Arbeitsrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit der Insolvenzgeld-Umlage

bei uns veröffentlicht am05.06.2009
Zusammenfassung des Autors

BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das BVerfG hat mit dem Urteil vom 2. Februar 2009 (Az.: 1 BvR 2553/08) folgendes entschieden:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht.

Das nach Maßgabe der §§ 183 ff. - Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) an Arbeitnehmer zu zahlende Insolvenzgeld wird im Wege einer Umlage bei den Arbeitgebern finanziert.

Nach dem noch bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht (§ 358 ff. SGB III) erstatten die Unfallversicherungsträger der Bundesagentur für Arbeit die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften legen den von ihnen aufzubringen Anteil auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III entspricht der hierbei auf den einzelnen Unternehmer umzulegende Anteil dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur Gesamtentgeltsumme aller Unternehmer im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Berufsgenossenschaft.

Die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird, dass die durch die Umlage auf die Unternehmer entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt werden oder dass von einer besonderen Umlage abgesehen wird (§ 360 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB III). Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. Oktober 2008 (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG,BGBl I S. 2130 ) sind die Regelungen über die Finanzierung des Insolvenzgeldes mit Wirkung zum 1. Januar 2009 geändert worden. Die nunmehr monatliche Umlage wird nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts erhoben, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Wege einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt (§ 358 Abs. 2 Satz 1, § 361 Satz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung). Der Einzug der Umlage geht von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen, das heißt die Krankenkassen, über, an die die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen ist und die sie arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiterleiten (§ 359 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB III in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung).

Die Beschwerdeführerin, ein Reiseunternehmen, wandte sich vor den Sozialgerichten erfolglos gegen einen im Beitragsbescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft für das Jahr 2002 enthaltenen Anteil der Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von 11.490,29 €.


Das Bundessozialgericht führte in seinem angegriffenen Urteil aus, die Vorschriften (§ 359 Abs. 1, § 360 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage dar. Eine unzulässige Sonderabgabe liege nicht vor. Die Regelung beruhe auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG), die auch die Finanzierung umfasse. Ebenso wenig habe die Insolvenzgeld-Umlage konfiskatorischen Charakter, da trotz eines erheblichen Anstiegs des Beitragssatzes im Jahr 2002 keine Existenzgefährdung ersichtlich sei. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz liege trotz der Neuausrichtung des Insolvenzverfahrens auf Unternehmensfortführung nicht vor, da es sich bei dem Insolvenzgeld um eine berufsgruppenunabhängige Sozialleistung handele.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der alleinigen Verantwortung des Arbeitgebers für den Entgeltausfall, der den Insolvenzgeld-Anspruch auslöst, sei nicht dadurch der Boden entzogen, dass das Insolvenzgeld mittelbar auch zur Mitfinanzierung insolventer Mitbewerber führen könne.

Die Beschwerdeführerin sieht sich in verschiedenen Grundrechten verletzt.

Es fehle entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Umlage. Es sei möglicherweise zulässig, die Ausgestaltung der Aufbringung von Beiträgen zur Unfallversicherung dem Satzungsrecht zu überlassen, für eine „Fremdumlage“, die in Wahrheit ein Sonderopfer darstelle, sei dies jedoch nicht zulässig.

Weiterhin sei sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da das Insolvenzgeld gleichheitswidrig allein von den Arbeitgebern finanziert werde, die entsprechende Umlage im Jahr 2002 erheblich angestiegen sei und das Insolvenzgeld zu einer Subvention insolventer Marktkonkurrenten auf Kosten der solventen führe.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen von Art. 12 Abs. 1 sowie von Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit dem Parlamentsvorbehalt rügt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG rügt, hat sie das Vorliegen einer objektiv berufsregelnden Tendenz zwar behauptet, nicht aber näher dargelegt.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Bestimmtheitsgebot abgeleiteten Parlamentsvorbehalt rügt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung.

Der parlamentarische Gesetzgeber hat in den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts und des Unfallversicherungsrechts selbst geregelt, dass die Mittel zur Finanzierung der Umlage von den Arbeitgebern aufzubringen sind und nach welchen Umständen sich die Umlagelast des einzelnen Unternehmers richtet. Angesichts dessen hätte es näherer Darlegungen bedurft, welche grundrechtswesentlichen Fragen der Gesetzgeber unter Verstoß gegen die Verfassung den Satzungen der Unfallversicherungsträger überlassen haben soll.

Im Übrigen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, die sich insbesondere nicht mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Konkursausfallgeld-Umlage auseinandersetzt. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch offen bleiben, denn die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Regelungen betreffend die Umlage zur Finanzierung des Konkursausfallgeldes als Vorläufer des Insolvenzgeldes auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung) beruhten und die Umlage keine Sonderabgabe darstellte (vgl.BVerfGE 89, 132

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(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts an

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(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

1.
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2.
die Verwaltungskosten und
3.
die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt,
2.
die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.

(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
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18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
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(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.