IPR: Zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung von punitive damages

bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zweck der punitive damages ist die Bestrafung & Abschreckung des Beklagten durch das Entrichten eines im Verhältnis zum tatsächlich entstandenen Schaden hohen Geldbetrages. - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Inhalt:

I. Allgemeines zu punitive damages

II. Voraussetzungen für die Geltendmachung von punitive damages in den USA

III. Zustellung von punitive damages Klagen in Deutschland

IV. Versicherbarkeit für punitive damages



I. Allgemeines zu punitive damages

Im angelsächsischen Raum, insbesondere in den USA finden sich eine Vielzahl von Verurteilungen, insbesondere auch ausländischer Wirtschaftsteilnehmer, zu sogenannten “punitive damages“ wieder.

Zweck dieser punitive damages ist dabei die Bestrafung und Abschreckung des Beklagten durch das Entrichten eines im Verhältnis zum tatsächlich entstandenen Schaden immens hohen Geldbetrages.

Lediglich die Staaten Illinois, Nebraska, Louisiana, New Hampshire, Washington und Mississippi haben diesen Strafschadensersatz in Fällen der Produkthaftung ausdrücklich ausgeschlossen, sodass die Gefahr sich solch einem Anspruch auf Zahlung eines Strafschadensersatzes ausgesetzt zu sehen, bei wirtschaftlichem Tätigwerden im angelsächsischen Raum weiterhin groß ist. Insbesondere lässt sich eine erhöhte Relevanz von punitive damages im Automotive Sektor beobachten.

Dabei herrscht der Grundsatz, dass die Zahlung von punitive damages nur im Rahmen von Ansprüchen aus Fahrlässigkeitshaftung (Negligence) und der Gefährdungshaftung (Strict liability in Tort) dem Beklagten auferlegt wird. Dabei fließt der zu entrichtende Strafschadensersatz grundsätzlich dem Geschädigten selbst zu.


II. Voraussetzungen für die Geltendmachung von punitive damages in den USA

Der US Supreme Court erachtet weiterhin die Verhängung von punitiv damages entgegen geäußerter Bedenken als verfassungskonform, jedoch unter der Prämisse, dass der Strafschadensersatz dem von der Verfassung vorgeschriebenen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens unterliegt und faire Grundsätze als auch Regeln im Rahmen der Festsetzung des Strafschadensersatzes Anwendung finden.

Laut US Supreme Court (Gore v. BMW of North America, Inc., 116 S. ct. 1589 (1996)) soll der Strafschadensersatz insbesondere den Beklagten für sein verwerfliches Verhalten bestrafen (Repression), als auch Dritte von solchen Taten abschrecken (Prävention).

Damit ist maßgebliches Kriterium dafür, ob und in welcher angemessenen Höhe punitiv damages festgesetzt werden sollen, die Verwerflichkeit des Beklagtenverhaltens.

Bedeutung hat dabei ob das Beklagtenverhalten als gleichgültig oder rücksichtlos in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit Dritter zu bewerten ist (reckless disregard), ob es sich um einen Einzelfall handelt oder um eine Fortsetzungshandlung, oder ob der Schaden durch betrügerisches beziehungsweise arglistiges Verhalten verursacht wurde oder durch Zufall eintrat.

Der Supreme Court hat neben diesen Indizien jedoch auch ein konkretes Verhältnis als Hilfsmittel zur Beurteilung der Angemessenheit von punitive damages festgelegt (State Farm Nut. Auto. Ins. Co. v. Campbell 123 Sct. 1513 (2003)), wonach es in der Regel als nicht vereinbar mit dem Rechttsstaatsgebot anzusehen ist, wenn die Höhe der punitive damages den tatsächlich entstandenen Schaden (compensatory damages) um das 10-fache oder mehr übersteigt. Einstellige Multiplikatoren bezogen auf die Höhe des Strafschadensersatzes (“single digit“) seien dabei am ehesten mit den Verfassungsgrundsätzen in Einklang zu bringen.

Eine das 10-fache des tatsächlichen Schadens übersteigende Höhe der punitive damages ist dabei nur unter dem Aspekt zu rechtfertigen, wenn ein besonders extremes Fehlverhalten des Beklagten vorliegt, welches sich jedoch in einem äußert geringem tatsächlich eingetretenen Schaden äußert.

Die Höhe etwaig drohender Bußgeldsanktionen beziehungsweise Geldstrafen darf bei der Festsetzung der Höhe der punitive damages laut US Supreme Court dabei keinerlei Berücksichtigung finden.

Dem amerikanischen Strafschadensersatz wurden zwar durch die „single digit“ Rechtsprechung ausuferlose Summenfestsetzungen grundsätzlich abgeschnitten, sie sind jedoch je nach Ermessen des Gerichts in Betracht der Schwere der Vorwerfbarkeit des Beklagtenverhaltens weiterhin möglich und stellen damit weiterhin für Mandantin welche im angelsächsischen Raum tätig sind ein schier unabsehbareres finanzielles Risiko dar.


III. Zustellung von punitive damages Klagen in Deutschland

Zuweilen wird der Irrglaube vertreten, dass Urteile, welche Ansprüche zum Gegenstand haben die punitive damages betreffen, in Deutschland nicht vollstreckbar seien, da eine Verurteilung zur Entrichtung von punitive damages gegen den nationalen deutschen ordre public verstoße und dadurch die Anerkennung und daran anschließende Vollstreckbarerklärung nach § 328 I Nr.4 ZPO ausscheide.

Das Bundesverfassungsgericht positionierte sich jüngst mit dem Beschluss vom 09.01.2013 – 2 BvR 2805/12 erneut zu der Frage, ob die Zustellung einer in den USA anhängigen Klage an einen in Deutschland ansässigen Beklagten, welche unter anderem einen Strafschadensersatz (punitive damages) zum Gegenstand hatte, gegen das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) wegen von vorneherein vorliegenden Verstoßes gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaates verstoße und daher nicht vorzunehmen sei. Sinn und Zweck des HZÜ sei es die gegenseitige Rechtshilfe unter den Vertragsparteien zu verbessern, in dem die Abwicklung der Zustellung vereinfacht und beschleunigt wird, was grundsätzlich ausschließe dass die innerstaatliche Rechtsordnung zu einem Prüfungsmaßstab für die Zustellung wird. Zwar sieht auch das HZÜ in seinem Art.13 I HZÜ die Möglichkeit vor, ein Zustellungsgesuch eines anderen Staates abzulehnen, jenes jedoch unter der Restriktion dass der um die Zustellung ersuchte Staat die begehrte Zustellung für geeignet erachtet, seine Sicherheit oder seine Hoheitsrechte zu gefährden.

Zwar kann eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art.2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vorliegen, sofern ein Verfahren vor ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird, jedoch entschied das Bundesverfassungsgericht dass eine auf Strafschadensersatz gerichtete Klage nicht von vorneherein hiergegen verstoße, sodass die Annahme, dass Klagen die punitive damages zum Inhalt haben nicht zustellbar in Deutschland sind, schlichtweg falsch ist.

Damit zieht das Bundesverfassungsgericht eine weite anerkennungsrechtliche Grenze mit der Aussage, dass es nicht dem deutschen um Zustellung ersuchten Hoheitsträger zustehe, eigenständig eine mögliche Schadenshöhe zu ermitteln und jene im Anschluss zu der wirtschaftlichen Lage des Zustellungsempfängers und dem schädigenden Ereignis in Verhältnis zu setzen.

Solche Besonderheiten sind vielmehr das Risiko einer unternehmerischen Entscheidung für eine internationale Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und daher grundsätzlich hinzunehmen.

Der konkreten Beantwortung der Frage, wann eine Zustellung von punitive damages wegen Verstoßes gegen den ordre public Vorbehalt des Art.13 HZÜ zu versagen ist, bleibt der 2. Senat hingegen weiterhin schuldig und nennt dafür drei allgemeine Kriterien, welche eine Zustellungsversagung nach sich ziehen könnten. Ein Zustellungsersuchen könnte demnach auf Grundlage des Art.13 I HZÜ abgelehnt werden:
 
  1. wenn eine Zustellung offensichtlich in einer missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird um eine Forderung durchzusetzen die in ihrer Höhe keine substantiierte Grundlage hat,
  2. sofern der angestrebte Zustellungsempfänger mit dem angegriffenen Verhalten offenkundig in keinem Zusammenhang steht oder
  3. wenn mittels der angeforderten Zustellung ein immenser öffentlicher Druck aufgebaut werden soll, um den Beklagten zu einem Vergleich zu drängen.

Damit sollten Betroffene im Rahmen einer begehrten Klagezustellung von Forderungen hinsichtlich punitive damages zunächst von der Zustellbarkeit nach dem HZÜ ausgehen, da jenes die Regel darstellt und die Erklärung der Unzustellbarkeit nach Art.13 HZÜ auch in Zukunft eine (nicht erreichbare) Rarität sein dürfte.


IV. Versicherbarkeit für punitive damages

Aufgrund der immens hohen drohenden Summen bei punitiv damages, sollte bei angestrebten Tätigkeiten im angelsächsischen Raum ein Versicherungsschutz hierfür angestrebt werden.

Oft ist festzustellen dass eine konkrete Versicherung von punitive damages nicht erreicht werden kann, in solch einem Fall sollte sich der zu Versichernde vergewissern, dass eine Versicherungsdeckung nicht gänzlich abgelehnt wird, weil im Haftungsprozess unter anderem auch punitiv damages den Gegenstand bilden. Solch eine Zusage hat den Vorteil, dass sich im späteren Prozess allenfalls die Höhe der Versicherungsdeckung um die Höhe der punitive damages verringert und nicht eine Abwehrdeckung in Gänze versagt wird beziehungsweise Schadensersatzansprüche vom Versicherer abgewehrt werden können, und das lediglich weil unter anderem Verfahrensgegenstand punitive damages sind.

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