Arbeitsrecht: Zum Teilurlaub und zur tarifliche Zwölftelungsregelung
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Das BAG hat mit dem Urteil vom 13.10.2009 (Az: 9 AZR 763/08) folgendes entschieden:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2008 - 20 Sa 15/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.
Der Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die 1969 geborene Klägerin war befristet vom 2. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und einer Stundenvergütung von 13,02 Euro brutto beschäftigt. Der 1. November 2006 (Allerheiligen) war ein gesetzlicher Feiertag in Baden-Württemberg.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 13. Januar 1994 in der Fassung vom 22. März 2006 (MTV) Anwendung. In diesem ist auszugsweise bestimmt:
„§ 15
Allgemeine Urlaubsregelungen
1. Arbeitnehmer/innen und Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der erste volle Urlaub kann grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten genommen werden.
3. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer/innen haben in diesem Kalenderjahr auf so viel Zwölftel des Jahresurlaubs Anspruch, als sie Tätigkeitsmonate im Betrieb beschäftigt waren. Scheiden sie nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte des Kalenderjahres aus, so erhalten sie - ungeachtet der Zwölftelung - mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.
…
§ 16
Urlaubsdauer
1. Der Urlaub beträgt:
...
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage.
…
4. Als Stichtag für die Berechnung der Urlaubsdauer nach Lebensjahren und nach Betriebs-/Unternehmens-/Konzernzugehörigkeit gilt der 1. Januar.
Als Urlaubstage gelten auch arbeitsfreie Werktage mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
5. Wenn Krankheitszeiten, Badekuren oder Heilverfahren, die zur Beseitigung bestehender Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits als notwendig erachtet werden, länger als 4 Monate dauern, kann vom Jahresurlaub für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel in Abzug gebracht werden. Die so errechnete Urlaubsdauer ist auf volle Tage aufzurunden.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann dadurch nicht gemindert werden.
Ist die Krankheit die Folge eines Betriebsunfalles, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren.
§ 17
Urlaubsentgelt
…
3. Der Urlaub darf nicht abgegolten werden, es sei denn, dass er als bezahlte Freizeit infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
…
§ 19
Tarifliche Sonderzahlungen
…
A. Zusätzliches Urlaubsgeld
…
5. Das Urlaubsgeld ist entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Im Urlaubsjahr eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf so viel Zwölftel des Urlaubsgeldes, als sie im laufenden Urlaubsjahr Tätigkeitsmonate dem Betrieb angehörten. Zuviel gezahltes Urlaubsgeld ist als Gehalts- oder Lohnvorschuss zurückzuzahlen.
…
B. Tarifliche Sonderzuwendung
...
4. Ab dem 2. Jahr der ununterbrochenen Betriebs-/Unternehmens-/Konzernzugehörigkeit hat der/die ausscheidende Arbeitnehmer/in Anspruch auf so viel Zwölftel der tariflichen Sonderzuwendung, wie er/sie im laufenden Kalenderjahr volle Monate im Betrieb/Unternehmen/Konzern tätig war.
…“
Der Beklagte gewährte der Klägerin in der Zeit vom 19. Februar bis 28. Februar 2007 insgesamt neun Urlaubstage .
Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 234,36 Euro brutto für drei weitere Urlaubstage begehrt.
Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein weiteres Zwölftel des Jahresurlaubs für den Monat November zu, da sie an allen Arbeitstagen dieses Monats gearbeitet habe. Die Bestimmung in § 15 Ziff. 3 Satz 1 MTV sei konstitutiv. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 BUrlG sowie § 16 Ziff. 5 MTV und § 19 Abschn. B Ziff. 4 MTV spreche § 15 Ziff. 3 MTV nicht von „vollen“ Monaten, sondern von „Tätigkeitsmonaten“ und „beschäftigt waren“. Damit hätten die Tarifvertragsparteien hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses während eines vollen Monats, sondern lediglich auf die Erbringung der in dem jeweiligen Monat tatsächlich anfallenden Tätigkeit abzustellen sei. Den Tarifvertragsparteien sei an einer linearen Zuordnung von Urlaubstagen in Bezug auf die Beschäftigungsdauer im Arbeitsverhältnis gelegen gewesen. Da von Tätigkeitsmonaten gesprochen werde, seien nur die Tage maßgeblich, an denen Arbeitspflicht bestanden habe. Eine Zuordnung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu den tariflich vorgesehenen Urlaubstagen sei ohne Weiteres durch einfaches „ins Verhältnis setzen“ möglich. Es sei bewusst auf eine Verknüpfung von Urlaubsdauer und „vollen Monaten“ verzichtet worden; ausreichend für einen (geringeren) Teilurlaubsanspruch seien auch tatsächlich gearbeitete „halbe“ Tätigkeitsmonate oder überhaupt Bruchteile von Monaten. Da gemäß § 15 Ziff. 3 Satz 1 MTV zum Ende des Kalenderjahres feststehen müsse, ob und wie viel Urlaub bestehe, folge daraus, dass die tarifliche Regelung an die Kalendermonate des Jahres als Bezugsgröße anknüpfe. Eine andere Auslegung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Es sei nicht gerechtfertigt, die Klägerin anders zu behandeln, als die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse am 1. November 2006 begonnen hätten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für drei weitere Urlaubstage zu. Der Beklagte hat den gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruch der Klägerin in vollem Umfang durch die Gewährung von insgesamt neun Urlaubstagen erfüllt.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der gesetzliche Urlaubsanspruch abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Dementsprechend erlaubt § 17 Ziff. 3 MTV die Abgeltung nur, wenn der Urlaub infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als bezahlte Freizeit gewährt werden kann. Abzugelten ist aber nur ein Urlaubsanspruch, der noch nicht erfüllt ist. Solche abzugeltenden Urlaubstage bestanden zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin mit dem 28. Februar 2007 nicht mehr.
Den gesetzlichen Teilurlaubsanspruch gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG hat der Beklagte in vollem Umfang erfüllt.
Einem Arbeitnehmer, der vor Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, steht der gesetzliche Teilurlaubsanspruch gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG zu. Bei dessen Berechnung ist, wenn ein Teil des unter sechs Monaten liegenden Beschäftigungszeitraums in dem einen, ein Teil in dem folgenden Kalenderjahr liegt, auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum abzustellen.
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs. Maßgeblich ist dabei nicht der Kalendermonat, sondern der Beschäftigungsmonat, also der Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Die Berechnung erfolgt nach § 188 Abs. 2 1. Alt., § 187 Abs. 1 BGB. Fehlen an einem Monat Tage, so entsteht für den nicht vollendeten Monat kein Teilurlaubsanspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer an diesen Tagen zur Arbeit verpflichtet war oder in welchem Umfang er Arbeitsleistungen erbracht hat. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen, sondern eine gesetzlich bedingte Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien. Der Anspruch auf den - auch durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährten - Mindestjahresurlaub von vier Wochen entsteht daher auch dann, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugszeitraum oder in Teilen davon arbeitsunfähig erkrankt ist.
Der gesetzliche Teilurlaubsanspruch betrug danach drei Zwölftel des vollen Urlaubsanspruchs; das Arbeitsverhältnis bestand lediglich drei volle Monate. Am vierten Monat fehlt ein Kalendertag, da das Arbeitsverhältnis weder am 1. November 2006 rechtlich begonnen hatte noch über das vereinbarte Befristungsende hinaus bis zum 1. März 2007 fortgesetzt wurde. Der Teilurlaubsanspruch betrug daher sechs Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. fünf Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Diesen Anspruch hat der Beklagte durch Freizeitgewährung in der Zeit vom 19. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
Auch der übersteigende tarifliche Teilurlaubsanspruch gem. § 15 Ziff. 3 MTV wurde mit dieser Freizeitgewährung erfüllt.
Der tarifliche Teilurlaubsanspruch der Klägerin betrug für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses neun Werktage. Dies folgt aus § 16 Ziff. 1, § 15 Ziff. 3 MTV.
Nach § 16 Ziff. 1 MTV beträgt der Urlaub nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage. Der erste volle Urlaub kann nach § 15 Ziff. 2 MTV erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten genommen werden. Die Klägerin erfüllte diese Wartezeit nicht, da das Arbeitsverhältnis keine sechs Monate bestand.
Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten nach § 15 Ziff. 3 MTV nicht den gesamten tariflichen Jahresurlaub, sondern lediglich einen Teilurlaub. Sie haben in diesem Kalenderjahr Anspruch auf so viel Zwölftel des Jahresurlaubs, als sie „Tätigkeitsmonate im Betrieb beschäftigt waren“.
Danach hat die Klägerin Anspruch auf drei Zwölftel des Jahresurlaubs von 36 Werktagen, mithin auf neun Urlaubstage. Sie ist im Laufe eines Kalenderjahres eingetreten und im Laufe des folgenden Kalenderjahres ausgeschieden und war insgesamt drei Tätigkeitsmonate iSd. § 15 Ziff. 3 MTV im Betrieb des Beklagten beschäftigt.
Bei der Regelung in § 15 Ziff. 3 MTV handelt es sich im Grundsatz nicht um einen bloßen deklaratorischen Verweis auf das BUrlG, sondern um eine eigenständige konstitutive Regelung zur Berechnung des Teilurlaubs.
Eine deklaratorische Klausel liegt vor, wenn nur auf ohnehin anwendbare gesetzliche Vorschriften verwiesen wird oder ohne Nennung des Gesetzes einschlägige Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen werden und der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Dabei sind bei fehlender Nennung des Gesetzes an solche zusätzlichen Anhaltspunkte weniger strenge Anforderungen zu stellen.
Die Tarifvertragsparteien haben durch die Regelungen in § 15 Ziff. 2 und 3 MTV hinreichend kenntlich gemacht, dass sie nicht lediglich auf die Bestimmungen in §§ 4, 5 BUrlG hinweisen, sondern für das Entstehen und den Umfang des Teilurlaubs eine eigenständige Regelung treffen wollten. Dies betrifft zum einen den Umfang des tariflichen Urlaubsanspruchs in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet. Dieser Arbeitnehmer erhält nicht den gesamten, sondern nur einen Teil des tariflichen Jahresurlaubs, wobei mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch gewährt wird. Zum anderen kann ein erst im Laufe des Kalenderjahres eintretender Arbeitnehmer abweichend von § 4 BUrlG auch bei erfüllter Wartezeit lediglich so viel Zwölftel des Jahresurlaubs beanspruchen, als er Tätigkeitsmonate im Betrieb beschäftigt war. § 4 und § 5 Abs. 1 Buchst. a und b BUrlG sind tarifdispositiv. Weitere Abweichungen von Regelungen des BUrlG ergeben sich zB aus § 15 Ziff. 4 MTV und § 16 Ziff. 5 MTV.
Der in § 15 Ziff. 3 MTV verwendete Begriff des Tätigkeitsmonats entspricht hingegen dem im Urlaubsrecht zur Abgrenzung vom Kalendermonat verwendeten Begriff des Beschäftigungsmonats.
In der urlaubsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur bezeichnet der Begriff „Beschäftigungsmonat“ den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Für die Berechnung des Zeitraums sind die §§ 187, 188 BGB maßgebend. Der Begriff des Beschäftigungsmonats steht dabei in Abgrenzung zu dem Begriff des Kalendermonats. § 191 BGB ist nicht einschlägig. Auch die Verwendung des Begriffs „Tätigkeitsmonat“ zwingt nicht generell zu der Annahme, dass hierunter nur Monate mit tatsächlich geleisteter Arbeit zu verstehen wären.
Von einem solchen Begriff des Monats im urlaubsrechtlichen Sinn sind die Tarifvertragsparteien mit der in § 15 Ziff. 3 MTV gewählten Formulierung ausgegangen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
§ 15 Ziff. 3 MTV spricht zunächst von „im Laufe des Kalenderjahres eintretenden oder ausscheidenden Arbeitnehmern“. Dies bezieht sich auf den rechtlichen Beginn und das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses dieser Arbeitnehmer. Für eine andere Interpretation bleibt nach dem Wortlaut insoweit kein Raum; dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
Zur Ermittlung der Höhe des Teilurlaubsanspruchs kommt es weiter darauf an, wie viele „Tätigkeitsmonate“ die Arbeitnehmer „im Betrieb beschäftigt waren“. Aus der Verwendung des Teilwortes „Tätigkeit“ und der Worte „beschäftigt waren“ ergibt sich nicht, dass es auf die Erbringung einer Arbeitsleistung innerhalb des Monats oder an allen Arbeitstagen während eines Monats oder Kalendermonats ankommt. Der Begriff „Tätigkeit“ bezeichnet nicht nur das tatsächliche Tätigsein im Sinne von Handeln, Wirken, Schaffen, sondern auch die Arbeit oder den Beruf im Allgemeinen. Gleiches gilt für den Begriff der Beschäftigung, mit dem sowohl Beruf, Arbeit und Tätigkeit als auch die Betätigung selbst bezeichnet werden. Demnach kann die tarifliche Vorschrift bereits von ihrem Wortsinn dahin verstanden werden, dass es allein auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses ankommt.
Diese Interpretation wird auch durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen gestützt.
Weder § 15 MTV noch § 16 MTV bieten Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien für den tariflichen Zusatzurlaub die tatsächliche Arbeitsleistung als Anspruchsvoraussetzung normieren wollten. Das Gegenteil ist der Fall: Nach § 16 Ziff. 5 MTV führen Zeiten, in denen wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit, wegen der Durchführung bestimmter Badekuren oder Heilverfahren keine Arbeitsleistung erbracht wurde, nicht zu einem automatischen Entfallen des Urlaubsanspruchs. Dem Arbeitgeber wird vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, eine Kürzung des tariflichen Jahresurlaubs vorzunehmen. Diese Vorschrift - deren Anwendungsbereich für Teilurlaubsansprüche nicht ausgeschlossen ist - wäre überflüssig, wenn ein Urlaubsanspruch in diesen Monaten mangels vollständiger Erbringung der Arbeitsleistung überhaupt nicht entstehen würde.
Dass es nach der tariflichen Systematik nicht auf die tatsächliche Tätigkeit ankommt, ergibt sich darüber hinaus aus § 19 Abschn. A Ziff. 5 Satz 1 MTV. Das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld ist „entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren“; es ist also akzessorisch. Im Urlaubsjahr eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer/innen haben gem. § 19 Abschn. A Ziff. 5 Satz 2 MTV Anspruch auf so viel Zwölftel des Urlaubsgeldes, als sie im laufenden Urlaubsjahr „Tätigkeitsmonate dem Betrieb angehörten“. Hier verwenden die Tarifvertragsparteien eine etwas andere Begrifflichkeit („dem Betrieb angehörten“ statt „im Betrieb beschäftigt waren“), ohne dass daraus wegen der Akzessorietät des Urlaubsgeldes der Schluss gezogen werden könnte, es sei etwas anderes gemeint, als die rechtliche Betriebszugehörigkeit.
Auch Sinn und Zweck der Tarifregelung stehen dieser Interpretation nicht entgegen. Mit der Anknüpfung an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses orientieren sich die Tarifvertragsparteien insoweit an den allgemeinen Regelungen für den gesetzlichen Urlaubsanspruch und führen einen Gleichlauf herbei, der die praktische Handhabung vereinfacht. Gleichzeitig vermeiden sie Folgeprobleme, die bei einer Anknüpfung an die tatsächliche Arbeitsleistung entstehen würden. Insbesondere würden sich dort Fragen des Entstehens des Urlaubsanspruchs bei den verschiedenen Fällen der Nichterbringung der Arbeitsleistung (Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, sonstige Freistellungen, unentschuldigtes Fehlen, Betriebsunterbrechungen etc.) stellen.
Ein Tätigkeitsmonat iSv. § 15 Ziff. 3 MTV liegt nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis einen vollen Monat besteht.
Der im Begriff des Tätigkeitsmonats gem. § 15 Ziff. 3 MTV enthaltene Teilbegriff „Monat“ ist ein Maß zur Festlegung einer Zeitspanne iSd. § 188 BGB.
Bereits die Benutzung des Teilworts „Monat“ statt „Kalendermonat“ in § 15 Ziff. 3 MTV bringt klar zum Ausdruck, dass ein Tätigkeitsmonat nicht mit einem Kalendermonat gleich gesetzt werden kann. Kommt es nach den tariflichen Bestimmungen auf einen kalendarisch bezeichneten Zeitabschnitt an, so wird im Tarifvertrag einheitlich der Begriff „Kalender“ vorangestellt (zB § 15 Ziff. 1 MTV - Kalenderjahr oder § 22 Ziff. 1 und 2 MTV - Kalendermonat).
Entgegen der Ansicht der Revision kann weder dem tariflichen Gesamtzusammenhang noch dem Sinn und Zweck der Tarifnorm entnommen werden, dass sich der Begriff „Tätigkeitsmonat“ auf den Kalendermonat bezieht . Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Anspruchs des tariflichen Erholungsurlaubs allgemein und speziell des Teilurlaubsanspruchs davon abhängen soll, ob das Arbeitsverhältnis zufällig am 1. eines Monats begonnen hat. Vielmehr soll - parallel zur gesetzlichen Regelung - für jeden Zeitabschnitt von der Dauer eines Monats ein Anspruch auf ein Zwölftel des tariflichen Urlaubs entstehen. Der Hinweis der Revision, dass zum Ende des Kalenderjahres feststehen müsse, ob und wie viel Urlaub bestehe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob diese Annahme für den tariflichen Teilurlaubsanspruch nach § 15 Ziff. 3 MTV zutrifft, ist eine Berechnung des Urlaubsanteils zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres unabhängig davon möglich, ob auf Kalendermonate oder auf Monate abgestellt wird.
Durch den Gebrauch des Teilbegriffs „Monat“ haben die Tarifvertragsparteien darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass nur ein Monat und nicht bereits Anteile eines Monats einen Anspruch auf ein Zwölftel des Teilurlaubs auslösen sollen.
Dass die Tarifvertragsparteien nicht das Wort „voll“ hinzugefügt haben, bedingt kein abweichendes Auslegungsergebnis. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, bedarf es nicht der Voranstellung des Wortes „voll“, um eindeutig klarzustellen, dass von einem Tätigkeitsmonat nur bei Verstreichen der dafür vorgesehenen Frist gesprochen werden kann. Auch ohne den Zusatz „voll“ bedeutet der Begriff „Monat“ nach allgemeinem Sprachgebrauch die gesamte Zeitspanne, die einen Monat umfasst. Wird von einem Monat gesprochen, ist damit gerade nicht nur ein halber Monat, ein angefangener Monat oder ein fast vollständiger Monat gemeint. Nur dann, wenn lediglich ein Teil eines Monats maßgeblich sein soll, bedarf es eines einschränkenden Adjektivs (vgl. die Definition des halben Monats in § 189 BGB).
Dem steht nicht entgegen, dass der MTV an anderer Stelle (§ 16 Ziff. 5 und § 19 Abschn. B Ziff. 4 MTV) von „vollen Monaten“ spricht. Während § 15 Ziff. 3 MTV das Entstehen von Teilurlaubsansprüchen regelt, bestimmt § 16 Ziff. 5 MTV die Möglichkeit der Kürzung des tariflichen Urlaubsanspruchs in bestimmten Konstellationen. Die dortige Regelung stellt einen Gleichlauf zwischen der monatsbezogenen Anwachsung des Urlaubsanspruchs und der monatsbezogenen Kürzungsregelung her. Zwar wäre das Adjektiv „voll“ dort verzichtbar; es verdeutlich jedoch diesen zeitraumbezogenen Gleichlauf. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien insoweit unterschiedliche Regelungen und Voraussetzungen für Entstehen und Kürzung schaffen wollten, spricht wenig. Im Übrigen wird in § 16 Ziff. 5 MTV sowohl der Begriff „voller Monat“ als auch der Begriff „Monat“ verwendet, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass in der zweiten Verwendung Teilmonate ausreichen würden. Daraus wird erkennbar, dass insoweit eine einheitliche Handhabung der Begrifflichkeiten im MTV nicht erfolgt. Deshalb lässt sich auch aus der Regelung des § 19 Abschn. B Ziff. 4 MTV, die ausscheidenden Arbeitnehmern einen Anspruch auf so viele Zwölftel der tariflichen Sonderzuwendung gibt, wie sie im laufenden Kalenderjahr volle Monate tätig waren, nichts ableiten.
Anhaltspunkte dafür, dass es nur auf die Tage mit Arbeitspflicht im jeweiligen Monat ankommen soll, bestehen entgegen der Auffassung der Revision nicht. Insbesondere lässt sich diese Annahme nicht damit begründen, die Tarifvertragsparteien wollten eine lineare Zuordnung der Urlaubsdauer zur Beschäftigungsdauer vornehmen. Wäre das der Fall, so dürfte § 15 Ziff. 3 MTV keine Zwölftelungsregelung beinhalten. Deren Bestehen weist deutlich auf den pauschalierenden Charakter der Tarifregelung hin. Im Übrigen setzt der Tarifvertrag Urlaubsdauer und Beschäftigungsdauer monatsbezogen in ein proportionales Verhältnis; ein solches wäre bei der Anknüpfung an Teilmonate gerade nicht mehr gegeben.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Eine Tarifnorm ist dann unwirksam, wenn sie für gleiche Sachverhalte unterschiedliche Regelungen enthält und ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender sonstiger einleuchtender Grund sich nicht finden lässt. Wird in einem Tarifvertrag ein Teilurlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr begründet und erfasst dies damit nur Monate, in denen auch vollständig ein Arbeitsverhältnis bestand, so handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Gruppenbildung im Rahmen einer typisierenden und pauschalierenden Regelung. Das Abstellen auf den Zeitabschnitt Monat statt zB auf Tage oder Wochen ist eine zulässige Pauschalierung, die im Übrigen den Regelungen in § 5 Abs. 1 Buchst. a und b BUrlG für einen Teilurlaubsanspruch vor Ablauf der Wartezeit entspricht.
Der tarifliche Teilurlaubsanspruch betrug daher vorliegend drei Zwölftel des Vollurlaubsanspruchs von 36 Werktagen, mithin neun Werktage, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst am 2. November 2006 begann und bereits am 28. Februar 2007 endete.
Dieser tarifliche Teilurlaubsanspruch ist durch die Freizeitgewährung in der Zeit vom 19. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 vollständig erfüllt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in der Fünf-Tage-Woche oder in der Sechs-Tage-Woche arbeitete, da gem. § 16 Ziff. 4 Abs. 2 MTV auch arbeitsfreie Tage mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage als Urlaubstage gelten.
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(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.