Corona: LG Mannheim bestätigt Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund von Allgemeinverfügungen

originally published: 14/06/2020 10:14, updated: 19/10/2022 17:16
Corona: LG Mannheim bestätigt Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund von Allgemeinverfügungen
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Author’s summary by für Öffentliches Recht

Bisher mussten viele Betriebe in der Corona-Krise aufgrund von behördlich erteilten Allgemeinverfügungen mehrere Wochen lang schließen. In der Folge erhofften sich diese Versicherten Leistungen aus den Betriebsunterbrechungsversicherungen – einige Versicherungen verweigerten jedoch die Regulierung. In diesem Artikel lesen Sie, mit welchen Gründen das LG Mannheim den umstrittenen Versicherungsschutz bejaht hat, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch zurück gewiesen hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte  

I. Klägerin begehrt Zahlung aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen

Was begehrte die Klägerin? Eine Hotelbetreiberin von drei Hotels begehrte von der Versicherung Leistungen aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen. Die Bedingungen enthielten eine Haftzeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen i. H. v. 30 Tagen zu einem entsprechenden Tageshöchstsatz. 

Gegen sie erging eine behördliche Allgemeinverfügung mit dem Inhalt erheblicher Kontakbeschränkungen in ihren Hotelbetrieben. Ihr Zahlungsbegehren wollte die Klägerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Eilverfahren) durchsetzen. Ein solches Verfahren bietet dem Antragssteller die Möglichkeit, subjektive Rechte bei Dringlichkeit bereits vor der Entscheidung über eine Klage wirksam zu schützen.
Die Antragsstellerin muss in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen "Verfügungsanspruch" sowie "Verfügungsgrund" glaubhaft machen. 

VerfügungsanspruchNicht alle Ansprüche können im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Lediglich ein dringlicher Anspruch darf gesichert werden. Eine endgültige Entscheidung muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, das heißt durch ein eintsweiliges Verfügungsverfahren werden noch keine endgültigen Tatsachen, wie zum Beispiel ein rechtsskräftiges Urteil, geschaffen.

Verfügungsgrund: Ein Grund liegt nur dann vor, wenn die Sache eilbedürftig ist und es dem Antragssteller nicht zumutbar ist, den Anspruch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren geltend zu machen

In dem Versicherungsvertrag heißt es:

§ 5
1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…)
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. (…)

§ 7
1. Versicherungswert sind
a) in der Betriebsunterbrechungsversicherung der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte;
b) (…)
2. Der Bewertungszeitraum umfasst zwölf Monate. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden und versicherte Mehrkosten nicht mehr entstehen, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. (…)
Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des COVID-19 sind in Berlin und Hamburg Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betreffen. Am 16.3.2020 erließ die Hansestadt H. im Wege der Allgemeinverfügung unter anderem folgende Regelung:
(…)
9. Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Beherbergungsvertrags den Zweck der Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beherbergungsverträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung abgeschlossen waren und die Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann.
In der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in Berlin vom 17.03.2020 ist unter anderem folgendes geregelt:
§ 3 Gaststätten und Hotels

(…)
(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.

Am 17.03.2020 wurde der Versicherung seitens der Hotelbetreiberin in den drei streitgegenständlichen Verträgen jeweils der Eintritt des Versicherungsfalls gemeldet.

Die Verfügungsklägerin meinte, sie habe ihre drei Betriebe schließen müssen.
Allein die theoretische Möglichkeit, nicht touristische Übernachtungen anzubieten, stehe einer Betriebsschließung nicht entgegen – Solche würden nur in einem geringen Umfang stattfinden und würden nur einen geringen Prozentsatz aller Übernachtungen ausmachen.
 
Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns sei auf die Vergleichsmonate des Vorjahres abzustellen.
 
Der Verfügungsgrund für die Leistungsverfügung bestehe ihrer Ansicht nach in ihrer existenziellen Notlage. Eine solche mache die erstrebte Zahlung so dringlich, dass sie nicht bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in der Hauptsache warten könne.
Die Versicherungsleistung würde ihren Sinn verfehlen, wenn die Klägerin dazu verpflichtet wäre, ein Hauptsacheverfahren zu durchlaufen und dessen Urteil abzuwarten.
 
Die Verfügungsklägerin sei auf die gesamte Versicherungssumme dringend angewiesen. Indes habe sie sich bereits an ihre Hausbanken gewandt und entsprechende Kredite und Zuschüsse beantragt – Bisher sei ihr noch nichts gewährt worden.

II. Die Versicherung beantragt die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Wie entschied die Versicherung? Die Versicherung lehnte den Versicherungsschutz ab und beantragte die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dies begründete sie damit, dass der Krankheitserreger COVID-19 nicht mitversichert und ein Verfügungsanspruch damit auch nicht gegeben sei. Es handele sich um eine lediglich vorübergehende meldepflichtige Krankheit, die nicht namentlich in den Bedingungen genannt wird.
 
Ihrer Ansicht nach sei die Begründung der persönlichen Existenzgefährdung der Klägerin unzureichend – Es mangele an Liquiditätsberechnung, Bilanzen oder Gewinn- und Verlustberechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen für 2020.
 
Die Versicherung greife vielmehr nur dann, wenn eine Schließung aufgrund einer aus dem konkreten Betrieb stammenden Gefahr erfolgte. Vorliegend erging jedoch eine Allgemeinverfügung mit dem Inhalt eines allgemeinen Kontaktverbotes bzw. Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung. Daraus folge, dass keine Anordnung einer behördlichen Schließung vorläge, sondern vielmehr eine deutliche Beschränkung von Außenkontakten. Es mangele im vorliegenden Fall an einem betriebsspezifischen Verwaltungsakt.

Indes könne bei der Ermittlung der Schadenshöhe nicht einfach auf den Vergleichsmonat des Vorjahres abgestellt werden. Die Beklagte begründete dies damit, dass die Ausbreitung des Virus bereits im Januar/Februar 2020 sowie Anfang März erhebliche Auswirkungen begründet hat, welche bei der Berechnung des Betriebsgewinns nicht außer Acht gelassen werden sollten.

III. Das LG Mannheim begründet den Anspruch auf Leistungen der Versicherten aufgrund des Vorliegens einer faktischen Betriebsschließung

1.Die faktische Betriebsschließung als Begründung des Anspruchs aus der Versicherung

Gemäß der Ansicht des LG (11 O 66/20) habe die Versicherte jeweils Anspruch auf Leistungen aus den Betriebsunterbrechungsversicherungen. Einen solchen Anspruch begründete das Gericht mit dem eingetretenen Fall einer faktischen Betriebsschließung.
 
Wie erklärt es eine solche faktische Betriebsschließung? Das Gericht sieht das Corona-Virus als einen meldepflichtigen Krankheitserreger beziehungsweise die dadurch ausgelösten Erkrankungen als meldepflichtige Krankheiten, welche den Versicherungsbedingungen entsprechend versichert sind.
Ein solches Ergebnis ergäbe eine entsprechende Auslegung der Bedingungen. Hierbei sei auf einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen. Verbleibende Zweifel gehen nach §305 c II BGB zu Lasten des Verwenders – im vorliegenden Fall also auf den Versicherer.
 
Zwar spricht der Wortlaut von § 5 Nr. 1 von einerbehördlich angeordneten Schließung des Betriebes. Im vorliegenden Fall wurden mittels Rechtsverordnung/Allgemeinverfügung lediglich touristische Übernachtungen untersagt, was den weiteren Hotelbetrieb für Geschäftsreisende dem Grundsatz nach weiterhin möglich macht. In Anbetracht der aktuellen Situation wirkt sich diese Beschränkung des Hotelbetriebes nach Ansicht des LG wie eine faktische Schließung aus. Geschäftsreisen machen schließlich nur einen Teil der Übernachtungszahlungen aus und dieser Bereich ist momentan durch die Pandemie erheblich eingeschränkt: Viele Arbeitnehmer befinden sich im Home-Office; Messen und Großveranstaltungen wurden abgesagt und einige Betriebe mussten schließen.
 
In den Bedingungen erfolgte stets keine Aufzählung von verschiedenen Erregern/Krankheiten, sondern ein Verweis auf §§ 6, 7 IfSG. §6 I Nr. 5 IfSG bildet einegeneralklauselartige Formulierung, dass auch nicht nach den Nr. 1 – 4 meldepflichtige bedrohliche übertragbare Krankheiten meldepflichtig sind.
Ein verständiger Versicherungsnehmer dürfe in einem Fall wie diesem davon ausgehen, dass alle unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließungensein können. Vielmehr kann der Versicherer beliebig einen entsprechenden Bedingungskatalog verfassen, welcher konkreter konzipiert ist.
 
Das LG bezeichnet auch die behördliche Allgemeinverfügung als eine versicherte Maßnahme i. S. d. Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung. Argumentiert wird mit dem Sinn und Zweck der Regelung: Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen sollen aufgrund des IfSG versichert werden. Dies stelle einen hinreichenden Grund dafür dar, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.

2. Wieso der Anspruch nun im Endeffekt doch durch das LG abgelehnt worden ist 

Im Ergebnis hält das LG den Erlass der einstweiligen Verfügung zwar für zulässig, er hat in der Sache hingegen aber keinen Erfolg.
Wie o. g. steht der Verfügungsklägerin zwar ein Anspruch aus der Versicherung für die vereinbarte Versicherungsleistung zu – eine versicherte faktische Betriebsschließung ist gegeben.
 
Die Klägerin hat darüber hinaus die Anspruchshöhe des Verfügungsanspruches nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Vielmehr mangelt es im vorliegenden Falle an einem Versicherungsgrund: Ein solcher sei nach Ansicht des LG Mannheim aufgrund der dadurch eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache nur als Ausnahme unter strengen Bedingungen zu bejahen:  
 
„Die Verfügungsklägerin muss sich demnach in einer existentiellen Notlage befinden, die die erstrebte Zahlung so dringlich macht, dass sie nicht bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in der Hauptsache warten kann, sie muss mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen und das Interesse der Verfügungsklägerin an der Zuerkennung des Zahlungsanspruchs bereits im Verfahren der einstweiligen Verfügung muss das Interesse der Verfügungsbeklagten unter Abwägung der beiderseitigen Belange,insbesondere des der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung entstehenden oder drohenden Schadens einerseits und des von der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen Erfüllung zu erwartenden Schadens andererseits, bei weitem überwiegen.“ (11 O 66/20

a) existenzielle Notlage

Ob die drohende Zahlungsunfähigkeit einer GmbH als derart existenziell zu qualifizieren ist, kann nach Ansicht des LG unbeantwortet bleiben. Bei der Annahme einer solchen Notlage würde, um die Hauptsache nur im geringstmöglichen Umfang vorwegzunehmen, eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung im einstweiligen Verfügungsverfahren nur in der Höhe erfolgen können, die notwendig sei, um die vorgebrachte existenzielle Notlage der Klägerin abzuwenden.

b) Interessenabwägung und Wahrscheinlichkeit der Obsiegung im Hauptsacheverfahren

Auch die Interessenabwägung gehe nicht zum Vorteil der Klägerin aus. Zwar sei ihr zuzugestehen, dass die Hotelbranche besonders erheblich wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sei. Hingegen sei jedoch nicht ersichtlich, dass die verfolgte einstweilige Verfügung geeignet sei, die durch die Corona-Krise begründete Notlage der Klägerin zu beseitigen. Grund hierfür sei auch, dass die Versicherung einen Zeitraum von (nur) 30 Tagen abdecke – Wie lang solche Beschränkungen noch andauern würden, sei zeitlich nicht absehbar.
Selbst bei der Wiederaufnahme des Betriebs kann nicht garantiert werden, dass der Betrieb unmittelbar die gewohnten Umsätze einnehmen kann.
Ob die begehrte Versicherungsleistung genügt, könne erst während der zeitlichen Entwicklung festgestellt werden. Dieses Risiko mittels einer Vorwegnahme der Hauptsache der Verfügungsbeklagten „aufzuhalsen“, lasse sich nicht begründen. Auch aus diesem Grund lasse sich nicht mit im Voraus feststellen, ob die Klägerin im Hauptsacheverfahren obsiegen würde.  

IV. Praxishinweis – Gute Chancen der Versicherten die vollen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten

Das LG Mannheim hat in diesem Urteil eine für die Versicherten günstige Entscheidung getroffen. Zwar wurde der Anspruch der Versicherten im Endeffekt abgelehnt. Das Gericht prüfte jedoch im Einzelfall, ob die behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung versichert ist. Indes bejahte es durch eine entsprechende Auslegung, dass der COVID-19 unter die Versicherungsbedingungen subsumiert werden kann.
 
Eine solche Entscheidung hat zur Folge, dass Versicherte gute Chancen haben, volle Leistung aus ihrem Versicherungsvertrag zu erhalten.
Die Kanzlei Streifler & Kollegen Rechtsanwälte vertritt Versicherte in Fällen von solchen Leistungsablehnungen aufgrund von Betriebsschließungen.
 
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[E.K]
 
Das LG Mannheim (11 O 66/20) hat am 29. 04. 2020 folgendes entschieden: 
 
1. Bei gebotener Auslegung könnte die Formulierung „die in §§
IFSG §6,IFSG §7IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ entweder eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger bedeuten oder im Sinne einer dynamischen Verweisung letztlich alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen.
 
2. Die gebotene Auslegung der streitgegenständlichen Klausel führt zu dem Ergebnis, dass auch faktische Betriebsschließungen davon umfasst sein sollen, auch wenn der Wortlaut gerade von einer behördlich angeordneten Schließung des spricht und durch die hier mittels Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen lediglich touristische Übernachtungen untersagt wurden, was den weiteren für Geschäftsreisende grundsätzlich gestattet.
 
3. Die Verfügungsklägerin muss sich allerdings in einer existentiellen Notlage befinden, welche die erstrebte Zahlung so dringlich macht, dass sie nicht bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in der Hauptsache warten kann; sie muss mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen und das Interesse der Verfügungsklägerin an der Zuerkennung des Zahlungsanspruchs bereits im Verfahren der einstweiligen Verfügung muss das Interesse der Verfügungsbeklagten unter Abwägung der beiderseitigen Belange – insbesondere des der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung entstehenden oder drohenden Schadens einerseits und des von der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen Erfüllung zu erwartenden Schadens andererseits – bei weitem überwiegen.
 
 
Zum Sachverhalt:
 
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Wege der einstweiligen Verfügung.
 
Sie betreibt unter anderem folgende drei Hotels mit Restauration
-… Hotel, B.
-… Hotel, B.
-… Hotel, H.
 
Zwischen den Parteien bestehen für diese Hotels jeweils Betriebsunterbrechungsversicherungsverträge (Anlagen ASt 1-3). Die Haftzeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen beträgt bei allen Verträgen 30 Tage. Es ist jeweils ein Tageshöchstsatz vereinbart.
 
Die für diese Verträge geltenden … Bedingungen 2010 (ASt 4) für die Betriebsunterbrechungs- und Mehrkostenversicherung von Hotels und Pensionen lauten auszugsweise:
 
§ 5
1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
 
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ IFSG § 6und IFSG § 7IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.
(…)
 
§ 7
1. Versicherungswert sind
a) in der Betriebsunterbrechungsversicherung der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte;
b) (…)
2. Der Bewertungszeitraum umfasst zwölf Monate. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden und versicherte Mehrkosten nicht mehr entstehen, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit (…).
 
Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus sind in B. und H. Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betreffen. Am 16.3.2020 erließ die Hansestadt H. im Wege der Allgemeinverfügung unter anderem folgende Regelung:
 
„(…)
9. Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Beherbergungsvertrags den Zweck der Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beherbergungsverträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung abgeschlossen waren und die Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann.“
 
In der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in B. vom 17.3.2020 ist unter anderem folgendes geregelt:
§ 3 Gaststätten und Hotels (…)
(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.
 
Am 17.3.2020 wurde der Verfügungsbeklagten seitens der Verfügungsklägerin in den drei streitgegenständlichen Verträgen jeweils der Eintritt des Versicherungsfalls gemeldet.
 
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe ihre Betriebe schließen müssen. Einer Betriebsschließung stehe nicht entgegen, dass theoretisch die Möglichkeit bestünde, nicht touristische Übernachtungen anzubieten, da diese derzeit ebenfalls nicht beziehungsweise in einem verschwindend geringen Umfang stattfänden und ohnehin einen nur kleinen Prozentsatz aller Übernachtungen ausmachten. Ebenso wenig stehe die theoretische Möglichkeit entgegen, dass die Hotelgastronomie Außer-Haus-Lieferungen anbieten könnte. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Personalstruktur und der Ausrichtung einer Hotelgastronomie wirtschaftlich unsinnig. Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns sei auf die Vergleichsmonate des Vorjahres abzustellen, für das erst im September 2019 eröffnete …Hotel auf die dem März ähnlichen Umsätze des Monats November. Die Betriebsgewinne für den
 
Monat März 2019 beliefen sich beim …Hotel auf …€ und beim …Hotel auf … €. Beim …Hotel belaufe sich der Betriebsgewinn für November 2019 auf …€. Bezüglich der Kosten, welche durch die Betriebsschließung nicht hätten erwirtschaftet werden können, seien die Personalkosten und die Miete für den Durchschnitt aus den Monaten März und April 2020 sowie Aufwendungen zum Beispiel für Strom, Wasser und Housekeeping anzusetzen. Personalkosten entstünden in der vorgebrachten Höhe, weil nicht von heute auf morgen sämtliche Personalkosten durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen würden. Zunächst sei der Resturlaub zu nehmen, Überstunden abzubummeln und ähnliches. Die Antragstellerin habe deshalb auch Personalaufwendungen zu tätigen für Mitarbeiter, die gegenwärtig nicht im Hotel arbeiten. Die Versicherungsleistung aus Betriebsgewinn und nicht erwirtschafteten Kosten betrage insgesamt …€.
 
Sie vertritt die Ansicht, es bestehe ein Verfügungsgrund für die Leistungsverfügung. Sie befinde sich in einer existenziellen Notlage, die die erstrebte Zahlung so dringlich mache, dass sie nicht bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in der Hauptsache warten könne. Die Versicherungsleistung würde ihren Sinn verlieren, wenn sie gezwungen würde, ein Hauptsacheverfahren zu durchlaufen und dessen Ausgang abzuwarten. Aufgrund dieser Sondersituation könne das Argument, dass bei einer Kapitalgesellschaft aufgrund des Vorteils der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen die Leistungsverfügung kein Mittel sein könne, die wirtschaftlichen Risiken der Durchsetzung einer Forderung abzumildern, hier nicht greifen.
 
Sie habe sich an ihre Hausbanken und die …Berlin gewandt und dort entsprechende Kredite und Zuschüsse, die für einen Betrieb ihrer Größenordnung in Betracht kommen, beantragt. Ihr sei noch nichts gewährt worden. Rücklagen von …€ habe sie aufgebraucht. Die Verfügungsklägerin sei auf die gesamte Versicherungssumme dringend angewiesen. Die Schließung der Hotels habe die ohnehin aufgrund der Corona-Krise schon durch zahlreiche Stornierungen angespannte Lage weiter verschärft.
 
Sie beantragt,
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin …€ nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Antragsschrift zu zahlen.
 
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
 
Sie ist der Ansicht, die vorliegende Ausgangskonstellation sei nicht ungewöhnlich, sondern übliche forensische Praxis sowohl in der privaten als auch in der gewerblichen Sachversicherung. Auch bei erheblichen Sturmschäden oder Brandschäden trete eine Betriebsunterbrechung ein, welche bis zu deren Beseitigung andauere. Die Verfügungsklägerin habe zudem nicht gerade die Betriebsschließungsversicherung im Fokus gehabt, sondern diese nur als einen Baustein im Rahmen einer Sachversicherung abdecken lassen.
 
Das allgemein gehaltene Vorbringen zur Existenzgefährdung sei zu unsubstantiiert, da keine Liquiditätsberechnung, Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen für 2020 vorgelegt werden. Die Glaubhaftmachung sei unzureichend, die Excel-Tabelle für die Kosten sei nicht ausreichend, die Höhe der einzelnen Positionen sei nicht plausibel, zudem würden keine Angaben zu staatlichen Hilfen oder der Inanspruchnahme einer Zwischenfinanzierung oder einer bestehenden Kreditlinie gemacht. Es sei allein der Zeitraum von 30 Tagen zwischen dem 16.3.2020 und dem 16.4.2020 maßgeblich. Dass allein diese 30 Tage eine Insolvenz zur Folge gehabt hätten, sei aber nicht vorgetragen, die Argumentation mit der aktuellen Lage könne hierfür nicht ausschlaggebend sein.
 
Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Der Krankheitserreger SARS Corona-Virus sei als Krankheitserreger nicht mitversichert. Es handele sich um eine lediglich temporär meldepflichtige Krankheit, die nicht namentlich genannt werde.
 
Da eine Betriebsschließung aufgrund eines konkreten Verwaltungsakts nicht vorliege, sei zu bezweifeln, ob überhaupt eine behördliche Anordnung erfolgt sei, wenn nicht ein betriebsspezifischer Verwaltungsakt ergeht, sondern ein allgemeines Kontaktverbot oder allgemeine Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung lediglich in Form einer Allgemeinverfügung oder gar einer Rechtsverordnung. Die Versicherung greife nur, wenn eine Schließung aufgrund einer aus dem konkreten Betrieb stammenden Gefahr erfolge. Zudem sei die Rechtmäßigkeit der Verordnungen zu bezweifeln. Die Hamburger Verordnung vom 16.3.2020 sei bereits aufgrund der Missachtung des Zitiergebots nichtig.
 
Darüber hinaus liege keine Anordnung einer behördlichen Schließung vor, sondern eine deutliche Beschränkung von Außenkontakten. Bei der Schadenshöhe könne nicht einfach auf den Vergleichsmonat des Vorjahres abgestellt werden. Die Ausbreitung des Corona-Virus habe bereits im Januar und Februar 2020 sowie Anfang März deutliche Auswirkungen gehabt, welche bei der Berechnung des Betriebsgewinns zu berücksichtigen seien und nicht ausgeblendet werden dürften.
 
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
 
Aus den Gründen:
 
I.
 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Es mangelt an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Anspruchshöhe des Verfügungsanspruchs (dazu 1.) sowie an einem Verfügungsgrund (dazu 2.)
 
1. Die Kammer ist zwar der Ansicht, dass der Verfügungsklägerin aus den zwischen den Parteien bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht. Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor.
 
Zunächst ist bei der gebotenen Auslegung von § 5 Nr. 2 der …Bedingungen 2010 das SARS-Corona-Virus ein meldepflichtiger Krankheitserreger beziehungsweise die dadurch ausgelösten Erkrankungen meldepflichtige Krankheiten.
 
Maßstab der Auslegung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Ein individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht (vgl. BGH, VersR 2004,VERSR Jahr 2004 Seite 1039; BGH, VersR 2002, VERSR Jahr 2002 Seite 1503). Verbleibende Zweifel gehen nach §BGB § 305 cAbs. BGB § 305C Absatz 2BGB zu Lasten des Verwenders. Bei dieser Auslegung könnte die Formulierung „die in §§ IFSG § 6, IFSG § 7IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ entweder eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger bedeuten oder im Sinne einer dynamischen Verweisung letztlich alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen. Für die letztgenannte Auslegung spricht, dass in diesen Bedingungen gerade keine enumerative Aufzählung von verschiedenen Erregern beziehungsweise Krankheiten erfolgte, sondern die §§ IFSG § 6, IFSG § 7IfSG in Bezug genommen werden. In § IFSG § 6Abs. IFSG § 6 Absatz 1Nr. IFSG § 6 Absatz 1 Nummer 5IfSG findet sich jedoch eine generalklauselartige Formulierung, dass auch nicht nach den Nummern 1 bis 4 bereits meldepflichtigen bedrohliche übertragbare Krankheiten zu melden sind. Selbst der verständige Versicherungsnehmer dürfte in einem solchen Fall davon ausgehen, dass alle unter die §§
IFSG § 6und IFSG § 7IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Erst recht wird er davon ausgehen, dass spätere Änderungen dieser Normen auf den Vertrag Anwendung finden. Das liegt auch im Interesse des Versicherers, da nicht ausgeschlossen ist, dass bestimmte Krankheiten aus diesem Gesetz zukünftig wieder herausgenommen werden. Gegen eine weite Auslegung spricht zwar das Interesse des Versicherers, die Auflistung nur auf bekannte Erreger und Krankheiten, gegen die bereits Medikamente und Impfstoffe zur Verfügung stehen, erstrecken zu wollen, nicht jedoch auf die bei Vertragsschluss unbekannten Erreger, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten (vgl. Noll, jurisPR-VersR 4/2020 Anm. 1). Dem kann vorliegend indes nicht das entscheidende Gewicht beigemessen werden, da der Versicherer es selbst in der Hand hat, einen enumerativen Katalog an Erregern aufzunehmen. Die Verweisung greift aus Sicht der Kammer auch in dem vorliegenden Fall, obwohl bislang keine Änderung des enumerativen Katalogs der §§ IFSG § 6, IFSG § 7IfSG vorgenommen wurde, sondern diese um das SARS-Corona-Virus im Wege einer Rechtsverordnung nach § IFSG § 15Abs. IFSG § 15 Absatz 1IfSG erweitert wurden. Diese Erweiterung ist speziell durch die Generalklauseln des § IFSG § 6Abs. IFSG § 6 Absatz 1Nr. IFSG § 6 Absatz 1 Nummer 5IfSG und § IFSG § 7Abs. IFSG § 7 Absatz
2IfSG vom Infektionsschutzgesetz vorgesehen und daher von der dynamischen Bezugnahme umfasst.
 
Ferner hält die Kammer im vorliegenden Fall eine Betriebsschließung gemäß § 5 Nr. 1 der Bedingungen 2010 der drei streitgegenständlichen Hotels für gegeben. Die gebotene Auslegung der Klausel führt zu dem Ergebnis, dass faktische Betriebsschließungen von ihr umfasst sein sollen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Wortlaut gerade von einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs spricht und durch die in B. und H. mittels Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen lediglich touristische Übernachtungen untersagt wurden, was den weiteren Hotelbetrieb für Geschäftsreisende grundsätzlich gestattet. Unstreitig sind Buchungen von Geschäftsreisen in den Hotels der Verfügungsklägerin derzeit noch möglich. Dennoch stellt sich die aktuelle Situation so dar, dass diese Beschränkung des Hotelbetriebs sich wie eine faktische Schließung auswirkt. Das liegt daran, dass Geschäftsreisen ohnehin nur einen Teil der Übernachtungszahlen ausmachen und dieser Bereich durch die Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus zusätzlich eingeschränkt ist, weil Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt wurden, Messen und Großveranstaltungen abgesagt wurden und zahlreiche Betriebe ebenfalls geschlossen wurden. Die Auswirkungen dieser behördlichen Anordnung haben folglich Auswirkungen wie eine Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall zur Desinfektion oder zur Eindämmung eines Krankheitsausbruchs allein in diesem Hotel. Der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.
 
Eine Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen, in H. und B. getroffenen Regelungen der Beschränkung des Hotelgewerbes auf touristische Übernachtungen vermag die Kammer nicht zu erkennen, insbesondere keinen Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. GG Artikel 19Abs. GG Artikel 19 Absatz 1, S. 2 GG, weil der Gesetzgeber mit der Regelung des § IFSG § 28Abs.IFSG § 28 Absatz 1IfSG dem in (dem hier betroffenen) Art. GG Artikel 12Abs. GG Artikel 12 Absatz 1, S. 2 GG angelegten Ausgestaltungs- und Regelungsauftrag nachkommt (vgl. VGH München NJW 2020, NJW Jahr 2020 Seite 1240beck-online, Rn. 18). Zudem ist die Kammer der Auffassung, dass die befristete und auf das Corona-Virus zugeschnittene Regelung in H. im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden durfte, da es sich um eine konkret-generelle, an einen bestimmten Personenkreis, nämlich die Betreiber von Hotels, gerichtete, Regelung handelt (vgl. VGH München, a. a. O., Rn. 7).
 
Der Anwendung der Klausel steht nicht entgegen, dass die Anordnungen im Zuge einer Epidemie von internationalem Ausmaß getroffen wurden. Zuzugeben ist der Verfügungsbeklagten insoweit zwar, dass die Klausel im Hinblick auf die weiteren aufgelisteten Beispiele wie Tätigkeitsverbote für Mitarbeiter oder Desinfektionsmaßnahmen auf konkrete aus dem versicherten Betrieb resultierende Gefahren zugeschnitten scheint. Allerdings ist insoweit der Wortlaut bei der behördlich angeordneten Betriebsschließung wiederum offen. Es genügt eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse, finden sich im Wortlaut nicht. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass sich die Parteien einen derartigen Fall bei Abschluss der Versicherung nicht vorstellen konnten. Zwar hätte die Versicherung einen solchen Fall – wenn sie ihn bedacht hätte – möglicherweise in die Prämie eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Allein, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnet, ist aber kein Grund die Klausel so auszulegen, dass sie zu Lasten des Versicherungsnehmers geht.
 
Bei der Berechnung der Höhe der Versicherungsleistung hat die Kammer aber Zweifel, dass in Bezug auf den Betriebsgewinn schlicht auf die Monate März beziehungsweise November 2019 abgestellt werden kann. Eine eindeutige vertragliche Regelung fehlt. Für den Bewertungszeitraum stellt § 7 der Bedingungen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten beziehungsweise ein Geschäftsjahr ab. § 15 Nr. 2 der Bedingungen, welcher sich mit erforderlichen Feststellungen eines Sachverständigen beschäftigen, falls sich die Parteien nicht über einen Schaden einig werden, legt nahe, für die Berechnung des vereinbarten Haftzeitraums von 30 Tagen den durchschnittlich auf diesen im Rahmen der zurückliegenden zwölf Monate entfallenden Betriebsgewinn heranzuziehen. Dies dient den Interessen beider Vertragsparteien und schafft einen gerechten Ausgleich, da es weder für den Versicherungsnehmer besonders nachteilig wäre, wenn der Ausfall in einen regelmäßig oder gerade aufgrund der zur Betriebsschließung führenden Umstände umsatzschwachen Monat fallen würde, noch für den Versicherer über Gebühr nachteilig, wenn die dreißig Tage in einen Zeitraum von umsatzstarken Monaten fallen würden. Für eine solche Durchschnittsbetrachtung spricht überdies, dass ein einheitlicher Tageshöchstsatz vereinbart ist. Solche Durchschnittswerte des Betriebsgewinns sind aber weder vorgetragen, noch können sie aus den vorgelegten Unterlagen unproblematisch entnommen werden.
 
Darüber hinaus ist die Glaubhaftmachung der Kosten aus Sicht der Kammer zu dürftig, um gemäß § ZPO § 286ZPO zu der geforderten Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § ZPO § 294ZPO zu gelangen. Dabei wird nicht übersehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert hat. Dies geschah allerdings im Wege der pauschalen Bezugnahme auf die Excel-Tabelle, ohne dass – was leicht möglich gewesen wäre – hierzu Unterlagen vorgelegt würden wie beispielsweise Mietverträge, welche die Höhe plausibel machen könnten. Zudem wurde bei den Positionen „Strom“ und „Wasser/Abwasser“ darauf verwiesen, dass es sich um Abschläge handele, welche zunächst anfielen und bezahlt werden müssten. Diese Mitteilung deckt sich aber nicht mit der Auflistung in der Excel-Tabelle (ASt 11), in welcher sich bei zwei Hotels unterschiedliche Zahlen für den Strom in den Monaten März und April 2020 finden und in zwei Hotels Kosten für „Wasser/Abwasser“ gänzlich fehlen. Was sich genau unter dem Stichwort „Beiträge“ verbergen soll, bleibt offen, nicht zuletzt aufgrund der unterbliebenen konkreten Darlegung im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung.
 
Aufgrund dieser Erwägungen sieht sich die Kammer nicht in der Lage, die von der Verfügungsklägerin errechnete Versicherungsleistung in ihrer Höhe für überwiegend wahrscheinlich zu halten.
 
2. Es mangelt aber auch an einem Verfügungsgrund.
 
Bei einer Leistungsverfügung ist ein Verfügungsgrund aufgrund der dadurch eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen und unter strengen Bedingungen anzunehmen. Dazu sind kumulativ drei Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2013, NJW-RR Jahr 2013 Seite 234):
 
Die Verfügungsklägerin muss sich demnach in einer existentiellen Notlage befinden, die die erstrebte Zahlung so dringlich macht, dass sie nicht bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in der Hauptsache warten kann, sie muss mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen und das Interesse der Verfügungsklägerin an der Zuerkennung des Zahlungsanspruchs bereits im Verfahren der einstweiligen Verfügung muss das Interesse der Verfügungsbeklagten unter Abwägung der beiderseitigen Belange, insbesondere des der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung entstehenden oder drohenden Schadens einerseits und des von der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen Erfüllung zu erwartenden Schadens andererseits, bei weitem überwiegen (OLG München Urteil v. 20.6.2018 – OLGMUENCHEN Aktenzeichen 7U107918 7 U 1079/18, beck-online Rn. 30).
 
Ob die drohende Zahlungsunfähigkeit einer GmbH eine derartige existentielle, zur Zulässigkeit einer Leistungsverfügung führende Notlage begründen kann, ist umstritten. Dies wird teilweise unter Verweis auf den Justizgewährungsanspruch und Art. GG Artikel 19Abs. GG Artikel 19 Absatz 3GG bejaht (OLG Rostock, OLG-NL 1996, OLG-NL Jahr 1996 Seite 283). Teilweise wird dies abgelehnt, da Kapitalgesellschaften den hinter ihnen stehenden Personen den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen biete, welches Voraussetzung für Gründung und Existenz sei, weshalb eine zahlungsunfähige und deshalb unmittelbar vor der Insolvenz stehende GmbH keine Existenzberechtigung habe (vgl. BGH, Beschluss vom 14.7.2005 – BGH Aktenzeichen IXZB22404 IX ZB 224/04, Rdnr. BGH Aktenzeichen IXZB22404 2005-07-14 Randnummer 6), und deshalb nicht die Notwendigkeit bestehe, ihre weitere Existenzfähigkeit wie bei einer natürlichen Person durch die Zulassung einer Befriedigungsverfügung besonders zu schützen (OLG München Urteil v. 20.6.2018 –
OLGMUENCHEN Aktenzeichen 7U107918 7 U 1079/18, beck-online Rn. 36).
 
Welcher Ansicht zu folgen ist, und ob sich im vorliegenden Fall insoweit Besonderheiten ergeben, weil es um eine Betriebsunterbrechungsversicherung geht, welche dafür abgeschlossen wurde, finanzielle Nachteile einer Betriebsschließung abzufedern, kann vorliegend offen bleiben.
 
Denn selbst wann man davon ausgehen sollte, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit einer GmbH dem Grunde nach den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigen kann, so würde jedenfalls, um die Hauptsache nur im geringstmöglichen Umfang vorwegzunehmen, eine Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Zahlung im einstweiligen Verfügungsverfahren nur in der Höhe erfolgen können, die momentan notwendig ist, um die behauptete existenzielle Notlage der Klägerin abwenden zu können. In Höhe der überschießenden Differenz zwischen diesem Betrag und der Höhe der vollen Versicherungsleistung wäre eine Verurteilung im vorläufigen Rechtsschutzes dagegen mangels Dringlichkeit in keinem Fall möglich (OLG München a. a. O., Rn. 37). Hierzu fehlt es an hinreichendem Vortrag der Verfügungsklägerin. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, es sei wohl die gesamte Versicherungssumme notwendig und auch die nur ein „Tropfen auf den heißen Stein“, kann allein daraus und aus dem weiteren Vortrag nicht der Schluss gezogen werden, die begehrte Summe von …€ sei zur Abwendung der existenziellen Notlage notwendig. Hierbei ist zu sehen, dass nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin Kurzarbeitergeld beantragt ist und wohl irgendwann greifen wird, ohne dass der Vortrag substantiiert wurde, wie lange das aufgrund von Urlaub und Überstunden dauern würde und welche Summen konkret bis wann vorgestreckt werden müssen. Es mag sein, dass die Anträge auf Kredite bislang noch nicht beschieden worden sind. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Anfrage bei der …bank (ASt 14) vom 22.4.2020 stammt, ein Antrag auf Soforthilfe bei der (…) für ein anderes Hotel der Verfügungsklägerin datiert vom 20.4.2020. Dass darüber sieben beziehungsweise neun Tage später noch nicht entschieden ist, ist kein Umstand, aus dem unweigerlich folgen müsste, dass in absehbarer Zeit nicht über diese Anträge entschieden würde. Aus dem an die Investitionsbank B. gerichteten Antrag (Bl. 189 ff d. A.) ergibt sich darüber hinaus ein seitens der Verfügungsklägerin begehrter Betrag von …€, der Bezug nimmt auf eine als Anlage beigefügte Liquiditätsplanung für zwölf Monate, welche in diesem Verfahren nicht vorgelegt wurde. Das wirft die Frage auf, weshalb die hier begehrte, deutlich darüber liegende Summe notwendig sein sollte, um den Zeitraum zu überbrücken, bis die beantragten Kredite und Soforthilfen greifen. Aus den Anträgen ergibt sich zudem, dass die Verfügungsklägerin weitere Maßnahmen plant (Kündigungen; Stundung von Mietverträgen), welche Auswirkungen auf die benötigte Summe haben dürften, ohne dass hierzu weiterer Vortrag erfolgt ist.
 
Schließlich geht – abgesehen von den bereits aufgeführten Punkten – auch die bei der Leistungsverfügung gebotene Interessenabwägung nicht zu Gunsten der Verfügungsklägerin aus. Der Verfügungsklägerin ist zuzugeben, dass aufgrund der – offenkundig – bestehenden Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus gerade das Hotelgewerbe eine Branche ist, die erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt ist, was den Wunsch nach schnell zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln verständlich macht. Allerdings kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die verfolgte einstweilige Verfügung geeignet ist, die durch die Pandemie begründete Notlage der Verfügungsklägerin zu beseitigen. Das liegt zum einen daran, dass die Betriebsunterbrechungsversicherung einen Zeitraum von (nur) 30 Tagen abfedert. Allerdings hat die Verfügungsklägerin bereits vor der Schließung Mitte März 2020 erhebliche Verluste durch die Verbreitung des Corona-Virus erleiden müssen. Wie lang die Beschränkungen andauern werden, ist derzeit nicht absehbar. Selbst wenn die Hotels wieder öffnen dürfen, ist aber aufgrund mutmaßlich noch für längere Zeit bestehender Reisebeschränkungen und verschärfter Hygienemaßnahmen nicht damit zu rechnen, dass bei einer Wiederaufnahme des Betriebs unmittelbar wieder die früheren Umsätze erzielt werden können.
 
Ob die begehrte Versicherungsleistung und staatliche Hilfen genügen werden, kann erst im Laufe der künftigen Entwicklung festgestellt werden. Dieses Risiko mittels einer Vorwegnahme der Hauptsache der Verfügungsbeklagten aufzubürden, lässt sich nicht begründen, insbesondere da schon im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs grundsätzliche Streitpunkte existieren, welche juristisch kontrovers diskutiert werden können.
II.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § ZPO § 91ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ ZPO § 708Nr. ZPO § 708 Nummer 6, ZPO § 711ZPO.
 
Anmerkung:
 
Die Deckungspflicht des Versicherers einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie, die bei von ihnen betroffenen Betrieben zu Betriebsausfällen geführt haben und noch führen, ist derzeit in der versicherungsrechtlichen Literatur ein viel besprochenes – und zugleich vermintes – Problemfeld (s. ausführlich dazu Rixeckerin Schmidt COVID 19 § 11 Rn. 53 ff.; Günther/Piontekr+s 2020, RUNDS Jahr 2020 Seite 242; Lüttringhaus/Eggenr+s 2020,RUNDS Jahr 2020 Seite
250; Schreier VersR 2020, VERSR Jahr 2020 Seite 513; WerberVersR 2020, VERSR Jahr 2020 Seite 661; NolljurisPR-VersR 4/2020 Anm. 1). Im Kern geht es hierbei einerseits um die Frage, ob die mit einer Allgemeinverfügung oder einer Rechtsverordnung allgemein angeordneten, also nicht (nur) dem konkreten Betrieb des Versicherungsnehmers auferlegten Beschränkungen, die zudem gegebenenfalls eine (unwirtschaftliche) Fortführung des Betriebes in Teilbereichen erlauben, überhaupt den Versicherungsfall auslösen können. Andererseits – und in erster Linie – wird problematisiert, ob COVID-19 als nicht unmittelbar in § IFSG § 6IfSG meldepflichtig aufgeführte Krankheit und SARS-CoV-2 als in § IFSG § 7IfSG nicht ausdrücklich bezeichneter Krankheitserreger, mithin der Anlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung oder Verordnung, überhaupt versichert sind. Allgemein beantworten lassen sich beide Fragen angesichts der auf dem Markt vorhandenen unterschiedlichen Deckungskonzepte kaum (instruktiv zu den unterschiedlichen Klauselgestaltungen Rixeckerin Schmidt COVID 19 § 11 Rn. 57 ff.; Lüttringhaus/Eggenr+s 2020, RUNDS Jahr 2020 Seite 250(
RUNDS Jahr 2020 253 f.)).
 
Mit dem vorstehenden Urteil des Landgerichts Mannheim liegt nunmehr die erste gerichtliche Entscheidung vor, die sich mit Leistungen einer Betriebsschließungs-versicherung aus Anlass der Auswirkungen des Coronavirus befasst. Von Interesse ist das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene und letztlich zum Nachteil der Versicherungsnehmerin, eines Unternehmens des Hotelgewerbes, ergangene Urteil weniger wegen der sie tragenden und gut vertretbaren Ausführungen des Gerichts zum Verfügungsgrund. Das Gericht befasst sich vielmehr – obwohl eigentlich nicht zwingend geboten – auch mit einem Verfügungsanspruch der Versicherungsnehmerin, den es dem Grunde nach bei der vorliegenden Klauselgestaltung als gegeben ansieht. Es legt hierbei die dem Streitfall zugrunde liegende Klausel, die – verkürzt – Versicherungsschutz für den Fall verspricht, dass die zuständige Behörde auf der Grundlage des IfSG den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger schließt und letztere als „die in den §§ IFSG § 6und IFSG §7IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ definiert, nach dem üblichen Auslegungskanon Allgemeiner Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. statt aller aus jüngerer Zeit BGH r+s 2020, RUNDS Jahr 2020 Seite 222Rn. RUNDS Jahr 2020 Seite 222 Randnummer 10mwN; stRspr) aus. Hierbei gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16.3.2020 sowie die Hamburgische Corona-Verordnung vom Folgetag, die unter anderem den Hotelbetrieb – und damit auch das Gewerbe der Versicherungsnehmerin – auf außertouristische Zwecke beschränkten, eine behördlich angeordnete Betriebsschließung darstelle.
 
Richtig ist das insoweit, als die behördliche Maßnahme schon nach dem Bedingungswortlaut nicht auf eine konkrete Rechtsgrundlage und deren Rechtmäßigkeit abstellt und es nach ihm auch nicht darauf ankommt, ob die Ursache der Betriebsschließung dem Inneren des Betriebs entstammt (zutr. Rixeckerin Schmidt COVID 19 § 11 Rn. 54, Rn. 61; Lüttringhaus/Eggenr+s 2020, RUNDS Jahr 2020 Seite 250(RUNDS Jahr 2020 252); anders GüntherFD-VersR 2020,
FDVERSR Jahr 429369; Güntherr+s 2020, RUNDS Jahr 2020 Seite 242(RUNDS Jahr 2020 244 f.); siehe auch SchreierVersR 2020, VERSR Jahr 2020 Seite 513(VERSR Jahr 2020 516)). Eine andere Frage ist es jedoch, ob von der im Bedingungswortlaut vorausgesetzten Betriebsschließung schon dann gesprochen werden kann, wenn dem Versicherungsnehmer aufgrund der behördlichen Anordnung die Fortführung des bisherigen Betriebes nur in wesentlichen Teilen untersagt wird, ob also mit anderen Worten die Untersagung des wesentlichen Geschäftsfeldes genügt (vgl. dazu Rixeckerin Schmidt COVID 19 § 11 Rn. 62). Man wird diese Frage nicht allgemeingültig beantworten können, sondern auf den jeweiligen Einzelfall abstellen müssen. Die Kammer geht aber gut vertretbar davon aus, dass jedenfalls eine Betriebsteiluntersagung, die wirtschaftlich einer faktischen Betriebsschließung gleichkommt, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers genügen muss.
 
Das Landgericht gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass der Klauselwortlaut, der selbst gerade keine enumerative Aufzählung bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger enthält, für eine dynamische Verweisung auf die §§ IFSG § 6und IFSG § 7IfSG und damit auch auf die „Generalklausel“ des § IFSG § 6Abs. IFSG § 6 Absatz 1S. 1 Nr. IFSG § 6 Absatz 1 Nummer
5IfSG spreche. Dem kann man entgegnen, dass es durchaus zweifelhaft ist, ob die letztgenannte Bestimmung als von der Klausel vorausgesetzte „namentliche“ Benennung einer Krankheit genügt (so GüntherFD-VersR 2020, FDVERSR Jahr 429369). Hierbei wird aber übersehen, dass der Terminus „namentlich“ aus dem IfSG selbst stammt und sich dabei ausdrücklich auch auf die Auffangbestimmung erstreckt. Ohnehin macht es aus der – allein maßgeblichen – Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keinen Unterschied, ob sich die meldepflichtigen Krankheiten oder Erreger unmittelbar aus den §§ IFSG § 6, IFSG § 7IfSG oder aus einer sie ergänzenden Rechtsverordnung ergeben (zutr. Lüttringhaus/Eggenr+s 2020, RUNDS Jahr 2020 Seite 251(RUNDS Jahr 2020 252); SchreierVersR 2020, VERSR Jahr 2020 Seite 513(VERSR Jahr 2020 515)).
 
Richter am Oberlandesgericht Sascha Piontek, Hamm
 

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Annotations

(1) Namentlich ist zu melden:

1.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
a)
Botulismus,
b)
Cholera,
c)
Diphtherie,
d)
humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
e)
akute Virushepatitis,
f)
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
g)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
h)
Keuchhusten,
i)
Masern,
j)
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
k)
Milzbrand,
l)
Mumps,
m)
Pest,
n)
Poliomyelitis,
o)
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
p)
Tollwut,
q)
Typhus abdominalis oder Paratyphus,
r)
Windpocken,
s)
zoonotische Influenza,
t)
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
u)
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,
1a.
die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
a)
behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
b)
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

1.
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2.
Bacillus anthracis
3.
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
3a.
humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
4.
Borrelia recurrentis
5.
Brucella sp.
6.
Campylobacter sp., darmpathogen
6a.
Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten
6b.
Chikungunya-Virus
7.
Chlamydia psittaci
8.
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
9.
Corynebacterium spp., Toxin bildend
10.
Coxiella burnetii
10a.
Dengue-Virus
11.
humanpathogene Cryptosporidium sp.
12.
Ebolavirus
13.
a)
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b)
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
14.
Francisella tularensis
15.
FSME-Virus
16.
Gelbfiebervirus
17.
Giardia lamblia
18.
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
19.
Hantaviren
20.
Hepatitis-A-Virus
21.
Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
22.
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
23.
Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
24.
Hepatitis-E-Virus
25.
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
26.
Lassavirus
27.
Legionella sp.
28.
humanpathogene Leptospira sp.
29.
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
30.
Marburgvirus
31.
Masernvirus
31a.
Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
32.
Mumpsvirus
33.
Mycobacterium leprae
34.
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
35.
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
36.
Norovirus
36a.
Orthopockenviren
36b.
Plasmodium spp.
37.
Poliovirus
38.
Rabiesvirus
38a.
Respiratorische Synzytial Viren
39.
Rickettsia prowazekii
40.
Rotavirus
41.
Rubellavirus
42.
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
43.
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
44.
Salmonella, sonstige
44a.
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2
(SARS-CoV-2)
45.
Shigella sp.
45a.
Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten
46.
Trichinella spiralis
47.
Varizella-Zoster-Virus
48.
Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
48a.
West-Nil-Virus
49.
Yersinia pestis
50.
Yersinia spp., darmpathogen
50a.
Zika-Virus und sonstige Arboviren
51.
andere Erreger hämorrhagischer Fieber
52.
der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger:
a)
Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
b)
Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
c)
Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

1.
Treponema pallidum
2.
HIV
3.
Echinococcus sp.
4.
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
5.
Neisseria gonorrhoeae,
6.
Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.

(4) Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen.

(1) Namentlich ist zu melden:

1.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
a)
Botulismus,
b)
Cholera,
c)
Diphtherie,
d)
humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
e)
akute Virushepatitis,
f)
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
g)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
h)
Keuchhusten,
i)
Masern,
j)
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
k)
Milzbrand,
l)
Mumps,
m)
Pest,
n)
Poliomyelitis,
o)
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
p)
Tollwut,
q)
Typhus abdominalis oder Paratyphus,
r)
Windpocken,
s)
zoonotische Influenza,
t)
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
u)
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,
1a.
die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
a)
behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
b)
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

1.
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2.
Bacillus anthracis
3.
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
3a.
humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
4.
Borrelia recurrentis
5.
Brucella sp.
6.
Campylobacter sp., darmpathogen
6a.
Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten
6b.
Chikungunya-Virus
7.
Chlamydia psittaci
8.
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
9.
Corynebacterium spp., Toxin bildend
10.
Coxiella burnetii
10a.
Dengue-Virus
11.
humanpathogene Cryptosporidium sp.
12.
Ebolavirus
13.
a)
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b)
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
14.
Francisella tularensis
15.
FSME-Virus
16.
Gelbfiebervirus
17.
Giardia lamblia
18.
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
19.
Hantaviren
20.
Hepatitis-A-Virus
21.
Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
22.
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
23.
Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
24.
Hepatitis-E-Virus
25.
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
26.
Lassavirus
27.
Legionella sp.
28.
humanpathogene Leptospira sp.
29.
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
30.
Marburgvirus
31.
Masernvirus
31a.
Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
32.
Mumpsvirus
33.
Mycobacterium leprae
34.
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
35.
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
36.
Norovirus
36a.
Orthopockenviren
36b.
Plasmodium spp.
37.
Poliovirus
38.
Rabiesvirus
38a.
Respiratorische Synzytial Viren
39.
Rickettsia prowazekii
40.
Rotavirus
41.
Rubellavirus
42.
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
43.
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
44.
Salmonella, sonstige
44a.
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2
(SARS-CoV-2)
45.
Shigella sp.
45a.
Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten
46.
Trichinella spiralis
47.
Varizella-Zoster-Virus
48.
Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
48a.
West-Nil-Virus
49.
Yersinia pestis
50.
Yersinia spp., darmpathogen
50a.
Zika-Virus und sonstige Arboviren
51.
andere Erreger hämorrhagischer Fieber
52.
der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger:
a)
Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
b)
Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
c)
Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

1.
Treponema pallidum
2.
HIV
3.
Echinococcus sp.
4.
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
5.
Neisseria gonorrhoeae,
6.
Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.

(4) Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen.

(1) Namentlich ist zu melden:

1.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
a)
Botulismus,
b)
Cholera,
c)
Diphtherie,
d)
humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
e)
akute Virushepatitis,
f)
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
g)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
h)
Keuchhusten,
i)
Masern,
j)
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
k)
Milzbrand,
l)
Mumps,
m)
Pest,
n)
Poliomyelitis,
o)
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
p)
Tollwut,
q)
Typhus abdominalis oder Paratyphus,
r)
Windpocken,
s)
zoonotische Influenza,
t)
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
u)
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,
1a.
die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
a)
behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
b)
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

1.
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2.
Bacillus anthracis
3.
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
3a.
humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
4.
Borrelia recurrentis
5.
Brucella sp.
6.
Campylobacter sp., darmpathogen
6a.
Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten
6b.
Chikungunya-Virus
7.
Chlamydia psittaci
8.
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
9.
Corynebacterium spp., Toxin bildend
10.
Coxiella burnetii
10a.
Dengue-Virus
11.
humanpathogene Cryptosporidium sp.
12.
Ebolavirus
13.
a)
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b)
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
14.
Francisella tularensis
15.
FSME-Virus
16.
Gelbfiebervirus
17.
Giardia lamblia
18.
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
19.
Hantaviren
20.
Hepatitis-A-Virus
21.
Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
22.
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
23.
Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
24.
Hepatitis-E-Virus
25.
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
26.
Lassavirus
27.
Legionella sp.
28.
humanpathogene Leptospira sp.
29.
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
30.
Marburgvirus
31.
Masernvirus
31a.
Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
32.
Mumpsvirus
33.
Mycobacterium leprae
34.
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
35.
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
36.
Norovirus
36a.
Orthopockenviren
36b.
Plasmodium spp.
37.
Poliovirus
38.
Rabiesvirus
38a.
Respiratorische Synzytial Viren
39.
Rickettsia prowazekii
40.
Rotavirus
41.
Rubellavirus
42.
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
43.
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
44.
Salmonella, sonstige
44a.
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2
(SARS-CoV-2)
45.
Shigella sp.
45a.
Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten
46.
Trichinella spiralis
47.
Varizella-Zoster-Virus
48.
Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
48a.
West-Nil-Virus
49.
Yersinia pestis
50.
Yersinia spp., darmpathogen
50a.
Zika-Virus und sonstige Arboviren
51.
andere Erreger hämorrhagischer Fieber
52.
der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger:
a)
Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
b)
Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
c)
Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

1.
Treponema pallidum
2.
HIV
3.
Echinococcus sp.
4.
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
5.
Neisseria gonorrhoeae,
6.
Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.

(4) Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Namentlich ist zu melden:

1.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
a)
Botulismus,
b)
Cholera,
c)
Diphtherie,
d)
humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
e)
akute Virushepatitis,
f)
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
g)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
h)
Keuchhusten,
i)
Masern,
j)
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
k)
Milzbrand,
l)
Mumps,
m)
Pest,
n)
Poliomyelitis,
o)
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
p)
Tollwut,
q)
Typhus abdominalis oder Paratyphus,
r)
Windpocken,
s)
zoonotische Influenza,
t)
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
u)
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,
1a.
die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
a)
behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
b)
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vorschriften für diese entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben.

(2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(1) Namentlich ist zu melden:

1.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
a)
Botulismus,
b)
Cholera,
c)
Diphtherie,
d)
humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
e)
akute Virushepatitis,
f)
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
g)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
h)
Keuchhusten,
i)
Masern,
j)
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
k)
Milzbrand,
l)
Mumps,
m)
Pest,
n)
Poliomyelitis,
o)
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
p)
Tollwut,
q)
Typhus abdominalis oder Paratyphus,
r)
Windpocken,
s)
zoonotische Influenza,
t)
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
u)
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,
1a.
die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
a)
behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
b)
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

1.
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2.
Bacillus anthracis
3.
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
3a.
humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
4.
Borrelia recurrentis
5.
Brucella sp.
6.
Campylobacter sp., darmpathogen
6a.
Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten
6b.
Chikungunya-Virus
7.
Chlamydia psittaci
8.
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
9.
Corynebacterium spp., Toxin bildend
10.
Coxiella burnetii
10a.
Dengue-Virus
11.
humanpathogene Cryptosporidium sp.
12.
Ebolavirus
13.
a)
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b)
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
14.
Francisella tularensis
15.
FSME-Virus
16.
Gelbfiebervirus
17.
Giardia lamblia
18.
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
19.
Hantaviren
20.
Hepatitis-A-Virus
21.
Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
22.
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
23.
Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
24.
Hepatitis-E-Virus
25.
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
26.
Lassavirus
27.
Legionella sp.
28.
humanpathogene Leptospira sp.
29.
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
30.
Marburgvirus
31.
Masernvirus
31a.
Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
32.
Mumpsvirus
33.
Mycobacterium leprae
34.
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
35.
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
36.
Norovirus
36a.
Orthopockenviren
36b.
Plasmodium spp.
37.
Poliovirus
38.
Rabiesvirus
38a.
Respiratorische Synzytial Viren
39.
Rickettsia prowazekii
40.
Rotavirus
41.
Rubellavirus
42.
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
43.
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
44.
Salmonella, sonstige
44a.
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2
(SARS-CoV-2)
45.
Shigella sp.
45a.
Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten
46.
Trichinella spiralis
47.
Varizella-Zoster-Virus
48.
Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae
48a.
West-Nil-Virus
49.
Yersinia pestis
50.
Yersinia spp., darmpathogen
50a.
Zika-Virus und sonstige Arboviren
51.
andere Erreger hämorrhagischer Fieber
52.
der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger:
a)
Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
b)
Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
c)
Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

1.
Treponema pallidum
2.
HIV
3.
Echinococcus sp.
4.
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
5.
Neisseria gonorrhoeae,
6.
Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.

(4) Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen.

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Namentlich ist zu melden:

1.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
a)
Botulismus,
b)
Cholera,
c)
Diphtherie,
d)
humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
e)
akute Virushepatitis,
f)
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
g)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
h)
Keuchhusten,
i)
Masern,
j)
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
k)
Milzbrand,
l)
Mumps,
m)
Pest,
n)
Poliomyelitis,
o)
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
p)
Tollwut,
q)
Typhus abdominalis oder Paratyphus,
r)
Windpocken,
s)
zoonotische Influenza,
t)
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
u)
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,
1a.
die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
a)
behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
b)
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa)
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb)
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc)
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd)
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.