Drogenfahrt: Schutzbehauptung hilft nicht gegen Führerscheinentzug
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Der 1968 geborene Antragsteller war Ende Dezember 2015 mit seinem Pkw in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Weil die Polizei Auffälligkeiten bemerkte, wurde eine Blutprobe entnommen. Diese ergab einen Amphetaminwert von 450 ng/ml. Das toxikologische Gutachten bestätigte damit die Aufnahme von Amphetamin. Da schon der einmalige Konsum dieser sog. harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Behörde mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis. Dagegen wandte sich der Mann mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt. Er machte geltend, er konsumiere niemals Drogen. Er habe das auch vor der Verkehrsteilnahme im Dezember 2015 nicht getan. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Er, der Antragsteller, habe mit dem Bruder bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Er habe die Droge deshalb unbewusst und unvorsätzlich zu sich genommen.
Diesen Vortrag wertete das Verwaltungsgericht als unglaubhafte Schutzbehauptung und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung: Dem Gericht erschien es fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar, „abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein“, so die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung. Schließlich habe der Antragsteller nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten „fluoreszierenden Anhaftungen in der Nase“ erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VG Neustadt, Beschluss vom 22.6.2016, (AZ.: 1 L 405/16).
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2016, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E und A samt Unterklassen entzogen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere wird die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht. Der Antragsgegner bezieht sich hier auf die typischerweise und auch im vorliegenden Fall von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit. Dies ist nach der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem die Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Fahreignung gehört, zulässig. Dabei ist nämlich zu sehen, dass sich bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung infolge Drogenkonsums - wie hier - aufgrund der unvorhersehbar möglichen Wahrnehmungsveränderungen die Gründe für den Erlass der Entziehungsverfügung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung weitgehend decken. Hier geht es regelmäßig darum, den von einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen und erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach Abschluss eines gegebenenfalls über Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. In Fällen dieser Art kann eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung genügen. Auch damit wird der Betroffene in die Lage versetzt, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs abschätzen zu können, und es erschließt sich schon aus dem Bescheid, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der
Vollzugsanordnung bewusst gewesen ist.
Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Fahrerlaubnisentziehung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und es besteht auch nach Überzeugung des Gerichts ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den fahrungeeigneten Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom motorisierten öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Antragsteller hat sich gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch die toxikologisch nachgewiesene Einnahme der sogenannten harten Droge Amphetamin als fahrungeeignet erwiesen. Diese Folge tritt auch schon nach dem einmaligen Drogenkonsum ein, und die Fahreignung kann in diesem Fall regelmäßig erst nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz und einer stabilen Änderung des Konsumverhaltens wiederhergestellt sein.
Der Antragsteller bestreitet nicht den bei ihm aufgrund der Blutuntersuchung nachgewiesenen Amphetaminwert von 450 ng/ml. Er trägt im vorliegenden Eilverfahren lediglich vor, der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sei unzulässig, da er grundsätzlich kein Amphetamin oder sonstige Betäubungsmittel konsumiere und dies auch zum Tatzeitpunkt nicht getan habe. Vielmehr habe er mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt, der an Krebs erkrankt gewesen sei und Amphetamin mit Getränken gemischt habe, um so seine Schmerzen zu lindern. Offenbar habe er, der Antragsteller, daher ein Getränk des Bruders konsumiert, welches mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Dieser Vortrag ist indessen ungeeignet, eine Ausnahme vom beschriebenen Regelfall der Ungeeignetheit beim Konsum harter Drogen zu begründen. Auch das Gericht sieht darin, wie schon der Antragsgegner, lediglich eine unglaubhafte Schutzbehauptung, der nicht gefolgt werden kann.
Wird ein vom Regelfall abweichender, außergewöhnlicher Geschehensablauf von einem drogenauffälligen Fahrerlaubnisinhaber vorgebracht, ist zu fordern, dass dieser Vortrag von Beginn an detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erfolgt und soweit als möglich nachprüfbar ist. Wird die zu fordernde Dichte der Darlegungen nicht erreicht, darf von einer typischen Schutzbehauptung im Fahrerlaubnisverfahren ausgegangen werden. So liegen die Dinge hier. Der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf ist schon deshalb unglaubhaft, weil er im Laufe des Fahrerlaubnisverfahrens gesteigert vorgebracht wurde. So hat er bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 4. März 2016 noch angegeben, sein Bruder habe „eventuell“ Drogen in Getränke gemischt, weil er sich „vielleicht“ habe aufputschen wollen. „Vielleicht“ habe der Antragsteller auf diesem Wege unwissentlich Drogen zu sich genommen. Diese nur vagen Vermutungen werden im vorliegenden Eilantrag dahingehend gesteigert, dass der Antragsteller nunmehr die tatsächliche Behauptung aufstellt, sein Bruder habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern, und er selbst, der Antragsteller, habe „offenbar“ ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, dass der Antragsteller bewusst fahrlässig in Bezug auf einen möglichen Drogenkonsum gehandelt hat, wenn er wusste, dass sein verstorbener Bruder Getränke mit Amphetamin gemischt hatte. Falls er aber keine Gewissheit vom Drogenkonsum seines Bruders über Getränkebeimischungen hatte, muss sein Vortrag weiterhin als bloße Hypothese bewertet werden, auf die sich kein konkreter Sachvortrag stützen kann.
Darüber hinaus sprechen weitere Indizien gegen den vom Antragsteller behaupteten Geschehensablauf: So erscheint es fernliegend, dass der Antragsteller noch drei Monate nach dem Tod seines Bruders Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen hat, die zu Lebzeiten des Bruders mit Amphetamin versehen worden war. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen drei Monate nach dem Tod des Bruders im Haushalt überhaupt noch vorhanden waren, ist schwer vorstellbar, abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein. Ein weiteres Indiz gegen den Vortrag des Antragstellers, er konsumiere niemals Drogen und eine Aufnahme der Droge sei deshalb nur über ein Getränkegemisch möglich gewesen, stellt die Tatsache dar, dass im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme am 29. Dezember 2015 vermerkt ist, in der Nase des Antragstellers seien „fluoreszierende Anhaftungen“ zu finden gewesen. Wie sich diese Feststellungen erklären, hat der Antragsteller nicht erläutert.
In dieser Situation überwiegt das öffentliche Verkehrssicherungsinteresse die nicht weiter konkretisierten Interessen des Antragstellers, trotz offensichtlicher Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffern 46.1 und 46.5, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2013, LKRZ 2014, 169: 2-facher Auffangwert für die Fahrerlaubnisklassen A und C1E, welche die Unterklassen einschließen; davon hälftiger Ansatz im Eilverfahren.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.