Arbeitsrecht: BAG: Keine Erfüllung des Urlaubsanspruch bei nur widerruflicher Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung

08.10.2009
Anwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das BAG hat mit dem Urteil vom 19.5.2009 (Az: 9 AZR 433/08) folgendes entschieden:  Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. Dezember 2007 - 6 Sa 416/07 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise aufgehoben. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 3. Mai 2007 - 8 Ca 839/07 A - wird im Zinsausspruch teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 455,22 Euro seit dem 3. November 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.


Tatbestand
    
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Abgeltung von Resturlaub sowie auf finanziellen Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens.

Die Klägerin war seit November 2000 als Sachbearbeiterin Personal in Teilzeit mit einer monatlichen Arbeitszeit von zuletzt 139,20 Stunden beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Oktober 2002 ist ua. bestimmt:
             „(3)         Arbeitszeit
                          ...
             Als Gleitzeitkontoregelung ist ein Plus oder Minus von 40 Stunden vereinbart. Es findet die Betriebsvereinbarung der W GmbH über ‚Flexible Arbeitszeit/Gleitzeit’ Anwendung.
             Bei angeordneter und genehmigter Mehrarbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus wird jede Mehrarbeitsstunde zur nachfolgenden Gehaltsabrechnung mit dem Durchschnittsstundensatz 1 : 1 vergütet.
                          ...
                                 
             (8)           Vertragsdauer und Kündigung
             ...            
             (3)     Die W GmbH behält sich vor, Frau B nach dem Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf ihre Urlaubsansprüche und das Freizeitkonto freizustellen.“

Mit der Betriebsvereinbarung über „Flexible Arbeitszeit/Gleitzeit“ vom 17. Dezember 2001 wurde flexible Arbeitszeit eingeführt. Ziff. 4 lautet insoweit:
             „Das Gleitzeitkonto darf beim Mitarbeiter zum Monatsende +/- 40  Stunden nicht überschreiten. Gleitzeitstunden, die über die + 40  Stunden hinausgehen, verfallen.“

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung der Beklagten vom 31. August 2006 mit Wirkung vom 31. Oktober 2006. Im Kündigungsschreiben heißt es ua.:
             „Gemäß Punkt 8 Abs. 3 Ihres Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 2002 stellen wir Sie ab sofort bis auf Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubsanspruchs und dem Guthaben auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei.“

Der Klägerin standen im Jahr 2006 noch sechs Urlaubstage zu. Sie wurde während der laufenden Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Arbeit herangezogen. Nach einem Buchungsbericht vom 23. August 2006 wies das Gleitzeitkonto der Klägerin ein Guthaben zu ihren Gunsten in Höhe von 122,55 Stunden auf. Mit Schreiben vom 22. November 2006 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung der sechs Urlaubstage sowie die Vergütung von 122,55 Stunden aus ihrem Stundenguthaben.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.198,49 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die Klägerin zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs unwiderruflich und zur Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs widerruflich freigestellt. Damit seien Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Abgeltung von sechs Tagen Urlaub stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision die Abweisung der Klage insgesamt. Die Klägerin verlangt mit der von ihr eingelegten Revision weiter die Abgeltung ihres Freizeitausgleichsanspruchs.


Entscheidungsgründe
    
Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Sie führt nur zur Abänderung des Zinsausspruchs. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet.

Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht zur Abgeltung des Resturlaubs in Höhe von 455,22 Euro brutto verurteilt.

Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung von sechs Urlaubstagen in der von den Vorinstanzen zugesprochenen Höhe. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das setzt voraus, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestanden hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts standen der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung mit Schreiben vom 31. August 2006 noch sechs Urlaubstage zu. Dieser Urlaubsanspruch ist nicht durch die Freistellungserklärung der Beklagten im Kündigungsschreiben gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Damit standen der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2006 noch sechs abzugeltende Urlaubstage zu.

Die Beklagte hat den Urlaubsanspruch nicht erfüllt. Die von der Beklagten im Kündigungsschreiben vom 31. August 2006 erklärte Freistellung „ab sofort bis auf Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubsanspruchs und dem Guthaben auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit“ ist nicht geeignet, die Erfüllung des Anspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB zu bewirken.

Das Landesarbeitsgericht hat nach Auslegung der Erklärung der Beklagten angenommen, die Beklagte habe die Klägerin nur widerruflich zur Erfüllung der Urlaubsansprüche freigestellt. Eine solche widerrufliche Freistellung erfülle den Urlaubsanspruch nicht. Das ist zutreffend.

Eine Freistellungserklärung kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt.

Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zum Zwecke des selbstbestimmten Erholungsurlaubs von der Arbeitspflicht freistellen will.

Das kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige, nicht unter dem Vorbehalt eines Widerrufs stehende Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen. Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung jederzeit damit rechnen muss, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.

Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 31. August 2006 dahin ausgelegt, dass sie die Klägerin hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nur unter Vorbehalt des Widerrufs freigestellt habe. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

Das Schreiben enthält eine nichttypische Willenserklärung. Die Auslegung solcher Erklärungen ist regelmäßig den Tatsachengerichten vorbehalten. Revisionsrechtlich ist die Auslegung nur eingeschränkt dahingehend zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sein können, außer Betracht gelassen hat. Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 133 BGB aus der objektivierten Sicht des Empfängers auszulegen. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, ist er allein maßgeblich, selbst wenn er im Wortlaut nur falsch oder unvollkommen ausgedrückt ist.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, schon der Wortlaut der Freistellungserklärung „bis auf Widerruf“ spreche gegen eine unwiderrufliche Freistellung. Zusätzliche Erklärungen oder besondere Umstände, die eine andere Auslegung zuließen, habe die Beklagte nicht vorgebracht. Deshalb sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass sie während des Urlaubs nicht mit der Heranziehung zu Arbeitsleistungen habe rechnen müssen.

Diese am Wortlaut der Erklärung orientierte Auslegung des Landesarbeitsgerichts verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich der Widerruf auch nicht ausschließlich auf den Freizeitausgleich. Die Beklagte stellte die Klägerin nach dem unzweifelhaften Wortlaut des Schreibens vom 31. August 2006 „bis auf Widerruf“ von jeglicher Arbeit frei. Damit sollte für die Klägerin als Empfängerin der Erklärung erkennbar der Resturlaubsanspruch sowie der Ausgleich des Guthabens auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto nur widerruflich erfüllt werden.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, die Klägerin hätte ohne Weiteres davon ausgehen müssen, dass in der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets Urlaub in Natur erfüllt werden solle, um eine Abgeltung zu vermeiden. Das Bestehen eines derartigen Erfahrungssatzes ist nicht festgestellt. Es sind für dessen Existenz auch keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht. Die Revision ist vielmehr bemüht, die abgegebene Willenserklärung gegen den Wortlaut einseitig entsprechend dem Interesse der Beklagten auszulegen.

Die Klägerin hat seit 3. November 2006 Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ( § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Verzinsung ab dem 12. September 2006 verurteilt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin wurde nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Oktober 2006 fällig. Verzug trat gemäß § 193 BGB erst am 3. November 2006 ein. Der 1. November ist in Bayern ein Feiertag.

Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Vergütung „angesammelter“ Plusstunden. Ein zu ihren Gunsten am 31. August 2006 bestandenes Zeitguthaben von 122,55 Stunden ist durch die widerrufliche Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben der Beklagten vom 31. August 2006 erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

Für die Klägerin war bei der Beklagten ein Gleitzeitkonto eingerichtet. Nach Ziff. (3) des Arbeitsvertrags der Parteien vom 10. Oktober 2002 beträgt der Gleitzeitrahmen 40 Plus- und 40 Minusstunden. Das entspricht der Regelung in Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung über „Flexible Arbeitszeit/Gleitzeit“ vom 17. Dezember 2001.

Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann und in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung erbringen muss. Das Arbeitszeitkonto dient der Flexibilisierung der Arbeitszeit und der Gewährleistung, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die regelmäßige Arbeitszeit trotz Flexibilisierung und unregelmäßiger Verteilung zu erreichen. Aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit ergibt sich der für den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche Arbeitszeitsaldo.

Die Erfüllung eines sich aus einem Arbeitszeitkonto ergebenden Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Erklärt der Arbeitgeber die widerrufliche Freistellung, behält er sich vor, den Arbeitnehmer jederzeit an den Arbeitsplatz zurückzuholen. Ein Arbeitnehmer, der widerruflich freigestellt ist, muss regelmäßig mit dem Widerruf rechnen. Eine solche widerrufliche Freistellung ist entgegen der Auffassung der Klägerin geeignet, zu bewirken, dass der Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit zwischen Urlaubsanspruch und Anspruch auf Freizeitausgleich zu unterscheiden. Nach dem BUrlG besteht kein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen. Wird demgegenüber zum Abbau eines zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden Zeitsaldos Freizeitausgleich gewährt, handelt es sich regelmäßig nur um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit iSv. § 106 Satz 1 GewO. Mit der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, während derer ein Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat. Beide Festlegungen unterliegen deshalb dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO. Das ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen. Mit dem Vorbehalt der widerruflichen Freistellung zum Abbau eines Arbeitszeitguthabens weist der Arbeitgeber deshalb nur auf die gesetzliche Regelung hin. Er erklärt, für die Zeit des Freistellungszeitraums nicht auf sein Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO zu verzichten und den Arbeitnehmer gegebenenfalls auch im Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung auffordern zu können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nicht nur die Befugnis, den Arbeitnehmer an bestimmten Tagen von der Arbeit freizustellen, sondern auch das Recht, ihn an bisher „freien“ Tagen zur Arbeitsleistung heranzuziehen.

Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, die freie Zeit sei wertlos, wenn sie jederzeit damit rechnen müsse, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers trägt die Pflicht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO Rechnung, bei Ausübung seines Weisungsrechts die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB einzuhalten. Damit muss er auch auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers an der Planbarkeit seiner Freizeit Rücksicht nehmen.

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.