Gesetzgebung: Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgelds geplant

published on 27/05/2013 10:12
Gesetzgebung: Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgelds geplant
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossen.
Dadurch sollen kleinste und kleine Kapitalgesellschaften entlastet werden, wenn sie zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen wollen, aber Fristen versäumen.

Insbesondere die folgenden Punkte des Gesetzentwurfs sind von Interesse:
  • Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es soll auch künftig dabei bleiben, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgelds noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest. Das Mindestordnungsgeld von derzeit 2.500 EUR soll auf 500 EUR für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften gesenkt werden, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.
  • Darüber hinaus soll eine Wiedereinsetzungsregelung eingeführt werden. Tragen die Beteiligten glaubhaft vor, dass ein unverschuldetes Hindernis der rechtzeitigen Offenlegung entgegenstand, gewährt das Bundesamt für Justiz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die Nachholung der versäumten Handlung erhalten sie eine zusätzliche sechswöchige Nachfrist, die mit dem Wegfall des Hindernisses beginnt. Wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
  • Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung soll es eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen geben. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.
Zum Hintergrund

Der Gesetzentwurf knüpft an die mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) geschaffenen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften an. Beispielsweise besteht für Kleinstunternehmen bei der Offenlegung nunmehr ein Wahlrecht, ob sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Im Fall der dauerhaften Hinterlegung sind die beim Bundesanzeiger hinterlegten Bilanzen nicht unmittelbar zugänglich. Diese werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig (Gebühren in Höhe von 4,50 EUR je übermittelter Bilanz) an Dritte übermittelt. Die Erleichterungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, sodass sie von Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 genutzt werden können.
Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
  • Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme: 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
  • Umsatzerlöse: 9.680.000 EUR,
  • Bilanzsumme: 4.840.000 EUR,
  • durchschnittlich 50 beschäftigte Arbeitnehmer
(Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs; BMJ, Mitteilung vom 17.4.2013 „Entlastung für den Mittelstand“; Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG), BGBl I 2012, S. 2751).

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