Gesellschaftsrecht: Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Pkw-Nutzung

published on 29/05/2018 12:04
Gesellschaftsrecht: Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Pkw-Nutzung
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Befindet sich ein Pkw im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden. 

So entschied es das Finanzgericht (FG) Münster im Fall einer GmbH & Co. KG, die im Betriebsvermögen einen BMW X3 hielt. Dieser wurde von verschiedenen Arbeitnehmern für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. An der Gesellschaft waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt. Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es nach der Ein-Prozent-Regelung berechnete. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt.

Zwar entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Insoweit besteht ein Anscheinsbeweis, der ausnahmsweise erschüttert werden kann. Der Steuerpflichtige muss zwar nicht beweisen, dass keine private Nutzung stattgefunden hat. Allerdings ist es erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – wird, der es ernstlich möglich erscheinen lässt, dass sich die Sache anders als nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen abgespielt hat.

Im Streitfall war das FG davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden ist, da den Kommanditisten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern verhält sich die Rechtslage anders. Hier führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens für die Privatnutzung zu einem lohnsteuerlichen Vorteil – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich.

Hat der Arbeitgeber allerdings ein Nutzungsverbot ausgesprochen, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Das Nutzungsverbot muss durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen werden 

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht dem Nutzungsverbot ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Privatnutzung gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 21.03.2018 (7 K 388/17 G,U,F) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Bescheide für 2012 bis 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.06.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017, und die Bescheide für 2012 bis 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.07.2016 und über Umsatzsteuer vom 08.07.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2017, werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
 
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das dem Betriebs- und Unternehmensvermögen der Klägerin zugeordnete Fahrzeug BMW X3 in den Veranlagungszeiträumen 2012 bis 2014 ausschließlich betrieblich oder auch privat genutzt wurde.

Am Vermögen der Klägerin sind als Kommanditisten Herr JJ sowie seine Söhne Herr EJ und Herr GJ beteiligt. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die M Beteiligungs GmbH . Darüber hinaus sind JJ, EJ und GJ als Kommanditisten am Vermögen der Y GmbH & Co. KG beteiligt. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die Y GmbH. Geschäftsführer der jeweiligen Komplementärin sind JJ, EJ und GJ.

JJ ist mit der Lehrerin SJ verheiratet und wohnt in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes der Klägerin. Im Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 stand ihm für private Fahrten ein Mercedes Benz S 420 und im Zeitraum August 2013 bis Dezember 2014 ein BMW 750 Ld zur Verfügung. SJ fuhr im Zeitraum Januar 2012 bis August 2013 einen BMW Z4. Seit September 2013 führte SJ gesundheitsbedingt keine Fahrzeuge mehr.

EJ ist mit der Hausfrau TJ verheiratet. Sie haben zwei – im Streitzeitraum – minderjährige Kinder. Die Familie wohnt in einer Entfernung von 7 km zum Betriebsgelände der Klägerin. EJ stand im gesamten Streitzeitraum ein BMW 530d Touring für Privatfahrten zur Verfügung. Für seine Ehefrau war im Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2014 ein Opel Corsa und im Zeitraum Juli 2014 bis Dezember 2014 ein Citroen C3 verfügbar.

GJ ist ledig und wohnt in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes der Klägerin unter derselben Adresse wie seine Eltern JJ und SJ. Im Zeitraum Januar 2012 bis August 2013 stand ihm zur Privatnutzung ein BMW 320d Touring zur Verfügung. Im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2014 konnte GJ für private Fahrten auf einen BMW Z4 zurückgreifen. Der bis zu diesem Zeitpunkt von GJ genutzte BMW 320d Touring stand ab September 2013 sämtlichen Familienmitgliedern zur privaten Nutzung zur Verfügung.

In den Streitjahren wurde für den BMW X3 kein Fahrtenbuch geführt und kein privater Nutzungsanteil erklärt. Der Pkw wurde für die Betriebe der Klägerin und der Y KG von verschiedenen Arbeitnehmern genutzt. Für den Betrieb der Klägerin wurde er mittels Anhänger auch zur Auslieferung kleinerer Bauteile verwendet.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E stellte im Rahmen einer Prüfung fest, dass für den BMW X3 ein privater Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung anzusetzen sei. Für eine private Nutzung des Pkw spreche der Beweis des ersten Anscheins. Bei der Ermittlung des für die private Nutzung anzusetzenden Betrags ging die Prüferin von einem abgerundeten Bruttolistenpreis i. H. v. 46.500 € aus. Für ertragsteuerliche Zwecke sei daher eine jährliche Gewinnerhöhung i. H. v. 5.580 € zu berücksichtigen. Für umsatzsteuerliche Zwecke setzte die Prüferin für eine unentgeltliche Wertabgabe eine Bemessungsgrundlage i. H. v. 80 % der ertragsteuerlichen Gewinnerhöhung an. Dies erhöhe die jährlich zu zahlende Umsatzsteuer um 848,16 €.

Mit Erlass der streitgegenständlichen Bescheide setzte der Beklagte die Feststellungen der Betriebsprüfung um. Zur Erläuterung verwies er auf den Betriebsprüfungsbericht.

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass den Gesellschaftern und deren erwachsenen Angehörigen für private Fahrten ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem betrieblichen BMW X3 in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Im Übrigen hätten die jeweiligen Ehefrauen die den Gesellschaftern für private Fahrten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide für 2012 bis 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.06.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017, und die Bescheide für 2012 bis 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.07.2016 und über Umsatzsteuer vom 08.07.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2017, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Anscheinsbeweis für eine zumindest zeitweilige private Nutzung des BMW X3 zu erschüttern.

In der Sache hat am 21.03.2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Bescheide für 2012 bis 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.06.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017, und die Bescheide für 2012 bis 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.07.2016 und über Umsatzsteuer vom 08.07.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2017, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin hat zu Recht keinen privaten Nutzungsanteil für den BMW X3 erklärt. Für die von dem Beklagten in den streitgegenständlichen Steuerbescheiden berücksichtigte private Nutzung des betrieblichen BMW X3 ist der Anscheinsbeweis erschüttert worden. Eine private Nutzung des Fahrzeugs wurde nicht nachgewiesen.

Für ertragsteuerliche Zwecke ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer als Entnahme anzusetzen.

Diese durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Regelung soll nach den Gesetzesmaterialien die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs vereinfachen. Eine Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass aufgrund der pauschalen Bewertung individuelle Gegebenheiten weitestgehend außer Betracht bleiben.

Da es sich bei der privaten Nutzung des Fahrzeugs um ein Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift handelt, kommt die 1 %-Regelung nur zur Anwendung, wenn eine private Nutzung auch tatsächlich stattgefunden hat. Die private Nutzung eines Fahrzeugs liegt vor, wenn es für Zwecke eingesetzt wird, die dem nach § 12 Nr. 1 EStG steuerlich unbeachtlichen Bereich privater Lebensführung zuzurechnen sind.

Grundsätzlich entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein Anscheinsbeweis. Ausnahmsweise kann dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden. Hierzu ist zwar nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Allerdings ist für eine Erschütterung erforderlich, aber auch ausreichend, dass von dem Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

Durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung sind der Anscheinsbeweis, der für eine private Nutzung spricht, und die Umstände, die zu einer Erschütterung dieses Anscheinsbeweises führen können, präzisiert worden. Hiernach spricht die allgemeine Lebenserfahrung auch dann für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn dem Steuerpflichtigen zwar für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umständen der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen. Außerdem kann der Steuerpflichtige sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und insbesondere des überzeugenden und glaubhaften Vortrags des Gesellschafters JJ in der mündlichen Verhandlung ist der erkennende Senat überzeugt, dass eine private Nutzung des BMW X3 in der Tat nicht stattgefunden hat. Die Klägerin hat den für eine Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert. Eine private Nutzung des betrieblichen BMW X3 wurde nicht nachgewiesen.

Zwar spricht auf den ersten Blick die allgemeine Lebenserfahrung für eine private Nutzung des BMW X3. Es handelt sich hierbei um ein Fahrzeug, das typischerweise für den privaten Gebrauch geeignet ist. Dieses Fahrzeug ist ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine ähnlichen Fahrtkomfort, das an das Erscheinungsbild eines Geländewagens angelehnt ist. Darüber hinaus ist weder dem Akteninhalt noch dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen, dass es sich um ein Werkstattfahrzeug handelt, das typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist, weil es beispielsweise nach seiner äußeren Erscheinung typischerweise nicht privat genutzt wird. Allein aufgrund einer Anhängerkupplung ist nicht von einem typischerweise nicht für den privaten Gebrauch geeigneten Fahrzeug auszugehen.

Allerdings ist dieser für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis zur Überzeugung des erkennenden Senats erschüttert worden. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens, insbesondere des Vortrags der Klägerin und der glaubhaften und überzeugenden persönlichen Einlassung von JJ in der mündlichen Verhandlung.

Den Kommanditisten standen während des gesamten Streitzeitraums Fahrzeuge zur Verfügung, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar sind. JJ und EJ standen mit dem Mercedes Benz S 420, dem BMW 750 Ld und dem BMW 530d Touring geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse zur Verfügung. Diese Fahrzeuge stammen zum Teil von demselben Hersteller und sind daher auch unter Prestigegesichtspunkten mit dem betrieblichen Fahrzeug zumindest vergleichbar. Auch GJ standen während des gesamten Streitzeitraums Fahrzeuge zur Verfügung, die dem BMW X3 in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Der ausschließlich ihm bis September 2013 zur Verfügung stehende BMW 320d Touring ist ein Modell der Mittelklasse, das aufgrund seines erhöhten Ladevolumens eine hohe Funktionalität bietet. Auch für den Zeitraum ab September 2013 konnte GJ auf in Status und Gebrauchswert vergleichbare Fahrzeuge zurückgreifen. Zunächst stand ihm ein BMW Z4 zur Verfügung, der zumindest hinsichtlich des Status und unter Prestigegesichtspunkten mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar ist. Bei dem BMW Z4 handelt es sich um einen sog. Roadster, der von dem demselben Hersteller wie das betriebliche Fahrzeug stammt. Hinsichtlich eines möglicherweise eingeschränkten Gebrauchswertes des BMW Z4 gegenüber dem BMW X3 ist zur Überzeugung des Senats zu beachten, dass GJ zusätzlich zu dem BMW Z4 weiterhin ein BMW 320d Touring sowie das Fahrzeug von JJ zur Verfügung standen. Der BMW 320d Touring stand bis September 2013 allein GJ zur Verfügung, ab September 2013 konnte er von sämtlichen Familienmitgliedern – und somit auch weiterhin von GJ – genutzt werden. Außerdem wohnte GJ unter derselben Adresse wie JJ, der im gesamten Streitzeitraum über ein geräumiges Fahrzeug der Oberklasse verfügte. Es erscheint daher naheliegend, dass GJ im Bedarfsfall auch auf das Fahrzeug seines Vaters zurückgreifen konnte. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Einzelfalls und zur Überzeugung des Senats besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Vermutung hinsichtlich einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch GJ. Die ihm ohne weiteres für private Fahrten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge sind in ihrer Gesamtheit mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar. Der Senat sieht keine Anzeichen für die Vermutung, dass GJ auf das betriebliche Fahrzeug zurückgegriffen hat.

Auch eine Betrachtung der Familienverhältnisse der Kommanditisten führt zur Überzeugung des Senats dazu, dass ihnen die in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Fahrzeuge für private Fahrten tatsächlich zur Verfügung standen. Der erkennende Senat gelangt auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung, dass die Ehegatten der Kommanditisten die diesen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht nutzten und somit von der Nutzung dieser Fahrzeuge ausschlossen. Nach der glaubhaften und überzeugenden Einlassung von JJ in der mündlichen Verhandlung haben die jeweiligen Ehefrauen die den Kommanditisten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt. Den Kommanditisten standen somit die ihnen für private Fahrten zugewiesenen Fahrzeuge ständig und uneingeschränkt zur Verfügung. Im Übrigen sind für den Senat keine objektiven Beweisanzeichen ersichtlich, die – abweichend von der Einlassung von JJ – eine Nutzung durch die Ehefrauen nahelegen. Hinsichtlich der Ehefrau von JJ ist zu beachten, dass ihr bis zum September 2013 ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stand. Ab September 2013 führte SJ gesundheitsbedingt keine Fahrzeuge mehr. Hinsichtlich der Ehefrau von EJ ist ebenfalls nachgewiesen worden, dass sie im gesamten Streitzeitraum über ein eigenes Fahrzeug verfügte. Zusätzlich ist zu beachten, dass sie ab September 2013 zusätzlich auf den sämtlichen Familienmitgliedern zur Verfügung stehenden BMW 320d Touring zurückgreifen konnte. Schließlich ist zu beachten, dass die Familie von EJ – und somit auch TJ – rund 7 km entfernt von dem Betriebsgelände der Klägerin, auf dem sich der BMW X3 regelmäßig befindet, wohnen. Eine private Nutzung des BMW X3 durch EJ oder TJ dürfte daher allein aufgrund der nicht unerheblichen Entfernung zum Betriebsgelände nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen.

Schließlich hat der Beklagte keine Umstände vorgetragen, die eine tatsächliche private Nutzung des BMW X3 durch die Gesellschafter der Klägerin oder deren erwachsene Angehörige belegen. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich im Wesentlichen in der Feststellung, dass der Anscheinsbeweis nicht erschüttert sei.

Für umsatzsteuerliche Zwecke stellt eine private Nutzung eines unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar. Da aber nach den obigen Ausführungen eine private Nutzung des unternehmenseigenen BMW X3 durch die Gesellschafter der Klägerin nicht vorliegt, ist diesbezüglich auch keine unentgeltliche Wertabgabe gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

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1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.