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Bei der Einkommensberechnung nach § 2 Abs. 7 BEEG sind die in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen; spätere Steuererstattungen sind nicht zu berücksichtigen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung heranzuziehenden 12-Monatszeitraums.

Im Streitfall hatte eine Mutter nach Erhalt ihrer Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 - mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 EUR - die zuständige Elterngeldstelle zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruchs aufgefordert - jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Ablehnung im Berufungsverfahren nun bestätigt.

Begründung: Das Elterngeld ist dazu da, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einnahmen zugrunde gelegt werden, die in dem maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes tatsächlich geflossen sind. Spätere Steuerrückerstattungen bleiben damit außen vor (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 EG 4/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

LSG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 21.10.2010 - L 5 EG 4/10

Bei der Einkommensberechnung nach § 2 Abs. 7 BEEG sind die in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen; spätere Steuererstattungen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat.

Die Klägerin beantragte im März 2009 die Gewährung von Elterngeld für ihren am ... 2008 geborenen Sohn L. Die Kreisverwaltung N. bewilligte auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen mit Bescheid vom 18.05.2009 Elterngeld für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis 21.12.2009 in Höhe von 1.152,33 € für den 04. bis 12. Anspruchsmonat. (Für den 11. und 02. Anspruchsmonat ergab sich ein Zahlbetrag von 0, für den 03. Anspruchsmonat ein Zahlbetrag von 723,18 €. Antragsgemäß wurden die Beträge in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte.) Bei der Berechnung des Elterngelds legte der Beklagte ein Erwerbseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von monatlich 1.719,90 € zugrunde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, bei der Berechnung des Elterngelds sei eine ihr gewährte Betriebsprämie zu berücksichtigen. Außerdem überstiegen ihre tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht selbstständigen Tätigkeit den berücksichtigten Pauschalbetrag (920,00 €). Dies könne durch die maßgebenden Einkommenssteuerbescheide belegt werden. Das Elterngeld sei daher unter Berücksichtigung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens zu berechnen, letztendlich sei auf den Abzug der Werbungskostenpauschale zu verzichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 09.07.2009 Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben und ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 (Bescheid vom 27.01.2009) vorgelegt. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 26.03.2010 bereit erklärt, der Berechnung des maßgeblichen Einkommens die Betriebsprämie für Oktober 2008 in Höhe von 216,00 € brutto zugrunde zu legen. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Durch Urteil vom 26.03.2010 hat das Sozialgericht die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe das Elterngeld zutreffend nach § 2 Abs. 7 BEEG berechnet. Grundlage der Berechnung seien die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Dass sich im Nachhinein durch eine Steuererstattung andere Abzüge ergäben, sei unerheblich, da diese Beträge der Klägerin im maßgeblichen Bezugszeitraum gerade nicht zur Verfügung gestanden hätten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Elterngelds sei aber das tatsächlich während der Berufstätigkeit zur Verfügung stehende Einkommen. Auch der Abzug der pauschalen Werbungskosten sei zu Recht erfolgt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung beständen nicht. Der Gesetzgeber habe bis zu einer Höchstgrenze den Verlust des Einkommens ersetzen wollen, das dem anspruchsberechtigten Elternteil vor der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit zugunsten von Familienarbeit monatlich tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Angesichts des dem Gesetzgeber einzuräumenden weiten Gestaltungsspielraums bei steuerfinanzierten Leistungen sei die generelle Anbindung an das Steuerrecht und auch die pauschalierte Verfahrensweise bei der Berechnung des Elterngelds unbedenklich.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09.04.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.2010 (Montag) Berufung eingelegt. Sie hat u. a. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 und den Bescheid der Kreisverwaltung N. vom 19.04.2010 vorgelegt und macht geltend, ausgehend von den erstatteten Beträgen in Höhe von 1.133,55 € (2007) und 1.206,52 € (2008) seien ihre monatlichen Einkünfte (jeweils im Jahresdurchschnitt berechnet) jeweils um 94,46 € bzw. 100,54 € zu erhöhen. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG seien vom Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit die tatsächlich entfallenden Steuern abzuziehen, nicht nur die (vorläufigen) Steuerbeträge, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitgeber monatlich abgeführt werden. Auf die Frage der Fälligkeit, Auszahlung bzw. Zahlung oder Rückzahlung der Steuerbeträge komme es nicht an. Wenn das Sozialgericht ausführe, der Abzug der pauschalen Werbungskosten sei zu Recht erfolgt, sei dies zutreffend, treffe aber das Problem der Sache nicht. Es gehe ihr nicht darum, den Abzug der pauschalen Werbungskosten anzugreifen, sondern darum, dass bei der Berechnung des „echten“ Nettoeinkommens die tatsächlich gezahlten Steuern und nicht die als Vorauszahlung geleisteten Steuerbeträge gemäß den monatlichen Lohnabrechnungen zugrunde gelegt würden. Die Höhe des Elterngelds könne nicht davon abhängen, ob ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht habe oder nicht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 18.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2009 und des Teilanerkenntnisses vom 26.03.2010 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Elterngeld unter Berücksichtigung der tatsächlich auf die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu zahlenden Steuern zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Elterngelds. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG gelten als auf die Einnahmen entfallende Steuern die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Zu berücksichtigen sind die in dem maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG) zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, so dass die monatlichen Steuervorauszahlungen geringer sind. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin gerade keinen Gebrauch gemacht. Ihr Einwand, die Höhe des Elterngelds könne nicht davon abhängen, ob ein Arbeitnehmer Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder nicht, überzeugt nicht, da diese Eintragung sich gerade auf das maßgebende tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen auswirkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.


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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Okt. 2010 - L 5 EG 4/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat.

2

Die Klägerin beantragte im März 2009 die Gewährung von Elterngeld für ihren am 22.12.2008 geborenen Sohn L . Die Kreisverwaltung N bewilligte auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen mit Bescheid vom 18.05.2009 Elterngeld für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis 21.12.2009 in Höhe von 1.152,33 € für den 04. bis 12. Anspruchsmonat. (Für den 11. und 02. Anspruchsmonat ergab sich ein Zahlbetrag von 0, für den 03. Anspruchsmonat ein Zahlbetrag von 723,18 €. Antragsgemäß wurden die Beträge in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte.) Bei der Berechnung des Elterngelds legte der Beklagte ein Erwerbseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von monatlich 1.719,90 € zu Grunde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, bei der Berechnung des Elterngelds sei eine ihr gewährte Betriebsprämie zu berücksichtigen. Außerdem überstiegen ihre tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht selbstständigen Tätigkeit den berücksichtigten Pauschalbetrag (920,00 €). Dies könne durch die maßgebenden Einkommenssteuerbescheide belegt werden. Das Elterngeld sei daher unter Berücksichtigung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens zu berechnen, letztendlich sei auf den Abzug der Werbungskostenpauschale zu verzichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

3

Hiergegen hat die Klägerin am 09.07.2009 Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben und ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 (Bescheid vom 27.01.2009) vorgelegt. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 26.03.2010 bereit erklärt, der Berechnung des maßgeblichen Einkommens die Betriebsprämie für Oktober 2008 in Höhe von 216,00 € brutto zu Grunde zu legen. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Durch Urteil vom 26.03.2010 hat das Sozialgericht die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe das Elterngeld zutreffend nach § 2 Abs. 7 BEEG berechnet. Grundlage der Berechnung seien die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Dass sich im Nachhinein durch eine Steuererstattung andere Abzüge ergäben, sei unerheblich, da diese Beträge der Klägerin im maßgeblichen Bezugszeitraum gerade nicht zur Verfügung gestanden hätten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Elterngelds sei aber das tatsächlich während der Berufstätigkeit zur Verfügung stehende Einkommen. Auch der Abzug der pauschalen Werbungskosten sei zu Recht erfolgt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung beständen nicht. Der Gesetzgeber habe bis zu einer Höchstgrenze den Verlust des Einkommens ersetzen wollen, das dem anspruchsberechtigten Elternteil vor der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit zu Gunsten von Familienarbeit monatlich tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Angesichts des dem Gesetzgeber einzuräumenden weiten Gestaltungsspielraums bei steuerfinanzierten Leistungen sei die generelle Anbindung an das Steuerrecht und auch die pauschalierte Verfahrensweise bei der Berechnung des Elterngelds unbedenklich.

4

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09.04.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.2010 (Montag) Berufung eingelegt. Sie hat u.a. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 und den Bescheid der Kreisverwaltung N vom 19.04.2010 vorgelegt und macht geltend, ausgehend von den erstatteten Beträgen in Höhe von 1.133,55 € (2007) und 1.206,52 € (2008) seien ihre monatlichen Einkünfte (jeweils im Jahresdurchschnitt berechnet) jeweils um 94,46 € bzw. 100,54 € zu erhöhen. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG seien vom Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit die tatsächlich entfallenden Steuern abzuziehen, nicht nur die (vorläufigen) Steuerbeträge, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitgeber monatlich abgeführt werden. Auf die Frage der Fälligkeit, Auszahlung bzw. Zahlung oder Rückzahlung der Steuerbeträge komme es nicht an. Wenn das Sozialgericht ausführe, der Abzug der pauschalen Werbungskosten sei zu Recht erfolgt, sei dies zutreffend, treffe aber das Problem der Sache nicht. Es gehe ihr nicht darum, den Abzug der pauschalen Werbungskosten anzugreifen, sondern darum, dass bei der Berechnung des "echten" Nettoeinkommens die tatsächlich gezahlten Steuern und nicht die als Vorauszahlung geleisteten Steuerbeträge gemäß den monatlichen Lohnabrechnungen zu Grunde gelegt würden. Die Höhe des Elterngelds könne nicht davon abhängen, ob ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht habe oder nicht.

5

Die Klägerin beantragt,

6

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 18.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2009 und des Teilanerkenntnisses vom 26.03.2010 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Elterngeld unter Berücksichtigung der tatsächlich auf die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu zahlenden Steuern zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Elterngelds. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

12

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG gelten als auf die Einnahmen entfallende Steuern die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Zu berücksichtigen sind die in dem maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG) zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (BSG 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R, juris, § 32 ff. m.w.N.). Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.

13

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, so dass die monatlichen Steuervorauszahlungen geringer sind. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin gerade keinen Gebrauch gemacht. Ihr Einwand, die Höhe des Elterngelds könne nicht davon abhängen, ob ein Arbeitnehmer Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder nicht, überzeugt nicht, da diese Eintragung sich gerade auf das maßgebende tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen auswirkt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

15

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.

(2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.

(3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig

1.
einen Antrag auf Elterngeld stellen oder
2.
der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden.
Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.