Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2005 - 9 S 947/05

published on 25/07/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2005 - 9 S 947/05
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. April 2005 - 6 K 407/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ist der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) zu gewähren, da sie ohne Verschulden gehindert war, die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten.
Der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.04.2005 war ausweislich des Empfangsbekenntnisses den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15.04.2005 zugestellt worden, so dass die Beschwerdebegründungsfrist am Dienstag nach Pfingsten, dem 17.05.2005, abgelaufen ist. Der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 12.05.2005 ging aber erst am 18.05.2005 und damit verspätet beim Gerichtshof ein. Diese Verspätung beruht jedoch nicht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, das dieser zuzurechnen wäre. Er hat nach gerichtlichem Hinweis auf die Verspätung der Beschwerdebegründung innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO) einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und diesen mit der anwaltlichen Versicherung begründet, der Schriftsatz vom 12.05.2005 sei von ihm korrigiert und am 13.05.2005 ausgedruckt, unterschrieben und dann in den Postversand gebracht worden. Der Senat hat keine Veranlassung, an dieser Versicherung zu zweifeln. Bei normalen Postlaufzeiten durfte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin davon ausgehen, dass trotz des Pfingstwochenendes der am Freitag in den Postversand gebrachte Schriftsatz spätestens am Dienstag bei Gericht eingehen wird (vgl. auch BVerwG - Disziplinarsenat -, Beschluss vom 15.01.1997 - 1 DB 24/96 -).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamts Konstanz vom 23.02.2005 abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Zu Recht hat das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Antragstellerin verpflichtet, alle, auch in Zukunft, von ihr gehaltenen nicht gekennzeichneten Rinder mit zwei vom LKV Stuttgart ausgegebenen gleichen Ohrmarken (eine Ohrmarke in jedem Ohr) zu kennzeichnen (Nr. 1 der Verfügung vom 23.02.2005).
Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes und anderer Gesetze vom 11.03.2004 (GBl. S. 112). Danach erlässt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchenrechts. Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung vom 24.03.2003 (BGBl. I S. 381) ist eine tierseuchenrechtliche Regelung. Nach § 24d Abs. 1 Nr. 1 ViehVerkV sind Rinder, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu kennzeichnen nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß § 24d Abs. 4 ViehVerkV - sofern sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt - durch Ohrmarken, und zwar mit zwei, in jedem Ohr eine (VO(EG) 1760/2000 Art. 4 Abs. 1).
Diese Verpflichtung trifft auch die Antragstellerin für die von ihr gehaltenen Hinterwälder-Rinder. Entgegen ihrer Ansicht ist die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht von Rindern mit zwei Ohrmarken nicht außer Kraft getreten. Die Verordnung ist in ihrer Gültigkeit für die Zukunft nicht zeitlich begrenzt. Ihr Art. 4 Abs. 7, der bestimmt, dass spätestens zum 31. Dezember 2001 das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Berichts und etwaiger Vorschläge der Kommission nach dem Verfahren des Art. 95 des Vertrages beschließen, ob in Anbetracht der in diesem Bereich erzielten Fortschritte elektronische Kennzeichnungsvorrichtungen eingeführt werden können, enthält eine solche Befristung nicht. Solange das Europäische Parlament und der Rat den von der Antragstellerin bevorzugten Einsatz einer elektronischen Kennzeichnung nicht beschlossen haben, verbleibt es bei der Ohrmarkenpflicht. Den von der Verordnung angesprochenen Bericht hat die Kommission im Übrigen am 25.01.2005 erstellt (Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Möglichkeit der Einführung der elektronischen Kennzeichnung von Rindern vom 25.01.2005 KOM (2005) 9 endgültig); auch der Rechnungshof der Gemeinschaft hat einen Sonderbericht Nr. 6/2004 über die Umsetzung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern in der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten der Kommission, vorgelegt (ABl. C 29/1 ff. vom 04.02.2005). Auch die Kommission geht in ihrer Verordnung (EG) Nr. 911/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 163/65 ff. vom 30.04.2004) von der Weitergeltung der genannten Verordnung aus.
Auch wenn es sich bei den Hinterwälder-Rindern - was die Antragstellerin mehrfach betont - um die kleinste mitteleuropäische Rinderrasse handelt (Gewicht der Kühe etwa 400 bis 450 kg), ändert dies nichts daran, dass sie der Verordnung (EG) 1760/2000 unterfallen. Die Kleinwüchsigkeit einer Rinderrasse entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ohrenmarke, lediglich deren Größe kann bis auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 24d Abs. 4 Satz 3 ViehVerkV).
Die von der Antragstellerin vorgesehene und gewünschte Kennzeichnung mit „subkutan injizierten Transpondern“ käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Rinder für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt wären (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Art. 4 Abs. 1). Dies ist nicht der Fall. Zwar mag das Abweiden von Wiesen der Kulturlandschaft zugute kommen. Eine kulturelle Veranstaltung im Sinne der Verordnung ist dies - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - zweifelsfrei nicht.
Von einem Verstoß „gegen die im Grundgesetz garantierten Tierrechte“, wie die Antragstellerin meint, kann keine Rede sein. Die Kennzeichnung von Rindern dient dazu, ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit zu erhalten (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Nrn. 6 und 7), indem die Rückverfolgung gefährlicher Erkrankungen von Tieren, die (auch) zu erheblichen Gesundheitsschädigungen beim Menschen führen können, sichergestellt wird. Die Anbringung von Ohrmarken ist eine gebräuchliche Art der Tierkennzeichnung, die nach Ansicht des Gesetzgebers sogar ohne Betäubung zulässig ist (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG). Dass diese Regelung nach der Erwähnung des Tierschutzes in Art 20a GG verfassungswidrig geworden wäre, behauptet selbst die Antragstellerin nicht. Für ernsthafte Verletzungen des Tieres durch den Versuch, die Ohrmarken abzuschütteln, hat die Antragstellerin nichts Substantielles vorgebracht. Im Übrigen wären etwaige Verletzungen am Ohr des Rindes angesichts des hohen Wertes des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung hinzunehmen.
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Die Antragstellerin ist damit verpflichtet, ihre Hinterwälder-Rinder mit Ohrmarken zu versehen und ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dieses anordnende Verfügung des Landratsamtes ist zu Recht vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden.
11 
Ausführungen zur Zwangsgeldandrohung in der Verfügung des Landratsamtes vom 23.02.2005 (dort Nr. 3) finden sich in der Beschwerdebegründung nicht. Es erübrigen sich daher Ausführungen des Senats hierzu (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,

1.
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2.
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich

1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a.
(weggefallen)
2.
für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3.
für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4.
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5.
für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
7.
für die Kennzeichnung
a)
durch implantierten elektronischen Transponder,
b)
von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen,
c)
von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
d)
von Schweinen durch Schlagstempel,
e)
von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke und
f)
von Nagetieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, durch Ohrtätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder Ohrkerbung.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2.
Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.