei C. H. zu Fall kam. Im Fallen forderte sie ihre Freundin – die telefonische Verbindung bestand noch – auf, die Polizei zu alarmieren. Als die Angeklagte dies hörte, geriet sie noch mehr in „Rage“ (UA S. 9) und entschloss sich spätestens jetzt, ihre Mutter zu töten, um dem heimischen Gefängnis zu entkommen. Die Bitte ihrer Mutter „L. , hör’ doch bitte auf“ ließ sie zwar kurz innehalten und überlegen. Im Bestreben, aus der Wohnung herauszukommen und ihre Freunde zu behalten, stach sie jedoch wenig später weiter auf ihre Mutter ein. Insgesamt versetzte sie ihr 26 Stiche, von denen sechs lebenswichtige Organe trafen. C. H. verstarb noch am Tatort.
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Sachverständig beraten ist die Jugendkammer zu dem Ergebnis gelangt , dass viele Umstände – die typische Konfliktentwicklung, die Zuspitzung der Situation, die Destabilisierung der Angeklagten, die Vielzahl der Messerstiche , die Persönlichkeitsfremdheit der Gewalttat, das Fixiertsein auf den Wunsch, die Wohnung zu verlassen, ohne an die strafrechtlichen Folgen zu denken – für einen erheblichen schuldmindernden Affekt sprächen. Dennoch könne in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen insbesondere aufgrund des Innehaltens und Überlegens während der Tat lediglich von einer hohen affektiven Erregung der Angeklagten ausgegangen werden, die noch nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt habe.
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2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Das Landgericht hat die Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gestützt, obwohl die Angeklagte bei Begehung der Tat die Grenze zur Strafmündigkeit gerade erst um eineinhalb Monate überschritten hatte (vgl. Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 17 Rdn. 29 m.w.N.). Der Senat schließt vor dem Hintergrund der vom jugendpsychiatrischen Sachverständigen plausibel dargelegten Entwicklung der Persönlichkeit der Angeklagten mit den Auswirkungen auf ihre psychische Verfassung zur Tatzeit aus, dass die Jugendkammer bei Bejahung der Schwere der Schuld nicht alle dafür maßgeblichen Umstände bedacht hat.
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b) Durchgreifenden Bedenken begegnen indes die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Jugendstrafe begründet hat. Der Vielzahl der strafmildernden Faktoren hat es als straferhöhenden Zumessungsgrund maßgeblich den Umstand gegenübergestellt, dass die Angeklagte mit der Tötung ihrer Mutter schwere Schuld auf sich geladen habe. Diese Wendung deutet darauf hin, dass die Jugendkammer nicht allein auf die Tötung eines Menschen, sondern wesentlich auf einen mit der Tötung der eigenen Mutter gesteigerten Unrechtsgehalt abgestellt hat. Dabei verkennt die Jugendkammer , dass die Gründe, welche die Tötung der eigenen Mutter generell als besonders verwerflich erscheinen lassen, hier nicht vorliegen; im Gegenteil : Gerade die sogar mit Straftaten einhergehenden Erziehungsmethoden sind für die Konflikttat der Angeklagten mitursächlich geworden.
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Die Jugendkammer hat eine Jugendstrafe in der verhängten Höhe auch deshalb für erforderlich gehalten, weil im Blick auf die gravierenden Mängel der mütterlichen Erziehung ein hoher erzieherischer Nachholbedarf bestehe. Inwieweit die Verbüßung der Jugendstrafe in dieser Länge zur Behebung des festgestellten Erziehungsdefizits erforderlich ist, erläutert das Landgericht hingegen nicht. Dies wäre schon wegen des jugendlichen Alters der Angeklagten erforderlich gewesen. Hierbei hätte insbesondere erwogen werden müssen, wie die Jugendstrafe mit Blick auf die schulischen Belange sowie die persönliche Entwicklung der Angeklagten, die nach den Feststel- lungen des Landgerichts zur Bearbeitung der Tat- und Schuldproblematik dringend therapeutischer Behandlung bedarf, mit den im Jugendstrafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln zeitlich zu bemessen ist (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8 und 10).
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3. Danach muss die Jugendstrafe neu bestimmt werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neu berufene Tatrichter wird die Jugendstrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen festzusetzen und zusätzlich zu bedenken haben , welche erzieherischen Wirkungen die seit der Tat vollzogene Untersuchungshaft auf die Angeklagte bisher gehabt hat.
Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.