Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juni 2016 - W 2 K 16.50065
Gericht
Tenor
I.
Ziffer 2) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Sie sind syrische Staatsangehörige, Araber und Sunniten. Die am 2009 und 2010 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind Kinder der Kläger zu 1) und 2). Sie reisten nach eigenen Angaben am 5. November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten am 7. Dezember 2015 Antrag auf Asyl.
Ein Abgleich der biometrischen Daten über das Eurodac-System am
Mit Bescheid vom
Nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch übersandte das Bundesamt den Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom 6. April 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließen die Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger schwerwiegend erkrankt seien und nicht nach Schweden zurückkehren könnten, um dort das Asylverfahren fortzusetzen. Der 2009 geborene Kläger zu 3) leide an einer Hepatitis A Infektion. Er sei isolationspflichtig. Zur Glaubhaftmachung wurde ein Arztbrief des L...Krankenhauses S... vom 23. Dezember 2015 vorgelegt. Auch der 2010 geborene Kläger zu 4) leide an einer schwerwiegenden Atemwegserkrankung in Form von Asthma. Die minderjährigen Kläger zu 3) und 4) benötigten auf absehbare Zeit dringend Bettruhe, so dass eine Überstellung nach Schweden nicht in Betracht käme.
Die Kläger lassen beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzulehnen.
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
Die Klägerin zu 2) ist schwanger. Der errechnete Entbindungstermin ist der
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes, die Gerichtsakte in diesem wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.
Zu diesem Zeitpunkt ist Ziffer 2 des Bescheides vom
Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Fall der Kläger steht dem jedoch ein temporäres Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen entgegen. Zwar lässt sich dies nicht auf die inzwischen vollständig ausgeheilte Hepatitis-Infektion der Kläger zu 3) und 4) stützen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird insofern auf den Beschluss des Gerichtes vom 13. April 2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.50066) verwiesen. Jedoch geht das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attests vom 9. Juni 2016 davon aus, dass bei der Kläger zu 2) ein Risikoschwangerschaft vorliegt und bei einer Reise zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes nicht ausgeschlossen werden können. Zwar geht das Attest nicht auf mögliche Folgen einer Abschiebung ein, sondern stellt lediglich fest, dass für die Klägerin zu 2) wegen vorzeitiger Wehen und einer leichten Öffnung des Muttermundes dringend Bettruhe einzuhalten und eine längere Fahrt auch mit Pausen nicht empfohlen werden könne. Da die Klägerin zu 2) sich jedoch mittlerweile in der 32. Schwangerschaftswoche und damit nur zwei Wochen vor dem Zeitraum befindet, der nach Wertung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) selbst bei unkomplizierten Schwangerschaften zu einer besonderer Schutzbedürftigkeit führt, die sich in einem Beschäftigungsverbot niederschlägt, sind die Anforderungen, die an ein, die Reiseunfähigkeit bescheinigendes Attest zu stellen sind, keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Da das Attest vom 9. Juni 2016 konkret und plausibel die Schwangerschaftskomplikationen benennt, der es die ärztliche Bewertung einer „Risikoschwangerschaft“ zugrunde legt, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 2) derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig ist. Im Hinblick auf Art. 1, 2 und 6 Grundgesetz ergibt sich aus dieser Reiseunfähigkeit ein Abschiebungshindernis für alle Kläger, das dazu führt, dass die Abschiebung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann. Das Gericht geht weiter davon aus, dass - unabhängig von eventuellen weiteren gesundheitlichen Komplikationen - die Bestimmungen über Mutterschutz-fristen nach dem Mutterschutzgesetz sinngemäß für die Frage der Durchführbarkeit von Abschiebungen vor und nach einer Entbindung herangezogen werden können. Die gesetzlichen Wertungen der Beschäftigungsverbote von § 3 Abs. 2 MuSchG (sechs Wochen vor der Entbindung) und des § 6 Abs. 1 MuSchG (in der Regel bis acht Wochen nach der Entbindung) ziehen auch der Durchführbarkeit von Abschiebungen zeitliche Grenzen. Bis zum Ende dieses für Mutter und Kind besonders sensiblen und schutzbedürftigen Zeitraums liegt jedenfalls ein Abschiebungshindernis vor, dass zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides führt. Unbeschadet der Frage, ob eine Abschiebungsanordnung wiedererlassen werden kann, wenn das aus Schwangerschaft und Entbindung resultierende Abschiebungshindernis zeitlich entfallen ist, ist die Abschiebungsanordnung zum jetzigen Zeitpunkt und für die nicht unbeachtliche Dauer von jedenfalls der nächsten ca. 16 Wochen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie war deshalb für alle Kläger aufzuheben.
Nicht begründet ist die Klage jedoch im Hinblick auf die Anfechtung von Ziff. 1) des Bescheides vom
Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO kommt nicht in Betracht. Zwar sieht Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO u. a. vor, dass eine Antragstellerin, die wegen einer Schwangerschaft auf die Unterstützung eines Geschwisterteils angewiesen ist, in der Regel mit diesem zusammenzuführen ist, wenn das Geschwisterteil sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält. Jedoch ist die Klägerin zu 2) weder auf Unterstützung außerhalb ihrer Kernfamilie angewiesen, noch handelt es sich bei den in Deutschland befindlichen Angehörigen um ihre Geschwister.
Auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO aus humanitären Gründen hat das Bundesamt ermessensfehlerfrei abgelehnt. Abzustellen ist dabei gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar können sich humanitäre Gründe gerade auch aus der gesundheitlichen Situation eines Antragstellers ergeben, jedoch liegen bei den Klägern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO ermessensrelevant wären. Die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) ist lediglich temporär und führt gerade nicht zu einer dauerhafte Reiseunfähigkeit. Selbst wenn man das Vorliegen der schriftsätzlich behaupteten Asthma-Erkrankung des Klägers zu 4) unterstellen würde, wäre diese in Schweden ebenso gut behandelbar, wie in Deutschland. Auch aus dem Vortrag der Kläger zu 1) und 2) bei der Anhörung des Bundesamts am 19. Januar 2016, ihre Kinder seien krank, sie hätten Allergien und würden die Kälte in Schweden nicht vertragen, ergeben sich kein substantiierten Anhaltspunkte für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik aus humanitären Gründen. Da es sich bei den Klägern um eine intakte Kernfamilie handelt, die jenseits dieser Bindung nicht auf die Unterstützung eines weiteren Familienverbands angewiesen ist, sind auch die geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu 1) im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Dublin III-VO unbeachtlich. Das Bundesamt hat eine Zuständigkeitsbegründung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO damit ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es bleibt bei der durch das Dublin-Regime begründeten Zuständigkeit Schwedens, so dass Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.
Auch bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 AsylG sind Ermessensfehler weder vorgetragen, noch ersichtlich. Sie hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Abschiebungsanordnung in Ziff. 2) aufgehoben wurde. Da der Aufhebung ein temporäres Abschiebungshindernis zugrunde liegt, gilt die Befristung für eine Abschiebung auf der Grundlage einer dann gegebenenfalls erneut zu erlassenden Abschiebungsanordnung fort.
Die Klage war insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 83b AsylG.
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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
- 1.
bei Frühgeburten, - 2.
bei Mehrlingsgeburten und, - 3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
- 1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, - 2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, - 3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und - 4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn
- 1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, - 2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, - 3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und - 4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.