Anwendbarkeit und Ausschluss des UN-Kaufrecht

bei uns veröffentlicht am17.11.2008

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Internationalen Wdeutirtschaftsrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wurde im Jahre 1980 in Wien unterzeichnet und trat als multilateraler Staatsvertrag am 1. Januar 1988 in Kraft. Die kleine Gruppe von 11 Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des CISG ist mittlerweile auf 70  Mitgliedstaaten angewachsen. Die CISG Vertragsstaaten repräsentieren annähernd zwei Drittel aller Handel treibenden Nationen und die Mehrheit der Weltbevölkerung.

Nicht zuletzt weil das Abkommen den Vertragsstaaten die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich einzelner Bestimmungen einen Vorbehalt zu erklären, ist das CISG zu einem der erfolgreichsten internationalen Abkommen avanciert. Hinsichtlich der Artt. 94, 95, 96 CISG wird es den Vertragsstaaten freigestellt, Vorbehalte über deren Anwendbarkeit zu erklären. Diese Vorbehalte stellen Abweichungen von den Standardregelungen des CISG dar. So waren zum Beispiel in ehemals sozialistischen Ländern Verträge nur in Schriftform wirksam, weshalb die meisten Staaten Osteuropas (aber auch südamerikanische Staaten wie  Argentinien, Chile und Paraguay) erklärt haben, dass sämtliche Bestimmungen, welche einen mündlichen Vertragsschluss zulassen würden im Verhältnis zu diesen Nationen keine Anwendung finden würden. In der Praxis bedeutet dies, dass die von Art. 11 CISG deklarierte Formfreiheit im Verhältnis zu einem argentinischen Vertragspartner keine Beachtung finden kann.

Es sei darauf hingewiesen, dass wichtige Handelsnationen wie Brasilien und Großbritannien nicht unter den Staaten sind, die das Abkommen ratifiziert haben.

Gemäß Art. 1 CISG ist das Abkommen regelmäßig anwendbar bei einem (1) Kaufvertrag (2) über Waren (3) zwischen Vertragspartnern, die ihre Geschäftsniederlassungen in verschiedenen (Vertrags -) Staaten haben. Die Anwendbarkeit ist hingegen gemäß Art. 2 ausgeschlossen (1) beim Kauf von Waren für den persönlichen Gebaruch (2) im Rahmen von Versteigerungen (3) beim Handel von Versicherungen und Wertpapieren (4) beim Kauf von Schiffen und Luftfahrzeugen und (5) beim Handel mit elektrischer Energie.

Mit der Wahl der Bezeichnung „Ware“ in Art. 1 trifft das CISG eine deutliche Entscheidung zwischen den Begriffen des Warenhandels und der Dienstleistung. Das CISG ist nicht auf solche Verträge anwendbar, in denen der überwiegenden Teil aus der Erbringung von Dienstleistungen besteht. Ebenso ist eine Anwendung auf Lizenz-, Leasing -, Vertriebs- und Speditionsvereinbarungen regelmäßig ausgeschlossen. Eine besondere Herausforderung stellt die Frage der Anwendbarkeit des CISG auf sogenannte „mixt transactions“ z.B. Leasing mit Kaufoption oder Entwicklung und Verkauf von Computersoftware dar.

Auch die dritte Anwendungsvoraussetzung des CISG stellt sich – zumindest für einige Vertragsstaaten als Überraschung heraus. Gemäß dieser Voraussetzung muss der Vertrag zwischen Vertragsparteien geschlossen werden, deren Niederlassungen sich in unterschiedlichen Staaten befinden. Das manchmal unerwartete Resultat dieser Regelung ist, dass obwohl die Vertragspartner die gleiche Nationalität aufweisen, das CISG auf den Vertrag Anwendung findet, wenn die Parteien ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben.

Um eine überraschende Anwendbarkeit des CISG auf den Vertrag zu vermeiden, vereinbaren die Vertragsparteien manchmal einen Ausschluss des CISG, was Ihnen auch gemäß Art. 6 des Abkommen zugestanden wird. Diese Ausschlüsse müssen aber sehr sorgfältig formuliert werden. Eine einfache gebräuchliche Rechtswahlklausel wie das folgende Beispiel werden regelmäßig nicht den Ausschluss des CISG zur Folge haben:

„Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht“   

 

Im vorstehenden Beispiel verweist die Klausel auf deutsches Recht, was zur Folge hat, dass das CISG als inkorporierter Teil der deutschen Rechtsordnung doch wieder zur Anwendung kommt. Wollen die Parteien sichergehen, dass das CISG nicht zur Anwendung kommt, müssen Sie unzweideutig sowohl den ausdrücklichen Ausschluss des Abkommens als auch das anwendbare Recht in der Rechtswahlklausel ihres Vertrages bestimmen.

Insbesondere im internationalen Warenkauf sollte das CISG jedoch als Hilfe verstanden werden und seine Anwendung als allgemeingültiges und allgemein bekanntes Recht einem – schlechtformulierten - Ausschluss vorgezogen werden.     

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wir beraten sie gern zu allen Fragen des internationalen Wirtschaftsrechts.

Sie erreichen uns:

Bierbach, Streifler & Partner
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail [email protected]

 

Gesetze

Gesetze

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Internationales Privatrecht

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

13.04.2011

Rechtsberatung zum Internationalen Privatrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

IPR: Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage auf Zahlung von Maklerlohn

17.07.2015

Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.

IPR: Zur Aufrechnung nach internationalem Privatrecht

09.10.2014

Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staats unterliegt die Aufrechnung gem. Art. 17 I Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung.

IPR: Vertrag nach ausländischem Recht über eine in Deutschland belegene Sache

05.09.2012

zum anwendbaren Recht für Eigentumsübertragung und Vertragsauslegung-BGH vom 20.07.12-Az:V ZR 135/11

Europarecht: Zum Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“

03.01.2012

Klage ist dort zu erheben, wo Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen oder dort, wo die Veröffentlichung verbreitet worden ist-EuGH vom 07.03.95-Az:C-68-93