Insolvenzrecht: Zur Haftungsfreistellung des Geschäftsführers

19.11.2015

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Wenn die Gesellschafter die Stellung eines Insolvenzantrages durch den Geschäftsführer nicht genehmigen, kann der Geschäftsführer zur Abwehr seiner Risiken umfassende Haftungsfreistellung verlangen.
Das LG München I hat in seinem Endurteil vom 22.05.2015 (Az.: 14 HK O 867/14) folgendes entschieden:

In diesem Zusammenhang kann der Status "drohende Zahlungsunfähigkeit" auch durch Indizien festgestellt werden.


Endurteil

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 132.757,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je € 22.126,33 seit dem 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014 und 01.07.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Klägerin bei der Beklagten über den 27.12.2013 hinaus bis zum 30.06.2014 fortbestand.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin, deren diese sich berühmt nach erfolgter fristloser Kündigung durch die Beklagte.

Die Klägerin wurde zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellt; diesbezüglich schlossen die Parteien am 28. Dezember 2010 einen Anstellungsvertrag ab, in dessen § 1 Abs. 3 es heißt:

„Die Gesellschaft macht gegen die Geschäftsführerin keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend und stellt sie von solchen Ansprüchen Dritter gegen sie frei, soweit diese Ansprüche nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Geschäftsführerin beruhen.“

In § 11 Abs. 3 heißt es:

„Die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist ausdrücklich auch während der Dauer der Befristung für beide Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende möglich.“

Nach § 10 des Vertrages war die Beklagte verpflichtet, für die Klägerin eine D&O-Versicherung mit „angemessener Deckungssumme“ abzuschließen.

Eine solche bestand ab dem Jahr 2013 bei der Allianz Versicherungs AG, in deren Bedingungen es unter § 4 heißt:

„Der Versicherungsschutz bezieht sich... nicht auf Haftpflichtansprüche

wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“

Im Zeitraum von Mai 2012 bis Juli 2013 fanden bezüglich der Beklagten 45 Sanierungsgesprächsrunden statt.

Am 08.10.2013 wurde die Geschäftsführung der Beklagten von der Alleingesellschafterin, vertreten durch den Oberbürgermeister, beauftragt, bis zum 24.10.2013 Eckdaten für den Entwurf eines Wirtschaftsplanes und des Unternehmensplans sowie Vorschläge zur Sanierung zur Vorbereitung der Aufsichtsratssitzung Ende November vorzulegen. Diese Frist wurde telefonisch bis 31.10.2013 verlängert.

Am 24.10.2013 erklärte der weitere Geschäftsführer der Beklagten B. auf einer Pressekonferenz, dass spätestens in 2 Jahren die Insolvenz der Beklagten drohe, wenn die Gesellschafterin nicht weitere Maßnahmen ergreife.

Am 06.11.2013 schrieb die Geschäftsführung unter Einschluss der Klägerin an Herrn U. als Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung der Beklagten unter der Überschrift „Drohende Insolvenz“:

„Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

nach heutiger Rücksprache mit den Wirtschaftsprüfern der Kanzlei R. und Partner sind wir zu der Erkenntnis gelangt, dass die für Februar 2014 geplante letzte Tranche der Kapitalerhöhung aus dem bestehenden Privat - Investor -Test in Höhe von € 60 Mio. durch die Gesellschafterin EU- beihilferechtlich kritisch zu werten ist. Grund hierfür ist das offensichtliche Scheitern der Sanierung auf Basis der bisherigen Maßnahmen, da u. a. die erwarteten Erlöse ausgeblieben sind und die im PIT vorgesehene Bürgschaft nicht gewährt wurde, wodurch dringend erforderliche Investitionen nicht getätigt werden konnten. Aufgrund dieser Hürde müssen wir davon ausgehen, dass keine Zahlungen des Gesellschafters mehr erfolgen dürfen. Somit tritt eine Zahlungsunfähigkeit der StKM bereits zum Frühjahr 2014 ein.“

Am 15.11.2013 schrieb Oberbürgermeister U. als Vertreter der Alleingesellschafterin an die Geschäftsführung u. a. :

„Ein Insolvenzantrag wegen tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 InsoG wäre daher derzeit unbegründet und würde vom Insolvenzgericht verworfen.

Eine Insolvenzantragspflicht besteht auch, wenn eine Gesellschaft überschuldet i. S. d. § 19 InsoG ist. Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn ist aus unserer Sicht derzeit ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung wäre daher unbegründet.

Drohende Zahlungsunfähigkeit gewährt nach § 18 InsoG lediglich ein Antragsrecht, begründet aber keine Insolvenzantragspflicht. Ein Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit setzt zudem nach jüngster Rechtsprechung ausdrücklich die Zustimmung der Gesellschafter voraus. Ein ohne Zustimmung gestellter Antrag kann zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer persönlich führen.“

Ferner fasste Herr U. noch einmal einen Gesprächsinhalt vom 11.11.2013 in diesem Schreiben zusammen, wonach er mitgeteilt habe, dass eine von der Stadtkämmerei befasste Anwaltskanzlei nach kursorischer Prüfung die.Rechtsauffassung der von der Geschäftsführung beauftragten Anwaltskanzlei für plausibel gehalten habe, dass die letzte Tranche einer über 60 Mio. € einer bereits zugesagten Eigenkapitalhilfe beihilferechtliche Probleme aufweise.

Im Hinblick darauf räumte im Verfahren später die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.06.2014, dort Seite 4 ein, dass ohne Zufluss der € 60 Mio., die bis zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2014 noch nicht geflossen waren, Zahlungsunfähigkeit der Beklagten im November 2014 eingetreten wäre.

Weiter hieß es in diesem Schreiben Anlage K 11 der Alleingesellschafterin:

„Aufgrund der vorgenannten Sachverhaltsumstände verfüge ich daher als Gesellschaftvertreter folgende Weisungen:

„Zur engen Beteiligung der Gesellschafterin ist von Ihnen unverzüglich ein Lenkungskreis für die Aufstellung des Sanierungskonzepts und die Steuerung des Sanierungsprozesses einzurichten. Dessen Vorsitz werde ich persönlich übernehmen. Meine Stellvertretung im Vorsitz wird Herr Stadtkämmerer Dr. E. W. wahrnehmen. Dem einzurichtenden Lenkungskreis werden alle Mitglieder der Geschäftsführung sowie die von ihr beauftragten Berater angehören sowie weitere von Seiten der LHM benannte kompetente Spezialisten und Berater. Diese werden ihnen noch benannt.

Die erste Sitzung dieses Gremiums muss binnen einer Woche ab Zugang dieses Schreibens von Ihnen in Abstimmung mit den übrigen Teilnehmern terminiert werden. Sie wird sich mit der konkreten Ablaufplanung der in den nächsten Monaten notwendigen' Maßnahmen, deren Umsetzung und Zuordnung von Zuständigkeiten befassen.“

Da ausschließlich der Alleingesellschafter die alleinige Entscheidungsbefugnis hat, weisen wir Sie ausdrücklich an, dass wirtschaftliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Unternehmens nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von mir als Oberbürgermeister der LH München getroffen werden....

Im Hinblick auf die Inhalte Ihres Schreibens vom 13.11.2013 ist noch darauf hinzuweisen, dass ein von objektiver Seite erstelltes Gutachten zur Sanierungsfähigkeit auf jeden Fall die Entscheidungsgrundlage für alle weiteren Schritte sein muss....“

Mit Schreiben vom 20.11.2013 konkretisierte die Gesellschafterin der Beklagten die Weisung wie folgt:

„Unter den Genehmigungsvorbehalt fallen sämtliche wirtschaftliche Entscheidungen über strukturelle oder strategische Maßnahmen, die für das zu erstellende Sanierungskonzept präjudizielle Wirkung haben können, insbesondere schließungen und Verlagerung von Stationen, Abteilungen und Standorten, Bauplanungs- und Baumaßnahmen mit Ausnahme von Erhaltungsmaßnahmen und begonnenen Bauprojekten, Personalmaßnahmen bezüglich Chefärzten und sonstigen leitenden Mitarbeitern, Auftragsvergabe an Beratungsunternehmen, Abschluss von Rahmenverträgen mit erheblichen Auswirkungen auf das Betriebsergebnis.“

Auf eine Anfrage der Geschäftsführung am 28.11.2013 hinsichtlich der Zustimmung zum Abschluss eines Rahmenvertrags für Schwerkraft-Infusionssysteme, bei denen es sich um Verbrauchsmaterial handelt und einem Auftragswert von € 456.000,- brutto pro Jahr teilte der Oberbürgermeister U. mit Schreiben vom 29.11.2013 wie folgt mit:

„Der Genehmigungsvorbehalt gilt nicht für Geschäfte des laufenden Betriebs. Die von Ihnen mit oben genanntem Schreiben aufgezeigten Beschaffungsvorgänge, deren Genehmigung Sie beantragen, stellen Geschäfte des laufenden Betrieb dar und sind nicht genehmigungspflichtig“.

Am 02.12.2013 schrieb der anwaltliche Vertreter der Klägerin an den Herrn Oberbürgermeister UAals Vertreter der Alleingesellschafterin der Beklagten u. a.:

„Im Hinblick auf die erhebliche Einschränkung der Rechte unserer Mandantin und dem Entzug entsprechender Führungsaufgaben, ist es dieser nicht mehr möglich, die Gesellschaft eigenverantwortlich zu führen. Nachdem infolge dessen die Entscheidungen der Gesellschaft nicht mehr unserer Mandantin zuzurechnen sind, kann diese zur Konsequenz hierfür auch nicht mehr die Verantwortung tragen. Wir fodern Sie daher auf, uns bis spätestens 06.12.2013 mitzuteilen, dass Sie unsere Mandantin von jeglicher persönlicher Haftung seit dem 15.11.2013 freistellen“.

Am 06.12.2013 schrieb der anwaltliche Vertreter der Klägerin Herrn U. u. a.:

„Darüber bitten wir um Mitteilung, ob Ihrerseits noch mit einer Antwort auf unsere Forderung gerechnet werden kann, nach der unsere Mandantin von der persönlichen Haftung des GmbHG so lange freizustellen ist, wie sie die Kompetenzen unserer Mandantin als Geschäftsführer des S. K. M. GmbH sowie als Arbeitsdirektorin dieses Unternehmens so einschränken, wie dies derzeit geschieht.“

Mit Schreiben vom 17.12.2013 erklärte die Klägerin über ihren anwaltlichen Vertreter :

„Namens und in Vollmacht unserer Mandantin erklären wir hiermit, dass unsere Mandantin mit sofortiger Wirkung ihr Amt als Geschäftsführerin der S. K. M. GmbH niederlegt.

Die Pflichten der S. K. M. GmbH aus dem Anstellungsvertrag vom 28.12.2010 bleiben unserer Mandantin gegenüber hiervon unberührt.“

Am 20.12.2013 tagte der Aufsichtsrat der Beklagten und beschloss u. a., die Klägerin fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2014 zu kündigen.

Am gleichen Tag fand eine Pressekonferenz unter Leitung von Oberbürgermeister U. statt, in der Herr U., die heutigen Kündigungen der Klägerin“ ansprach.

Die Kündigungserklärung ging der Klägerin am 27.12.2013 zu.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie berechtigt ihr Amt als Geschäftsführerin niedergelegt habe, weshalb der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung fehle; außerdem seien die Ausführungen der Alleingesellschafterin der Beklagten auf der Pressekonferenz hinsichtlich der Kündigungen der Klägerin am 20.12.2013 rechtswidrig gewesen, da zu diesem Tag die Kündigung nicht ausgesprochen worden und nicht zugegangen seien.

Daraus folge eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, weshalb sie zusätzlich Schmerzensgeld beanspruche.

Die Klägerin beantragte daher zuletzt:

Die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerin € 132.757,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jeweils über dem Basiszinssatz aus je € 22.126,33 mit Zinsbeginn seit 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014 und 01.07.2014 zu verurteilen.

Des weiteren beantragte die Klägerin, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung zu zahlen, die einen Betrag von € 6.000,- nicht unterschreiten sollte.

Ferner beantragte sie: Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Klägerin durch die schriftliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2013, der Klägerin zugegangen am gleichen Tag, nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern über den 27.12.2013 hinaus bis zum 30.06.2014 fortbesteht.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie wegen der Niederlegung der Geschäftsführerorganstellung durch die Klägerin zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei und bestreitet im Übrigen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Äußerung von Herrn U.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hatte weitestgehend Erfolg.

Allerdings war der Schmerzensgeldanspruch, mit dem die Klägerin mindestens € 6.000,- begehrte, abzuweisen.

Zwar kann grundsätzlich eine Verletzungshandlung am 20.12.2013 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden U. bejaht werden; wenn er von Kündigungen der Klägerin sprach, war dies falsch. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst ab Zugang wirksam wird. Da am 20.12.2013 weder die Kündigung ausgesprochen noch bei der Klägerin eingegangen war, war diese Auskunft auf der Pressekonferenz falsch, wie dem Aufsichtsratsvorsitzenden als einst erfolgreichem Anwalt gerade im Mietrecht grundsätzlich auch bewusst sein konnte.

Das „Erfahren aus der Presse“ der bevorstehenden eigenen Kündigung kann bezüglich des Kündigungsempfängers auch eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung im Einzelfall darstellen.

Damit jedoch diesbezüglich eine Entschädigungszahlung erfolgen kann, muss die Verletzung im Einzelfall so schwerwiegend sein, dass nur durch eine Geldentschädigung Wiedergutmachung erlangt werden kann.

Eine solche konnte das, Gericht hier nicht feststellen, nachdem alle Verfahrensbeteiligten das von der Klägerseite zitierte Video sich angesehen haben.

Insoweit wurde von allen Parteien auf das Vorspielen des Videos in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Aus diesem Video ergibt sich, dass Herr U. erst auf Nachfrage seitens der Presse, nicht von sich aus von den „Kündigungen der Klägerin“ berichtet hatte.

Die Kammer ist zu der Entscheidung gekommen, dass dieser Bericht jedoch nicht kausal für eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin gewesen wäre.

Hätte der Aufsichtsratsvorsitzende U. in der gleichen Pressekonferenz wahrheitsgemäß berichtet, dass der Aufsichtsrat beschlossen hätte, die Klägerin zu kündigen, wäre die Öffentlichkeitswirkung dieselbe gewesen. In beiden Fällen wurde bzw. wäre am nächsten Tag berichtet worden, dass die Klägerin entlassen worden sei.

Aus diesem Grund wäre eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im vorliegenden Fall mit € 0,- zu bewerten gewesen.

Der Feststellungs- und Zahlungsanspruch der Klägerin waren jedoch erfolgreich.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin, wie tenoriert zugesprochen, ergibt sich aus dem Vertrag Anlage K 1. a)

Zwar ist dort lediglich ein Jahresgehalt von € 250.000,- festgehalten, was einem Monatsbetrag von rund € 20.800,- entspräche.

Im Hinblick auf die Steigerungsklausel des Gehalts Im Vertrag und der Tatsache, dass die von der Klägerin begehrten Monatsbeträge von der Beklagten nicht bestritten wurden in der Höhe, ging das Gericht insoweit von einer betraglich unstreitigen Höhe aus.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht erloschen für den Zeitraum bis zum 30.06.2014 durch die fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung der Beklagten vom 27.12.2013.

Diese fristlose Kündigung würde nur dann zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs führen, wenn zur fristlosen Kündigung ein ausreichender Grund bestanden hätte.

Als solcher Grund wäre durchaus denkbar die Niederlegung der Organstellung der Klägerin als Geschäftsführerin am 17.12.2013.

Jedoch kann die Niederlegung nur dann einen Grund für eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung darstellen, wenn nicht die Niederlegung ihrerseits berechtigt erfolgt wäre.

Die Berechtigung zur Niederlegung der Geschäftsführerstellung durch die Klägerin ergab sich nicht aus der vom Gericht einmal unter dem weiten Begriff „Kompetenzbeschneidung“ angesprochenen Sachverhalt der Klägerin.

Die Klägerin war hier eben nicht Vorstand einer Aktiengesellschaft, sondern Geschäftsführerin einer GmbH. Das Charakteristikum bei der GmbH ist gerade die Bindung der Geschäftsführung an die Weisungen der Gesellschafterin.

Soweit durch die Weisungen etwaige Verstöße gegen Mitbestimmungsrecht vorgelegen hätten, hätte es ausgereicht, wenn die Klägerin ihr Amt als Arbeitsdirektorin niedergelegt hätte, würde jedoch nicht ausreichen, um die Niederlegung des Organfunktion Geschäftsführung zu rechtfertigen.

Die Kammer bejaht jedoch einen berechtigten Grund zur Niederlegung der Organschaft aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte die Haftungsfreistellung der Klägerin seit 15.11.2013 verweigerte.

Vorliegend war von folgender rechtlicher Sachlage auszugehen. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag hat in § 1 Abs. 3 die Freistellung der Klägerin beinhaltet, soweit es nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhte.

Hinsichtlich der fehlenden Vorsatzfreistellung folgte der Vertrag § 276III BGB.

Für das Jahr 2013 bestand bei der Allianz eine D&O-Versicherung mit den Bedingungen.

Allerdings war diese D&O-Versicherung beschränkt auf € 20 Mio. pro Schadensfalls bzw. Kalenderjahr.

Ferner war bei Vorsatz und „wissentlichen Abweichen vom Gesetz...Weisung“ die Haftung ebenfalls ausgeschlossen.

Insoweit entstand eine Deckungslücke für die Klägerin jenseits des nicht ausschließbaren § 276III BGB für den Bereich des wissentlichen Verstoßes gegen Gesetz oder Weisungen.

Zwar hätte im Schadensfall ggf. die Versicherung die Darlegungs- und Beweislast; insbesondere jedoch bei Verletzung „elementarer beruflicher Pflichten“ - sog. „Kardinalpflichten“ - und deren Vortrag fällt dann die Darlegungs- und Beweislast auf das Organ, im vorliegenden Fall die Klägerin.

Gerade Fälle des Verstoßes gegen § 64 GmbHG der allgemeinen Insolvenzantragsverpflichtung der Geschäftsführer bei GmbH nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung werden zu solchen Kardinalpflichten gezählt.

Im vorliegenden Fall hier bestand - vgl. insoweit die weiteren Ausführungen unten - die Gefahr, dass immer wieder sehr schnell ein Insolvenzantragsgrund i. S. von §§ 15 a InsoO, 64 GmbHG eintreten konnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht bedeutet, dass „kein Geld mehr in der Kasse“ ist, sondern hier nach langjähriger gefestigter Rechtsprechung es ausreicht, wenn 10% der fälligen Verpflichtungen nicht innerhalb der Insolvenzantragsfrist von 3 Wochen bezahlt werden können. In dem Moment, in dem Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, haftet der Geschäftsführer gem. § 64 Satz 1 GmbHG persönlich und unbeschränkt.

Umgekehrt besteht bei „nur“ drohender Zahlungsunfähigkeit keine persönliche Haftung.

Allerdings kann durch ein singulares Ereignis sehr schnell eine drohende Zahlungsunfähigkeit in eine tatsächlich vorhandene Zahlungsunfähigkeit umschlagen, gerade wie die Sicht bei der Beklagten zeigt.

So waren plötzlich sowohl auf Seiten der Geschäftsführung der Beklagten als auch in der Stadtkämmerei selbst erhebliche Zweifel aufgetaucht, ob eine letzte Tranche einer Kapitalerhöhung in Höhe von € 60 Mio. überhaupt beihilferechtlich erlaubt geleistet werden könnte, was nach dem unstreitigen Beklagtenvortrag im Negativfall zur Zahlungsunfähigkeit im November 2014 hätte führen können, wie die Beklagte unstreitig stellt Im Schriftsatz vom 30.6.14, Bl. 95 d. A.

Bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit kann umgekehrt der Geschäftsführer selbst gefahrlos nur dann - trotz § 18 InsoO - Insolvenzantrag stellen, wenn die Gesellschafter dem zustimmen, da ersieh anderenfalls schadensersatzpflichtig machen würde.

Vorliegend hat nach Ansicht der Kammer der Aufsichtsratsvorsitzende U. am 15.11.2013 konkludent eine Insolvenzantragstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit untersagt, Indem er auf die entsprechenden vom OLG München postulierten Schadensersatzverpflichtungen hinwies.

In dem Zusammenhang ist auch der zeitliche Kontext zu betrachten, da dieses Schreiben rund 4 Monate vor der Kommunalwahl in München abgesandt wurde, weshalb es politisch nicht denkbar erscheint, dass eine Insolvenzantragstellung mit Genehmigung der Gesellschafterin erfolgen würde bei „nur drohender Zahlungsunfähigkeit“.

Bisher ist eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Problemkreis, inwieweit in dieser Phase ein Geschäftsführer Haftungsfreistellung begehen kann, der Kammer nicht bekannt geworden.

Die Kammer bejaht einen solchen Freistellungsanspruch von der Haftung, soweit gesetzlich möglich, aufgrund einer Interessenabwägung.

Die Kammer pflichtet der o.a. Entscheidung des OLG München bei, dass aus Art. 14 GG und der Eigentümerstellung der Alleingesellschafterin an der Beklagten folgt, dass die Gesellschafterversammlung eine Zustimmung zur Insolvenzantragstellung bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit verweigern und ggf. Schadensersatzfolgen auslösen kann.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann jedoch sehr schnell in eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit umschlagen, da hierbei bereits lediglich die Nichterfüllbarkeit von 10% der fälligen Forderungen ausreichen kann.

Dies würde dann sofort die persönliche Haftung der Geschäftsführung nach § 64 Satz 1 GmbHG auslösen, ohne dass es auch nur auf das Verstreichen des 3-Wochen-Zeitraums des § 15 a InsoO ankäme.

Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter selbst nur beschränkt haften, nämlich mit ihrer ggf. bereits geleisteten Einlage, die Geschäftsführung jedoch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit plötzlich nach oben unbeschränkt mit dem vollen eigenen Vermögen, dies ggf. wegen Rücksichtnahme auf die Gesellschafterinteressen. Umgekehrt ist es seit 2012 auch erklärte Intention des Gesetzgebers, möglichst früh -nämlich bei auch nur drohender Zahlungsunfähigkeit - Insolvenzantrag stellen zu lassen, was mit der Möglichkeit von Sanierungen nach § 270b InsO belohnt wird.

Daher bejaht die Kammer dem Grunde nach einen Anspruch der Geschäftsführung auf Freistellung von Haftung, soweit gesetzlich möglich in der Lage einer drohenden Zahlungsunfähigkeit; eine solche Haftungsfreistellung war jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegeben, da für den Bereich der Verletzung wissentlicher Vorschriftenverletzung bzw. wissentlicher Weisungsverletzung nicht einmal Versicherungsschutz bestand und dies jedenfalls auch den Tatbestand eines grob fahrlässigen Pflichtverstoßes begründen kann. Deshalb brauchte nicht entschieden zu werden, inwieweit die Ablehnung einer Genehmigung des Rahmenvertrages über knapp 1/2 Mio. € nicht bereits zusätzlich wegen indifferenter Weisung an die Geschäftsführung, welche Verträge zur Genehmigung vorzulegen wären, dar. stellen würde, dementsprechend erneut zu einem Haftungsfreistellungsanspruch führen müsste.

Dieser Haftungsfreistellungsanspruch richtet sich auch gegen die Gesellschafter und nicht gegen die vertretene Gesellschaft, da im letzten Fall ggf. Anfechtungsrechte bestünden, außerdem ja die Rechte der Gesellschafter selbst aus Art. 14 GG geschützt werden sollen durch den mittelbaren „Vorbehalt“ der Insolvenzantragstellung nach § 18 InsoO.

Im vorliegenden Fall lag Ende 2013 bei der Beklagten auch die Situation einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i. S. v. § 18 InsoO vor.

Die Feststellung dieses Insolvenzantragsgrundes ist hinsichtlich seiner Prognose-Reichweite umstritten.

Nach Ansicht der Kammer ist im Bereich der Haftungsfreistellung nicht entscheidend, ob man beispielsweise einen Prognosezeitraum von einem Jahr heranzieht oder von der Laufzeit der am längsten laufenden Verbindlichkeit der Gesellschaft. Der Anspruch auf Haftungsfreistellung ist Ausgleich für die permanent schwebende Gefahr der Haftungsinanspruchnahme gem. § 64 GmbHG, wenn die drohende in eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit umschlägt. Im Rahmen der Haftungsfreistellung ist daher nur indiziell zu bestimmen, ob dieser Status erreicht ist; hierbei orientiert sich jedoch die Kammer an den Vorgaben des§ 18 InsO.

Die Beklagte selbst trug vor, vgl. Anlagen B 16 und Schriftsätze vom 30.06.2014, Seite 4 und vom 10.11.2014, Seite 5, dass bei Herausrechnen der gegen Ende 2013 rechtlich als gefährdet angesehenen Eigenkapitaltranche von € 60 Mio. im November 2014 Zahlungsunfähigkeit bei der Beklagten eingetreten wäre.

Selbst wenn man also mit manchen Stimmen in der Literatur auf einen Prognosezeitraum von lediglich einem Jahr abstellt, wäre dieses Kriterium hier im vorliegenden Fall erfüllt.

Hinzu kamen hier jedoch erhebliche weitere Indizien, die eine drohende Zahlungsunfähigkeit bereits ab November 2013 bei der Beklagten bestätigen.

Am 24.10.2013 hat der Geschäftsführer B. bereits daraufhingewiesen, dass ohne weitere Zuschüsse seitens der Gesellschafterin im Oktober 2015 Insolvenzlage eintreten würde.

Im gleichen Zeitraum kamen sowohl eine von der Geschäftsführung der Beklagten in Auftrag gegebene anwaltliche Prüfung, wie auch eine weitere durch die Stadtkämmerei zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Auszahlung einer 60 Mio. € Eigenkapitalhilfe beihilferechtlich nicht zulässig gewesen sei.

Gerade der von Drukarczyk im Münchner Kommentar geforderte Liquiditäts- bzw. Finanzplan der Beklagten wies ebenfalls ab November 2014 eine dann eintretende Zahlungsunfähigkeit aus.

Auf der Pressekonferenz vom 20.12.2013 führte im weiteren Stadtkämmerer Dr. W. aus, dass im April 2014 Kapitaldienstfähigkeit der Beklagten erreichbar sei.

Auch der mit den Parteien umfassend erörterte Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2012 in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2014 weist über die allgemein für die Krankenhausbranche kritische Situation für die Beklagte noch besondere Risikopunkte auf.

Der Jahresfehlbetrag in Höhe von rund € 53 Mio zum Ende des Jahres 2011 war zum Ende des Jahres 2012 u. a. auch wegen besonderer Einbuchung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erbbaurecht angewachsen auf rund 117 Mio.. Unter Punkt B des Jahresabschlusses wurde festgehalten, dass die eigene Kapitalausstattung in den Jahren 2010 - 2012 durch die Defizite dieser Jahre nachhaltig geschwächt wurde und ab 2011 wegen Ausbleiben der veranschlagten Leistungszahlungen, die Liquidität bedroht wurde. Aus diesem Grund seien alle Bauprojekte der ersten Jahreshälfte 2012 gestoppt worden.

Zwar bezog sich ein Großteil des Jahresverlustes auf einen Sonderposten von rund 66 Mio., der erstmalig für Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag im Wege der Bildung einer Rückstellung berücksichtigt wurde.

Gerade diese Position zeigte doch auch, dass bei der Beklagten immer wieder die Gefahr bestand und besteht, dass aus der langjährigen Vergangenheit heraus plötzlich erhebliche Beträge als Belastungsfaktor auftauchen können. Im Jahr 2013 war dies eben plötzlich die rechtliche Infragestellung der Eigenkapitalhilfe in Höhe von 60 Mio. €, im Jahr zuvor bisher jahrelang nicht berücksichtigte Belastungen aus dem Erbbaurecht.

Ferner hielt der Jahresabschluss auch fest, dass die 2012 beschlossene Kapitalzuführung von 200 Mio. €, von denen die oben genannten 60 Mio. € die letzte Rate darstellen sollten, in 2 - 3 Jahren wieder aufgezehrt sein würden und das Unternehmen erneut vor massiven Problemen hinsichtlich einer Liquiditätslücke stünde. Auch unter Ziffer 6. „Prognose“ wurde diesbezüglich festgehalten: „angemerkt sei hier, dass der Eigenkapitalerhöhung in Höhe von 200 Mio. € und der damit vereinbarte Zufluss In 3 Tranchen in den Jahren 2012 - 2014 primär zur Überbrückung der Sanierungsphase als Betriebsmittel dienen soll und nicht langfristig für Investitionen.

In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass die Beklagtenseite trotz Aufforderung durch die Kammer es unterließ, das bereits zeitlich parallel während des gerichtlichen Verfahrens eingeholte zusätzliche Gutachten bezüglich der Beklagten über deren Sanierungsfähigkeit im Prozess nicht von der Beklagtenseite eingebracht wurde.

Da möglicherweise die Beklagtenseite sich hinsichtlich der Relevanz des Tatbestandmerkmals „Drohende Zahlungsunfähigkeit“ bei der 2. mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 nicht vollständig bewusst gewesen sein könnte, wurde ihr erneut auch schriftlich der diesbezügliche rechtliche Hinweis erneut erteilt und Stellungnahmefrist erneut gesetzt, um zum Thema drohende Zahlungsunfähigkeit aus der Sicht Dezember 2013 vorzutragen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte es auch an der Beklagten gelegen, die Frage einer drohenden Zahlungsun fähigkeit bspw. durch die Vorlage des Sanierungsgutachtens von Boston Consult zu widerlegen.Auch die nach der Beklagtenseite allein im Mai 2012 - Juli 2013 vorgebrachten 45 Sanierungsgespräche zeigen die extrem bedrohliche Situation bei der Beklagten an.

Aus diesem Grund bejahte die Kammer eine drohende - ausdrücklich nicht eine eingetretene - Zahlungsunfähigkeit bei der Beklagten, die ein solches Ausmaß erreicht hatte, dass zum Ausgleich der Gesellschafterinteressen aus Art. 14 GG die Klägerin von der Gesellschafterin die Freistellung von der Haftung, soweit rechtlich möglich, verlangen konnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines rechtmäßigen Kündigungsgrundes für eine fristlose, sofort wirksame Kündigung. Diese liegt grundsätzlich bei der Beklagten.

Die Klägerin ihrerseits hat genügend Tatsachen vorgebracht bzw. die Beklagte unstreitig gestellt, aus der sich die Berechtigung der Klägerin zur Niederlegung ihrer Geschäftsführertätigkeit ergibt.

Es hätte nunmehr an der Beklagtenseite gelegen, dass Tatbestandsmerkmal drohende Zahlungsunfähigkeit i. S. des § 18 InsoO durch Vorlage weiterer Unterlagen zu entkräften, nachdem dieses zuvor für den November 2014 als unstreitig dargestellt wurde.

Da der Klägerin die Haftungsfreistellung nicht gewährt wurde, legte sie berechtigt ihre Organschaft als Geschäftsführerin nieder; wegen dieser Berechtigung fehlte der fristlosen Kündigung der Beklagten ihrerseits ein wirksamer Grund. Daraus ergibt sich, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen den Parteien über den 27.12.2013 hinaus fortbestand.

Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für die Landeshauptstadt München letztendlich hier öffentliche Aufgaben aus Art. 83 Abs. 1 BayerVerfassung und Art 7 Gemeindeordnung, Stichwort „Örtliches Gesundheitswesen“ erfüllt.

In welcher Form eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ist ihre eigene politische Entscheidung; wenn sie sich jedoch der Form des Privatrechts bedient, muss sich auch an dessen Regeln halten. Auch zeigen die Vorgänge der letzten Jahre in der allgemeinen Wirtschaft oder beispielsweise in einem Bundesland eines südlichen Anrainerstaates, dass Insolvenzen auch auf öffentlich-rechtlicher Ebene denkbar sind, damit umso mehr auch bei von der öffentlichen Hand gehaltenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Ein Vertragsende war daher erst zum 30.06.2014 eingetreten durch die gleichfalls am 27.012.2013 miterklärte ordentliche Kündigung, da die entsprechenden Fristen eingehalten worden sind.
 

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Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

21.11.2023

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 

Hinweis- und Warnpflichten von Beratern

21.11.2023

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

Regierungsentwurf: Neues Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

13.01.2021

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige

8. Liquidation von Unternehmen

08.09.2010

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.