Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2014 - 4 K 13.1245

published on 19/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2014 - 4 K 13.1245
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer widerruflich erteilten Baugenehmigung für eine Einzäunung sowie gegen eine Beseitigungsanordnung für ein Wochenendhaus, ein Schwimmbecken, eine Einfriedung und einen Brunnen im Außenbereich.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Fl.Nr. ...66 der Gemarkung D. (Baugrundstück) in Aschaffenburg, das sie im Jahr 2012 erworben hat. Der Vor-Voreigentümer hat am 5. April 1956 eine widerrufliche bauaufsichtliche Genehmigung für die Einfriedung des Gartengrundstücks Fl.Nr. ...66 erhalten. Auf seinen Antrag vom 27. Februar 1957 hat er des Weiteren eine Baugenehmigung für einen Abort mit einer Aborthäuschens ohne Feuerungsanlage wurde von der Beklagten als genehmigungsfrei eingestuft. Tatsächlich errichtet wurde aber in der Folge ein massiv gemauertes Wochenendhaus mit den Grundmaßen von 5,00 m auf 4,25 m mit einem Vordach (2,50 m auf 5,00 m) sowie ein sich anschließender ca. 30 m² großer überdachter Freisitz sowie ein Schwimmbad mit einer Fläche von ca. 50 m².

Mit Schreiben vom 28. Februar 1958, gerichtet an die Beklagte, stufte die Regierung von Unterfranken das Gesamtvorhaben als genehmigungspflichtig ein; einer nachträglichen Genehmigung könne nicht zugestimmt werden. Der Vor-Voreigentümer verpflichtete sich daraufhin, große Teile der Überdachung zu beseitigen, was jedoch nicht geschah.

2.

Nachdem die Klägerin das Baugrundstück erworben hatte, erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 24. April 2013 eine Anhörung zum Erlass des Widerrufs der Baugenehmigung für die Einzäunung und zum Erlass einer Beseitigungsanordnung.

Mit Bescheid vom 15. November 2013 widerrief die Beklagte die widerruflich erteilte Baugenehmigung vom 5. April 1956 zur Errichtung einer Einfriedung des Baugrundstücks (Ziffer 1). Des Weiteren wurde die Klägerin verpflichtet, sämtliche Anlagen auf dem Baugrundstück innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides vollständig zu beseitigen; dies seien insbesondere das errichtete Wochenendhaus inklusive der angebauten Überdachung und Pflasterung, das Schwimmbecken, sowie die Einfriedung mit Eingangstor und der Brunnen (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Verpflichtung nach Ziffer 2 zuwidergehandelt werden sollte, wurde zur Erzwingung ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500,00 EUR ohne weitere Festsetzung zur Zahlung fällig erklärt. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Wochenendhaus mit Überdachung und Pflasterung 8.000,00 EUR, Einfriedung mit Eingangstor 3.000,00 EUR, Schwimmbecken 1.000,00 EUR und Brunnen 500,00 EUR (Ziffer 3 des Bescheids).

Rechtsgrundlage des Widerrufs der Baugenehmigung sei Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG. Zwar habe die Bauordnung von 1901 nur für die §§ 19 Abs. 2 und 41 Ziffer 4 sowie für Garagen die Zulässigkeit eines Widerrufs in der Baugenehmigung vorgesehen. Ein in einer Baugenehmigung enthaltener Widerrufsvorbehalt, der nach der Bauordnung 1901 erteilt worden sei, sei [27] aber mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam, selbst wenn die Voraussetzungen einer widerruflichen Baugenehmigung nicht vorlägen. Die Erteilung einer Baugenehmigung für den derzeitigen Bauzustand auf dem Grundstück sei zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Vielmehr seien zwischenzeitlich Tatsachen eingetreten, die den Widerruf der erteilten Baugenehmigung rechtfertigten. So sei das Areal im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt und zwischenzeitlich ein Landschaftsplan in Kraft getreten, der für die gesamte Fläche eine Aufhebung der Darstellung als Kleingartenanlage vorsehe. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung sei Art. 76 Satz 1 BayBO. Die Genehmigung für die Einfriedung sei durch den Widerruf formal aufgehoben worden. Auch die Beseitigung der weiter vorhandenen baulichen Anlagen entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung seien gegeben. Die Gesamtanlage sei aufgrund ihrer Ausführung von Anfang an als genehmigungspflichtig eingestuft worden. Es stehe auch fest, dass das vorhandene Gebäude wie auch das Schwimmbecken zum Zeitpunkt der Errichtung als rechtswidrig einzustufen gewesen sei. Auch habe die Bauausführung in keinem Zeitpunkt dem materiellen Baurecht entsprochen. Es bestehe eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange. Demgegenüber seien keine privaten Interessen erkennbar, die es rechtfertigen würden, die überwiegenden öffentlichen Interessen zurückstehen zu lassen. Die Klägerin könne sich nicht auf einen etwaigen Bestandsschutz berufen. Die Androhung des Zwangsgelds beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG.

3.

Mit Bauantrag vom 20. Januar 2014, eingegangen bei der Beklagten am 29. Januar 2014, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Nutzungsänderung des Sommerhäuschens auf dem Baugrundstück zum imkerlichen Wirtschaftsgebäude. Die vorgelegten Bauzeichnungen sehen ein „Innenlager“ mit einer Grundfläche von 13,33 m², ein WC, einen „Schleuderraum“ mit 12,17 m² Grundfläche, ein überdachtes „Außenlager“ mit 6 m² Grundfläche und einen überdachten „Aufstellbereich ca. 12 Völker“ auf 25,88 m² Grundfläche vor. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 5. Juni 2014 ab. Hiergegen ließ die Klägerin am 4. Juli 2014 Klage erheben (W 4 K 14.617), die mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen wurde.

4.

Bereits mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, hatte die Klägerin Klage erheben lassen, mit dem Antrag,

den Bescheid der Stadt ... vom 15. November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Ob der Widerruf einer Baugenehmigung im Hinblick auf Art. 14 GG sowie die Widerrufsgründe des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG gerechtfertigt seien, sei eine Frage des Einzelfalls. Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung werde davon ausgegangen, dass das im Jahr 1956 errichtete Gebäude öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen habe und daher genehmigungsfähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 28. Februar 1958. Damit sei nicht davon auszugehen, dass die Anlage ununterbrochen seit ihrer Errichtung bis zur mündlichen Verhandlung gegen formelles und materielles Recht verstoßen habe. Jedenfalls wäre der Umstand, dass die Beklagte eine aus ihrer Sicht illegale bauliche Anlage schon seit längerer Zeit bewusst hingenommen habe, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Insoweit sei das behördliche Ermessen fehlerhaft zulasten der Klägerin ausgeübt worden. Seit die Klägerin beabsichtige, auf dem Grundstück Bienen zu züchten, sei von einer privilegierten Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB auszugehen. Da diese Nutzung dem Naturschutz diene, sei die angegriffene Beseitigungsanordnung obsolet.

5.

Die Beklagte stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des angegriffenen Bescheides verwiesen. Im Übrigen stimme es nicht, dass die Gesamtmaßnahme genehmigungsfähig gewesen sei. Vielmehr habe die Regierung von Unterfranken eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt. Abgesehen von der Bauweise habe auch die Bauausführung nicht den Vorgaben eines genehmigungsfreien Sommerhäuschens entsprochen. Die Bauausführung habe also zu keinem Zeitpunkt formellem und materiellem Baurecht entsprochen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen etwaigen Bestandsschutz oder Vertrauensschutz berufen. Weder der Widerruf noch die Beseitigungsanordnung ließen Ermessensfehler erkennen.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. August 2014 Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist zum einen der Widerruf der widerruflich erteilten Baugenehmigung für die Einfriedung des Grundstücks FlNr. ...66 der Gemarkung D. vom 5. April 1956 (Ziffer 1 des Bescheids vom 15.11.2013). Zum anderen ist Streitgegenstand die Beseitigungsanordnung hinsichtlich sämtlicher Anlagen auf dem vg. Grundstück (Ziffer 2 des Bescheids vom 15.11.2013) sowie die hierauf gerichteten Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 3 des Bescheids vom 15.11.2013) einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung (Ziffer 4 des Bescheids vom 15.11.2013).

Diese Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die Anfechtungsklage gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 15. November 2013 verfügten Widerruf der „in jederzeit widerruflicher Weise“ erteilten Baugenehmigung vom 5. April 1956 zur Errichtung einer Einfriedung des Gartengrundstücks Fl.Nr. ...66 der Gemarkung D. musste in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Rechtsgrundlage für den Widerruf dieser Baugenehmigung ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BayVwVfG, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden darf, wenn der Widerruf u. a. im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Widerrufsvoraussetzung ist, dass der Widerrufsvorbehalt (noch) wirksam - also weder gemäß Art. 44 BayVwVfG nichtig noch im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt - ist (vgl. BVerwG vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 - NJW 1991, 766; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 37). Die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts als solche ist keine Voraussetzung für den Widerruf, wenn - wie hier - der Widerrufsvorbehalt im Zeitpunkt des Widerrufs unanfechtbar ist (vgl. BVerwG vom 21.11.1986 - 8 C 33/84 - NVwZ 1987, 498; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 49 Rn. 37).

Die Entscheidung über den Widerruf der Baugenehmigung vom 5. April 1956 zur Errichtung einer Einfriedung lässt auch keine Ermessensfehler der Behörde erkennen. Der Behörde ist nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG Ermessen eingeräumt. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Da insoweit von Klägerseite keinerlei Begründung vorgebracht wurde, warum die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unter Ermessensfehlern leiden sollte und für die Kammer solche auch nicht erkennbar sind, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

2.

Auch die gegen die Beseitigungsanordnung gerichtete Klage ist unbegründet, da sich diese als rechtmäßig erweist und damit Rechte der Klägerin nicht verletzt, mithin die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde dann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

2.1.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten sind erfüllt. Eine Beseitigungsanordnung kann ergehen, wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist, aber eine solche nicht vorliegt (formelle Illegalität) und darüber hinaus eine Genehmigung des Vorhabens auch nicht erfolgen kann, da es an der Genehmigungsfähigkeit fehlt (materielle Illegalität).

Die streitgegenständlichen Bauvorhaben, nämlich des Wochenendhaus, das Schwimmbecken, der Brunnen und die Einfriedung mit dem Eingangstor sind formell illegal, da hierfür eine Baugenehmigung nicht erteilt wurde bzw. eine solche widerrufen wurde (Einfriedung), obwohl eine solche erforderlich ist. Die Vorhaben sind nämlich baurechtlich genehmigungspflichtig gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO. Sie sind nicht verfahrensfrei i. S. v. Art. 57 BayBO.

Die baulichen Anlagen sind auch materiell rechtswidrig.

Denn die unstreitig im Außenbereich gelegenen Bauvorhaben sind planungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich hierbei um sonstige Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB, die Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans), § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Widerspruch zu Darstellungen des Landschaftsplans) und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (natürliche Eigenart der Landschaft) beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsänderung des auf dem Baugrundstück befindlichen Wochenendhauses in ein imkerliches Wirtschaftsgebäude. Denn das strittige Vorhaben ist weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren W 4 K 14.617 Bezug genommen.

Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen sind auch nicht bestandsgeschützt. Eine bauliche Anlage ist nur dann bestandsgeschützt, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt wirksam genehmigt wurde, oder jedenfalls über einen mehr als unerheblichen Zeitraum im Einklang mit dem maßgeblichen materiellen Recht gestanden hat, also genehmigungsfähig gewesen ist (vgl. BVerfG, B. v. 24.7.2000 - 1 BvR 151/99 - NVwZ 2001, 424; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 1866 ff.).

Sämtliche bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück waren zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für das damals auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude. Nach der damaligen Rechtslage, nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a) der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 (GVBl S. 87) war eine baupolizeiliche Genehmigung nicht erforderlich in Städten für die Herstellung von „Sommerhäuschen ohne Feuerungsanlagen“. Ein solches genehmigungsfreies Sommerhäuschen ohne Feuerungsanlage wurde aber nie gebaut, sondern ein aliud, nämlich ein Wochenendhaus. Gegen das Vorliegen eines Sommerhäuschens sprechen hier sowohl die Art der Ausführung, nämlich die massive Bauweise mit einem 20 cm starken Mauerwerk und massiven Fundamenten und damit „winterfest“ sowie auch die Größe der baulichen Anlage mit Grundmaßen von 10,30 m auf 7,11 m und einer Höhe zwischen 2,65 m und 3,45 m.

Unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten scheitert ein Bestandsschutz des Wochenendhauses, des Schwimmbeckens und des Brunnens schon daran, dass diese Anlagen sowohl nach früherer als auch nach aktueller Rechtslage nicht genehmigungsfähig waren bzw. sind. Die Vorhaben sind nach der aktuellen Rechtslage materiell illegal (s.o.). Sie waren aber auch zum Zeitpunkt ihrer Errichtung materiell illegal, wie sich insbesondere den Schreiben der Regierung von Unterfranken an die Stadt Aschaffenburg vom 12. Juli 1956 und vom 28. Februar 1958 eindeutig entnehmen lässt. Diese hat ausgeführt, dass die Gesamtanlage, nämlich das Gebäude, das in ihrem Ausmaß das Richtmaß von 20 m² erheblich überschreite und auch das ca. 50 m² große Planschbecken einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Die Regierung äußerte erhebliche Bedenken gegen dieses Wochenendhaus und lehnte es ab durch eine Ausnahmegenehmigung Bezugsfälle zu schaffen. Die Bauanlage stehe weit entfernt von jeglicher geschlossenen Bebauung, sei durch ihre Hanglage weithin sichtbar und störe das Landschaftsbild empfindlich. Die Versagungsgründe des § 3 Abs. 1 Beb.Reg.VO vom 15. Februar 1936 seien gegeben. Dass die Regierung von Unterfranken das Gebäude im Jahr 1958 als genehmigungsfähig angesehen habe, wie die Klägerseite meint, kann diesen Schreiben jedenfalls nicht entnommen werden, vielmehr kommt in diesem klar zum Ausdruck, dass dem Gesamtvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen. Auch nach dem früheren § 35 Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) war ein nicht privilegiertes Vorhaben unzulässig, wenn es öffentliche Belange beeinträchtigte. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange lag insbesondere vor, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigte (§ 35 Abs. 3 BBauG), was hier gegeben ist.

Auch bezüglich der Einfriedung ist ein Bestandsschutz nicht gegeben. Der Bestandsschutz bei genehmigten baulichen Anlagen ergibt sich nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG, wie die Klägerseite meint, sondern maßgeblich aus dem Inhalt und dem Umfang der erteilten Baugenehmigung. Diese ist vorliegend nur widerruflich erteilt worden, so dass jederzeit mit der Illegalität der Einfriedung gerechnet werden musste. Bei einem widerruflich genehmigten Vorhaben ist der Bestandsschutz entsprechend einer solchen Nebenbestimmung nur beschränkt mit der Folge, dass mit Ablauf der Wirksamkeit der Genehmigung auch die materielle Legalität endet (Simon/Busse, BayBO, 115. Erg.Lief 2014, Art. 76 Rn. 119).

2.2.

Die Beseitigungsanordnung lässt auch keine Ermessensfehler der Behörde, insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) erkennen. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen. Der Behörde ist mithin Ermessen eingeräumt. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Es ist anerkannt und wird in der Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Befugnis zu bauaufsichtlichem Einschreiten auch durch jahrelange Untätigkeit nicht verwirkt werden kann (s. z. B. BayVGH vom 17.6.1998 - 2 B 97.171 - BayVBl. 1999, 590 und vom 21.11.1995 - 2 CS 95.3597 - BayVBl 1996, 634). Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid auch zu erkennen gegeben, dass sie gesehen hat, dass die streitgegenständlichen baulichen Anlagen bereits in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts errichtet wurden, ohne dass hiergegen eingeschritten worden wäre. Das behördliche Ermessen ist im vorliegenden Fall auch aus anderen Gründen nicht eingeschränkt. Der ermessensfehlerfreie Erlass einer Beseitigungsanordnung kann zwar ausgeschlossen sein, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes positives Tun einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Bauherrn geschaffen hat. Für einen solchen wurde hier aber von Klägerseite schon nichts vorgetragen. Es sind auch aus Sicht der Kammer keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

3.

Die Androhung der Zwangsgelder in Ziffer 3 des Bescheids vom 15. November 2013 begegnet ebenfalls keinen Bedenken und findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 - 3, 5 und 7 BayVwZVG. Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.