Aufsichtsräte der Aufina Holding AG wurden zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt

bei uns veröffentlicht am16.05.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
LG Düsseldorf: Urteil vom 06.11.07 - Az: 10 O 6/07 - Wurden von Anlegern für Kapitalerhöhungen eingezahlte Gelder n
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.11.2007 (Az: 10 O 6/07) zwei ehemalige Vorsitzende des Aufsichtsrates der Aufina Holding AG zur Zahlung von Schadensersatz an Aktionäre verurteilt. Das LG Düsseldorf stützte die Ansprüche auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit weiterem Urteil vom 14.8.2009 ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der Aufina Holding AG zum Schadenersatz an Aktionäre verurteilt.

Das Landgericht gab damit den Klagen von Anlegern statt, die Aktien im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Aufina Holding AG erworben hatten.

Die Aufina Holding AG warb damit, eine  „grundwertgesicherte Aktie“ einer führenden Immobilien-AG im vorbörslichen Handel zu erwerben. Den Aktionären wurden mit dem Erwerb der Aktien sichere Kursgewinne im Zusammenhang mit einem kurz bevorstehenden Börsengang versprochen. Im Prospekt und in Aktionärsbriefen wurde mit einer Leistungsbilanz von 30 Milliarden DM geworben. Tatsächlich handelte es sich bei der Aufina Holding AG um eine Neugründung ohne jegliche realistische Aussicht auf einen Börsengang.

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass die eingezahlten Anleger-Gelder nicht in Immobilien investiert wurden, sondern von den Verantwortlichen für eigene Zwecke verwendet wurden. Die Vorstände der Aufina Holding AG wurden deswegen wegen Kapitalanlagebetruges zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Die Besonderheit der vorliegenden Urteile besteht darin, dass nicht nur die Vorstände, sondern auch Mitglieder des Aufsichtsrates zum Schadensersatz verurteilt wurden. Das liegt in diesem Fall daran, dass das öffentliche Ansehen und die fachliche Kompetenz der Aufsichtsräte, mit denen gezielt geworben wurde, erheblich dazu beitrugen, dass Anleger über Jahre getäuscht werden konnten. Als ehemaliger Präsident der Hessischen Landesbank und wissenschaftlichen Berater der EG-Kommission und des Bundeswirtschafts- und Finanzministeriums genoss vor allem Prof. Dr. Wilhelm Hankel besonderes Vertrauen der Anleger.

Die Aufina Holding AG ist insolvent. Die aus den Kapitalerhöhungen stammenden Gelder wurden nicht, wie versprochen, in Immobilienprojekte investiert, sondern wurden von den Vorständen für eigene Luxusartikel verwendet.

Das Landgericht Düsseldorf stellte in den genannten Entscheidungen fest, dass sich der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende diesen Machenschaften der Vorstände bewusst verschlossen hatte. Ihm hätte auffallen müssen, dass das Unternehmen sich völlig anders als es in den Verkaufsprospekten für Aufina-Aktien dargestellt wurde, entwickelte. Es wurde etwa seit 1999 kein operatives Geschäft mehr durchgeführt. Es wäre die Pflicht des Aufsichtsrates gewesen, dem Verhalten des ehemaligen Vorstands der Gesellschaft Einhalt zu gebieten. Es hätte dann nicht zu den weiteren Kapitalerhöhungen kommen können und die Anleger hätten nicht weiter geschädigt werden können.


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

LG Düsseldorf: Urteil vom 06.11.2007 – Az: 10 O 6/07

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 6.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2007 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72% und der Beklagte zu 2) allein zu weiteren 28%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen den Beklagten zu 2) allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages.


Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der mittlerweile insolventen X geltend.

Der Beklagte zu 1) war vom 09.10.1998 bis zum 15.01.2003 Vorstandsvorsitzender der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragenen X, deren vorgegebener Gesellschaftszweck im Wesentlichen der An- und Verkauf von Immobilien aus Konkursen, Bankverwertungen, Zwangsversteigerungen und privaten Zwangsliquidationen sowie darüber hinaus in geringem Umfang der An- und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen, Aktien und Wertpapieren war. Der Beklagte zu 2), habilitierter Wirtschaftswissenschaftler, gehörte seit Oktober 2001 zunächst als einfaches Mitglied dem Aufsichtsrat an und übte in der Zeit vom 13.02.2002 bis 16.03.2003 die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden aus.

Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen in dem gegen den Beklagten zu 1) unter dem Az.: 130 Js 88/03 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Ermittlungsverfahren führte die X in den Jahren 1999 bis 2002 insgesamt zehn Aktienemissionen durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 14 beigefügte Anklageschrift, insbesondere deren Seiten 7 ff verwiesen. Der dritten Emission lag ein Beschluss der Hauptversammlung vom 26.07.2001 zugrunde, in dem diese eine Erhöhung des Stammkapitals bis zu € 9.946.858,88 beschlossen hatte. Das diesbezügliche Emissionsprospekt datiert vom 18.01.2002 und ist vom Beklagten zu 1) unterzeichnet worden. Als Ergebnis dieser Emission wurde am 21.04.2002 die Durchführung der Erhöhung um nominal € 1-712.431,55 gegenüber dem Handelsregister D. angemeldet. Der Ausgabepreis lag zum Anlagezeitpunkt zu bei € 6,50 je Inhaberstammaktie. Die Aktien wurden nur außerbörslich und in Sammelurkunden von je 200 Stück zu einem Ausgabebetrag von € 1.300,00 gehandelt.

Insgesamt warb die X ca. 6000 Anleger für die Teilnahme an den vorbörslichen Aktienemissionen und vereinnahmte im Rahmen der durchgeführten Kapitalerhöhungen insgesamt 42.940.695,07 €. Der Vertrieb der vorbörslichen Aktien erfolgte auch durch ein in Düsseldorf gelegenes Callcenter, bezeichnet als Aktionärs- und Kundeninformationszentrum.

Im Rahmen der von der X betriebenen telefonischen Kundenakquise wurde der Kläger Anfang September 2001 von einem Mitarbeiter des Aktionärs- und Kunden-Informationszentrum kontaktiert, welcher ihn auf die Geschäftstätigkeit der X aufmerksam machte. Es folgten weitere Telefonanrufe, woraufhin dem Kläger ein Informationsblatt zur X zugesandt wurde. Dem Kläger wurde sodann angeboten, vorbörsliche Aktien im Direktvertrieb zu erwerben. Insbesondere wurde ein erheblicher Wertzuwachs durch den bevorstehenden Börsengang in Aussicht gestellt und erklärt, dass es sich um grundwertgesicherte Aktien handele. Einem ihm zu Informationszwecken zugesandten Aktionärsbrief konnte der Kläger entnehmen, dass der Beklagte zu 2) u. a. in den Aufsichtsrat gewählt wurde. Der Kläger ließ sich sodann im Februar 2002 den Emissionsprospekt der X zusenden.

Der Kläger entschied sich im April 2002 den bereits am 29.09.2001 ausgefüllten aber noch nicht abgesandten Aktienbezugsantrag mit einer Gesamtzeichnungssumme von € 3.250,00 an das Aktionärs- und Kundeninformationszentrum der X abzusenden, das die Emittentin am 10.04.2002 angenommen hatte. Am 04.09.2002 orderte der Kläger über die X Wertpapiervermögen GmbH weitere 400 Stück Aktien der X zu einem Kaufpreis von € 1.440,00. Ein weiterer Erwerb von 600 Stück Aktien zu einem Gesamtpreis von 2.160,00 über die gleiche Gesellschaft, die mittlerweile als X Vermögensgesellschaft mbH firmierte, erfolgte am 16.09.2002.

In der „Schnellübersicht: Wichtige Fakten des Angebots“ des Emissionsprospekts wurde angekündigt, dass die Börseneinführung für das Jahr 2002 geplant sei.

Zu einer Einführung der von der RGC X vertriebenen Aktie kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Am 09.08.2005 wurde über das Vermögen der X Holding AG durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf einer Gläubigerversammlung am 06.09.2005 berichtete der Insolvenzverwalter, dass das Geschäftsfeld der Schuldnerin darin bestehe, Aktionäre zu werben, von diesen Geldern einzuziehen und diese dann für Personal und Beratungskosten zu verwenden.

Der Beklagte zu 1) wurde im August 2006, nachdem am 27.04.2006 Anklage erhoben worden war, wegen schweren Betrugs und Untreue durch das Landgericht Düsseldorf zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Gegen den Beklagten zu 2) wurde von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Az.: 130 Js 25/06 ermittelt.

Nach den jeweiligen staatsanwaltlichen Ermittlungen sind die im Rahmen der Kapitalerhöhungen eingenommenen Gelder kaum in werthaltige Anlagen investiert worden, sondern über Firmen, die entweder der X Gruppe zuzurechnen sind (etwa die Industrie X AG, im Folgenden: X AG) oder mit diesen zusammengearbeitet haben, über Beteiligungsvereinbarungen mit entsprechenden Provisionszahlungen abgeschöpft worden und auch durch luxuriöse Repräsentationsaufwendungen verbraucht worden. Die wenigen werthaltigen Immobilien der X sind entweder fremdfinanziert oder nicht in dem behaupteten Zustand gewesen. Ein Abverkauf der erworbenen Immobilien hat praktisch nicht stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch diesbezüglich auf die als Anlage K 14 beigefügte Anklageschrift, insbesondere deren Seiten 7 ff verwiesen.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe aufgrund seiner beruflichen Kompetenz im Finanzsektor Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen der X gehabt. Ihm habe klar sein müssen, dass ein Börsengang der X utopisch war. Er habe seine ihm als Aufsichtsratvorsitzendem obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten bewusst vernachlässigt und daher die Augen vor den tatsächlichen Verhältnissen verschlossen. Er habe eine Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf genommen. Die Darstellung der X habe den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Aktie um eine krisensichere, stabile und seriöse Kapitalanlage handele, die nach der unmittelbar bevorstehenden Einführung an der Börse einen entsprechenden Wertzuwachs erfahren werde. Tatsächlich sei ein Börsengang aber nie in Betracht gekommen. Die behauptete Leistungsbilanz der X von 31 Milliarden DM sei eine reine Erfindung. Nur aufgrund dieser vorgetäuschten Tatsachen habe er sich zur Zeichnung der Aktien entschlossen.

Kenntnis von dem betrügerischen Verhalten der Beklagten hätte er in vollem Umfang erst durch seine Prozessbevollmächtigten mit der Anklageerhebung gegen den Beklagten zu 1) am 27.04.2006 erlangt.

Der gemäß Zustellungsurkunden vom 15.03.2007 und 02.06.2007 ordnungsgemäß geladene Beklagten zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2007 nicht erschienen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn € 3.250,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.200 sowie € 1.440,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2002 sowie € 2.160,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2002;

den Erlass eines Teilversäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1).

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung, weil die Klage mehr als drei Jahre nach Veröffentlichung des Emissionsprospekts erhoben worden sei und Kenntnis bereits seit dem Jahre 2003 vorgelegen habe.

Darüber hinaus habe er, der Beklagte zu 2), von den betrügerischen Absichten des Vorstandes, den er nach seiner Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates umstrukturiert habe, nichts gewusst.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, ist im zuerkannten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Entsprechend war gegen den Beklagten zu 1) ein so genanntes unechtes Versäumnisurteil zu erlassen.

Der Beklagte zu 2) haftet als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) dem Kläger nach §§ 826, 840, 421 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz.

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es muss mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar sein. Dies ist vorliegend der Fall, weil die von den Anlegern für die Kapitalerhöhungen der X eingezahlten Gelder nicht entsprechend dem Unternehmenszweck, sondern fast ausschließlich für weiche Kosten und für eigene Zwecke verwendet wurden. Insbesondere wurden damit entgegen den ausdrücklichen Angaben nicht die Voraussetzungen für einen baldigen Börsengang und der Erwerb werthaltiger Immobilien vorangetrieben. Ein Börsengang war vielmehr utopisch und wurde den Anlegern lediglich vorgetäuscht, um weitere Gelder durch Aktienemissionen vereinnahmen zu können.

Dies folgt aus den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, ersichtlich aus der Anklageschrift v. 27.4.2006 denen der Beklagte zu 2) jedenfalls nicht spezifiziert entgegen getreten ist; insoweit reicht sein einfaches Bestreiten im Hinblick auf die Einlassungen des Beklagten zu 1) nicht aus.

Bezeichnend sind hier die Ausführungen auf S. 221 der Anklageschrift, wonach letztlich keines der in Angriff genommenen Immobiliengeschäfte erfolgreich abgewickelt wurde. Die Immobilien waren entweder fremdfinanziert, in einem schlechten Zustand oder die Vermarktung wurde nicht weiter vorangetrieben.

Nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 27.04.2006 (130 Js 88/03), den der Beklagte zu 2) nicht spezifiziert entgegengetreten ist, ergibt sich Folgendes:

Bezeichnend für das Anlageverhalten der X ist schon das zuvor genannte erste operative Geschäft der X in G, wonach bei dem Wohnungskauf aufgrund einer Kick Back Vereinbarung 500.000 DM sofort wieder an die Industrie X Firmen ausgekehrt wurden. Hierbei handelt es sich um vom Beklagten zu 1) 1997 bis 1998 erworbene und mit der X verbundene Firmenmäntel. Soweit der Beklagte zu 2) in diesem Zusammenhang auf das betreffende Aufsichtsratsprotokoll verweist, wonach sich ein Verkauf des Objektes mit Gewinn ergeben soll, ist dies unerheblich. Er setzt sich nicht ansatzweise damit auseinander, dass nach den Ermittlungsergebnissen, dieses Protokoll falsch war, da ein Verkauf des Objektes G tatsächlich nicht stattgefunden hat. Dies hätte dem Aufsichtsrat aber bekannt sein müssen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.10.1999 erwarb die X gemeinschaftlich mit der X AG einen Wohnpark in B G. Die X sollte nach einer im Vorfeld getroffenen Vereinbarung die Kaufnebenkosten übernehmen sowie im Einzelfall die Vorfinanzierung von Provisionen. Der Kaufpreis betrug 15.800.000,00 DM und wurde über ein Darlehen der W-H-Bank finanziert. Ein erfolgreicher Vertrieb des Wohnparks gelang jedoch nicht. Weitere Immobilienkäufe der vorgenannten Gesellschaften scheiterten daran, dass der Kaupreis nicht gezahlt wurde.

Am 23.08.2000 erwarb die X von der X AG Immobilien im Raum A/E zu einem Preis von 22,77 Mio. €. Auch dieser Kauf wurde in der Folgezeit rückabgewickelt, wobei die X sämtliche Kaufnebenkosten zu tragen hatte.

Darüber hinaus wird aus den Ermittlungsergebnissen ersichtlich, dass teilweise über 700.000 DM pro Monat allein von der X für laufende Kosten benötigt wurden, wofür ein beträchtlicher Teil für Leasingfahrzeuge der Luxusmarken BMW, Mercedes und Ferrari verwendet wurde. Diese wurden im Wesentlichen über das Geschäftskonto der X bei der D Bank, Konto Nr. X abgewickelt, welches wiederum fast ausschließlich durch die im Rahmen der Kapitalerhöhungen vereinnahmten Gelder gespeist wurde. Hinzu kamen die Kosten für das betriebene Callcenter, die bei einer Besetzung mit 12 Personen 229.500,00 DM pro Monat ausmachten.

Insoweit hat der Beklagte zu 1) im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingestanden, dass die Anlegergelder spätestens nach den Geschäften mit der X. AG Ende 1999 nicht mehr zum Betrieb eines operativen Geschäfts verwendet wurden. Die Außendarstellung der X sei nicht zutreffend gewesen. Spätestens nach dem Erwerb des insolventen Firmenmantels der Porzellanfabrik X im August 1999 seien Anträge auf Zulassung im Freiverkehr nur noch gestellt worden, um den Aktionären eine Aktivität vorzutäuschen. Dies habe allen Beteiligten klar sein müssen.

Das Verhalten des Beklagten zu 2) lässt nur den Schluss auf zumindest bedingten Schädigungsvorsatz zu.

Ein solcher Nachweis lässt sich häufig nur daraus herleiten, dass der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss. So liegt der Fall hier. Als Aufsichtsratsvorsitzenden und auch später als einfaches Mitglied des Aufsichtsrats oblag es dem Beklagten zu 2) die Geschäfte der X zu überwachen und auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen. Diese Selbstverständlichkeit für einen Aufsichtsratsvorsitzenden und ein Aufsichtsratmitglied hat der Beklagte zu 2) außer Acht gelassen, so dass er nicht nur an dem Geldverteilungssystem durch Entgegennahme seiner Aufsichtsratsbezüge und Beraterhonorare partizipierte, sondern auch bewusst die Augen in Bezug auf die Bereicherung Dritter verschlossen hat. Die Darlegungen des Beklagten zu 2) im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.10.2007, in dem er selbst vorträgt, dass das Geschäftsverhalten der X ihm Anlass zu personalpolitischen Veränderungen gegeben habe, können hieran nichts ändern. Dieses Vorbringen belegt vielmehr, dass der Beklagte zu 2) erkannt hat, dass die finanzielle Lage der X trotz der eingenommenen Anlegergeldern in zweistelliger Millionenhöhe finanziell angespannt war. Dem Beklagten zu 2) war nach seinem Vorbringen auch bekannt, dass die Anlegergelder für den größten Posten der X, nämlich für Löhne und Gehälter, gefolgt von sonstigen Aufwendungen, mithin Provisionen, aufgebraucht wurden. Gleichwohl hat der Beklagte zu 2) nach seinen Darlegungen sich darauf beschränkt, Maßnahmen zur Kontrolle des Vorstandes herbeizuführen. Einen effektiven Schutz der Anleger hat er demgegenüber nicht bewirkt. Der Beklagte zu 2) hat im vorliegenden Rechtsstreit auch keinerlei Umstände dargetan, aufgrund derer er vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die gegenüber den Anlegern gemachten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der X mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und ein baldiger Börsengang weiterhin aufgrund dieser Verhältnisse erreichbar war.

Insgesamt lässt das Verhalten des Beklagten zu 2) nur den Schluss zu, dass er sich bewusst den auch für ihn offenbaren Tatsachen verschlossen und bewusst genaure Untersuchungen unterlassen hat. Dass etwa die behauptete Leistungsbilanz von 30 Milliarden DM der X Gruppe pure Erfindung war, lag in Anbetracht der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, auf der Hand.

Soweit der Beklagte zu 2) letztlich darauf abstellt, dass der Kläger bekanntermaßen in ein mit hohen Risiken behaftetes Anlagemodell investiert hat, verkennt er, dass sich hier gerade nicht ein typisches Risiko des hochspekulativen Aktienhandels verwirklicht hat. Die Schädigung beruht insoweit vielmehr auf vorsätzlicher Schädigung, mit der ein Anleger eben nicht rechnen muss.

Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt.

Es gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das seit dem 01.01.2002 geltende Verjährungsrecht, weil der Anspruch des Klägers bis zu dem Tag nicht verjährt war. § 852 BGB a. F. bestimmte eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Kenntnis von Schädiger und Schaden. Diese erlangte der Kläger frühestens im Jahre 2005 mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.01.2007 klargestellt hat, ist der Fristbeginn für die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen. Die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit dem Ablauf des 31.12.2005 und endet am 31.12.2008.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit der Kläger Verzugszinsen jeweils ab Zeichnungsdatum verlangt, geht sein Verweis auf § 849 BGB geht fehl, da es sich hier nicht um eine Entziehung von Geld handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 2, 709 ZPO.

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.