Hinweisblatt für Antragsteller zu den Erfolgsaussichten

published on 26/09/2012 16:44
Hinweisblatt für Antragsteller zu den Erfolgsaussichten
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BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Eine Garantie für das Obsiegen im Verwaltungsverfahren oder vor Gericht können wir nicht abgeben.

In den uns bisher vorliegenden Anfragen sind die Erfolgsaussichten gut.

Wir stützen den Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bzw. Entschädigungszahlungen auf die § 74 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 VwVfG. Grundsätzlich haben sie als Anwohner in der Einflugschneise des Flughafens Tegel Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen den Lärm, wenn dieser auf einer bei Planfeststellung nicht vorhersehbaren Entwicklung beruht. Sollten die Schutzvorkehrungen nicht statthaft sein, (z.B. weil der Flugbetrieb in einem Jahr ohnehin nicht mehr stattfindet) kann auch eine Entschädigung in Geld beansprucht werden. Die Entschädigung ist dabei als Surrogat für nicht realisierbare Ansprüche auf physisch-reale  Schutzvorkehrungen zu sehen.

Die gesetzliche Anspruchsgrundlage hat verschiedene Voraussetzungen, die alle erfüllt  sein müssen. Erst dann ist der Anspruch wirklich gegeben.

Die Lärmbelastung für die Anwohner der Gebiete im Umfeld des Flughafen Tegel ist durch die Umlagerung der Flugprogramme auf den Stadtflughafen in den vergangenen Monaten stark angestiegen. Der für die jährliche Abfertigung von 6 Millionen Passagieren konzipierte Flughafen bewältigt mittlerweile ein Aufkommen von 17 Millionen Passagieren im Jahr. Die Mehrbelastung spiegelt sich sichtbar in den veröffentlichten Lärmprotokollen der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH wider.
Die Lärmbelästigung durch Flughafenverkehr zeichnet sich charakteristisch durch die wechselhaften Intervalle von intensiven, kurzzeitigen Lärmereignissen und den von der Verkehrsfrequenz abhängigen Lärmpausen aus. Als Maß für die durchschnittliche Lärmbelästigung während eines gewissen Zeitraums wird daher der äquivalente Dauerschallpegel berechnet. Aus den Lärmprotokollen des verzeichneten Dauerschallpegels für Messstellen rund um Tegel geht hervor, dass bereits im Juni und Juli 2012 an einer von neun Messstellen der nächtliche Lärmpegel durch Fluggeräusche um rund 3 dB (A) im Vergleich zu den Messwerten aus dem Jahr 2011 anstieg. Im August diesen Jahres war bereits an drei Standorten eine Steigerung von 3 dB (A) im Vergleich zum Vorjahr festzustellen. Ein Anstieg von 3 dB (A) bedeutet eine Verdopplung des Flugverkehrs in den Flugrouten der betroffenen Standorte.

Aus einem Urteil des VGH Kassel vom 13.06.07 (Az: 11 A 2061/06) geht hervor, dass eine Entschädigungspflicht für die Nutzungsbeeinträchtigung  des Außenwohnbereichs bereits ab einem Dauerschallpegel von 65 dB (A) anzunehmen ist. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist ab diesem Toleranzwert überschritten.

Eine Überschreitung des Dauerschallpegels von 65 dB (A) ist laut der Lärmprotokolle an zwei Messtandorten, am Wasserwerk Tegel und an der Meteorstraße, in den Monaten Juni, Juli und August 2012 tagsüber festzustellen.

Neben dem Mittelwert der Lärmbelästigung ist die Häufigkeit und Höhe der einzelnen Lärmeinwirkungen durch Flugverkehr ein wichtiger Parameter zur Bewertung der Belastung. Dargestellt wird dies durch die Auflistung der Anzahl der Ausschläge des Messgeräts pro Pegelklasse, also wie oft es beispielsweise in der Nacht zu einer Lärmbelästigung in Höhe von 73 dB (A) kommt. Dieser Wert wird als Maximalpegel bezeichnet. Bei dieser Betrachtungsweise kommt es zu sehr speziellen und differenzierten Ergebnissen im Einzelfall, weshalb wir uns auf Einzelbeispiele beschränken. Eine Lautstärke von 73 dB (A) wird vergleichsweise die Lärmbelastung eines Motorrads zugeordnet. Im August 2012 hat sich die Häufigkeit der Ausschläge bei 73 dB (A) beispielsweise bei einem Messpunkt (Recklinghauser Weg) während der Nacht vervierfacht.

Eine starke Erhöhung der Ausschläge des Maximalpegels ist bei allen neun Messtandorten in unterschiedlicher Intensität festzustellen.

Um Ihnen eine erste Einschätzung den Erfolgsaussichten des Antrages bzw. einer nachfolgenden Klage geben zu können, haben wir einen Mandantenfragebogen entwickelt. Auf dieser Grundlage können wir die Erfolgsaussichten konkreter einschätzen.

Den von uns vertretenden Betroffenen haben wir bisher immer empfehlen können, zunächst einen Antrag gemäß § 75 Abs.2 S.2. VwVfG auf weitere Schallschutzmaßnahmen zu stellen. Hilfsweise wurde beantragt gemäß § 75 Abs. 2 S.4 VwVfG eine der Sache gerecht werdende finanzielle Entschädigung an den Betroffenen zu zahlen.

Bitte beachten Sie, dass die Höhe eines etwaigen Entschädigungsanspruches auch von der Dauer der zu erwartenden Beeinträchtigung abhängen wird. Daher ist es nicht sinnvoll erst einen Monat vor der endgültigen Schließung einen o.g. Antrag zu stellen.




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(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör
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21/09/2012 14:27

Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden-VGH Kassel vom 17.06.08-11 C 2089/07
27/09/2012 15:17

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Artikel zu Bau- und Architektenrecht

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(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.