Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Apr. 2015 - W 3 K 14.878

published on 30/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Apr. 2015 - W 3 K 14.878
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 439 ha landwirtschaftlicher Fläche. Sie wendet sich gegen die Kürzung von landwirtschaftlichen Subventionen.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Sch. gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 eine Betriebsprämie für das Jahr 2013 gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Höhe von 107.079,30 EUR. Dabei wurde bei der Berechnung eine Kürzung der Beihilfe von 23% um einen Betrag von 31.984,72 EUR wegen Verstößen gegen Cross Compliance-Bestimmungen gem. Art. 70, 71 und 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen.

Mit Bescheid vom 28. November 2013 gewährte das AELF Sch. der Klägerin eine Ausgleichszulage gem. Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Höhe von 5.572,77 EUR. Dabei erfolgte bei der Berechnung eine Kürzung der Ausgleichszulage von 23% um einen Betrag von 1.664,59 EUR wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance-Bestimmungen bzw. gegen die Grundsätze bei der Anwendung phosphathaltiger Düngemittel.

Die gegen diese Bescheide wegen der Kürzung eingelegten Widersprüche wies die Staatliche Führungsakademie für Landwirtschaft und Forsten (FüAk) mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2014 zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Widersprüche seien zulässig, jedoch nicht begründet. Die Gewährung der Betriebsprämie und der Ausgleichszulage seien an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes geknüpft (Cross Compliance). Die Klägerin habe gegen verschiedene Cross Compliance-Bestimmungen verstoßen. Aufgrund dieser Verstöße seien Kürzungen in Höhe von 23% vorgenommen worden.

Bei einer Kontrolle am 23. Juli 2013 durch das Landratsamt H. sei festgestellt worden, dass im Bereich der Fl.Nrn. ...3 und ...4 der Gemarkung G. eine Hecke vollständig gerodet worden sei, die in der amtlichen Biotopkartierung Bayern erfasst sei. Die Grundstücke, auf denen die Hecke sich befunden habe, lägen zudem teilweise innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „H.“. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über den Naturpark H. bedürfe es einer Erlaubnis, um Hecken außerhalb des Waldes zu beseitigen. Eine Genehmigung sei jedoch nicht erteilt worden. Durch die Beseitigung der Hecke sei auch gegen das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes verstoßen worden, das in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geregelt und mit der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen oder ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung - DirektZahlVerpflV) in nationales Recht umgesetzt worden sei. Gem. § 5 Abs. 1 DirektZahlVerpflV dürften Hecken oder Knicks, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen, nicht beseitigt werden. Die von der Klägerin beseitigte Hecke sei 102 Meter lang gewesen und falle somit unter das Beseitigungsverbot. Es liege ein vorsätzlicher Verstoß vor, da Anfragen der Klägerin auf Zulassung der Rodung der Hecke sowohl durch das Landratsamt H. als auch im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ausdrücklich abgelehnt worden seien. Trotzdem habe die Klägerin die Hecke ohne Genehmigung vollständig gerodet. Bei einer vorsätzlichen Kürzung betrage der Kürzungssatz in der Regel grundsätzlich nicht weniger als 20%. Gründe für ein Abweichen vom Regelkürzungssatz seien nicht ersichtlich.

Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle habe das Landratsamt H. im Juni 2013 festgestellt, dass das sich im FFH-Gebiet „Weisachaue und Nebenbäche um Maroldsweisach“ befindliche Grünland auf Fl.Nr. ...0 der Gemarkung V. auf einer Teilfläche von 5.775 m² im Jahr 2010 ohne Anzeige umgebrochen worden war. Durch den Grünlandumbruch sei gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen (FFH-Richtlinie) verstoßen worden. Diese sei in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umgesetzt worden. Gem. § 33 BNatSchG seien alle Veränderungen und Störungen unzulässig, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnten. Durch den Grünlandumbruch sei der FFH-Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiese“ vollständig zerstört worden, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets führe. Gem. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werde der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen Zustandes in einem bestimmten Kalenderjahr nicht erfüllt würden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sei, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten sei, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt habe. Dabei sei völlig unerheblich, ob die Klägerin Eigentümerin oder lediglich Pächterin der Fläche sei. Das Grünland sei unstreitig von der Klägerin umgebrochen worden und dieser müsse die Handlung angelastet werden. Auch die Einwendung, dass der Klägerin die Grenzen des FFH-Gebietes nicht bekannt gewesen seien, ändere daran nichts. Der Umfang der Kürzung richte sich bei einem fahrlässigen Verstoß nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 70 Abs. 8 und Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Der Regelsatz der Kürzung betrage 3%. Ein Abweichen nach unten oder oben sei zulässig. Zur europarechtskonformen Anwendung dieser Vorgaben seien im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung für jedes Kontrolljahr Bewertungsmatrizen beschlossen worden. Der vorliegende Verstoß werde im Hinblick auf Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit als mittlerer Verstoß mit einem Kürzungssatz von 3% eingestuft. Aufgrund der Zerstörung des FFH-Lebensraumtyps und der dadurch einhergehenden Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets komme ein Kürzungssatz von lediglich 1% nicht in Betracht. Gründe für ein Abweichen nach oben seien nicht ersichtlich.

Am 21. November 2013 sei bei einer Kontrolle des Fachzentrums Agrarökologie Karlstadt festgestellt worden, dass auf dem Grundstück FlNr. .../1 der Gemarkung G. Gärsubstrat auf wassergesättigtem Boden aufgebracht worden sei. Soweit deshalb vom AELF Sch. eine Kürzung wegen § 3 Abs. 5 Düngeverordnung des Bundes (DüV) verhängt worden sei, könne die Wassersättigung des Bodens nicht mehr nachgewiesen werden. Das Bußgeldverfahren sei aus tatsächlichen Gründen eingestellt worden. Deshalb sei die 3%ige Kürzung aufgrund eines Verstoßes gegen die Nitratrichtlinie zurückzunehmen. Die Rücknahme dieses Verstoßes führe jedoch zu keiner Verminderung des Kürzungssatzes von 23%. Die FFH-Richtlinie gehöre zum Bereich Umwelt, während der Anhang III zum Bereich guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand zähle. Die Nitratrichtlinie gehöre ebenfalls zu dem Bereich Umwelt. Für den Bereich Umwelt errechne sich somit unabhängig von der Rücknahme des Verstoßes gegen die Nitratrichtlinie ein Kürzungssatz von 3%. Die Kürzungssätze verschiedener Bereiche müssten addiert werden, so dass sich ein Gesamtkürzungssatz von 23% errechne.

Soweit vorgebracht werde, die Entscheidungen enthielten keine Ermessenserwägungen, seien diese Erwägungen im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und der formelle Fehler gem. § 45 Abs. 1 BayVwVfG geheilt worden.

II.

Mit ihrer am 29. August 2014 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung der Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Sch. vom 9. Dezember 2013 und 28. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. Juli 2014 an die Klägerin eine nicht wegen eines CC-Verstoßes gekürzte Betriebsprämie in Höhe von 139.064,02 EUR und eine ungekürzte Ausgleichszulage in Höhe von 7.237,63 EUR (richtig: 7.237,36 EUR) zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zuteilung einer ungekürzten Betriebsprämie und einer ungekürzten Ausgleichszulage (AGZ). Soweit ein CC-Verstoß wegen vorsätzlicher Rodung einer Hecke im Raum stehe, die mit 20% geahndet worden sei, halte es die Klägerin für fraglich, ob es sich hierbei überhaupt um ein geschütztes Landschaftselement handele. Bereits bei der Aufnahme des Landschaftselementes sei dies nach Erinnerung des Unterzeichners unklar gewesen. Die damalige Mitarbeiterin der Unteren Naturschutzbehörde habe dies im Ergebnis verneint, da die nunmehr beseitigte Baumreihe von Zwetschgenbäumen lediglich eine Breite von 2 Metern gehabt habe, was offensichtlich nicht genügt habe. Es habe sich bei der Hecke um eine verbuschte, da über Jahre nicht bewirtschaftete Zwetschgenbaumreihe und nicht um eine Hecke gehandelt. Zwar könne die Heckeneigenschaft auch dann vorliegen, wenn bestimmte Baumanteile vorhanden seien, die Baumanteile dürften jedoch nicht überwiegen. Die Untere Naturschutzbehörde gehe aber in ihrem Schreiben vom 4. November 2013 von einer Hecke aus. Die vorgenommene Wertung auf Grundlage der Hecke sei schon wegen der angenommenen Breite, die offensichtlich dem Luftbild entnommen worden sei, unrichtig, da eine Baumreihe und eine Hecke eine andere Dimensionierung hätten. Das Landratsamt H. habe in einem Schreiben vom 2. September 2014 nochmals zu dem Sachverhalt Stellung genommen und bestätigt, dass es sich um eine Zwetschgenbaumhecke gehandelt habe. Es werde aber weiterhin von einer Hecke gesprochen und auf die entsprechende Biotopkartierung verwiesen. Von der zuständigen Fachbehörde sei wiederholt von Bäumen gesprochen worden, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine Hecke handele. Auch die Annahme von Vorsatz sei nicht nachvollziehbar. Im Rahmen einer Besprechung bei der Naturschutzbehörde, an der auch der damalige Landrat sowie ein Mitarbeiter des Amtes für Ländliche Entwicklung teilgenommen hätten, sei thematisiert worden, ob Baumreihen als Hecken erhalten werden müssten. Allerdings finde sich keine Niederschrift über das Ergebnis dieses Gespräches und somit könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er entgegen irgendwelcher Ergebnisse im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens eine vorsätzliche Beseitigung vorgenommen habe. Außerdem habe die Klägerin nach Aufforderung der Unteren Naturschutzbehörde einen Ausgleich zur Wiedergutmachung geleistet. Demzufolge hätte eine Bagatellregelung bei untergeordneten Verstößen Anwendung finden können.

Auch hinsichtlich des Grünlandumbruches hätte hier eine Ermessensausübung zugunsten der Klägerin zu einem leichten Fall der Fahrlässigkeit bis 1% erfolgen können. Dies bestätige ein Schreiben des Landratsamtes H. vom 2. September 2014, in dem auf die Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit verwiesen werde. Eine zweckmäßige Abwägung sei nicht ersichtlich. Dabei hätte auch die Nichtkenntnis der Klägerin als Pächterin der Teilfläche berücksichtigt werden müssen. Auch die Möglichkeit einer Ersatzmaßnahme, die die Klägerin jederzeit angeboten habe, lasse eine Einordnung als leichten Verstoß zu. Hinsichtlich des Gärsubstrates habe die Rücknahme der 3%igen Kürzung Auswirkungen auf die Gesamtkürzung, da nach Überzeugung der Klägerin auch die 3%ige Kürzung wegen des Gründlandumbruchs zu Unrecht erfolgt sei.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Soweit die Klägerseite wegen der Eintragung des Landschaftselements auf eine Auskunft einer Mitarbeiterin der Unteren Naturschutzbehörde verweise, habe das Landratsamt H. darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt im fachlichen Naturschutz keine „Mitarbeiterin“ tätig gewesen sei. Laut der amtlichen Biotopkartierung Bayern sei die beseitigte Hecke unter Objekt Nr. ... erfasst. Die Biotopkartierung beschreibe die erfassten Teilflächen wie folgt: Es sind dichte, stufige Schlehen-, Rosen-, Holunder-Mischhecken, die häufig von Obstbäumen (Kirsche, Zwetschge, Apfel) durchsetzt sind; sie sind 3-5-9 m hoch und 4-6 m breit. Auch in der Kartierung zur Flurbereinigung sei die Struktur als Hecke und nicht als Obstbaumreihe bzw. als Obstgehölz mit durchschnittlicher Bewertung erfasst worden. Die Luftbilder zeigten sowohl im belaubten als auch im unbelaubten Zustand unterschiedliche Strukturen der Hecke, mit Schattenwurf von einzelnen Bäumen. Im Rahmen des Nachtrages 6 zur Flurbereinigungsplanfeststellung sei durch die Stellungnahme des Landratsamtes H. vom 9. Mai 2011 eindeutig festgehalten worden, dass die Hecke zu erhalten sei und keine Rodung genehmigt werden könne. Der Nachtrag sei von der Teilnehmergemeinschaft W. dann auch so beschlossen worden. Bei der von Klägerseite angeführten Besprechung sei vom Landratsamt eindeutig darauf hingewiesen worden, dass eine Beseitigung der Hecke nicht möglich sei. Diese Ablehnung werde auch durch eine E-Mail des Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung bestätigt. Somit sei Vorsatz gegeben.

Gem. Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betrage der Kürzungssatz bei vorsätzlichen Verstößen grundsätzlich nicht weniger als 20%. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die eine Reduzierung auf 15% rechtfertigen würden. Im Kontrollbericht des Landratsamtes sei der Vorsatztatbestand erläutert worden. Die Wiederherstellung der Hecke sei vom Landratsamt H. vom 4. November 2013 gefordert worden und nicht als Wiedergutmachung, wie durch den Kläger eingewendet, erfolgt.

Nach dem Bund-Länder-Leitfaden zur Umsetzung der Bagatellregelung im Rahmen von Cross Compliance-Verstößen handele es sich bei Bagatellen um Verstöße, die aufgrund der Geringfügigkeit nicht sanktioniert werden sollten. Eine Einstufung als Bagatelle setze grundsätzlich voraus, dass der festgesetzte Verstoß an Ort und Stelle oder binnen einer von der Behörde gesetzten Frist beseitigt werde. Dies sei im Falle einer Heckenbeseitigung jedoch nicht möglich. Eine Hecke könne auch durch eine Neuanpflanzung nicht sofort wieder vollständig hergestellt werden. Aus diesem Grund sei in der Bewertungsmatrix auch festgelegt, dass ein Verstoß gegen das Verbot, ein Landschaftselement zu beseitigen, mit einer Regelkürzung von 3% geahndet werde. Die Hecke habe eine Länge von 102 Metern und eine Breite von 5,5 Metern gehabt. Es handele sich somit um eine Rodung von 561 m². Eine Heckenrodung in dieser Größenordnung lasse keine Bagatelleinstufung zu und sei aus naturschutzfachlicher Sicht als schwerer Verstoß zu werten.

Auch hinsichtlich des Grünlandumbruches komme eine Einstufung als Bagatelle nicht in Betracht. Durch den Grünlandumbruch sei der FFH-Lebensraumtyp vollständig zerstört worden. Er könne auch durch eine Wiedereinsaat nicht sofort vollständig wiederhergestellt werden. Aus diesem Grunde sei in der Bewertungsmatrix auch festgelegt, dass Verstöße gegen das Verbot „Veränderungen in den FFH-Gebieten herbeizuführen, die Lebensraumtypen oder Habitate zerstören“ mit einer Regelkürzung von 3% geahndet werden. Erschwerend komme hier hinzu, dass bei einem gemeinsamen Ortstermin des Landratsamtes H. mit der Klägerin eine Einigung hinsichtlich der Wiederherstellung der umgebrochenen Wiesenflächen bis zum 30. April 2014 erzielt worden sei und der Kläger auf eine dadurch mögliche Reduzierung der Sanktion auf 1% hingewiesen worden sei. Allerdings sei eine Wiederherstellung der Wiese nicht erfolgt; vielmehr sei die Wiese bis zum Oktober 2014 nicht hergestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30. April 2015 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Sch. vom 9. Dezember 2013 und vom 28. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Seit der Agrarreform 2005 mit Einführung eines einheitlichen Betriebsprämiensystems ist die Zahlung der Betriebsprämie auch von der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen abhängig (Cross Compliance). Dies ergibt sich (nun) aus Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 i. V. m. Anhang III dieser Verordnung erfüllen. Nach Art. 5 dieser Verordnung werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, b) Umwelt und c) Tierschutz festgelegt. Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedsstaaten umgesetzt wurden. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gehört insbesondere auch die Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (sog. FFH-Richtlinie).

Die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) sind auch im Rahmen der Förderung von Agrarumweltmaßnahmen (Kulturlandschaftsprogramm und Ausgleichszulage) einzuhalten. Dies ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), wo Bezug auf die Art. 4, 5 und die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (nachfolgend: Verordnung (EG) 1782/2003) genommen wird. Die Verordnung (EG) 1782/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgehoben; diese bestimmt in Art. 146 Abs. 2 UA 2 dass die Verweisungen auf die Verordnung (EG) 1782/2003 als Verweisungen auf diese Verordnung gelten.

Hinsichtlich der festgestellten Verstöße und der Rechtsgrundlagen für die Kürzung der Betriebsprämie und der Ausgleichszulage wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Auch die Höhe der Kürzungssätze der Betriebsprämie und der Ausgleichszulage wurde zutreffend und nachvollziehbar ermittelt.

Die Bewertung von Verstößen richtet sich nach Art. 70 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).

Nach Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009) beläuft sich die vorzunehmende Kürzung in der Regel auf 20% des zustehenden Betrages, wenn der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden ist. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des Gesamtbetrages zu vermindern oder aber ihn ggf. auf bis zu 100% erhöhen.

Zu Recht hat die zuständige Kontrollbehörde (hier: das Landratsamt H.) die Rodung der Hecke im Bereich der Fl.Nrn. ...3 und ...4 der Gemarkung G. als vorsätzlichen Verstoß gegen das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes eingestuft. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt sich nichts anderes. Insbesondere handelte es sich bei dem beseitigten Landschaftselement nicht um eine „nicht Cross Compliance-relevante“ Obstbaumreihe (vgl. hierzu: Broschüre des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu Cross Compliance 2013, S. 18). Dies ergibt sich zum einen aus den von der Beklagtenseite vorgelegten Luftbildern, auf denen eine auch mit Bäumen durchsetzte Hecke zu erkennen ist. Weiterhin ergibt sich dies daraus, dass die Hecke in der amtlichen Biotopkartierung Bayern erfasst worden ist. Ferner wurde auch im Rahmen der Flurbereinigung die Hecke als zu erhaltender Landschaftsbestandteil festgesetzt. Im Übrigen wird in der vorgenannten Broschüre ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben den Cross Compliance-relevanten Vorgaben und Verboten die allgemeinen naturschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz und das Bayer. Naturschutzgesetz uneingeschränkt gelten (Broschüre S. 20). Die Hecke befand sich teilweise innerhalb des Landschaftsschutzgebietes H.. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über den Naturpark H. bedarf es einer Erlaubnis, um Hecken außerhalb des Waldes zu beseitigen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Klägerin - entgegen deren Vorbringen - bekannt war, dass die Hecke nicht gerodet werden darf. Nach den glaubhaften Angaben des Mitarbeiters des Landratsamtes H. gab es im Vorfeld der Beseitigung dieser Hecke bereits erfolglose Vorstöße von Seiten der Klägerin, die Erlaubnis zur Beseitigung der Hecke zu erlangen. Hierzu wurden mit der Klageerwiderung auch schriftliche Unterlagen vorgelegt. Bei dieser Sachlage bestand keinerlei Veranlassung für die Kontrollbehörde, den Prozentsatz von 20% wegen eines vorsätzlichen Verstoßes zu vermindern.

Nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beträgt die Kürzung für einen fahrlässigen Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen im allgemeinen 3% des Gesamtbetrages. Die Zahlstelle kann jedoch auf Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1% des Gesamtbetrages zu vermindern oder ihn auf 5% zu erhöhen. Die Kürzung von 3% ist ermessensgerecht, insbesondere hat sich der Beklagte an die verwaltungsinternen Vorschriften (Bewertungsmatrizen) zur einheitlichen Ermessensausübung gehalten. Die Voraussetzungen für eine Verminderung des Kürzungssatzes auf 1% wurden von der Klägerin nicht erfüllt, da eine Wiederherstellung der umgebrochenen Grünlandflächen auf hierfür geeigneten Flächen (innerhalb des geschützten Naturraums) nicht erfolgt ist.

Wenn mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt wurde, so sind diese Fälle für die Festsetzung einer Kürzung nach Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 als ein einziger Verstoß anzusehen (Art. 70 Abs. 6 Verordnung (EG) 1122/2009). Aus diesem Grund führt die Nichterweislichkeit des weiteren Verstoßes gegen die Nitratrichtlinie, die ebenso wie die FFH-Richtlinie zum Bereich Umwelt (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) und Anhang II Nr. 4 und 5 Verordnung (EG) 73/2009) zählt, nicht zu einer Reduzierung der Gesamtkürzung von 23%.

Nachdem sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erweisen, konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.