Schwerbehindertenparkausweis: Auslegen einer Kopie rechtfertigt Abschleppmaßnahme

bei uns veröffentlicht am01.07.2011

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Wird anstelle des Schwerbehindertenausweises nur eine Kopie hier
Auf diese - für manchen Verkehrsteilnehmer überraschende - Rechtslage wies das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Kopie die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ausweisung nicht erfülle. Hier könne Missbrauch getrieben werden, indem ein ausgestellter Schwerbehindertenparkausweis zeitgleich mehrfach verwendet werde. Dies müsse verhindert werden. Daher müsse stets das Original des Ausweises ausgelegt werden (VG Düsseldorf, 14 K 504/11).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das VG Düsseldorf hat mit dem Gerichtsbescheid vom 15.03.2011 (Az: 14 K 504/11) entschieden:

Der Pkw des Klägers (Ford) mit dem amtlichen Kennzeichen ... war am 20.11.2010 auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte auf der L-Allee in E abgestellt. Im Fahrzeug lag die Kopie eines Schwerbehindertenparkausweises der Stadt S. Ein Beamter des Beklagten ließ das Fahrzeug um 12.03 Uhr abschleppen. Der Kläger zahlte bei Abholung des Fahrzeugs die Abschleppkosten in Höhe von 51,17 Euro. Mit Gebührenbescheid vom 19.01.2011 setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 74,00 Euro fest.

Der Kläger hat am 26.01.2011 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, sein Beifahrer sei im Besitz eines Schwerbehindertenparkausweises gewesen. Als Fahrer habe er keinen Einfluss darauf, wie der Berechtigte mit seinen Ausweispapieren umgehe. Im Übrigen müsse man bei der Benutzung der Fotokopie eines Ausweises erst einmal unterstellen, dass der Berechtigte das Original nur schonen wolle und ihm nicht gleich Straftaten unterstellen.

Das Gericht hat den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 21.02.2011 - 14 L 130/11 - abgelehnt.

Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.01.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den angefochten Bescheid.

Mit Beschluss vom 14.02.2011 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

Mit Verfügung vom 21.02.2011 sind die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen hat. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind die Beteiligten lediglich zu hören, aber nicht zustimmungspflichtig.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gegen die vom Beklagten festgesetzte Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Die Gebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (entspricht § 7 a Abs. 1 Nr. 7 Kostenordnung NRW a. F.) i. V. m. § 46 Abs. 1 und 3 PolG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann die Polizeibehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für eine (rechtmäßige) Abschleppmaßnahme eine Verwaltungsgebühr erheben.

Die Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers war hier rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 43 Ziffer 1 PolG NRW. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 43 Ziffer 1 PolG NRW als Voraussetzung für das polizeiliche Eingreifen bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Ziffer 8 e der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.

Die Kläger war nicht berechtigt, sein Fahrzeug im Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 mit dem Zusatzzeichen 1044-10 „nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde“ zu parken. Der Kläger bzw. sein schwerbehinderter Beifahrer ist zwar im Besitz eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 11 StVO. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist aber gemäß § 42 Abs. 4 Ziffer 2 Satz 2 StVO, dass der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt wird. Eine Kopie des Schwerbehindertenparkausweises, wie sie im vorliegenden Fall unstreitig verwendet wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Um Missbrauch vorzubeugen und auszuschließen, dass ein ausgestellter Schwerbehindertenparkausweis zeitgleich mehrfach verwandt werden kann, muss der amtliche Parkausweis,

vgl. Jagusch/Hentschel, Kommentar zur Straßenverkehrsordnung; 35. Auflage, § 12 Rn. 60b,
also das Original des Ausweises ausgelegt werden.

Nach der Formulierung des Gesetzes muss der Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt werden, denn die Parksonderberechtigung muss am Fahrzeug selbst überprüft werden können. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Einschreitens der beteiligten Polizeibeamten.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass der ausgelegte Ausweis nicht dem Kläger als Fahrer, sondern seinem Beifahrer gehört hat und der Kläger somit, wie er vorträgt, keinen Einfluss auf die Verwendung des Ausweises gehabt habe. Abgesehen davon, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nicht auf ein Verschulden des Störers ankommt, ist der Fahrer eines Fahrzeugs grundsätzlich dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Auslegung der Ausnahmegenehmigung zu überprüfen, wenn er denn damit einen nur Berechtigten vorbehaltenen Schwerbehindertenparkplatz nutzen will.

Das Verkehrszeichen 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-10 begründet nicht nur ein Parkverbot für Nichtberechtigte, sondern auch das sofort vollziehbare Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren. Das Wegfahrgebot ist gegenüber dem Kläger wirksam geworden.

Die Sicherstellung war auch verhältnismäßig. Sie war erforderlich, denn eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Sein Aufenthaltsort war unstreitig nicht bekannt. Angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbarer Verzögerungen besteht regelmäßig keine Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, ist (nur) dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt werden kann.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet, dass durch eine Halteranfrage oder andere Nachforschungen sein Aufenthaltsort überhaupt hätte ermittelt werden können.

Die Maßnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig und hat zu keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger mit Abschleppkosten in Höhe von 51,17 Euro, der Verwaltungsgebühr und dem Zeitaufwand bei der Wiedererlangung des Fahrzeugs. Sowohl die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den Kläger treffenden sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb standen sie zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW im Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des in einem Verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat.

Abgesehen davon lag hier mit dem verbotswidrigen Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte eine Beeinträchtigung vor, die typischerweise ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges rechtfertigt. Insoweit kommt es weder auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall Belästigungen feststellbar sind.

Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen keine Bedenken. Sie liegt im unteren Bereich des Gebührenrahmens von 25,00 bis 150,00 Euro und ist bereits mehrfach auf ihre Berechtigung hin überprüft worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.