Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 1 K 15.1169

published on 20/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 1 K 15.1169
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Klägers, den Protokolldienst in Gemeinderatssitzungen im Rahmen einer Nebentätigkeit wahrzunehmen.

Der Kläger ist Leiter der Abteilung I - Bauverwaltung - und stellvertretender Geschäftsleiter bei der Beklagten. Er wurde zum 1. Juli 2006 zum Verwaltungsamtsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Laut dem Geschäftsverteilungsplan für die Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt vom 1. Januar 2014 gehört zu seinen Aufgaben u.a. die Aufgabe des „Sitzungsdienstes“. Hierunter fallen laut Geschäftsverteilungsplan die „Mitwirkung bei der Vorbereitung der Sitzungen der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaft und des Schulverbandes sowie die Teilnahme an Sitzungen (nach Bedarf) der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaft und des Schulverbandes“.

Seit Beginn seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten am 1. Mai 2002 hat der Kläger - wie die anderen Beamten und Beschäftigten bei der Verwaltungsgemeinschaft - den Sitzungsdienst in den Mitgliedsgemeinden der Beklagten gegen eine pauschale Entschädigung übernommen. In Reaktion auf eine Einladung zur Sitzung des Gemeindesrates der Gemeinde Ü* … am 1. April 2015 teilte der Kläger dem Geschäftsleiter sowie dem Bürgermeister der Gemeinde Ü* … per E-Mail vom 24. März 2015 mit, dass er für diese Gemeinderatssitzung als Schriftführer vorgesehen worden sei. Angesichts der Tagesordnung opfere er für „derlei Veranstaltungen“ von Nachbargemeinden nicht seine Freizeit. Er „kündige“ daher seine Tätigkeit als Schriftführer im Rahmen seiner „geringfügigen Beschäftigung“. Sofern seine Teilnahme an Sitzungen, auch als Schriftführer, als Bediensteter der Beklagten außerhalb der allgemeinen Regel- bzw. Rahmenzeit gewünscht sei, so bitte er um diesbezügliche Anordnung und entsprechenden Stundenausgleich. Mit Schreiben der Beklagten vom 27. März 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Beklagten die verwaltungsmäßige Vorbereitung der Sitzungen der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und die fachliche Unterstützung des Sitzungsleiters nebst Protokolldienst obliege. Der Kläger werde daher zur Übernahme einer Nebentätigkeit gemäß Art. 81 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) verpflichtet. Aufgrund seiner Aus- und Vorbildung und seiner Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsstellenleiter sei er in der Lage, diese Tätigkeiten auszuüben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:war dem Schreiben nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 24. August 2015 legte der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Übernahme der Nebentätigkeit Widerspruch ein. Die Vorbereitung von Sitzungen sowie die Teilnahme daran nach Bedarf seien Gegenstand seines Hauptamtes und könnten daher keine Nebentätigkeit darstellen. Auf § 5 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung wurde hingewiesen.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Als Beamter der Besoldungsgruppe A 12 verfüge der Kläger über die fachliche Eignung zur Ausübung der angeordneten Nebentätigkeit. Der Zeitaufwand hierfür betrage pro Jahr durchschnittlich 20 Arbeitsstunden, so dass eine übergebührliche zeitliche Inanspruchnahme nicht vorliege. § 5 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung sei nicht einschlägig. Dem Kläger obliege im Hauptamt die Vorbereitung der Beschlussvorlagen, dagegen umfasse die Nebentätigkeit im Wesentlichen die Protokollführung. Die fachliche Unterstützung finde überwiegend im Vorfeld der Sitzungen statt. Die Nebentätigkeit könne daher nur vergütet werden. Ein Freizeitausgleich sei im Hinblick auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes (spezielles Aufgabengebiet, insbesondere im Beitragsrecht) nicht möglich. Die Gemeinschaftsversammlung der Beklagten genehmigte am 17. Dezember 2015 nachträglich die Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Nebentätigkeit.

II.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Hilfsweise wird festgestellt, dass es sich bei den in den Sitzungsdiensten vom Kläger tatsächlich wahrzunehmenden Aufgaben überwiegend um solche seines Hauptamtes handelt und diesem deshalb hierfür Arbeitszeitausgleich zusteht.

Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgetragen, der Protokolldienst werde in der Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich erwähnt, lasse sich jedoch unter dem Punkt „Teilnahme an Sitzungen (nach Bedarf)“ fassen. Er sei damit Teil des Hauptamtes, für den ein Arbeitszeitausgleich zu gewähren sei. Der Kläger nehme in Gemeinderatssitzungen überwiegend Aufgaben aus seinem Hauptamt wahr, etwa dergestalt, dass er zu Tagesordnungspunkten aus seinem großen Aufgabenfeld den Gemeinderäten Rede und Antwort stehe sowie die Bürgermeister in organisatorischen Fragen unterstütze. Der Protokolldienst stelle nur einen unwesentlichen Annex zu den Aufgaben aus dem Hauptamt während der Sitzungen dar. Der Kläger sei daher auch nur als Schriftführer für die Sitzungen eingeteilt worden, die entsprechend der Tagesordnung einen Bezug zu seinem Aufgabenbereich aufgewiesen hätten. Eine Einteilung zu einer reinen Protokollführungstätigkeit entspreche nicht den Tatsachen. Dies lasse sich auch bereits dem Wortlaut des Bescheides vom 27. März 2015 entnehmen, wonach dem Kläger die verwaltungsmäßige Vorbereitung der Sitzungen und die fachliche Unterstützung des Sitzungsleiters nebst Protokolldienst als Nebentätigkeit übertragen wurde. Der Formulierung sei zu entnehmen, dass während der Sitzungen die fachliche Unterstützung im Vordergrund stehe, der Protokolldienst dagegen vom Kläger lediglich zusätzlich - weil praktisch - mitübernommen werden solle. Auf § 5 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung und deren Einschlägigkeit im vorliegenden Falle wurde hingewiesen. Ein Zeitausgleich sei dem Kläger in der Vergangenheit nur für die Teilnahme an Bürgerversammlungen und Informationsveranstaltungen gewährt worden; für Gemeinderatssitzungen dagegen nur in der Gemeinde U* … bis zum Jahre 2014, da bis zu diesem Zeitpunkt vor Ort eine gemeindliche Protokollkraft beschäftigt gewesen sei.

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 2016 beantragte diese, die Klage abzuweisen.

Den Klageabweisungsantrag begründete die Beklagte zusammengefasst damit, dass die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 BayBG vorlägen. Der Protokolldienst gehöre laut Geschäftsverteilungsplan nicht zum Hauptamt des Klägers. Dieser werde nicht über Gebühr in Anspruch genommen, da er in den vergangenen 14 Jahren im Durchschnitt an 6,6 Sitzungen pro Jahr teilgenommen habe und der Kläger über die entsprechende Vorbildung und Berufsausbildung verfüge, um die übertragene Tätigkeit wahrzunehmen. Die Entscheidung, den Protokolldienst dem Kläger im Wege der Nebentätigkeit zu übertragen, liege im Organisationsermessen des Beklagten. Es bestehe keine Verpflichtung, Aufgaben, die mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen, diesem zuzuordnen und es dem Dienstherrn untersagt sei, sie dem Beamten als Nebentätigkeit zu übertragen. Der Kläger habe in der Vergangenheit überwiegend an Gemeinderatssitzungen teilgenommen, deren Tagesordnungspunkte keinen Bezug zu seinem Hauptamt aufgewiesen hätten. Der Protokolldienst sei also überwiegend in Sitzungen ohne Bezug zu seinem Hauptamt wahrgenommen worden. Soweit der Kläger an Sitzungen teilgenommen habe, in deren er Aufgaben aus seinem Hauptamt zu erledigen gehabt hätte, sei stets auch ein Zeitausgleich gewährt worden.

Mit Schreiben des Gerichts vom 11. Oktober 2016 wurde beim Bayerischen Gemeindetag und beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband angefragt, welchem Amt bzw. Besoldungsgruppe die Tätigkeit der Protokollführung in Gemeinderatssitzungen zuzuordnen ist. Der Bayerische Gemeindetag hat hieraufhin am 24. Oktober 2016 mitgeteilt, dass die Beurteilung von Beamtenstellen nicht zum Aufgabenbereich des Gemeindetages gehöre; im Tarifbereich würden die Aufgaben eines Stenotypisten nach den noch geltenden Eingruppierungsregeln in die Entgeltgruppen 2, 3 oder 5 eingruppiert. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 erklärt, dass Tätigkeiten der Protokollführung, wenn sie isoliert zu betrachten seien, regelmäßig der zweiten Qualifikationsebene zugeordnet würden. Bei der Variante eines Wortprotokolls halte man eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 für sachgerecht. Die Abfassung eines Ergebnisprotokolls sei demgegenüber etwas höher zu bewerten; eine Bewertung höher als Besoldungsgruppe A 8 sei in der Größe der Beklagten aber auszuschließen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Sitzungsteilnahme und Protokollführung in aller Regel eine Aufgabe des laufenden Verwaltungsvollzugs für den eigenen Dienstherrn darstelle und deshalb nicht als Nebenamt bzw. Nebenbeschäftigung i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBG anzusehen sei. Sitzungsteilnahme und Protokollführung gehörten zu den Dienstpflichten eines Beamten und seien daher grundsätzlich dem Hauptamt zuzuordnen (vgl. § 5 Bayerische Nebentätigkeitsverordnung).

Mit Beschluss der Kammer vom 9. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2015, mit welchem der Kläger verpflichtet wurde, den Protokolldienst in den Mitgliedsgemeinden der Beklagten im Rahmen einer Nebentätigkeit wahrzunehmen, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da die angeordnete Nebentätigkeit nicht der Vorbildung oder Berufsausbildung des Klägers entspricht, so dass der Bescheid aufzuheben war, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach Art. 81 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) sind Beamte verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihres Dienstherrn eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zuständig für die Anordnung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG die oberste Dienstbehörde. Dies ist vorliegend gemäß Art. 136 BayBG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) der Gemeinschaftsvorsitzende, der die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte der Verwaltungsgemeinschaft führt und Dienstvorgesetzter der Beamten ist. Bei der Anordnung der vorliegend streitigen Nebentätigkeit wurde der Gemeinschaftsvorsitzende als Dienstvorgesetzter i.S.d. Art. 3 Satz 1 BayBG tätig, da er insoweit eine Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten des Klägers getroffen hat, die in die Rechtsstellung und die Lebensführung des Beamten eingreift (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. II, Art. 3 Rn. 2). In den Fällen, in denen die kommunalrechtlichen Vorschriften die ausschließliche Zuständigkeit eines Beschlussorgans begründen (wie vorliegend für den Gemeinschaftsvorsitzenden als Dienstvorgesetztem) kommt diesem auch die Funktion der obersten Dienstbehörde sowohl für die Ausgangsentscheidung wie auch für die Widerspruchsentscheidung zu (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. II, Art. 136 BayBG Rn. 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zwar die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass des Verwaltungsaktes vom 27. März 2015 unterlassen, jedoch wurde diese mit der Durchführung des Widerspruchverfahrens gemäß Art. 45 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG geheilt, da Ausgangs- und Widerspruchszuständigkeit jeweils beim Gemeinschaftsvorsitzenden liegen und hierbei der selbe Prüfungsmaßstab gilt (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 45 Rn. 26). Formfehler sind nicht ersichtlich; insbesondere wurde die Schriftlichkeit des Verlangens des Dienstherrn nach Art. 81 Abs. 1 BayBG gewahrt.

Die angefochtene Verpflichtung des Klägers zur Nebentätigkeit ist materiell-rechtlich nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil die Protokollierungstätigkeit zum Hauptamt des Klägers gehören würde und damit nicht Gegenstand einer Nebentätigkeit sein könnte. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayer. Nebentätigkeitsverordnung - BayNV) ist ein Nebenamt ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Der Gegenstand des Hauptamtes des Klägers wird durch den Geschäftsverteilungsplan der Beklagten bestimmt. Der Protokolldienst in Sitzungen der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden ist Gegenstand der Verpflichtung des Klägers, wie sich zumindest aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 hinreichend klar ergibt. Dieser Protokolldienst wird auf Seite 13 des Geschäftsverteilungsplans der Beklagten unter dem Oberbegriff „Sitzungsdienst“ nicht explizit benannt. Zum Hauptamt des Klägers gehören nach der dortigen Aufzählung die „Mitwirkung bei der Vorbereitung der Sitzungen der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaft und des Schulverbandes sowie die Teilnahme an Sitzungen (nach Bedarf) der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaft und des Schulverbandes“. Nach Überzeugung des Gerichts lässt sich die Übernahme des Protokolldienstes auch im Wege der Auslegung (§ 133 BGB analog) insbesondere nicht dem Begriff der „Teilnahme an Sitzungen (nach Bedarf) der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden“ entnehmen. Vielmehr ist der Begriff mit Blick auf die weitere Aufgabe der „Mitwirkung bei der Vorbereitung der Sitzungen der Gemeinderäte“ dahingehend auszulegen, dass die Teilnahme an den Sitzungen (nach Bedarf) nur zu dem Zweck erfolgen soll, die in eigener Person vorbereiteten Tagesordnungspunkte bzw. diejenigen aus dem Zuständigkeitsbereich der eigenen Abteilung bei Bedarf auch im Gemeinderat näher inhaltlich zu erläutern und für diesbezügliche Fragen zur Verfügung zu stehen.

Jedoch entspricht der Protokolldienst, zu welchem der Kläger mit dem angegriffenen Bescheid verpflichtet wurde, weder der Vorbildung noch der Berufsausbildung des Klägers, so dass vorliegend nicht entschieden werden muss, ob § 5 BayNV, wonach Aufgaben, die für Gemeinden sowie unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften wahrgenommen werden, grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen sind und nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden sollen, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen, das Organisationsermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Einordung einer Aufgabe in ein Haupt- oder Nebenamt einschränkt und ob diese Norm einem Beamten einklagbare subjektive Rechte verleiht (vgl. insoweit verneinend Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 81 Rn. 5 sowie Band I, § 40 BeamtStG Rn. 68 f.).

Nach Art. 81 Abs. 1 BayBG müssen Nebentätigkeiten, deren Übernahme der Dienstherr von seinen Beamten verlangt, deren Vorbildung oder Berufsausbildung entsprechen. Hierbei darf die Nebentätigkeit nicht höhere Anforderungen stellen als vom Beamten nach seiner Vorbildung oder Berufsausbildung erwartet werden können. Sie darf aber umgekehrt auch nicht in Tätigkeiten bestehen, die unter dem Niveau seiner Vorbildung oder Berufsausbildung liegen. Maßgebende Kriterien dafür sind das statusrechtliche Amt und die Laufbahn- und Qualifikationsebene, wie sie sich aus Art. 7 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergeben. Insoweit reicht der grundsätzliche Rechtsanspruch auf amtsangemessene Verwendung auch in das Nebentätigkeitsrecht hinein und begrenzt die Pflicht des Beamten aus Art. 81 Abs. 1 BayBG, Nebentätigkeiten zu übernehmen. Die persönliche Zumutbarkeitsschranke nach Art. 81 Abs. 1 BayBG ist ein im Verwaltungsrechtsstreit vom Gericht voll nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern Bd. 2, Art. 81 BayBG Rn. 14 f.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben stellt die von dem Kläger verlangte Nebentätigkeit keine amtsangemessene Verwendung dar; sie entspricht auch nicht der Vor- oder Berufsausbildung eines Verwaltungsamtsrates nach der Besoldungsgruppe A12, dem Amt, das dem Kläger derzeit übertragen ist. Auch wenn man dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit einer Tätigkeit einen Organisationsermessensspielraum zugesteht, so ist doch vorliegend bereits festzustellen, dass die Beklagte dieses Ermessen gar nicht ausgeübt hat. Vielmehr hat die Beklagte ohne diesbezügliche Prüfung die Auffassung vertreten, dass sämtliche Beschäftige - unabhängig von deren Statusamt oder Eingruppierung - die Protokollierungstätigkeit in den Gemeinderäten der Mitgliedsgemeinden auszuüben hätten. Unabhängig davon erscheint jedoch die Übertragung der Protokollierungstätigkeit an den Kläger als Verwaltungsamtsrat als rechtsfehlerhaft. Grundlage der Betrachtung ist hierbei das statusrechtliche Amt des Verwaltungsamtsrats in der Besoldungsgruppe A12. Dieses Amt gehört zur 3. Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn; Vorbildungsvoraussetzungen für dieses Amt sind nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LlbG hat der Beamte sodann nach der Ausbildung einen dreijährigen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, wobei der fachtheoretische Teil als Studiengang an einer Fachholschule vermittelt wird. Diesen Anforderungen entspricht die Protokollierungstätigkeit auch unter Berücksichtigung eines Organisationsermessens der Beklagten nicht. In der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des insoweit mit besonderer Sachkunde ausgestatteten bayerischen kommunalen Prüfungsverbandes (vgl. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 3, Abs. 5 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband) kommt dieser mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zu dem Ergebnis, dass eine Protokollierungstätigkeit regelmäßig der 2. Qualifikationsebene zuzuordnen sei. Die nähere Zuordnung hänge davon ab, ob ein Wortprotokoll oder ein Ergebnisprotokoll erstellt werde, bei welchem wichtige Redebeiträge komprimiert auf die wesentlichen Aussagen widerzugeben seien. In der Variante eines Wortprotokolls sei eine Einstufung der Tätigkeiten in die Besoldungsgruppe A5 oder A6 sachgerecht, in der Variante eines Ergebnisprotokolls und der Zusammenfassung wichtiger Wortbeiträge sei eine etwas höhere Bewertung sachgerecht. Eine Bewertung höher als Besoldungsgruppe A8 sei bei der Größe der Beklagten jedoch auszuschließen. Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Vorliegend verhält es sich dergestalt, dass durch die Mitarbeiter der Beklagten für die Tagesordnungspunkte in den Gemeinderäten der Mitgliedsgemeinden jeweils ausführliche Vorlagen erstellt werden, wie übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Die während der Sitzung zu erstellende Niederschrift betreffe das Protokollieren der Fragen und Ausführungen hierzu, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. April 2016 erläutert hat. Es erscheint bereits fraglich, ob dies die Voraussetzungen eines Ergebnisprotokolls mit Zusammenfassung wichtiger Wortbeiträge darstellt; aber jedenfalls handelt es sich - selbst wenn dies der Fall sein sollte - um eine einfache Tätigkeit, für die es weder der Fachhochschulreife noch der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes an der Beamtenfachhochschule bedarf. Es mangelt der Protokollierungstätigkeit insgesamt an selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln nach innen oder außen. Demzufolge ist das Gericht davon überzeugt, dass die Protokollierungstätigkeit für die Sitzungen der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden der Beklagten allenfalls einem Amt mit der Besoldungsstufe A8 in der 2. Qualifikationsebene zuzuordnen ist. Aufgrund des damit gegebenen beträchtlichen Unterschiedes zwischen der Wertigkeit der dem Kläger als Nebentätigkeit übertragenen Aufgabe und den für ihn amtsangemessenen Aufgaben im Amt eines Verwaltungsamtsrats nach A12 von (mindestens) vier Amts- bzw. Besoldungsstufen entspricht die Protokollierungstätigkeit - auch unter Berücksichtigung eines Ermessensspielraums der Beklagten - nicht mehr der Vor- oder Berufsausbildung des Klägers. Hierbei ist die Protokollierungstätigkeit isoliert und nicht in Kombination mit den Tätigkeiten aus dem Hauptamt zu betrachten, da nur das Protokollieren Gegenstand der streitgegenständlichen Verpflichtung ist und insoweit als solches der Vor- oder Berufsausbildung entsprechen muss, wie der gesetzlichen Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 BayBG zu entnehmen ist. Darauf, dass der Kläger die Tätigkeit in der Vergangenheit 13 Jahre lang ausgeübt hat und auch sämtliche anderen Beschäftigten bei der Beklagten die Protokollierungstätigkeit (freiwillig) übernehmen, kommt es vorliegend rechtlich nicht an; sie vermögen das dargestellte Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Beklagten, die Protokollierungstätigkeit sei Aufgabe jeder Mitgliedsgemeinde, nicht aber der Verwaltungsgemeinschaft, so dass diese nicht Gegenstand des Hauptamts des Klägers sein könne, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Frage, ob die Protokollierungstätigkeit rechtmäßig Gegenstand des Hauptamts des Klägers sein kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und entbindet nicht von der Verpflichtung, dem Kläger nur solche Nebentätigkeiten zuzuweisen, die dessen Vor- oder Berufsausbildung entsprechen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine Anordnung der Protokollierung als Nebentätigkeit nicht dazu führen würde, dass sich der Kläger zwingend auf eine Vergütung der Nebentätigkeit verweisen lassen müsste (vgl. insoweit Widerspruchsbescheid S. 3). Vielmehr enthält das Verlangen des Dienstherrn, eine Nebentätigkeit zu übernehmen, die nebentätigkeitsrechtliche Erlaubnis zur Wahrnehmung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit, vgl. Art. 81 Abs. 4 BayBG. Der Dienstherr kann gegen den erklärten Willen des Beamten nur unter Gewährung von Freizeitausgleich zur Nebentätigkeit verpflichten (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. II, § 81 BayBG Rn. 17, 94).

Nach alledem erweist sich die angegriffene Verpflichtung zur Übernahme der Protokollierungstätigkeit als Nebentätigkeit als rechtswidrig; der Verwaltungsakt der Beklagten vom 27. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 war daher aufzuheben. Nachdem der Hauptantrag des Klägers damit erfolgreich ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.