Aktuelle Gesetzgebung: Die „elektronische Hauptversammlung“ kommt

bei uns veröffentlicht am02.05.2007

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Demnächst muss es die Möglichkeit zur Online-Teilnahme geben.

Die Mitgliedstaaten der EU müssen börsennotierten Aktiengesellschaften demnächst die Möglichkeit geben, Hauptversammlungen für die Online-Teilnahme zu öffnen. Dies schreibt eine neue Richtlinie vor, auf die sich das Europäische Parlament und der Rat unter deutschem Vorsitz in Brüssel geeinigt haben.

Neben der Einführung der elektronischen Hauptversammlung enthält die Richtlinie weitere Maßnahmen, um die Hauptversammlungspräsenz zu erhöhen: Ein Aktionär kann künftig jede beliebige Person seiner Wahl mit einer Stimmrechtsvollmacht ausstatten. Gesellschaften müssen die Aktionäre auch grenzüberschreitend über Hauptversammlungen und die genauen Teilnahmemöglichkeiten informieren. Damit verfügen Aktionäre künftig sowohl über die notwendigen Informationen, als auch die tatsächlichen Instrumente, um ihr Stimmrecht aktiv auszuüben. Das Plenum des Europäischen Parlaments muss dem Vorschlag noch zustimmen, bevor er formal vom Rat verabschiedet werden kann. Anschließend muss die Richtlinie dann in Deutschland noch umgesetzt werden.

 

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