Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 2 K 17.1106

published on 21.02.2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 2 K 17.1106
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 1 der Großen Forstlichen Staatsprüfung 2015 mit der Note 6.

1. Die Klägerin, eine Diplom-Forstwirtin, nahm im Juni 2015 an der Großen Forstlichen Staatsprüfung als beamtenrechtliche Qualifikationsprüfung teil.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 gab die Bayerische Forstschule/Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr am Main der Klägerin die Prüfungsergebnisse bekannt und teilte mit, dass die Klägerin die Große Forstliche Staatsprüfung mit einem Notendurchschnitt von 4,66 im schriftlichen Teil nicht bestanden habe. Dem Bescheid wurde keine Rechtsmittelbehrung beigefügt.

2. Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und wandte sich dabei (ausschließlich) gegen die mit der Note 6 erfolgte Bewertung der Prüfungsaufgabe 1. Durch ihre Prozessbevollmächtigten ließ sie im Wesentlichen ausführen:

Die Klägerin habe, wie sich aus den Prüfer-Vermerken des Erst- und Zweitkorrektors ergebe, in allen drei Teilaufgaben der Prüfungsaufgabe 1 richtige Ansätze und Lösungsvorschläge genannt. Bei der Gesamtwertung habe dies jedoch, ebenso wie die strukturierte Arbeitsweise der Klägerin, keine Berücksichtigung gefunden. Von den Prüfern seien die Ausführungen der Klägerin als „zu oberflächlich“, „zu knapp“ oder „bruchstückhaft“ kritisiert worden; solche Korrekturbemerkungen charakterisierten jedoch keine Note 6. Die Bewertung der Arbeit mit Note 6 hätte die Klägerin auch erhalten, wenn sie ein leeres Blatt abgegeben hätte, was sie aber unstreitig nicht getan habe. Auch wenn die Arbeit der Klägerin von den Prüfern als „zu knapp“ und „zu wenige präzise“ bemängelt werde, heiße dies im Umkehrschluss doch, dass durchaus korrekte Aspekte vorhanden seien, die als solche gewürdigt werden sollten.

Angesichts eines Gesamtnotendurchschnitts von 4,33 bei der Prüfungsaufgabe stelle sich zudem allgemein die Frage, ob die Prüfungsaufgabe nicht insgesamt zu streng bewertet worden sei.

Hinzu komme, dass in keiner Weise dargelegt worden sei, mit welchem Bewertungsschema die Prüfungsleistungen bewertet worden seien. Es seien weder eine Musterlösung noch ein Punktesystem mitgeteilt worden, so dass willkürhafte Bewertungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Ferner stelle es einen Verstoß gegen das Gebot der sachlichen Korrektur dar, soweit der Erstprüfer am Ende seines Prüfer-Vermerks ausführe, positiv an der Arbeit sei ihre äußere Form. In der Gesamtschau damit, dass der Erstprüfer bis zu diesem letzten Satz ausschließlich kritisiert habe, stelle dies eine polemische Bemerkung dar, die nichts anderes aussage, als dass die Klägerin wenigstens schön und sauber schreiben könne.

3. Mit Stellungnahmen vom 22. Dezember 2015 und Ergänzungen hierzu vom 15. bzw. 17. Februar 2016 erläuterten sowohl der Erst- als auch der Zweitprüfer jeweils nochmals eingehend ihre Bewertung. Dabei führen sie zusammenfassend aus: Die Klägerin erreiche insgesamt weniger als 30% der zu erwartenden Punkte im Vergleich zu einer vorstellbaren Lösungsskizze. Es sei zwar die Form und Lesbarkeit gegeben, inhaltlich sei die Ausarbeitung jedoch völlig ungenügend. Die Klägerin sei überwiegend nicht in der Lage, die in den Aufgaben steckenden Problemfelder zu erkennen und zu verstehen. Lösungswege und Lösungsvorschläge würden deshalb meist gar nicht aufgezeigt. Ebenso fehlten Begründungen und Erläuterungen fast gänzlich. Die sich durch alle Teilaufgaben durchziehenden sehr allgemeinen und oft nichtssagenden Formulierungen ließen nicht erkennen, welches Wissen und Verständnis bei der Klägerin vorhanden sei. Die Klägerin übernehme die meisten der wenigen zutreffenden angeführten Teilaspekte oft nur aus der Aufgabenstellung bzw. aus Gesetzen ohne eine auf die konkrete Situation bezogene eigenständige Bewertung und Lösungserarbeitung. Insoweit trügen diese „brauchbaren Teile“ im Gesamtkontext für die geforderte bessere Leistungsbewertung viel zu wenig bei, weshalb die Aufgabe insgesamt nur mit der Note 6 habe bewertet werden können.

Der seitens des Erstkorrektors erfolgte Hinweis auf die positive Form der Ausarbeitung entspreche den Vorgaben in Ziffer 4.4. der durch die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse für forstliche Anstellungsprüfungen herausgegebenen „Hinweise für die Bewertung von Prüfungsaufgaben“ (Stand: Juni 2009). Diese Feststellung sei durchaus ernsthaft gemeint gewesen und keinesfalls polemisch.

4. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 wies die Bayerische Forstschule/Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Erst- und Zweitprüfers zurück, da prüfungsrechtlich relevante Fehler nicht festzustellen seien.

II.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2016, bei Gericht am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.

Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.

Die Klägerin lässt beantragen,

  • 1.Der Bescheid der Bayerischen Fortschule/Bayerischen Technikerschule für Waldwirtschaft in Form der Prüfungsaufgabe Nr. 1 der Großen Forstlichen Staatsprüfung 2015 und der Widerspruchsbescheid der Bayerischen Fortschule/Bayerischen Technikerschule für Waldwirtschaft vom 16. März 2016 werden aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, das Prüfungsverfahren der Klägerin durch Neubewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 1 der Großen Forstlichen Staatsprüfung 2015 durch neue Erst- und Zweitprüfer fortzuführen.

  • 3.Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2018 Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die von der Klägerin angegriffene Bewertung der Prüfungsaufgabe 1 mit Note 6 ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Prüfungsaufgabe (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die von ihr erhobenen Bewertungsrügen greifen nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur gerichtlichen Kontrolle von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen ist den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieser Beurteilungsspielraum bezieht sich auf Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen und die daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Der Bewertungsspielraum betrifft dabei vor allem die Punkte- und Notenvergabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung. Das Gericht kann sich daher nicht an die Stelle der Prüfer setzen, sondern nur überprüfen, ob anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris; BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die von der Klägerin erhobenen Bewertungsrügen keinen Erfolg.

1.1. Die Bewertung der Prüfungsaufgabe 1 ist formal ordnungsgemäß erfolgt.

Gemäß § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222), wurde die Arbeit gesondert von zwei Prüfern selbstständig unter Verwendung der in § 27 APO festgelegten Prüfungsnoten bewertet.

Die Bewertung wurde auch ausreichend begründet. Aus der Begründung einer Prüferbewertung müssen sich die für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte erkennbar und nachvollziehbar ergeben, um so den Prüfling in die Lage zu versetzen, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Anhand der Begründung der Bewertung muss es für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken des Prüfers nachzuvollziehen. Es muss daraus zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welcher Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welchen fachlichen Annahmen des Prüfers die Benotung beruht (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Sowohl der Erst- als auch der Zweitkorrektor haben in ihren Prüfer-Vermerken dargelegt, dass sie die maßgeblichen Mängel der Arbeit der Klägerin darin sehen, dass die Klägerin bei allen drei Teilaufgaben die entscheidenden Probleme nur in Bruchstücken oder überhaupt nicht erkannt habe und vorhandene positive Ansätze viel zu oberflächlich blieben. In ihren Stellungnahmen im Rahmen des Widerspruchsverfahren haben beide Prüfer sodann nochmals ausführlich erläutert, was bei den einzelnen Teilaufgaben jeweils erwartet worden sei, was davon in der Arbeit der Klägerin fehle und wie die drei Teilaufgaben gewichtet worden seien. Aus der Vielzahl der Kritikpunkte ergibt sich dabei hinreichend deutlich und nachvollziehbar, dass die Prüfer den vorhandenen positiven Ansätzen der Arbeit vor dem Hintergrund der zentralen Mängel kein nennenswertes Gewicht bei der Bildung der Gesamtnote beigemessen haben. Die tragenden Gründe für die Notenbildung sind damit erkennbar.

1.2 Es ist auch kein Bewertungsfehler bei der Endbewertung zu erkennen.

Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts, dass bei Erwähnung positiver Ansätze einer Arbeit automatisch die Vergabe der schlechtesten Note gleichsam gesperrt wäre oder die Note ungenügend nicht vergeben werden darf, wenn nicht auch sämtliche Leistungsteile völlig unbrauchbar sind (OVG Lüneburg, U.v. 24.5.2011 – 2 LB 158/10 – juris).

Einzelne positive Elemente in einer Prüfungsleistung stehen deren Bewertung mit der Note ungenügend nicht entgegen, wenn sie eine nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch der Annahme nicht entgegenstehen, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine völlig unbrauchbare Leistung (BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris). Dabei ist zu beachten, dass die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen in der Prüfungsarbeit im Hinblick auf die Gesamtbewertung zukommt, in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt (BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78/97 – juris; BayVGH, U.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris). Diese Bewertung kann das Gericht nicht anstelle der Prüfer vornehmen, sondern es darf sie nur daraufhin überprüfen, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt sind. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Im Hinblick auf die zahlreichen herausgestellten Mängel ist die Bewertung der Arbeit mit Note 6 in sich schlüssig und nachvollziehbar und widerspricht nicht den Anforderungen rationaler Abwägung.

1.3. Ebenso wenig ist das seitens der Klägerin gerügte Fehlen einer „Musterlösung“ oder eines „Punkteschemas“ prüfungsrechtlich zu beanstanden.

Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gebietet keine Festlegung aller Prüfer auf eine „Musterlösung“ oder ein formal einheitliches Bewertungsschema, etwa in der Form eines „Punkteschemas“. Sofern die Prüfungsordnung keine Vorgaben macht und nicht bedingt durch die Art der Aufgabenstellung (z.B. im Antwort-Wahl-Verfahren) ausnahmsweise eine formalisierte Bewertung geboten ist, besteht vielmehr auch diesbezüglich ein Entscheidungsspielraum der Prüfer (BayVGH, U.v. 11.2.1998 – 7 B 96.2162 – juris). Die Bewertung kann im Rahmen der durch die Prüfungsordnung vorzugebenden Bewertungsstufen weitgehend der persönlichen Einschätzung der Prüfer überlassen bleiben, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Erfahrung ein wertendes Urteil zu treffen haben. Eine der Chancengleichheit genügende, gleichmäßige Bewertung wird dabei im vorliegenden Fall in erster Linie durch die in § 21 Abs. 1 APO vorgeschriebene selbstständige und gesonderte Bewertung aller schriftlichen Prüfungsarbeiten von zwei Prüfern unter Verwendung der in § 27 APO festgelegten Prüfungsnoten sowie die aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG resultierende Pflicht zur Begründung der Bewertung gewährleistet.

1.4. Auch der Hinweis auf den Notendurchschnitt von 4,33 bei der Prüfungsaufgabe kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Ein allgemein schlechtes Prüfungsergebnis lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass die Prüfungsaufgabe falsch, irreführend oder ungeeignet sei oder die Prüfer die zulässigen Anforderungen überschritten hätten (BVerwG, B.v. 18.5.1982 – 1 WB 148/78 – juris).

1.5 Schließlich ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass der Erstkorrektor mit dem Hinweis auf die positive äußere Form der Arbeit gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen habe.

Sachfremd ist eine Leistungsbewertung nur dann, wenn sie in keinerlei Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung steht, was bei einer Mitberücksichtigung der äußeren Form einer Prüfungsarbeit nicht der Fall ist. Diese muss auch in Fächern des geisteswissenschaftlichen Bereichs, in denen es nicht in besonderem Maße auf äußere Darstellungen ankommt, nicht völlig aus der Bewertung ausscheiden. Es gibt keinen allgemein gültigen Bewertungsgrundsatz, wonach die Einhaltung einer dem Inhalt der Prüfungsleistung angemessenen äußeren Form nicht in die Bewertung mit einfließen dürfte (BayVGH, B.v. 25.11.1987 – 7 C 87.03235 – juris). So ist die Berücksichtigung der äußeren Form in Ziffer 4.4. der durch die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse für forstliche Anstellungsprüfungen herausgegebenen „Hinweise für die Bewertung von Prüfungsaufgaben“ (Stand: Juni 2009) explizit vorgesehen. Die auf dieser Grundlage erfolgte Feststellung des Erstkorrektors ist bei objektiver Betrachtung auch nicht polemisch zu verstehen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seines Kolloquiums als Teil seiner Abiturprüfung.

Am 11. Juni 2012 unterzog sich der Kläger der Kolloquiumsprüfung in der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde. Seine Prüfungsleistung wurde mit acht Punkten bewertet. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. und 18. Juli 2012 Einwendungen wegen des Prüfungsablaufs und der vergebenen Note, welche die Schule und der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Mittelfranken zurückwiesen. Nach Ablehnung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 14. September 2012 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein mit dem Antrag, die Benotung der mündlichen Abiturprüfung aufzuheben, die mündliche Prüfung mit mindestens neun Punkten neu zu bewerten und die Gesamtnotenfestsetzung im Abiturzeugnis entsprechend anzuheben.

Mit Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die (zuletzt auf Bewertungsrügen beschränkte) Klage abgewiesen. Die Prüfungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Bewertung sei anhand des Prüfungsprotokolls nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze sei nicht ersichtlich. Die Note sei auch korrekt berechnet worden.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. Januar 2014, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Er habe substanzielle Einwendungen gegen die Bewertung der einzelnen Teilleistungen vorgebracht und aufgezeigt, in welchen Punkten die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben und Bewertungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Weder die schriftliche Stellungnahme der Prüferinnen noch deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hätten seine Einwendungen ausgeräumt. Auch die Berechnung der Note sei wegen der gebotenen doppelten Gewichtung der Leistung im Fach Geschichte fehlerhaft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Schule Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Kläger im Falle eines Bewertungsfehlers ohnehin keine Neubewertung, sondern allenfalls eine Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung verlangen könnte, weil für eine erneute Bewertung der erbrachten Leistung wegen der seit der Prüfung vergangenen Zeit keine verlässliche Bewertungsgrundlage mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502; B. v. 20.5.1998 - 6 B 50/97 - NJW 1998, 3657/3658; B. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 - NVwZ 2002, 1375/1376; OVG NW, B. v. 23.12.2013 - 14 B 1378/13 - juris Rn. 9; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 690), ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B. v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054).

b) Eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums ist vorliegend nicht erkennbar. Anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin und der Schriftführerin lässt sich hinreichend nachvollziehen, welche Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Berechnung der vergebenen Note ist nicht zu beanstanden.

aa) Das Kolloquium der Abiturprüfung dauert in der Regel 30 Minuten (§ 81 Abs. 1 Satz 7 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschulordnung - GSO] vom 23.1.2007 [GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK] in der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2011 [GVBl S. 320] - im Folgenden GSO 2011). Es beginnt mit dem ca. zehnminütigen Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt. Daran schließt sich - ausgehend vom Kurzreferat - ein Gespräch an. Hiermit endet der erste Prüfungsteil von insgesamt etwa 15 Minuten Dauer. Es folgt als zweiter Prüfungsteil das Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten mit insgesamt ebenfalls ca. 15 Minuten Dauer (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GSO 2011). Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 GSO 2011). In der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde ist zu beachten, dass zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde entfallen und die Leistungen im Verhältnis zwei (Geschichte) zu eins (Sozialkunde) zu gewichten sind (Anlage 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und § 61 Abs. 3 Satz 1 GSO 2011).

bb) Die vergebene Note für die mündliche Gesamtprüfungsleistung des Klägers wurde korrekt ermittelt. Die Gymnasialschulordnung verlangt insoweit - im Unterschied zu der für das neunjährige Gymnasium geltenden Regelung des § 82a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 GSO in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - nicht mehr die Vergabe von Noten für einzelne Teilleistungen und deren Addition zu einer Gesamtnote, sondern lediglich eine Verteilung der Prüfungszeit auf die Fächer Geschichte und Sozialkunde im Verhältnis zwei zu eins und eine entsprechende Gewichtung der Prüfungsleistungen. Dem wurde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl das Referat des Klägers („Die Palästinafrage: Kernproblem des arabisch-israelischen Konflikts?“) und das anschließende Gespräch hierüber im ersten Prüfungsteil mit den Themen ‚Zionismus‘ und ‚PLO‘ als auch der erste Themenkomplex des zweiten Prüfungsteils (‚individuelle Lebensführung im 15. Jahrhundert‘, ‚Vergleich zum 19. Jahrhundert‘, ‚Gewinner der Industrialisierung‘, ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘, ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘) geschichtliche Fragen betrafen. Der zweite Abschnitt des zweiten Prüfungsteils befasste sich mit Fragen der Sozialkunde (‚Familie - ein Auslaufmodell? ‘, ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘) und wurde im Prüfungsprotokoll entsprechend gekennzeichnet. Darüber hinausgehende Vorgaben für die Notenbildung, insbesondere ein striktes arithmetisches Berechnungssystem, lassen sich der Gymnasialschulordnung nicht (mehr) entnehmen. Deshalb bleibt es dabei, dass für die Bewertung auf den während der Prüfung gewonnenen Gesamteindruck abzustellen ist und die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen für die Gesamtbewertung zukommt, in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt.

cc) Der Fach- bzw. Unterausschuss (§ 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 GSO 2011) hat bei der Notenvergabe, die anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Äußerungen hinreichend nachvollzogen werden kann, seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten.

Eine wörtliche oder umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ist weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, B. v. 31.3.1994 - 6 B 65/93 - NVwZ 1995, 494; U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191, 196; BVerfG, B. v. 14.2.1996 - 1 BvR 961/94 - NVwZ 1997, 263; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 456 ff.). Darlegungen etwa dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet wurden und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend waren, sind nicht zwingender Bestandteil des Protokolls (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 16). Allerdings kann der Prüfling auch bei mündlichen Prüfungen eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung und damit die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe verlangen, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Der konkrete Inhalt des Informationsanspruchs hängt davon ab, wann und wie der Prüfling ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt (BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/189 ff.; B. v. 24.2.2003 - 6 C 22.02 - juris Rn. 17).

Gemessen daran ist die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers nachvollziehbar. Dem Protokoll über die Prüfung mit einer Gesamtdauer von einer halben Stunde (ohne Vorbereitungszeit) ist zum ersten Prüfungsteil das Thema des Referats des Klägers mit den hierzu festgehaltenen positiven Bewertungen zu entnehmen. Des Weiteren enthält das Protokoll die Themen der sich hieran anschließenden Fragen (‚Israelis - Israeliten‘, ‚Zionismus‘, ‚Antisemitismus - Antijudaismus‘, ‚Entstehung der PLO‘). Soweit der Kläger meint, die Begründung für die Prüferbemerkung „historischer Hintergrund nicht ganz bekannt“ zum Fragenkomplex ‚Zionismus‘ sei nicht dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Protokoll, dass er den Unterschied zwischen Antisemitismus und Antijudaismus nur mit Nachfragen erklären konnte. Insoweit hat der Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 selbst eingeräumt, dass er diese „Begriffe nicht exakt differenzieren“ konnte, da sie seiner „Meinung nach dasselbe Phänomen, nämlich den Judenhass und die Judenverfolgung umschreiben.“ Nachdem jedoch der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012, dem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 und der Stellungnahme der Prüferinnen (Bl. 79 f. der VG-Akte) zufolge gerade diese Differenzierung im Unterricht des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 sehr detailliert besprochen wurde, sind die Bemerkungen „nicht ganz bekannt“ und „nur mit Nachfragen“ ebenso wie eine negative Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung nicht zu beanstanden. Detailwissen über Theodor Herzl wurden, wie die Prüferinnen mehrfach versichert haben, in der Prüfung nicht abgefragt oder gefordert.

Die Prüferbemerkung „ordentlich entwickelt“ hinsichtlich des Prüfungsthemas ‚Entwicklung der PLO‘ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung für die mündliche Prüfung entfielen lediglich ca. fünf Minuten auf die ergänzenden Fragen zum Kurzreferat. Neben der ‚Entwicklung der PLO‘ wurden dem Prüfungsprotokoll zufolge in diesem Zusammenhang noch weitere Fragen behandelt. Die ‚Entwicklung der PLO‘ nahm somit innerhalb der Prüfung keinen breiten Raum ein. Dem Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191) ist durch die Bemerkung im Protokoll und den Hinweis auf den Zeitablauf in der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012 Genüge getan. Das Fehlen von Nachfragen der Prüferinnen zu diesem Thema lässt nicht darauf schließen, dass die Prüfungsleistung des Klägers insoweit eine durchweg positive Bewertung gerechtfertigt hätte. In dem bloßen Unterlassen einer „Rückmeldung“ des Prüfers zu den gegebenen Antworten kann auch kein Fairnessverstoß gesehen werden. Die Prüfer sind nicht verpflichtet, erbrachte Teilleistungen fortlaufend zu kommentieren und damit dem Prüfling ein sofortiges „Feedback“ zu geben. Das Fairnessgebot verlangt insoweit kein aktives Prüferverhalten, sondern verbietet es lediglich, durch die Art der Reaktionen den Prüfling gezielt zu verunsichern bzw. einzuschüchtern oder ihm einen falschen Eindruck zu vermitteln (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 11). Derartiges Prüferverhalten ist vorliegend aber nicht erkennbar.

Auch hinsichtlich des Themengebiets ‚Möglichkeiten der individuellen Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert und Vergleich zum 19. Jahrhundert‘ sind die Prüferbemerkungen („sichere Begriffsterminologie, etwas weitschweifig, gewisser Aufstieg möglich, soziale Mobilität an Beispielen“) ausreichend, um die Gesamtbewertung nachvollziehen zu können. Wie bereits ausgeführt ist weder eine wörtliche Protokollierung noch eine nachträgliche Rekonstruktion jeder einzelnen Frage und Antwort geboten, um dem Anspruch des Prüflings auf eine hinreichende Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung Rechnung zu tragen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die ergänzende Anmerkung der Prüferin und der Schriftführerin, der Kläger habe bei der Prüfung nicht von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen, zu Unrecht dem Themenkomplex ‚Gewinner der Industrialisierung‘ zugeordnet hat. Die Prüfungsgebiete ‚Vergleich der Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert mit dem 19. Jahrhundert‘ und ‚Gewinner der Industrialisierung‘ hängen thematisch eng miteinander zusammen und wurden dem Protokoll zufolge auch zusammenhängend geprüft. Der Kläger selbst hat den Prüfungsverlauf in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 4 - 5) wie folgt geschildert: Er habe seine Antwort zum Themengebiet ‚Möglichkeiten und Grenzen individueller Lebensgestaltung vom 15. bis zum 19. Jahrhundert‘ in zwei Teile aufgeteilt. Zunächst habe er die Aufstiegsmöglichkeiten in der Ständegesellschaft beschrieben. Anschließend sei er dazu übergegangen, die Aufstiegsmöglichkeiten während der Industriegesellschaft aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang habe er unter anderem die Möglichkeit für wohlhabende Bürger genannt, zu Unternehmern aufzusteigen. Danach sei er gefragt worden, wer die Gewinner der Industrialisierung gewesen seien, und habe hierzu unter anderem ausgeführt, reiche Familien wie z. B. Adelsfamilien hätten Unternehmer werden und somit zunehmend an Macht und Bedeutung gewinnen können. Die Prüferinnen haben in ihrer Stellungnahme jedoch bestritten, dass der Kläger überhaupt von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen habe. Für die sich daraus ergebende negative Bewertung kommt es auf eine präzise Zuordnung der erwarteten Antwort zu einem der beiden zusammenhängend geprüften Themengebiete nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der Prüfungsthemen ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘ und ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ wurden die Antworten des Klägers dem Prüfungsprotokoll zufolge nicht durchgehend negativ bewertet. Allerdings habe der Kläger die Fragen zum Teil nur mit Hilfestellung beantworten können. Positiv bemerkt wurde seine Leistung zur ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ („zügig, nach Berufs/Schichten differenziert …“). Der Einwand in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht beachtet, dass der Kläger auf Nachfrage zwischen den verschiedenen Berufsgruppen differenziert und dies begründet habe, geht somit ins Leere.

Zum Themenkomplex ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘ enthält das Protokoll neben kritischen auch positive Anmerkungen („zutreffend erklärt“). Die Prüferinnen bemängelten allerdings in ihren ergänzenden Anmerkungen, der Nahostkonflikt sei bereits Thema des Referats gewesen. Die weiteren vom Kläger genannten Beispiele hätten nur partiell überzeugen können. Mit den ihm zur Auswahl gestellten Stichworten habe der Kläger wenig anfangen können. Damit deckt sich die Einlassung des Klägers vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7), er habe die Frage nach einem anderen Konflikt im asiatischen Raum mit der „Tibet-Krise“ beantwortet, hierzu aber keine weiteren Details nennen können. Dass die Prüferinnen das weitere vom Kläger genannte Beispiel Russland als „nicht passend“ angesehen haben, ist vom Bewertungsspielraum gedeckt. Die hierzu vom Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7) angeführte Verfassungsänderung zur Ermöglichung der Wiederwahl Putins und die restriktive Gesetzgebung zur Demonstrations- und Meinungsfreiheit betreffen zunächst innerstaatliche Angelegenheiten und haben bisher nicht zu internationalen Konflikten geführt. Naheliegendere Beispiele aus dem asiatischen Raum mit Friedensgefährdungspotential wären etwa die Konflikte in Afghanistan oder im Irak gewesen. Deshalb ist auch insoweit die nicht durchgehend positive Bewertung dieses Prüfungsteils nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.