Kindesunterhalt: Abbruch einer nicht den Neigungen entsprechenden Erstausbildung

bei uns veröffentlicht am28.07.2010

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
barunterhaltspflichtige Elternteil muss dies hinnehmen-OLG Brandenburg vom 10.06.10-Az:10 WF 111/10
Der barunterhaltspflichtige Elternteil eines Kindes in Ausbildung muss dessen Abbruch eines nicht den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums und einen Wechsel der Berufsausbildung in Bezug auf seine weiterbestehende Unterhaltspflicht hinnehmen.

Dies gelte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg insbesondere, wenn es sich um die Erstausbildung handele, der Unterhaltsberechtigte eine zur Verunsicherung neigende Persönlichkeitsstruktur aufweise und der Wechsel für den Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar sei (OLG Brandenburg, 10 WF 111/10).


Die Entscheidung im einlnen lautet:

OLG Brandenburg: Beschluss vom 10.06.2010 (Az: 10 WF 111/10)

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. Januar 2010 abgeändert. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … als Abwickler der Kanzlei F. in C. bewilligt, soweit er ab November 2008 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 103 € begehrt.


Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) für seine auf Ausbildungsunterhalt gerichtete Klage wendet, hat in der Sache Erfolg.

Für das summarische PKH-Verfahren ist davon auszugehen, dass der Abbruch des nicht den Neigungen und Fähigkeiten des Klägers entsprechenden Studiums (Philosophie, Anglistik und Germanistik) und sein Wechsel von der Berufsausbildung zum Krankenpfleger zu einer solchen im Ausbildungsberuf „Mediengestalter Bild und Ton“ unterhaltsrechtlich hinzunehmen ist. Davon geht letztlich auch das Amtsgericht aus, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt. Insoweit handelt es sich lediglich um ein leichteres Versagen des Klägers, was einem jungen Menschen im Alter des Klägers grundsätzlich zuzugestehen ist.

Entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten geht es vorliegend auch nicht um die Frage einer Weiter- oder Zweitausbildung, sondern um die erste Ausbildung des Klägers, nachdem er sein Studium abgebrochen und den Ausbildungsberuf gewechselt hat. Ein solcher Wechsel erscheint hier bei der gebotenen summarischen Beurteilung unbedenklich. Denn er beruht nach dem Vorbringen des Klägers einerseits auf sachlichen Gründen und ist andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch aus der Sicht des anteilig barunterhaltspflichtigen Beklagten wirtschaftlich zumutbar. Soweit der Beklagte auf den Praxisbeurteilungsbogen der Krankenpflegeausbildung des Klägers verweist, die den Hinweis enthält: „Wir wünschen P. für die Zukunft mehr Selbstvertrauen zu erlangen und seine zerstreute, unsichere Art abzulegen“, lässt sich daraus nur herleiten, dass seinerzeit Umstände vorlagen, die zu Verunsicherungen und mangelndem Selbstvertrauen des Klägers geführt haben. Daraus lässt sich dem Kläger nach Lage der Akten weder ein persönlicher Vorwurf machen, noch stellt dies einen sachlichen Grund dar, der gegen den Ausbildungswechsel spricht. Das Gegenteil ist der Fall.

Der Beklagte kann die geschuldeten Unterhaltszahlungen nicht von der Vorlage von weiteren Ausbildungsunterlagen abhängig machen.

Anders als im Rahmen eines Studiums, wo es Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren, Zwischenprüfungen etc. gibt, werden im Rahmen der Berufsausbildung regelmäßig keine Zwischenbeurteilungen oder Zwischenzeugnisse des Ausbildungsbetriebes erteilt. Der vom Beklagten geforderte Ausbildungsplan ergibt sich hier aus dem bereits vorgelegten Berufsausbildungsvertrag vom 1.9.2008. Danach hat die Berufsausbildung des Klägers am 1.9.2008 begonnen und wird voraussichtlich bis zum 31.8.2011 dauern. Der Kläger hat wiederholt vorgetragen, dass er das erste Lehrjahr erfolgreich durchlaufen habe und sich nunmehr im zweiten Lehrjahr befinde. Zuletzt wurde dies mit Schriftsatz vom 12.1.2010 vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Behauptung falsch sein könnte und der Kläger tatsächlich keiner Berufsausbildung mehr nachgeht, bestehen nicht, zumal der Kläger Belege über die an ihn fortlaufend gezahlte Ausbildungsvergütung in der in dem Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Höhe zum PKH-Heft gereicht hat. Deshalb ist jedenfalls für das summarische PKH-Verfahren von einem Fortbestehen des Berufsausbildungsverhältnisses des Klägers auszugehen. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine am 1.9.2008 begonnene Ausbildung nicht ordnungsgemäß betreibt.

Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch von monatlich 103 € ab November 2008 ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Unterhaltsbedarf des in der Berufsausbildung stehenden Klägers bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkünften seiner beiden barunterhaltspflichtigen Eltern. Diese belaufen sich nach den eigenen Angaben des Beklagten in dem vorprozessualen Schreiben vom 14.11.2008 auf rund (2.053 € (Kindesvater) + 1.643 € (Kindesmutter) =) 3.696 €. Hiervon ausgehend beläuft sich der ungedeckte Restbedarf des Klägers nach der jeweils geltenden Unterhaltstabelle des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach Abzug des vollen Kindergeldes sowie der jeweiligen Ausbildungsvergütung des Klägers

von 9 bis 12/2008 auf:
   

555 €-154 €-215 € = 186 €

von 1 bis 9/2009 auf:
   

588 €-164 €-215 € = 209 €

von 9 bis 12/2009 auf:
   

588 €-164 €-225 € = 199 €

ab 1/2010 auf:
   

664 €-184 €-225 € = 255 €.

Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5.8.2009 diesen restlichen Unterhaltsbedarf „rein vorsorglich“ bestreitet, handelt es sich um ein unbeachtliches Bestreiten des Beklagten „ins Blaue“. An dem Unterhaltsbedarf des Klägers ändert auch die theoretische Möglichkeit nichts, dass der Kläger seinen restlichen Unterhaltsbedarf gegebenenfalls durch ein Darlehen decken könnte. Hierauf muss sich der Kläger im Rahmen eines bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nicht verweisen lassen.

Die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Restbedarf des volljährigen Klägers richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit, d. h. ihren für den Unterhalt des Klägers verfügbaren Mitteln. Diese sind hier in der Weise zu berechnen, dass von dem Einkommen jedes Elternteils ein Sockelbetrag für den eigenen angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.100 €, der für den Unterhalt des Sohnes nicht zur Verfügung steht, in Abzug zu bringen ist. Das vergleichbare Einkommen der Eltern des Klägers beträgt daher nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand:

Beklagter:
   
2.053 €-1.100 € = 953 €

Kindesmutter:
   
1.643 €-1.100 € = 543 €.

Daraus errechnet sich eine Haftungsquote des Beklagten in Höhe von [953 €: (953 €+543 €) x 100 =] 63,7%.

Im Hinblick auf den vorstehend errechneten jeweiligen Restbedarf des Klägers in Höhe von monatlich 186 €/209 €/199 € und 255 € schuldet der Beklagte seinem Sohn daher mindestens einen anteiligen Ausbildungsunterhalt in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe von 103 € monatlich. Das gilt umso mehr, als die Ausbildungsvergütung des Klägers bislang ohne Berücksichtigung seines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs in Ansatz gebracht worden ist (vgl. Ziffer 10.2.3 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).

Der Beklagte kann nicht mit Erfolg den Einwand der Verwirkung erheben.

Dass dem Kläger eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Beklagten im Sinne einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange zum Vorwurf gemacht werden könnte, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte bereits nicht (substanziiert) dargelegt. Das Fehlen eines persönlichen Kontakts zwischen den Parteien reicht insoweit nicht aus. Eine Verwirkung gemäß § 1611 Abs. 1 BGB scheidet deshalb hier aus.

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Verwirkung rückständigen Unterhalts gemäß § 242 BGB vor. Insoweit fehlt es sowohl an dem erforderlichen Zeit- als auch an dem Umstandsmoment.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den gesamten Verhältnissen des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Die erforderliche Zeitspanne der Untätigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Unterhaltsrecht bei etwa einem Jahr.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.10.2008 seinen Unterhaltsanspruch in Form eines Auskunftsbegehrens (§ 1613 Abs. 1 S. 1 BGB) geltend gemacht. Der vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien dauerte bis zum 30.4.2009. Bereits ca. 4 Monate später wurde von dem Kläger unter dem 26.8.2009 Klage eingereicht und Unterhalt ab 11/2008 verlangt. Es fehlt deshalb bezogen auf den geltend gemachten Ausbildungsunterhalt ab 11/2008 an einer einjährigen Untätigkeit des Klägers.

Auf eine frühere Untätigkeit des Klägers kann sich der Beklagte nicht berufen, denn eine Verwirkung erfasst nur den konkreten Anspruch auf rückständigen Unterhalt, nicht aber das Stammrecht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).


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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.