Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Mai 2015 - W 3 K 14.705

21.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

I.

Die Kläger sind die Eltern ihres am ... 2011 geborenen Sohnes B., der drei Tage lang in der Kindertagespflege gefördert worden ist. Die Parteien streiten um eine pauschalierte Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege.

Die Kläger, die Beklagte und die Kindertagespflegeperson E. H. schlossen am 19. Juni 2013 eine Tagespflegevereinbarung ab. Nach deren Ziffer 3 wurde ein Betreuungsverhältnis auf unbestimmte Zeit, beginnend ab dem 1. Juli 2013 vereinbart, hinsichtlich Betreuungsumfang und Betreuungszeit auf die Festlegung durch Buchungsbeleg verwiesen. Nach Ziffern 5.1 bis 5.3 wurden monatliche Zahlungen durch die Beklagte an die Tagespflegeperson und nach Ziffer 5.4 die Erhebung eines Elternbeitrags durch den Fachbereich Jugend und Familie der Beklagten mittels eines Leistungsbescheides gemäß einer im Einzelnen festgelegten zeitlichen Staffelung vereinbart. In Ziffer 5.7 wurde festgelegt, dass bei schriftlichem Rücktritt bis einen Monat vor Vertragsbeginn 50% eines monatlichen Elternbeitrags erhoben werden, bei noch späterem Rücktritt ein voller Monatselternbeitrag; dies gilt auch bei einer Kündigung in der Probezeit. Als Probezeit wurden gemäß Ziffer 12 Satz 1 die ersten vier Wochen bestimmt und in Ziffer 12 Satz 2 festgelegt, dass während dieser Zeit die Eltern und die Tagespflegeperson das Tagepflegeverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Nennung von Gründen schriftlich gegenüber den Vertragspartnern kündigen können.

Am 19. Juni 2013/1. Juli 2013 vereinbarten die Tagespflegeperson und die Kläger eine tägliche durchschnittliche Anwesenheit von 4,3 Stunden, was gemäß der in Ziffer 5.1 der Tagespflegevereinbarung vom 19. Juni 2013 festgehaltenen Tabelle zu einem Tagespflegegeld an die Tagespflegeperson von 346,00 EUR und zu einem Elternbeitrag von 160,00 EUR pro Monat führt.

Vom 1. bis 3. Juli 2013 wurde das Kind der Kläger von der Kindestagespflegeperson gefördert, wurde jedoch anschließend von den Klägern nicht mehr in die Kindertagespflegeeinrichtung gebracht.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 „widerriefen“ die Kläger gegenüber der Beklagten die Tagespflegevereinbarung innerhalb der Probezeit.

Mit Schreiben vom 19. November 2013, überschrieben mit „Mitteilung über die pauschalierte Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege“ teilte die Beklagte den Klägern mit, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 ein Kostenbeitrag in Höhe von einmalig 160,00 EUR monatlich „erhoben“ wird; die Kläger wurden zur Zahlung dieses Betrages zum 15. Dezember 2013 aufgefordert. Das Schreiben enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Am 28. November 2013 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Kostenbeitrag in Höhe von 160,00 EUR und begründeten dies damit, in den ersten beiden Tagen der Eingewöhnungsphase, in denen die Klägerin anwesend gewesen sei, sei deutlich geworden, dass es nicht möglich sei, das Kind dort einzugewöhnen, da in der Tagesmutterfamilie ein „leibliches Kind - Tageskind - Problem“ entstanden sei, welches sich weder durch die Tagesmutter noch durch die Kinder selbst habe lösen lassen. Die Situation habe keiner Aufnahme eines weiteren Kindes im Wege gestanden.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 nahm die Beklagte gegenüber den Klägern dahingehend Stellung, die Tagespflegevereinbarung sei innerhalb der Probezeit nach Betreuungsbeginn widerrufen worden; nach Ziffer 5.7 der Tagespflegevereinbarung seien die Kläger zur Zahlung des vollen Monatselternbeitrags verpflichtet. Die Beklagte sei gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zur Forderung dieses Kostenbeitrags berechtigt. Schwerwiegende Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Der Widerspruch gegen den Kostenbeitragsbescheid habe keine aufschiebende Wirkung.

Mit Schreiben vom 3. April 2014 legte die Beklagte den Widerspruch der Regierung von Unterfranken vor und führte dabei aus, der Widerspruch sei wohl unzulässig; das Schreiben der Beklagten vom 19. November 2013 sei lediglich eine Information an die Kläger über die bereits in der Tagespflegevereinbarung getroffenen Regelungen zur Zahlung eines Kostenbeitrags. Eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen ergebe sich aus diesem Schreiben nicht. Es stelle keinen Verwaltungsakt dar. Unabhängig davon sei der Widerspruch jedenfalls unbegründet, da gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück und begründete dies damit, bei der Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 19. November 2013 handele es sich weder um eine Entscheidung noch habe das Schriftstück unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern teile nur den sich aus der Tagespflegevereinbarung ergebenden Kostenbeitrag mit. Der Widerspruch sei daher unzulässig. Der Widerspruchsbescheid wurde am 25. Juni 2014 als Einschreiben zur Post gegeben.

II.

Am 28. Juli 2014 ließen die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragen:

Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2013 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, im Rahmen der Eingewöhnungsphase bei der Tagesmutter habe es sich herausgestellt, dass es nicht möglich gewesen sei, das Kind der Kläger dort einzugewöhnen, da es von dem leiblichen Kind der Tagesmutter ständig drangsaliert worden sei. Nach drei Tagen hätten die Kläger die Eingewöhnungsphase abgebrochen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr der volle Elternbeitrag für einen Monat bezahlt werden solle. Diese Regelung sei zu pauschal und eröffne für besondere Fälle keinen Ermessensspielraum, zumal die Tagesmutter eine Schlechtleistung erbracht habe. Die Tagesmutter habe für den restlichen Monat ein anderes Kind aufnehmen können. Entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde sei davon auszugehen, dass es sich bei der Mitteilung der Beklagten vom 19. November 2013 um einen Bescheid handele, zumal die Beklagte sogar mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht habe. Die Ausgestaltung der einschlägigen Regelungen in der Betreuungsvereinbarung sei zu pauschal und lasse keinen Ermessensspielraum zu. Das Übermaßverbot werde nicht eingehalten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, bei dem Schreiben der Beklagten vom 19. November 2013 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Zahlungsaufforderung. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage gegen die Tagespflegevereinbarung zu verstehen.

Eine solche Klage sei jedoch unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung bzw. auf Erstattung des Elternbeitrags geltend machen könnten. Bei der Tagespflegevereinbarung handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der wirksam zustande gekommen sei. Damit hätten die Kläger vertraglich ihre Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags anerkannt. Die Tagespflegevereinbarung sei nicht unwirksam. Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII könnten für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen könne die Argumentation der Kläger, eine Eingewöhnung des Kindes habe aufgrund der mangelnden erzieherischen Kompetenz der Tagespflegemutter nicht stattfinden können, nicht nachvollzogen werden. Eine Rücksprache mit der Tagespflegeperson habe ergeben, dass es zu keiner Situation gekommen sei, in welcher eine „Schädigung“ eines Kindes durch ihr leibliches Kind erfolgt sei. Die Tagespflegeperson erfülle alle Voraussetzungen, um in der Kindertagespflege tätig zu sein. Es sei kein schwerwiegender Grund ersichtlich, der eine sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigte.

Hierauf ließen die Kläger erwidern, die Beklagte selbst sei in ihrem Schreiben vom 9. April 2014 von einem Verwaltungsakt ausgegangen. Verstehe man die Klage jedoch als allgemeine Leistungsklage, sei sie auch in diesem Fall begründet, da bei einer Schlechtleistung nicht die volle Gegenleistung beansprucht werden könne.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. Mai 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen das Schriftstück der Beklagten vom 19. November 2013 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 16. Juni 2014.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, denn das Schriftstück weist die Merkmale eines Verwaltungsaktes i. S. v. § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749) - SGB X - auf. Hiernach ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Das Gericht kann der von der Beklagtenseite zuletzt und von der Widerspruchsbehörde generell geäußerten Meinung nicht folgen, bei dem Schriftstück vom 19. November 2013 handele es sich lediglich um eine Information, es enthalte keine eigenständige Regelung; somit liege keine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen vor.

Das Schreiben vom 19. November 2013 nennt als Rechtsgrundlage § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464) - SGB VIII -. Diese Vorschrift regelt die Festsetzung von Kostenbeiträgen u. a. für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und bildet somit die Grundlage für den Erlass von Verwaltungsakten. Das Schreiben vom 19. November 2013 verwendet die Formulierung „… wird … ein Kostenbeitrag … erhoben“. Diese Terminologie weist auf den Regelungswillen der Beklagten hin. Die Zahlungsaufforderung („Bitte überweisen Sie …“) stellt eine weitere Regelung mit eigenständiger Wirkung dar, die die Beklagte sogar noch mit ihrem Hinweis im Schreiben vom 27. Januar 2014 unterstreicht, wonach der „Widerspruch gegen den Kostenbeitragsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII“ (gemeint wohl: VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat. Auch das Mahnschreiben der Beklagten vom 21. März 2014 bezeichnet das Schreiben vom 19. November 2013 als Bescheid und droht die Zwangsvollstreckung an. Auch hiermit wird deutlich, dass die Beklagte einen Bescheid mit einer eigenständigen vollstreckbaren Regelung erlassen wollte.

Zudem ist zu beachten, dass das Schreiben vom 19. November 2013 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, die das Dokument selbst als Bescheid bezeichnet.

Weiterhin ergibt sich aus Ziffer 5.4 der Betreuungsvereinbarung vom 19. Juni 2013, dass die Beklagte einen „Leistungsbescheid“ erlassen wollte.

Dies bedeutet, dass sowohl von der äußeren Gestalt des Schriftstückes vom 19. November 2013 her gesehen als auch hinsichtlich der von § 31 Satz 1 SGB X geforderten Merkmale ein Verwaltungsakt vorliegt; die hiergegen erhobene Anfechtungsklage ist zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil sich dieser Bescheid nicht auf eine tragfähige Rechtsgrundlage stützen kann. Insbesondere kann die Beklagte als Rechtsgrundlage nicht § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII heranziehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

§ 23 SGB VIII regelt unter anderem die Grundsätze der Förderung von Kindern in Kindertagespflege. Dabei sind verschiedene Rechtsverhältnisse auseinanderzuhalten, nämlich die Rechtsverhältnisse öffentlicher Träger - Eltern/Kind, öffentlicher Träger - Tagespflegeperson, Tagespflegeperson - Eltern/Kind, gegebenenfalls öffentlicher Träger - Träger der freien Jugendhilfe. Es besteht im Bereich der Tagespflege kein Vermittlungsmonopol für den öffentlichen Träger, die private Vermittlung bleibt zulässig (Lakies in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 23 Rn. 5).

§ 90 SGB VIII regelt unter anderem die pauschalierte Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Kindertagespflege. § 90 Abs. 1 SGB VIII dient als Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung eines Kostenbeitrags mittels eines Verwaltungsaktes. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Beitrag ist durchgängig unter dem Begriff Kostenbeitrag zu verstehen. Mit Teilnahmebeitrag wird dagegen ausschließlich ein nach zivilrechtlichen Vorschriften privatrechtlich vereinbarter Beitrag bezeichnet. Die Ermächtigungsgrundlage in § 90 Abs. 1 SGB VIII ist hierfür nicht erforderlich, sondern sie ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Vertrag zwischen Anspruchsberechtigtem und Leistungserbringer (vgl. Schindler in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 90 Rn. 6 m.w.Nachw.). Damit dürfen Kostenbeiträge von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nur für die Inanspruchnahme ihrer eigenen Einrichtungen festgesetzt werden (Wiesner, in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 9 und 11). Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte dafür entschieden, sowohl der Tagespflegeperson als auch den Eltern/Kind gegenüber auf Vertragsebene entgegenzutreten. Demzufolge stellen die Eltern bei der Beklagten keinen Antrag auf Förderung in der öffentlichen Einrichtung Kindertagespflege, auf den hin die Beklagte einen Bescheid i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VIII erlassen könnte; stattdessen schließt die Beklagte mit der Tagespflegeperson und mit den Eltern/Kind einen Vertrag. Damit bildet dieser Vertrag die Grundlage von Ansprüchen gegen die Eltern auf Bezahlung des Teilnahmebeitrags. Ob die Beklagte oder die Tagespflegeperson diesen Anspruch aus dem Vertrag gegen die Eltern geltend machen kann und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen muss, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. hierzu Lakies in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 23 Rn. 24 bis 25). Insofern ist es auch nicht erforderlich, auf das diesbezügliche Vorbringen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung einzugehen.

Hieraus wird deutlich, dass die Beklagte bei der vorliegenden Konstellation, in der das Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Eltern/dem Kind durch Vertrag geregelt wird, nicht einseitig einen Kostenbeitrag auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erheben kann.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 5.4 Satz 1 der zwischen der Beklagten, den Klägern und der Tagespflegeperson abgeschlossenen Tagespflegevereinbarung vom 19. Juni 2013. Hiernach erhalten die Eltern vom Fachbereich Jugend und Familie einen Leistungsbescheid über die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages. Allerdings ist es rechtlich nicht zulässig, im Rahmen eines - öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen - Vertrages die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes festzulegen, wenn dies einer gesetzlichen Regelung widerspricht. Im vorliegenden Fall gibt - wie oben ausgeführt - § 90 SGB VIII vor, dass ein Kostenbeitrag mittels eines Verwaltungsaktes nur dann erhoben werden darf, wenn eine eigene Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe genutzt wird. Diese Regelung darf nicht mit einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien umgangen werden, unabhängig von der Frage, ob es überhaupt zulässig ist, im Rahmen eines Vertrages ein einseitiges hoheitliches Tätigwerden des einen Vertragspartners zu vereinbaren.

Aus alledem ergibt sich, dass es keine tragfähige gesetzliche Grundlage gibt, auf welche die Beklagte den Verwaltungsakt vom 19. November 2013 stützen könnte. Da Verfahrensgegenstand allein dieser Verwaltungsakt vom 19. November 2013 und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 16. Juni 2014 ist, kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise und Höhe die Beklagte Ansprüche gegen die Kläger auf vertraglicher Ebene besitzen und gegebenenfalls durchsetzen könnte.

Der angegriffene Bescheid vom 19. November 2013 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 16. Juni 2014 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie waren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Mai 2015 - W 3 K 14.705 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Referenzen

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.