Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Feb. 2015 - W 4 K 14.957

bei uns veröffentlicht am10.02.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung abgelehnt hat, ebenso den Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 hat die Beklagte den Kläger als Miteigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. …03 und …04 zur Beseitigung einer darauf befindlichen Weinbergshütte, eines Wildschutzzauns und einer neu errichteten Terrasse verpflichtet. Unter Ziffer 4 wurde gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR bezüglich der Weinbergshütte, 1.000,00 EUR bezüglich der Terrasse und 500,00 EUR bezüglich des Wildschutzzauns angeordnet. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (Az. W 4 K 12.67) ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch den Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Februar 2014 abgelehnt (Az. 9 ZB 12.2656).

Hinsichtlich der Weinbergshütte wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Beseitigungsanordnung durch Prozesserklärung der Beklagten aufgehoben und das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Unter dem 8. April 2014 wurde u.a. seitens des Klägers das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung beantragt, er habe zusammen mit weiteren Gesellschaftern mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2013 die … GbR gegründet. Diese habe weitere Flächen gepachtet, so dass nunmehr von einer Privilegierung auszugehen sei.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

Mit weiterem Bescheid vom 21. Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Zwangsgeld nunmehr fällig sei und eingezogen und beigetrieben werden könne. Zudem wurde gegenüber dem Kläger ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR bezüglich des Wildschutzzauns und 1.500,00 EUR bezüglich der Terrasse angedroht, wenn er der Beseitigungspflicht nicht vollständig nachkomme.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 beantragte der Kläger daraufhin bei der Beklagten die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung sowie die vorübergehende Aussetzung der Beitreibung des bereits fällig gestellten Zwangsgelds.

Mit Bescheid vom 20. August 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung ab, ebenso den Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2014 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am gleichen Tag, ließ der Kläger Klage erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids vom 20. August 2014 nichtig seien.

Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Klage bereits unzulässig sei. Soweit die Klage sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung richte, sei sie nicht statthaft. Richtiger Rechtsbehelf hiergegen sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Bezüglich der Klage gegen die Ablehnung der vorübergehenden Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Mit der vorliegend erhobenen Klage begehrt der Kläger einerseits die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. August 2014, mit dem sein Antrag bei der Beklagten auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung vom 21. Juli 2014 abgelehnt wurde, ebenso sein Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern, hilfsweise will er festgestellt haben, dass der Bescheid vom 20. August 2014 nichtig ist.

1. Soweit der Kläger die Aufhebung der im Bescheid vom 20. August 2014 verfügten Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung vom 21. Juli 2014 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur bereits seit langer Zeit geklärt (vgl. BVerwG NJW 1969, 202), dass der Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung sich nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmt und deshalb eine Klage gegen diese Behördenentscheidung unzulässig ist. Die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten nach den §§ 42 f. VwGO werden verdrängt durch die Sondervorschriften über die vorläufigen Maßnahmen.

2. Soweit der Kläger sich mit der vorliegend erhobenen Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern wendet, ist dieses Begehren - der Klägervertreter hat sich weder schriftsätzlich noch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung substanziiert hierzu geäußert - dahin auszulegen, dass er damit offenbar die Verpflichtung der Beklagten begehrt, das Vollstreckungsverfahren (vorläufig) einzustellen.

Eine solche Klage ist allerdings unzulässig, da es dem Kläger am Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht hat bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 im Verfahren W 4 E 14.958 entschieden, dass eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung nicht in Betracht kommt.

Im Übrigen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Unstreitig liegt eine gegenüber dem Kläger ergangene rechtskräftige Beseitigungsanordnung bezüglich der Terrasse und der Einzäunung vor. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 23. Oktober 2012 die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 4. Februar 2014 abgelehnt. Einwendungen, die der nunmehr drohenden Vollstreckung entgegengebracht gebracht werden könnten, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ergibt sich aus dem Antrag des Klägers bei der Beklagten auf Wiederaufgreifen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht anderes, denn allein aus der Tatsache des In-Gang-Setzens eines Wiederaufgreifensverfahrens ergeben sich keinerlei durchgreifende Einwände gegen die streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahmen.

Gründe für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 22 VwZVG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem vom Klägervertreter zitierten § 44 BNatSchG. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Aschaffenburg hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2014 für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar erklärt, dass für die angeordneten Rückbaumaßnahmen ein Vorkommen geschützter Arten nicht als Hinderungsgrund angesehen werde, zumal durch eine ökologische Rückbauüberwachung eine Tötung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung von besonders oder streng geschützten Tieren ausgeschlossen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Rückbau die ökologischen Voraussetzungen für die Ansiedlung und das Vorkommen geschützter Tierarten sogar verbessern werde. Nach alldem konnte die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg haben.

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Feststellung begehrt, dass Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 20. August 2014 nichtig seien, konnte auch diese Klage keinen Erfolg haben.

Unabhängig von den Fragen, ob die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerweiterung überhaupt zulässig ist, ob die erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist und ob dem Kläger hierfür ein Rechtschutzinteresse zusteht - der Klägervertreter hat sich zu all diesen Problemen mit keinem Wort geäußert -, ist eine solche Klage jedenfalls unbegründet, da der Bescheid vom 20. August 2014 an keinem Fehler, geschweige denn an einem besonders schwerwiegenden Fehler i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG leidet und dies auch nicht offensichtlich i.S.d. vorgenannten Vorschrift ist.

Besonders schwerwiegend i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG sind nur solche Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemanden erwarten werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Dagegen ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (vgl. BVerwG v. 11.5.2000 - Az. 11 B 26/00 [juris]).

Der Klägervertreter hat in seinen zahlreichen Schriftsätzen an den Beklagten selbst wie auch an das Verwaltungsgericht mit keinem Wort auch nur einen einzigen Nichtigkeitsgrund genannt. Nachdem auch die Kammer solche Nichtigkeitsgründe i.S.v. Art. 44 BayVwVfG nicht erkennen kann, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 9 ZB 12.2656

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.500 Euro festges

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil ihre Bauvorhaben - die vorübergehende Errichtung eines Wildschutzzauns, die Sanierung der Weinbergshütte als Gerätehütte und die Erneuerung der Terrasse - mangels entsprechender Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig seien. Diese Ausführungen unterliegen hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Kläger machen zwar geltend, sie betrieben Erwerbsobstbau, dem die geplanten Bauten zu dienen bestimmt seien. So hätten sie aufgelassene Weinbergflächen in einer Größenordnung von ca. 2.500 m² käuflich erworben und - unter fachlicher Begleitung - ab November 2009 systematisch damit begonnen, 40 Obstbäume alter Sorten zu pflanzen. Insbesondere auch mit dem im Erwachsenenalter der Bäume zu erzielenden Ertrag sei eine Gewinnerzielungsabsicht im Nebenerwerb nachgewiesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei 40 Bäumen könne nur von Liebhaberei gesprochen werden, verkenne den mit einer derartigen Anzahl von Bäumen verbundenen Betriebsaufwand und Ertrag. Im Übrigen seien diese ökologischen Obstflächen auch als Familienbetrieb angelegt, der auf die drei Kinder der Kläger übergehen solle.

Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsbegehren aber nicht zum Erfolg. Zunächst legt schon der sich aus den bei den Akten befindlichen Fotos ergebende Gesamteindruck auch in den Augen des erkennenden Senats eher eine private, als eine landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks nahe. Insbesondere die im Verhältnis zu dem kleinen Weinberghaus übergroß dimensionierte, aufgeständerte Terrasse dient ihrem Erscheinungsbild nach offenbar auch der Freizeitgestaltung und nicht nur - wie die Kläger behaupten - ihren Arbeitsvorbereitungen oder Ruhepausen. Vor allem aber erfordert der Begriff des gartenbaulichen Betriebs in §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 201 BauGB neben der persönlichen Eignung des Betreibers bzw. der Betreiber ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in ihrer Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betätigung in Anspruch genommen werden (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 1 ZB 11.1389). Die Gewinnerzielung gehört zwar nicht zwingend zu den Voraussetzungen, an die die Betriebseigenschaft geknüpft ist, ihr ist jedoch eine gewichtige, wenn auch nur indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens beizumessen. Dem Indiz der Gewinnerzielung kommt umso mehr Bedeutung zu, je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche, je geringer der Kapitaleinsatz und je geringer die Zahl der Tiere und landwirtschaftlichen Maschinen ist (BVerwG, U. v. 11.4.1986 - 4 C 67/82; BayVGH, B. v. 10.3.2003 - 14 ZB 02.397; BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 9 ZB 10.3059).

Gemessen daran sind die Kläger ihrer Darlegungslast für das Vorliegen eines privilegierten Betriebs nicht gerecht geworden. Sie haben weder ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt noch einen tatsächlich erzielten bzw. künftig aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielbaren Gewinn in nachprüfbarer Weise, etwa aufgrund einer Rentabilitätsberechnung, belegt. Offen bleibt auch, wer in dem angeblichen Familienunternehmen etwa auf welcher - auch finanziellen - Grundlage mit welchem Kapitaleinsatz, welcher Qualifikation und welchem Arbeitsumfang an dem Unternehmen verantwortlich beteiligt ist. Die erforderliche Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Betriebsführung lässt sich vor diesem Hintergrund nicht abschließend beurteilen. Berücksichtigt man dagegen den relativ geringen Umfang der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Nutzfläche (wobei Pachtland nur zu berücksichtigen ist, wenn es bindend langfristig gepachtet ist, vgl. Koch/Molodowsky/Famers, BayBO, Art. 57 Rn. 30; BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 9 ZB 10.3059) und die Anzahl von lediglich 40 Obstbäumen, erscheint der künftig aufgrund erwerbsgartenbaulicher Tätigkeit erzielbare Gewinn als gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des neugegründeten Unternehmens als nicht ausreichend belegt. Auf das ebenfalls nicht näher substantiierte Vorbringen, der Betrieb sei angesichts der drei Kinder der Kläger als Familienbetrieb angelegt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kläger sehen diese Zulassungsvoraussetzung im Hinblick auf einen möglichen - auch überwirkenden - Bestandsschutz der alten Weinbergshütte als gegeben an.

Die Frage einer eventuellen Beseitigung und damit auch eines möglichen Bestandsschutzes der Weinbergshütte wäre in einem Berufungsverfahren nicht Streitgegenstand. Ein diesbezügliches Verfahren wurde bereits in erster Instanz nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien eingestellt.

Was schließlich die Frage eines sog. überwirkenden Bestandsschutzes im Zusammenhang mit der geplanten Dachstuhlerneuerung der Hütte der Kläger betrifft, so wurde die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.1986 - 4 C 80.82), wonach der Bestandsschutz, den ein ursprünglich materiell rechtmäßiges Gebäude genießt, nicht nur dazu berechtige, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zu ihrer Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen, mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97). Wie die Kläger im Zulassungsvorbringen selbst einräumen, liegen hier die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB für die beantragte Sanierung der Weinbergshütte nicht vor. Bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus (BVerwG, B. v. 22.5.2007 - 4 B 14/07).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.