Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit

published on 13/08/2009 14:58
Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das BAG hat mit dem Urteil vom 16.12.2008 (Az. 9 AZR 164/08) folgendes entschieden:

Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB).

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Januar 2008 - 5 Sa 93/06 - wird zurückgewiesen.

Das Berufungsurteil wird im Ausspruch zur Hauptsache insgesamt klargestellt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. November 2006 - 1 Ca 427/06 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere 6,5 Tage Urlaub (Resturlaub aus dem Jahr 2006) zu gewähren. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitszeitkonto Borddienst des Klägers um 6,5 geleistete Tage zu reduzieren.


Tatbestand
    
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Korrektur seines Bordkontos sowie restliche Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2006.
   
Der Kläger ist bei der Beklagten auf dem Fährschiff R zu einer monatlichen Bruttoheuer von zuletzt 3.924,00 Euro beschäftigt. Einzelvertraglich ist zwischen den Parteien die Geltung des Manteltarifvertrags für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See) vereinbart. In § 22 der Anlage II - Sonderbestimmungen für die Beschäftigten der T GmbH & Co. KG zum MTV-See - heißt es:
             „(1) Die Beschäftigten haben für jedes Abrechnungsjahr Anspruch auf bezahlte Urlaubs- und Verfügungstage. Für die Berechnung der Einsatz- und Urlaubstage ist das Kalenderjahr maßgebend. Das Kalenderjahr setzt sich aus folgenden Einsatz- und Landzeiten zusammen:
                1.     182,63 Tagen/Bord und
                2.     182,63 Tagen/Land.
             Die Tage/Land setzen sich zusammen aus:
                1.     147,65 Tagen Urlaub und
                2.     34,98 Verfügungstagen.
             …              
             (4) Leisten die Beschäftigten Dienst an Bord oder halten sie sich auf Weisung des Reeders abrufbereit, so erwerben sie einen Gesamturlaubsanspruch. Dieser setzt sich zusammen aus dem Jahresurlaub und dem Ausgleich für Sonnabende, Sonntage und Feiertage während der Zeit nach Satz 1. Mit dem Gesamturlaubsanspruch sind alle Ansprüche auf Urlaub und für auf See verbrachte Sonnabende, Sonntage und Feiertage abgegolten. Der Anspruch beträgt je Monat 24,61 Kalendertage Urlaub.
             (5) Neben dem Urlaubsanspruch nach Absatz 4 erwerben die Beschäftigten einen Anspruch von 5,83 Kalendertagen je Monat als Verfügungstage. Auf die Verfügungstage sind anrechenbar Dienstbesprechungen an Land, Krankheit, Kur und betriebliche Weiterbildung.
             … 
             (11) Sind die 182,63 Tage/Bord im Abrechnungsjahr abgefordert, ist die Einsatzzeit an Bord beendet. Ebenso ist die Einsatzzeit an Bord beendet, wenn die 1764 Stunden Jahresarbeitszeit im Abrechnungsjahr geleistet worden sind. Dadurch erwerben die Beschäftigten über die 182,63 Tage/Land zusätzliche Landtage. Für diese Tage haben die Beschäftigten Anspruch auf Vergütung.
             …“
   
Unter dem 18. Januar 2006 erstellte die Beklagte einen mit dem Betriebsrat abgestimmten Einsatzplan für die Besatzungsmitglieder der R, der eine erforderlich gewordene Werftliegezeit in der Zeit vom 6. bis zum 25. Februar 2006 mit Kurzarbeit berücksichtigte. Damit löste sie den zuvor schon bestehenden Einsatzplan ab. Am 1. Februar 2006 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung Kurzarbeit) für die Zeit des Werftaufenthalts der R ab. Dort heißt es:
             „§ 1 Geltungsbereich
             Die in dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Regelungen gelten für alle Kapitäne und Besatzungsmitglieder der T.
             § 2 Regelungsgegenstand
             Im Zusammenhang mit den geplanten Umbauarbeiten am Fährschiff R (IFO Projekt A) wird für die Kapitäne/Besatzungsmitglieder Kurzarbeit während der Zeit des Werftaufenthaltes bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme des regulären Schiffsbetriebes eingeführt. Der Werftaufenthalt dauert voraussichtlich vom 31. Januar bis zum 20. Februar 2006.
             …“  
   
Im „Anhang zur Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit R“ heißt es:
             „1.
             Den Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, wird für den Zeitraum der Kurzarbeit die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den 182,63 Tagen Borddienst, die andere Hälfte von den 182,63 Tagen Urlaubs-/Verfügungstagekonto abgerechnet. Somit wird sich für das verbleibende Restjahr das Bord- und Landtagekonto entsprechend der Kurzarbeitertage reduzieren.
             …“  
   
Mit an die Beklagte gerichtetem Bescheid vom 24. Februar 2006 gewährte die Bundesagentur für Arbeit „den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern der Betriebsstätte R“ Kurzarbeitergeld unter folgender Auflage:
             „Es ist von Ihnen zu veranlassen, dass von den Arbeitnehmern, die noch über unverplante (Rest-)Urlaubsansprüche verfügen, diese Ansprüche zur Vermeidung bzw. Verminderung der Kurzarbeit bis auf einen Bestand von 5 Urlaubstagen eingebracht werden.“
   
Die Beklagte führt für ihre Arbeitnehmer ein Bordkonto und ein Urlaubs-/Verfügungstagekonto (im Folgenden: Urlaubskonto) . Das Bordkonto beginnt am Jahresanfang regelmäßig mit182,63 an Bord zu leistenden Tagen. Es reduziert sich sodann um die an Bord verbrachten Tage. Das Urlaubskonto beginnt ebenfalls zu Beginn des Jahres regelmäßig mit einem Kontostand von 182,63 Tagen/Land. Diese setzen sich zusammen aus 147,65 Tagen Urlaub und 34,98 Verfügungstagen (Gesamturlaubsanspruch). Gewährte Urlaubs- und Verfügungstage reduzieren den Kontostand und damit den Anspruch. Die Beklagte zog für die Zeit der Kurzarbeit vom Bordkonto des Klägers 18 Tage (Gesamturlaubsanspruch) ab. Im mit dem Betriebsrat abgestimmten Einsatzplan vom 18. Januar 2006 war für den Kläger für die Zeit der Kurzarbeit ab 6. Februar 2006 ein „U“ wie Urlaub eingetragen. Dem widersprach der Kläger und bat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Januar 2006, für ihn Kurzarbeit zu beantragen.
   
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für die Zeit der Kurzarbeit keine 18 Tage von seinem Urlaubskonto abziehen dürfen.
   

Entscheidungsgründe
    
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte wegen der Kurzarbeit das Bordkonto des Klägers entsprechend reduzieren muss und dem Urlaubskonto Tage gutzuschreiben hat.

Die Klage ist zulässig. Sie ist ausreichend bestimmt.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift ua. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der Rechtskraft des erstrebten Urteils müssen bestimmt werden können (Senat 11. November 1997 - 9 AZR 598/96 - zu 2 a der Gründe). Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln ( §§ 133 , 157 BGB ) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren.

Der Antrag des Klägers hat gelautet, sein Bordkonto und sein Landtagekonto dahingehend zu korrigieren, dass jeweils neun Tage „abgerechnet“ werden. Aus diesem Wortlaut wird nicht klar, was unter „abgerechnet“ zu verstehen ist. Der Antrag lässt sich allerdings auslegen und ist danach ausreichend bestimmt.
   
In seiner Klagebegründung macht der Kläger geltend, die Beklagte hätte richtigerweise nur die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von seinem Urlaubskonto abrechnen dürfen. Die andere Hälfte hätte sie vom Bordkonto abrechnen müssen. Der Kläger hat deutlich gemacht, was er unter „abgerechnet“ versteht, nämlich die Abrechnung nach der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit. Das entspricht der Formulierung in Nr. 1 Abs. 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit. Danach „wird für den Zeitraum der Kurzarbeit die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den 182,63 Tagen Borddienst, die andere Hälfte von den 182,63 Tagen Urlaubs-/Verfügungstagekonto abgerechnet“. Der Kläger begehrt deshalb eine der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit entsprechende Abrechnung. Die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit erläutert in Nr. 1 Abs. 1 des Anhangs, wie abzurechnen ist. Das Bord- und das Urlaubskonto (dort Landtagekonto genannt) müssen sich entsprechend den Kurzarbeitszeittagen reduzieren. Da sich nach § 22 Abs. 1 der Anlage II - Sonderbestimmungen für die Beschäftigten der T GmbH & Co. KG zum MTV-See - das Kalenderjahr aus 182,63 Tagen an Bord und 182,63 Tagen an Land (Urlaubs- und Verfügungstagen) zusammensetzt, soll die Beklagte die 18 Tage jeweils zur Hälfte von beiden Konten abziehen. Der Kontostand des Bordkontos bestimmt zu Beginn des Kalenderjahres die Anzahl der zu leistenden Arbeitstage, nämlich 182,63. Ein Abzug reduziert damit die vom Kläger geschuldete Jahresarbeitszeit. Genau das Gegenteil bewirkt ein Abzug vom Urlaubskonto. Dessen Kontostand von 182,63 Tagen zu Beginn des Kalenderjahres bestimmt die Dauer des Gesamturlaubsanspruchs (Anzahl der Urlaubs- und Verfügungstage) . Ein Abzug verringert diese Zeit zum Nachteil des Klägers. Da die Beklagte 18 Tage ausschließlich vom Urlaubskonto des Klägers abgezogen hatte, richtet sich das weitere Klageziel darauf, dem Urlaubskonto neun Tage gutzuschreiben und damit neun Tage Urlaub nachzugewähren.

In der Revisionsverhandlung hat der Kläger dementsprechend klargestellt, es solle festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 6,5 Tage Urlaub aus 2006 zu gewähren und sein Bordkonto um 6,5 Tage zu reduzieren.
   
Diese Klarstellung im Revisionsverfahren beinhaltet gegenüber dem bisherigen Leistungsantrag auf Korrektur der Konten keine unzulässige Antragsänderung. Es handelt sich lediglich um eine zulässige Beschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Diese ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie sich - wie hier - auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits festgestellt worden ist.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht schon aufzuheben, weil sein Urteilstenor unbestimmt wäre.

Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verpflichtet, 6,5 Tage vom Bordkonto und 6,5 Tage vom Urlaubskonto des Klägers abzurechnen. Ein wirksamer Titel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 704 ZPO setzt voraus, dass sich aus ihm Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung bestimmt oder bestimmbar ergeben. Aus dem Urteilstenor selbst ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise die Abrechnung der 6,5 Tage auf den jeweiligen Konten durchzuführen ist. Denkbar wäre es, die 6,5 Tage den Konten gutzuschreiben oder abzuziehen.

Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils ist dennoch hinreichend bestimmt (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Unklarheiten und Widersprüche in der Urteilsformel können durch Auslegung des Urteilsinhalts beseitigt werden.

Hier wollte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht in Höhe von 18 Tagen, sondern reduziert auf 13 Tage (2 x 6,5 Tage) stattgeben. Dazu hat es die Beklagte verurteilt, Bordkonto und Urlaubskonto des Klägers zu korrigieren und jeweils 6,5 Tage „abzurechnen“, um den Kläger so zu stellen, als hätte er sich in Kurzarbeit befunden (II der Entscheidungsgründe des LAG). Damit sollte die Beklagte verurteilt werden, vom Bordkonto des Klägers 6,5 Tage abzuziehen und seinem Urlaubskonto 6,5 Tage gutzuschreiben.

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, das Bordkonto um 6,5 geleistete Tage zu reduzieren. Das folgt aus Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit. Danach wird die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den 182,63 Tagen Borddienst abgerechnet. Nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit reduziert sich das Bordkonto entsprechend den Kurzarbeitszeittagen.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich nicht in Kurzarbeit befunden, da die Beklagte ihn nicht zur Kurzarbeit angemeldet, sondern für diese Zeit Urlaub angeordnet habe.

Dieser rechtlichen Beurteilung wird nicht zugestimmt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte für den Kläger Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzeigte. Die Anzeige nach § 173 Abs. 1 SGB III ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ebenso ist es unerheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit verlangen durfte, unverplante (Rest-)Urlaubsansprüche zur Vermeidung oder Verminderung der Kurzarbeit bis auf einen Bestand von fünf Urlaubstagen einzubringen. Diese Frage betrifft nur den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Davon unabhängig ist zu prüfen, ob die Beklagte für ihre Arbeitnehmer verbindlich Kurzarbeit eingeführt hat. Das setzt eine individualrechtliche Einigung mit den betroffenen Arbeitnehmern oder den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit voraus.

Wegen der arbeitsvertraglichen Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im vereinbarten Umfang zu beschäftigen und zu vergüten, bedarf die Einführung von Kurzarbeit entweder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder einer besonderen kollektivrechtlichen Grundlage. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht ausreichend. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Hierunter fällt die Einführung von Kurzarbeit, und zwar auch dann, wenn Tage oder Wochen endgültig ausfallen und damit die Dauer der Arbeitszeit berührt wird.
   
Eine förmliche Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 4 BetrVG wirkt wie eine Rechtsnorm auf Arbeitsverhältnisse und bestimmt deren Inhalte. Ohne Rücksicht auf den Willen der betroffenen Arbeitnehmer kann durch sie grundsätzlich eine Änderung der Arbeitsbedingungen auch hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflichten erfolgen. Die betriebliche Arbeitszeit wird durch die die Kurzarbeit einführende Betriebsvereinbarung verkürzt. Die Regelungskompetenz hierfür ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit vom 1. Februar 2006 führte entsprechend ihrem Geltungsbereich in § 1 für alle Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Fährschiffs R (§ 2 der Betriebsvereinbarung) für die Zeit des Werftaufenthalts ab voraussichtlich 31. Januar 2006 bis zum 20. Februar 2006 Kurzarbeit ein. Der tatsächliche Zeitraum des Werftaufenthalts begann am 6. Februar 2006 und endete am 25. Februar 2006.

Der Kläger unterfällt dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung. Er war Besatzungsmitglied auf dem Fährschiff R.

Der Kläger wird nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ausgeschlossen, weil für ihn im Einsatzplan vom 18. Januar 2006 für die Zeit der Kurzarbeit ab 6. Februar 2006 Urlaub eingetragen war. Die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit bestimmt nicht ausdrücklich, dass Arbeitnehmer, deren Urlaub festgelegt ist, von der Kurzarbeit ausgenommen sind. Ein derartiger Ausschluss war auch nicht gewollt. Die Betriebsparteien haben in der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit weder den Einsatzplan als Anlage angehängt, noch haben sie sonst auf ihn Bezug genommen. Das hätte nahegelegen, wenn der Einsatzplan wegen veränderter Umstände geändert werden sollte.

Für den Kläger war die Kurzarbeit auch nicht deshalb unverbindlich, weil für ihn im Einsatzplan vom 18. Januar 2006 für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub eintragen war. Es kann dahinstehen, ob durch die Eintragung des Buchstabens „U“ wirksam Urlaub gewährt werden konnte. Die gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltende Betriebsvereinbarung Kurzarbeit führte jedenfalls für den Kläger verbindlich die Kurzarbeit „Null“ ein. Für diese Zeit bestand deshalb keine Arbeitpflicht. Im Verhältnis zur zeitgleich festgelegten Urlaubszeit bedeutet dies nicht, dass die Arbeitszeit sich durch die Einführung der Kurzarbeit nicht mehr verringern kann. Vielmehr kann nach Einführung von Kurzarbeit „Null“ der mit der Festlegung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, nicht mehr eintreten. Die Arbeitspflicht ist schon aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Norm aufgehoben.

Nach Nr. 1 Satz 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ist die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den Borddienstagen abzurechnen. Nach Nr. 1 Satz 2 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ist das Bordkonto entsprechend zu reduzieren. Da der Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 25. Februar 2006 20 Tage umfasst, waren an sich zehn Tage vom Bordkonto in Abzug zu bringen. Hiervon hat das Landesarbeitsgericht 6,5 Tage zugesprochen.

Die Beklagte hat darüber hinaus 6,5 Tage Urlaub aus 2006 als Ersatzurlaub zu gewähren.

Nach Nr. 1 Satz 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ist die Hälfte der Kurzarbeitszeittage vom Urlaubskonto abzurechnen. Das Konto ist deshalb um zehn Tage zu reduzieren. Die Betriebsparteien haben damit für die Hälfte der Kurzarbeitszeit einen Urlaubsplan gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG aufgestellt. Hieran ist der Arbeitgeber gebunden. Der Urlaub braucht nicht mehr besonders erteilt zu werden. Es ist unschädlich, dass die Betriebsvereinbarung nicht zeitlich zwischen den Tagen, an denen die Arbeitspflicht wegen Urlaubs nicht besteht, und den Tagen, an denen sie wegen Kurzarbeit entfällt, differenziert. Für die Arbeitnehmer ist erkennbar, dass sämtliche Tage aufgrund Urlaubs und Kurzarbeit arbeitsfrei sind.

Tatsächlich zog die Beklagte vom Konto des Klägers jedoch nicht nur zehn, sondern 18 Tage ab. Sie hat deshalb die Differenz bestehend aus acht Tagen Urlaub/Verfügungszeit nachzugewähren. Hiervon hat das Landesarbeitsgericht 6,5 Tage zugesprochen.

Der Anspruch folgt aus § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Selbst wenn die Beklagte den Urlaubszeitraum durch die Eintragung im Einsatzplan verbindlich festgelegt hätte, könnte der Kläger Ersatzurlaub als Schadensersatz beanspruchen.

Legt der Arbeitgeber vor dem die Arbeitspflicht anderweitig suspendierenden Ereignis (hier Kurzarbeit Null) die zeitliche Lage des Urlaubs mit der Erklärung fest, den Arbeitnehmer in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs freistellen zu wollen, so hat er die ihm nach dem BUrlG obliegende Leistung bewirkt. Er wird von der Leistungspflicht frei. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums (§ 7 Abs. 1 BUrlG) hat der Schuldner des Urlaubsanspruchs das Erforderliche getan. Wird der Freistellungserfolg nachträglich unmöglich, geht der durch die Festlegung des Arbeitgebers konkretisierte Freistellungsanspruch dennoch nach § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1 BGB unter.

Der Schuldner der nachträglich unmöglich gewordenen Leistungspflicht kann nach §§ 280, 283 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein. Gemäß § 283 Satz 1 BGB hat der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten braucht. Die Haftung des Schuldners ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vorliegend hat die Beklagte die Einführung der Kurzarbeit „Null“ und damit die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat wegen der von ihr veranlassten Werftliegezeit des Fährschiffs R die Einführung von Kurzarbeit. Damit verhinderte sie bewusst und gewollt den Eintritt des Leistungserfolgs des von ihr gewährten Urlaubs.

Der Gewährung des Ersatzurlaubs für die Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2006 steht keine Befristung des Urlaubsanspruchs entgegen. Gesamturlaubsansprüche nach dem MTV-See sind nicht befristet.

Show what you know!
17 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
5 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

03/04/2020 13:23

Für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, ist es jetzt deutlich einfacher Zugang zum Kurzarbeitergeld zu gelangen, um Arbeitsplätze zu retten, die sonst Corona bedingt gekürzt werden müssten – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Arbeitsrecht Berlin
03/04/2020 13:30

Im folgenden Beitrag finden Sie eine Übersicht über die staatlich gewährten Hilfeleistungen in der Corona-Krise. Es können sowohl finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und Krediten beantragt werden, als auch Maßnahmen wie Kurzarbeit und Steuerstundung deutlich unkomplizierter ergriffen werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwälte für Insolvenz-, Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht Berlin
04/02/2016 10:44

Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds wurde zum 1.1.2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert.
SubjectsKurzarbeit
29/01/2015 14:47

Notariatsmitarbeitern steht kein Kurzarbeitergeld zu, wenn der Notar altersbedingt ausscheidet.
SubjectsKurzarbeit
Artikel zu Kurzarbeit

Annotations

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf

1.
Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und
2.
Erstattung der von der Leistungsbezieherin oder vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet.

(2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

(3) Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.

(4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.