Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Dez. 2014 - W 7 K 13.1158

bei uns veröffentlicht am08.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Anordnung zur Vorlage eines Nachweises über die Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes des Klägers und der Beantragung eines Heimreisedokuments in Ziffer 2a des Bescheides des Landratsamts W. vom 4. November 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides des Landratsamts W. vom 4. November 2013, mit welchem er zu bestimmten Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung/Heimreisepapierbeschaffung verpflichtet wurde.

Er ist iranischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 26. Dezember 2001 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) vom 29. Januar 2003 abgelehnt, eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2003 rechtskräftig abgewiesen.

Der Kläger befindet sich nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Er wurde durch die jeweils zuständige Ausländerbehörde mehrfach zur Mitwirkung zur Passbeschaffung aufgefordert, neben mündlichen Hinweisen insbesondere durch Schreiben vom 17. September 2003, 30. Oktober 2006, 6. Dezember 2006, 17. März 2010, 14. Juli 2011, 2. Juli 2012 und 16. Januar 2013.

Mit Bescheid des Landratsamts W. vom 4. November 2013 wurde der Kläger verpflichtet, der Ausländerbehörde bis zum 29. November 2013 einen gültigen Reisepass oder Passersatz oder sonstige Identitätspapiere vorzulegen, die ihn berechtigen in den Iran zurückzukehren (Ziffer 1). Sollte er über einen gültigen Reisepass etc. weder in der Bundesrepublik noch im Heimatland verfügen, habe er binnen gleicher Frist bei der Botschaft seines Heimatlandes während der Geschäftszeiten persönlich vorzusprechen und einen zur Rückkehr in sein Heimatland berechtigenden Pass bzw. Passersatz (Heimreisedokument) zu beantragen und der Ausländerbehörde hierüber einen Nachweis der Botschaft vorzulegen (Ziffer 2a). Er habe weiterhin das ausgestellte Heimreisedokument und die sonstigen Identitätspapiere binnen der genannten Frist bzw. unverzüglich nach dessen Ausstellung der Ausländerbehörde zu übergeben (Ziffer 2b). Für den Fall, dass er binnen der genannten Frist weder der Ausländerbehörde ein Heimreisedokument vorlege, noch ihr gegenüber den Nachweis erbringe, dass er bei der Botschaft seines Heimatlandes persönlich vorgesprochen und ein Heimreisedokument ordnungsgemäß beantragt habe, wurde er aufgefordert, den ihm ausgehändigten Antrag auf Heimreisepapierbeschaffung vollständig ausgefüllt, mit einer formlosen Freiwilligkeitsbescheinigung und einem unter Punkt 1 genannten Identitätsnachweis sowie sechs biometrische Lichtbilder auf grünem Hintergrund in Passbildformat geschnitten und auf der Rückseite beschriftet, vorzulegen. In einem solchen Fall wurde ihm ergänzend die zwangsweise Vorführung bei der für ihn in Frage kommenden Botschaft (Iran) angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Ausländer zur Vorlage seines Passes auf Verlangen der Ausländerbehörde verpflichtet sei, was hier zur Durchführung der Abschiebung erforderlich sei. Zur Durchführung dieser Maßnahme könne das Erscheinen vor der Vertretung seines Staates angeordnet werden. Der Ausländer sei zur Mitwirkung an der Beschaffung aller zu seiner Rückführung erforderlichen Unterlagen gesetzlich verpflichtet, wovon insbesondere auch die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung umfasst sei. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens vor der Vertretung des Heimatstaates könne zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Ausländer dieser Anordnung ohne hinreichenden Grund keine Folge leiste. Andere Zwangsmittel als die Androhung persönlichen Zwangs seien vorliegend untauglich, ein Zwangsgeldverfahren würde voraussichtlich nicht zum Ziel führen. Im Übrigen sei durch die Verweisung in § 82 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein Instrument zur zwangsweisen Vorführung zwecks Passbeschaffung geschaffen worden. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid des Landratsamts W. vom 4. November 2013 Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2013, eingegangen bei Gericht am 22. November 2013, ließ der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 4. November 2013 Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass dem Kläger bewusst sei, alles mögliche und zumutbare unternehmen zu müssen, um einen Reisepass zu beschaffen. Er habe mehrfach beim iranischen Generalkonsulat in München zwecks Passbeschaffung vorgesprochen, er verfüge aber nicht über die dazu erforderlichen Originaldokumente. Diese seien laut der Erklärung seiner Familie im Iran nicht mehr vorhanden. Er sei nicht bereit, freiwillig in den Iran zurückzukehren. Die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung stelle deshalb eine unzumutbare Handlung dar. Auf die Klageschrift vom 21. November 2013 sowie die Klagebegründung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2014 wird Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

den Bescheid des Landratsamts W. vom 4. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Es würden nur die gesetzlich festgelegten Mitwirkungshandlungen gefordert. Dazu gehöre auch die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung. Auf die Klageerwiderung vom 26. November 2013 und den Schriftsatz vom 14. Mai 2014 wird Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 wurde der Bescheid des Landratsamts W. vom 4. November 2013 teilweise aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. September 2014, bei Gericht am selben Tag als Telefax eingegangen, ließ der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Dezember 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage, soweit sie sich gegen die Anordnungen in Ziffern 1, 2a und 2b des Bescheides vom 4. November 2013 richtet, nicht deshalb unzulässig, weil die darin genannte Frist, der 29. November 2013, mittlerweile verstrichen ist. Die Verpflichtung des Klägers zur Vorlage bzw. Beantragung eines Passes bzw. Passersatzes hat sich nämlich nicht mit diesem Datum erledigt. Vielmehr besteht der angestrebte Zweck, nämlich seine Ausreise zu ermöglichen, über den Fristablauf hinaus fort. Die Fristsetzung erfolgte somit vorliegend ersichtlich nur im Hinblick auf die angedrohten Zwangsmittel. Nach Fristablauf kommt die in Ziffer 3 des Bescheides angedrohte Zwangsvorführung in Betracht (BayVGH, U. v. 11.7.2000 - 10 B 99.3200 - juris Rn. 22).

II.

Die Klage ist jedoch überwiegend unbegründet.

1. Die Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Passersatzes bzw. sonstiger zur Rückkehr notwendiger Unterlagen (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 2 Nr. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Die Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass dahingehender Verwaltungsakte, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und durchgesetzt werden können (vgl. SächsOVG, U. v. 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris Rn. 20; VGH BW, U. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - juris). Sie gilt grundsätzlich für solche bestandskräftig abgelehnten und vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber wie den Kläger, deren Aufenthalt nicht anderweitig legalisiert oder beendet ist, vgl. § 15 Abs. 5 AsylVfG (SächsOVG, U. v. 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris Rn. 20). Zuständig für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber sind die Kreisverwaltungsbehörden als Ausländerbehörden (§ 71 Abs. 1 AufenthG, § 2 Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen - ZustVAuslR), so dass das Landratsamt W. hier zuständige Behörde ist.

2. Ziffer 2a des Bescheides, wonach der Kläger bei der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen und einen zur Rückkehr in sein Heimatland berechtigendes Heimreisedokument zu beantragen hat, ist rechtmäßig, soweit darin die Verpflichtung zur Vorsprache und Beantragung eines Heimreisedokuments bei der iranischen Botschaft ausgesprochen wird (2.1). Soweit der Kläger zur Vorlage eines von der Botschaft hierüber ausgestellten Nachweises verpflichtet wird, ist der Bescheid rechtswidrig (2.2).

2.1 Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG hat ein Ausländer im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Grundsätzlich sind dem Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder zur Abschiebung notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Die Mitwirkungspflicht geht inhaltlich typischerweise dahin, dass der Ausländer die entsprechenden Antragsformulare auszufüllen und zu unterschreiben sowie zur Antragstellung und/oder Aushändigung die von den Heimatbehörden geforderten Vorsprachen auf den konsularischen Vertretungen vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, B. v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris; SächsOVG, U. v. 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris Rn. 23; OVG NW, U. v. 18.6.2008, InfAuslR 2009, 106, 107). Die angeordnete Vorsprache des Klägers bei der Botschaft seines Heimatlandes und die Verpflichtung zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes sind rechtmäßig. Soweit dem Kläger aufgegeben wird, die Botschaft „seines Herkunftsstaates“ aufzusuchen, ist die Anordnung hinreichend bestimmt. Der Kläger ist seinen eigenen Einlassungen in den von ihm geführten Asylverfahren zufolge iranischer Staatsangehöriger. Davon geht nach den Gründen des Bescheids vom 4. November 2013 auch das Landratsamt W. aus. Insofern ist ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger bei der iranischen Botschaft vorsprechen soll, um dort einen auf seinen Namen lautenden Pass oder Passersatz zu beantragen (vgl. SächsOVG, U. v. 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris Rn. 22). Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist dem Kläger auch nicht unzumutbar. Ein konkretes Gefährdungspotential aufgrund des persönlichen Erscheinens ist nicht erkennbar. Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Kläger weder politisch verfolgt wird noch sonstige Abschiebungshindernisse bestehen.

2.2 Soweit der Kläger in dem angefochtenen Bescheid darüber hinaus verpflichtet wurde, einen Nachweis der iranischen Botschaft über die Vorsprache und die Beantragung eines Heimreisedokuments bei der Ausländerbehörde vorzulegen, fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG enthalten eine sachlich grundsätzlich nicht eingeschränkte Pflicht des Ausländers, alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um die Ausstellung und Aushändigung bzw. Übersendung eines gültigen Passes oder Passersatzes zu erreichen. Gegenstand der Vorschrift ist keine abstrakte allgemeine Beschaffungspflicht, sondern die einzelne zu konkretisierende Mitwirkungshandlung, die erforderlich ist, um die Ausstellung eines Heimreisedokuments herbeizuführen. Hierfür gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen der Möglichkeit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Februar 2010, § 15 Rn. 34). Der Beklagte verlangt vom Kläger, wie vorstehend (unter 2.1) ausgeführt, zu Recht, dass dieser die iranische Botschaft persönlich aufsucht und dort ein Heimreisedokument beantragt. Mit diesen Maßnahmen ist dem öffentlichen Interesse daran, dass der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger einen Pass oder Passersatz erhält, damit er freiwillig ausreisen oder zwangsweise abgeschoben werden kann, ausreichend gedient. Dass und inwiefern die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vorsprache und die Antragstellung durch einen Botschaftsmitarbeiter und ihre Abgabe bei der zuständigen Behörde diesem Zweck ebenfalls förderlich sein könnte, ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bescheinigung nicht nur der Behörde, sondern auch dem Kläger selbst den Nachweis darüber erleichtert, dass er den Anordnungen des Beklagten zur Beschaffung eines Heimreisedokuments nachgekommen ist. Der Nachweis stellt keinen zulässigen „Annex“ zu den in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 AsylVfG normierten Mitwirkungspflichten dar. Diese sind auf die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes und dessen Aushändigung an die zuständige Behörde gerichtet. Ihre Konkretisierung durch entsprechende behördliche Anordnungen muss sich daher an diesem Ziel ausrichten. Der vom Landratsamt W. verlangte Nachweis trägt hierzu nichts bei und erweist sich deshalb als unverhältnismäßig (vgl. SächsOVG, U. v. 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris Rn. 27 ff.).

Die Maßnahme lässt sich auch nicht auf den (ergänzend anwendbaren) § 82 Abs. 1 AufenthG stützen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten hat der Ausländer zu belegen und nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, spricht vieles für die Annahme, er habe die Ausreisehindernisse verschuldet bzw. zumutbare Anforderungen nicht erfüllt (BayVGH, U. v. 23.3.2006 - 24 B 05.2889 - juris Rn. 53). Eine Grenze findet die Mitwirkungspflicht allerdings in Handlungen, die unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismäßig sind. In diesen Fällen können dem Ausländer eine subjektive Verantwortlichkeit bzw. ein Verschulden nicht angelastet werden (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.2006 - 24 B 05.2889 - juris Rn. 52). Auch insoweit gelten bzgl. der Zumutbarkeit obige Ausführungen zu § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 AsylVfG entsprechend. Überdies gilt es zu beachten, dass die Ausstellung eines Nachweises über die Passbeantragung etc. durch die Vertretung des Heimatstaates nicht in den Händen des Ausländers liegt. Weigert sich diese, entsprechende Nachweise auszustellen, sei es nur, weil dies generell nicht vorgenommen wird, ist es dem Ausländer objektiv unmöglich, den geforderten Nachweis über seine Bemühungen bei der Passbeschaffung zu belegen. Daher muss ihm auch die Möglichkeit offen stehen, seine Bemühungen auf andere Art und Weise nachzuweisen. Die Verpflichtung, sich einen Nachweis von der Botschaft des Heimatstaates ausstellen zu lassen, ist jedenfalls - sofern sie als einzige Nachweismöglichkeit aufgeführt ist - unverhältnismäßig.

3. Die Anordnung zur Abgabe eines dem Kläger von der iranischen Botschaft ausgestellten Passes oder Passersatzes (Ziffer 2b des Bescheides) ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG (vgl. SächsOVG, U. v. 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris Rn. 26).

4. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Antrags auf Heimreisepapierbeschaffung sowie u. a. einer Freiwilligkeitserklärung (Ziffer 3 Satz 1 des Bescheides) ist rechtmäßig (4.1). Die Androhung der zwangsweisen Vorführung bei der iranischen Botschaft (Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig (4.2).

4.1 Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Vorlage des ausgefüllten Antrags auf Heimreisepapierbeschaffung, einer Freiwilligkeitserklärung und der weiteren in Ziffer 3 Satz 1 des angefochtenen Bescheides genannten Unterlagen ist ebenfalls § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Insbesondere ist dabei dem Kläger die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung nicht aus dem Grund unzumutbar, dass er tatsächlich nicht freiwillig ausreichen möchte. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die gesetzliche Pflicht zur Ausreise bedeutet, dass er freiwillig ausreist oder sich zwangsweise abschieben lässt. Das Aufenthaltsrecht erlegt dem Ausländer in erster Linie auf, seiner Ausreisepflicht freiwillig und unverzüglich nachzukommen (vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG). Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist daher aufenthaltsrechtlich gehalten, das Land freiwillig zu verlassen, seiner gesetzlichen Ausreisepflicht mithin von sich aus nachzukommen. Dies schließt die Obliegenheit ein, sich auf die Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden sowie diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine „Freiwilligkeitserklärung“ in der hier gegebenen Form abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Die Abgabe der „Freiwilligkeitserklärung“, die hier inhaltlich darauf gerichtet ist, der gesetzlichen Ausreisepflicht von sich aus nachkommen zu wollen, stellt sich, anders als der Kläger meint, auch nicht als unwahre Bekundung bzw. als „Lüge“ dar. Vielmehr wird die Freiwilligkeit in dem Sinne erklärt, er, der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig und wolle, um nicht zwangsweise abgeschoben zu werden, seiner Ausreisepflicht von sich aus nachkommen. Eine derartige Erklärung ist nicht unwahr. Die Abgabe der „Freiwilligkeitserklärung“ ist dem Kläger daher zuzumuten (vgl. BVerwG, U. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 14 und 17; SächsOVG, U. v. 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris Rn. 25; OVG NW, U. v. 29.6.2010 - 18 A 1425/09 - juris Rn. 32 ff.; BayVGH, B. v. 21.4.2010 - 10 ZB 09.1356 - juris Rn. 4).

4.2 Die ergänzende Anordnung der zwangsweisen Vorführung des Klägers bei der iranischen Botschaft (Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides) ist rechtmäßig. Das Landratsamt W. ist nämlich nicht uneingeschränkt davon ausgegangen, dass aufgrund der Verweisung in § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG abweichend von den Bestimmungen im Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) vorrangig unmittelbarer Zwang anzuwenden ist. Es tendiert zwar zu dieser Auffassung, hat sich aber im Bescheid auch damit auseinandergesetzt, dass jedenfalls unmittelbarer Zwang dann anzuwenden ist, wenn andere Zwangsmittel keinen Erfolg versprechen (Art. 29 Abs. 3; Art. 34 BayVwZVG; vgl. a. BayVGH, B. v. 12.3.2007 - 24 CS 06.3176 - juris Rn. 12). Aufgrund der finanziellen Situation des Klägers sei die Eintreibung eines Zwangsgeldes nicht erfolgversprechend. Dies bestätigt sich durch die Angaben des Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 71 Zuständigkeit


(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be

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(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.