Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Apr. 2019 - W 2 K 17.1104

published on 10/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Apr. 2019 - W 2 K 17.1104
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.04.2016 verpflichtet, die Arbeit des Klägers zu Aufgabe 3 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2015/2 durch neue Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgabe Nr. 3 im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Termin 2015/2.

Mit Bescheid vom 20. April 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: Landesjustizprüfungsamt) dem Kläger die Ergebnisse der Prüfung mit. In der schriftlichen Prüfung wurde die dritte Prüfungsaufgabe mit der Einzelnote 1,0 Punkte bewertet. Als Prüfungsgesamtnote erzielte der Kläger 10,45 Punkte (vollbefriedigend).

II.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2016, bei Gericht vorab per Telefax am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben.

Gleichzeitig beantragte der Kläger beim Beklagten die Nachprüfung der Prüfungsaufgabe Nr. 3. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens wurden die Stellungnahmen der beiden Prüfer eingeholt, auf die Bezug genommen wird. Diese hielten an ihren Bewertungen fest.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2016 ließ der Kläger seine Klage begründen. Es werde zunächst gerügt, dass der Tenor der Entscheidung, das Wahlbanner an einen Sequester herauszugeben, nicht „neben der Sache“ liege. Denn das Gericht sei zwar nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt habe (§ 308 Abs. 1 ZPO), das Gericht könne aber ein Minus zusprechen. Dies sei bei der Anordnung einer Sequestration der Fall, da hierdurch die Sache vom Sequester sichergestellt und für den Antragsteller verwahrt werde, bis das Gericht der Hauptsache entschieden habe. Der Gedanke sei daher nicht fernliegend gewesen, geschweige denn neben der Sache. Der Kläger habe entgegen der Behauptung des Korrektors erkannt, dass bei verbotener Eigenmacht ausnahmsweise eine Leistungsverfügung zulässig sei, und im Folgenden begründet, warum seiner Ansicht nach vorliegend eine solche nicht in Betracht komme. Dieses Ergebnis, das von der Ausnahme mit inhaltlicher Begründung wieder zum Regelfall zurückkehre, sei jedenfalls vertretbar. Hinsichtlich des Tenors liege somit ein objektiver Korrekturfehler vor. Zudem sei vom Erstkorrektor zu Unrecht gerügt worden, der Kläger habe die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags nicht erkannt. Zwar schreibe der Kläger zu Beginn der betreffenden Passage von „Verfügungsanspruch“, im weiteren Verlauf ergebe sich aber ganz eindeutig, dass dies ein Versehen gewesen sei. Denn er erläutere vollkommen richtig, dass durch die Gewährung von Schmerzensgeld mittels einstweiliger Verfügung die Hauptsache vorweggenommen würde und dies somit zur Unzulässigkeit des Antrags führe. Auch hier liege ein objektiver Korrekturfehler vor. Die Kritik, dass die Prüfung des § 265 Abs. 2 ZPO „ganz unsystematisch“ sei, sei unzutreffend. Es sei absolut unstreitig, dass § 265 Abs. 2 ZPO einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft begründe. Als parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzung müsse dies in der Zulässigkeit angesprochen werden. Es sei schlicht und ergreifend die Lösungsskizze falsch, die diese Problematik erst in der Begründetheit prüfe. Die Kritik des Erstkorrektors, der Arbeit fehle eine hinreichende Praxistauglichkeit, sei unsubstantiiert und genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung zur Bewertung von Prüfungsleistungen. Im Übrigen treffe diese Bewertung nicht zu, weil die Ausführungen absolut praxisgerecht seien. Insgesamt lasse sich die Bewertung der Leistung des Klägers mit lediglich einem Punkt und die Bezeichnung als desolate und völlig ungeordnete Prüfungsleistung nicht rechtfertigen. Es handele es sich um eine umfassende und anspruchsvolle Arbeit, die mit wenigen Ausnahmen nahezu perfekt gelöst worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2016, Az. ZJS 2015/2, zu verpflichten, über die Zweite Juristische Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erst- und Zweitbewertung der Aufgabe 3 sei jeweils frei von Bewertungsfehlern. Auf die im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ergangenen Stellungnahmen werde Bezug genommen. Hinsichtlich des Tenors verkenne der Kläger, dass die von ihm gewählte Tenorierung rechtlich nicht geboten gewesen sei. Der Kläger habe grundlegend verkannt, dass die Darlegung einer Dringlichkeit der Herausgabe nach der vom Gesetzgeber bezweckten Funktion der Besitzschutzansprüche für eine auf Herausgabe gerichtete einstweilige Verfügung regelmäßig gerade nicht erforderlich sei. Im Übrigen sei nicht behauptet worden, die Lösung des Klägers sei falsch bzw. nicht vertretbar. Wie eine vertretbare Lösung bewertungsmäßig zu würdigen sei, falle jedoch in den originären, gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer. Hinsichtlich der Unzulässigkeit des Schmerzensgeldanspruchs könne dahinstehen, ob ein Schreibversehen vorliege. Denn es stelle keine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dar, wenn der Korrektor die Wortwahl des Klausurbearbeiters „für bare Münze“ nehme. Bezüglich der Prüfung des § 265 ZPO verkenne der Kläger, dass die Lösungsskizze keineswegs eine Prüfung der Begründetheit vor der Zulässigkeit vorsehe. Vielmehr gehe es um eine Verortung des Problems im Rahmen der Erörterung der materiellen Rechtslage, die Teil der Begründetheit sei. Im Übrigen falle die Frage, ob die gewählte Darstellungsart als mehr oder weniger übersichtlich empfunden werde, in den originären, gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer. Die allgemeine Bewertungsrüge des Klägers gehe ins Leere. Es genüge, dass der Prüfer die Bewertung schriftlich, unter Hinweis auf die für das Ergebnis ausschlaggebenden Gesichtspunkte kurz, aber verständlich darlege. Auch die Gesamtbewertung der Arbeit könne der Kläger nicht erfolgreich angreifen. Mit seinen Ausführungen setze der Kläger seine Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Dies sei unzulässig.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 wies das Gericht darauf hin, dass die Bewertung des Tenors, der eine Herausgabe des Wahlbanners an einen Sequester vorsieht, derzeit nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die Thematik (überhaupt) nicht erkannt habe, wie der Prüfer in seiner Stellungnahme ausführe. Zudem fehlten Ausführungen zur Unzulässigkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht, wie sich leicht aus dem Kontext ersehen lasse.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 übersandte der Beklagte daraufhin die weiteren Stellungnahmen des Erst- und des Zweitkorrektors, die beide an ihren Bewertungen festhielten.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2019 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 20. April 2016 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat deshalb einen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsaufgabe Nr. 3 (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Die Bewertung der Aufgabe 3 erweist sich als rechtswidrig, da sie mehrere Bewertungsfehler aufweist und sich diese auf die Notengebung ausgewirkt haben.

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Behörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat.

Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder bei offenen Rechtsfragen eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch werten. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris Rn. 21).

Das Ausmaß der gerichtlichen Prüfung ist trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozessrecht auf konkrete substantiierte Einwendungen des Klägers beschränkt. Der Kläger muss konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur seiner Meinung nach Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewer-tungen erhebt. Er hat mithin plausibel mit konkreten Hinweisen darzulegen, dass die Beurteilung des Prüfers einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsaufgabe Nr. 3, da die Bewertung dieser Klausur unter mehreren Bewertungsfehler leidet.

a) Der Einwand des Klägers, der Tenor seiner Arbeit, in dem er die Herausgabe der streitgegenständlichen Sache an einen Sequester und nicht an den Antragsteller selbst anordnet, sei zu Unrecht als „neben der Sache“ gewertet worden, ist begründet.

Der Erstkorrektor hat sich in der Begründung der Bewertung nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Klägers auseinandergesetzt. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens erklärte er, dass der Tenor deshalb „neben der Sache“ sei, weil die Herausgabe an einen Sequester weder beantragt noch rechtlich geboten sei. Zudem sei in der Arbeit nicht erkannt, dass die einstweilige Verfügung zwar grundsätzlich nicht zur Befriedigung des Antragstellers führen dürfe, jedoch eine Ausnahme bestehe in Fällen der Herausgabe einer Sache an den früheren Besitzer bei verbotener Eigenmacht. Auf richterlichen Hinweis ergänzte er seine Stellungnahme und erklärte nunmehr, „neben der Sache“ würde nicht „falsch“ oder „unvertretbar“ bedeuten, sondern nur, dass der Kern der Problematik nicht getroffen sei.

Der Zweitkorrektor hat in seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren „voll inhaltlich Bezug“ genommen auf die Stellungnahme des Erstkorrektors. Auch in seiner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren verweist er auf die „zu Recht“ erfolgten Ausführungen des Erstkorrektors.

Damit haben beide Prüfer ihren Beurteilungsspielraum offenkundig überschritten.

Die Behauptung, die Arbeit habe die Thematik „nicht erkannt“, ist falsch. Der Kläger hat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 19 der Arbeit erkannt, dass im Falle verbotener Eigenmacht „grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der Rückgabe an den Antragsteller bejaht werden kann“. Des Weiteren begründet er - wenn auch mit fraglichen Argumenten -, wieso er dies im konkreten Fall trotzdem nicht annimmt. Die Behauptung des Erstkorrektors, dass der Kläger die Thematik (überhaupt) nicht erkannt habe, ist deshalb objektiv unzutreffend.

Darüber hinaus ist die Bewertung auch vor dem Hintergrund fehlerhaft, dass sie in sich widersprüchlich ist. Der Erstkorrektor hat im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich seiner Bewertung als „neben der Sache“ darauf hingewiesen, dass dies nicht „falsch“ oder „unvertretbar“ bedeuten würde. Unabhängig davon, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Formulierung „neben der Sache“ kaum als „richtig“ oder „vertretbar“ verstanden werden kann, setzt er sich damit auch in Widerspruch zu seiner eigenen Bewertung. Denn entweder ist nach seiner Auffassung die Lösung des Klägers falsch und führt - wie geschehen - zur Abwertung oder aber sie ist zumindest vertretbar und entsprechend bei der Bewertung zu berücksichtigen.

b) Auch der Einwand des Klägers, der Erstkorrektor meine zu Unrecht, dass die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags nicht erkannt worden sei, ist begründet.

Im Bewertungsbogen des Erstkorrektors heißt es an der entsprechenden Stelle „fehlt!“. In der zusammenfassenden Würdigung heißt es: „Im Übrigen ist die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags nicht erkannt.“ In seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren verstärkte er diese Aussage noch, indem er ausführt, es werde „irrig“ formuliert „Jedoch fehlt es an der Darlegung des Verfügungsanspruchs“, wodurch deutlich werde, dass die Arbeit den Grund der Unzulässigkeit des Antrags nicht erkannt habe.

Damit ist der Beurteilungsspielraum ebenfalls überschritten worden. Denn die Behauptung, die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags sei nicht erkannt und fehle, ist objektiv falsch. Auf S. 8 der Arbeit finden sich unter Ziff. 6 Ausführungen zur Unzulässigkeit des Schmerzensgeldanspruchs: „Die Zahlung von Schmerzensgeld im Wege einstweiliger Verfügung wäre eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, die nur in engen Ausnahmefällen anerkannt ist. Hier fehlt es an einer Darlegung, warum bezüglich der Leistung von Schmerzensgeld die Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Daher ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit unzulässig.“ Zwar ist diesen Ausführungen der (unzutreffende) Satz vorangestellt, dass es bezüglich des Schmerzensgeldantrags „an einer Darlegung des Verfügungsanspruchs“ fehle. Die weiteren Ausführungen beziehen sich aber offensichtlich auf die Unzulässigkeit des Antrags, wie sich eindeutig dem einleitenden und dem abschließenden Satz entnehmen lässt. Aus dem Kontext ist leicht ersichtlich, dass der Kläger die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags erkannt hat. Einleitend benennt er die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags und sieht die Dringlichkeit als unproblematisch an, soweit es um die Herausgabe des Wahlbanners und die Unterlassung der Äußerungen geht. Sodann fährt er mit der Prüfung hinsichtlich des Antrags auf Schmerzensgeld fort und kommt zum Ergebnis der Unzulässigkeit des Antrags.

Somit irrt der Erstkorrektor auch hier, wenn er fälschlicherweise behauptet, die Unzulässigkeit des Schmerzensgeldantrags sei nicht erkannt. Dasselbe gilt für den Zweitkorrektor, der sich in seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren dem Erstkorrektor vollumfänglich angeschlossen hat und in seiner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren ausführt, die Ausführungen des Klägers seien „völlig unklar und unsystematisch“ und hätten „keine rechtliche Aussagekraft und Substanz“.

Ein weiterer Bewertungsfehler ergibt sich hinsichtlich dieser Einwendung auch durch die ergänzenden Ausführungen des Erstkorrektors im gerichtlichen Verfahren. Wenn er meint, das (richtige) Ergebnis „erscheint mithin als eher zufällig denn durch systematische Prüfung gefunden“, ist dies eine willkürliche Unterstellung ohne jeglichen sachlichen Grund. Zu Lasten des Prüflings ein richtiges Ergebnis als „zufällig gefunden“ abzuwerten, beruht offensichtlich auf sachfremden Erwägungen. Der Prüfer überschreitet damit deutlich die Grenzen seines Beurteilungsspielraums.

c) Schließlich dringt der Kläger auch mit seinem Einwand durch, der Erstkorrektor habe seine Prüfung des § 265 ZPO als „ganz unsystematisch“ kritisiert.

Im Bewertungsbogen des Erstkorrektors heißt es an der entsprechenden Stelle „Ganz unsystematisch (S. 6); auch S. 7/8. auch: S. 19 Ergebnis??“. In seiner Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren begründete er seine Bewertung als unsystematisch damit, dass das Wahlbanner erst während des Verfahrens weitergegeben worden sei; deshalb sei erst die materielle Rechtslage bezüglich des Herausgabebegehrens zu prüfen und dann die Frage, ob der Anspruch gegen den nicht mehr besitzenden Antragsgegner geltend gemacht werden kann.

Damit verkennt er, dass der Prüfungsaufbau des Klägers gut vertretbar ist und es somit allgemeinen Bewertungsmaßstäben widerspricht, eine solche Lösung als „unsystematisch“ abzuwerten.

Der Kläger hat die Thematik der Veräußerung der streitbefangenen Sache zunächst im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geprüft unter dem Punkt „Prozessführungsbefugnis des Antragsgegners“. Im Rahmen der Begründetheit des Antrags hat er zutreffend ausgeführt, dass durch die Weggabe keine Erledigung eingetreten sei.

Zwar geht es bei der im Rahmen der Zulässigkeit zu thematisierenden Prozessführungsbefugnis grundsätzlich um die Frage, ob ein Kläger befugt ist, den Prozess zu führen, z.B. wenn ihm materiell das fragliche Recht nicht zusteht. § 265 ZPO regelt einen solchen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft und gibt dem Kläger das Recht, den Prozess im eigenen Namen zu führen, obwohl materiell-rechtlich eine dritte Person befugt wäre. Hier ist die streitbefangene Sache jedoch nicht durch den Kläger, sondern durch den Beklagten (bzw. Antragsgegner) veräußert worden. Die Frage, ob der Beklagte materiell-rechtlich (noch) der Richtige ist, dürfte aber eine Frage der Sachlegitimation und damit der Begründetheit sein.

Insofern ist entgegen der Auffassung des Klägers „die Lösungsskizze“ (also der Bewertungsbogen) nicht falsch, wonach die Rechtsfolgen der Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Antragsgegner erst in der Begründetheit des Antrags geprüft werden, weil § 265 ZPO den Fortbestand der Sachlegitimation fingiere.

Allerdings ist es ebenso vertretbar, so wie der Kläger die Prüfung des § 265 ZPO bereits im Rahmen der Zulässigkeit vorzunehmen. Denn es findet sich in Literatur und Rechtsprechung vielfach der Begriff einer sogenannten „passiven Prozessführungsbefugnis“, deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt. So führen etwa Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 51 Rn. 17, aus: „Wird allerdings das eingeklagte Recht vom Kläger als fremdes oder als nicht gegen den Beklagten persönlich gerichtet in Anspruch genommen, in den Fällen der Prozessstandschaft also, bedarf es umgekehrt eines besonderen Grundes, wenn den Parteien die Prozessführungsbefugnis zustehen soll.“ Auch Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 50 Rn 28 erwähnen die passive Prozessführungsbefugnis. Schließlich prüft nicht zuletzt auch der Bundesgerichtshof eine passive Prozessführungsbefugnis innerhalb der Zulässigkeit (so z.B. in einer nachbarrechtlichen Konstellation BGH, U. v. 22.2.2019 - V ZR 136/18 -, juris Rn. 5-6). Die unverbindlichen Lösungshinweise des Beklagten führen an diesem Punkt ebenfalls aus, dass der Antrag auf diese Weise nicht unbegründet werde, vielmehr der Verfügungsbeklagte das Verfahren als „passiver“ gesetzlicher Prozessstandschafter fortführe. Eine „passive gesetzliche Prozessstandschaft“ im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen, ist deshalb nur folgerichtig und damit keineswegs „unsystematisch“.

Nach alledem überschreiten beide Prüfer auch hier ihren Beurteilungsspielraum, indem sie eine in Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretene Lösung als „ganz unsystematisch“ bewerten.

d) Diese Bewertungsfehler sind auch kausal für das Ergebnis der Bewertung. In der Begründung der Bewertung werden diese Prüfungspunkte explizit erwähnt und kritisiert. In den Stellungnahmen im Nachprüfungs- und gerichtlichen Verfahren haben beide Prüfer ihre Ausführungen noch vertieft und betonen geradezu die Erheblichkeit der vermeintlichen Fehler für die Bewertung der Arbeit.

2. Die Neubewertung der Arbeit hat durch andere Prüfer als die bisherigen Erst- und Zweitkorrektoren zu erfolgen. Denn bei beiden Prüfern ist angesichts ihrer Ausführungen im Nachprüfungsverfahren und vor allem im gerichtlichen Verfahren zu befürchten, dass sie nicht mehr unparteiisch eine nochmalige Bewertung vornehmen werden. Sie haben durch das unbeirrte Festhalten an ihrer Bewertung, durch die Bekräftigung ihrer Kritik in ihren Stellungnahmen und nicht zuletzt das Anstellen einer sachfremden Erwägung ihre fehlende Einsichtsfähigkeit deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist nach ihrem gesamten Verhalten davon auszugehen, dass sie beide voreingenommen und auf ihre Benotung festgelegt sind. Somit sind sie für eine neuerliche Bewertung ungeeignet.

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 22/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 136/18 Verkündet am: 22. Februar 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.