Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Feb. 2014 - 3 K 13.219

bei uns veröffentlicht am13.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über den Umfang, in dem der Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Jugendlichen T. K. im Internat der Klägerin verpflichtet ist.

T. K. besuchte seit dem Schuljahr 2009/2010 die HEBO-Privatschule in ... Aufgrund der Entfernung zum Wohnort der Eltern war eine auswärtige Unterbringung erforderlich. Deshalb war T. K. im Internat, das von der Klägerin betrieben wird, untergebracht.

Das Landratsamt Aschaffenburg, Amt für Kinder, Jugend und Familie, hatte zunächst sowohl die Schulkosten als auch die Kosten der Unterbringung im Internat der Klägerin nach Art. 25 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) i.d.F. d.Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455) in der jeweils gültigen Fassung getragen. Die Unterbringungskosten wurden in der Höhe übernommen, wie sie die Eltern von T. vertraglich mit der Klägerin vereinbart hatten, zuletzt monatlich 1.850,00 EUR. Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Ansbach vertrat ab dem Schuljahr 2010 die Auffassung, die Bewilligung der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz sei rechtswidrig, da es sich bei der HEBO-Privatschule nicht um eine Förderschule i. S. d. § 25 BaySchFG handele.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 beantragten die Eltern von T. „die Weiter- gewährung des Zuschusses für unseren Sohn T.“. Mit Bescheid vom 5. Juni 2012 gewährte der Beklagte für T. K. ab 7. September 2011 bis zum 21. Juni 2012 Eingliederungshilfe „durch Übernahme der anerkannten Unterbringungskosten in der ... HEBO-Schule und angeschlossenen Internat Maichle“. Mit Bescheid vom 9. August 2012 wurde für das Schuljahr 2012/2013 Eingliederungshilfe durch Übernahme der anerkannten Unterbringungskosten in der ... HEBO-Schule und angeschlossenem Internat Maichle gewährt. In der Begründung der jeweiligen Bescheide wird ausgeführt, bei T. K. liege eine Teilhabebeeinträchtigung hinsichtlich des Bereiches Schule vor. Bei festgestellter Teilhabebeeinträchtigung gehöre zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Um diese zu gewähren, werde auch für das Schuljahr 2012/2013 Eingliederungshilfe gewährt, weil T. K. der Besuch einer Regelschule nicht zugemutet werden könne. Die Eigenstruktur der besuchten HEBO-Schule sei nicht identisch mit dem bayerischen Schulsystem. Somit müsste T. K. sowohl in der Regelschule als auch im Gymnasium in Bayern die 9. Klasse wiederholen. Dies sei angesichts seiner guten Schulleistungen und der ungefährdeten Versetzung in die 10. Klasse an der HEBO-Schule unbillig.

In der Folgezeit trat die Klägerin an den Beklagten heran und beantragte, dass dieser statt der vorher vertraglich mit den Eltern vereinbarten Unterbringungskosten den Tagessatz laut Entgeltvereinbarung zwischen der Klägerin und der Bundesstadt ... erstatten solle. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2010 ab.

II.

Am 14. März 2013 ließ die Klägerin Klage erheben mit dem Antrag,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 24.944,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Unterbringung von T. Kasper in der Einrichtung der Klägerin auf der Grundlage eines Tagessatzes gemäß der jeweiligen Entgeltvereinbarung nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, die die Klägerin mit der Bundesstadt... geschlossen hat, zu tragen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, seit Beginn der Unterbringung von T. K. in der Einrichtung der Klägerin zahle der Beklagte den (mit den Eltern) vertraglich vereinbarten Betrag in Höhe von 1.850,00 EUR monatlich. Nachdem der Beklagte mittlerweile Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewähre, sei er verpflichtet, die angemessenen Kosten der Unterbringung von T. K. auf der entsprechenden Rechtsgrundlage, nämlich in Form eines Tagessatzes auf der Grundlage einer Leistungsentgeltvereinbarung zu tragen. Bei der Unterbringung von T. K. in der Einrichtung der Klägerin handele es sich um eine Eingliederungshilfe in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen im Sinne von § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Wenn der Beklagte Eingliederungshilfe an T. K. erbringe, sei die Unterbringung bei der Klägerin keine Hotelleistung, sondern eine besondere Form der Eingliederungshilfe in Gestalt einer außerhäuslichen (teil-)stationären Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Die Klägerin habe mit der Bundesstadt ... für ihre Einrichtung eine Leistungsentgeltvereinbarung nach § 78c SGB VIII in Verbindung mit dem Rahmenvertrag I Nordrhein-Westfalen für die Unterbringung in sog. Regelgruppen abgeschlossen. Diese Vereinbarung sei nach § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für alle Träger der Jugendhilfe maßgebend, somit auch für den Beklagten. Die Kosten der Unterbringung von T. K. richteten sich also nach der Entgeltvereinbarung und nicht nach den ursprünglich vereinbarten Unterbringungskosten für die sog. „Privatzahler“. Die „anerkannten Unterbringungskosten“, zu deren Übernahme sich der Beklagte gegenüber dem Leistungsberechtigten T. K. verpflichtet habe, würden durch die Entgeltvereinbarung nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII bestimmt, die die Klägerin mit dem zuständigen Träger der Jugendhilfe geschlossen habe. Somit sei ein Tagessatz abzurechnen und nicht das Pauschalentgelt. Von dieser Auffassung sei zunächst auch der Beklagte ausgegangen und habe die Klägerin aufgefordert, eine Kostennachberechnung vorzunehmen, mit der die Differenz zwischen der Abrechnung nach Tagessatz und der Pauschalvereinbarung für Privatzahler aufgelistet und dem Beklagten in Rechnung gestellt werde. Diese Kostennachberechnung habe die Klägerin vorgelegt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 habe der Beklagte dann aber die Übernahme des Differenzbetrages in Höhe von 15.162,16 EUR für das Schuljahr 2011/2012 abgelehnt. Auch auf Aufforderung der Klägerin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 3. Dezember 2012 habe der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2013 eine Übernahme der Unterbringungskosten auf der Basis des Tagessatzes abgelehnt.

Es entspreche herrschender Auffassung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Leistungsberechtigte seinen auf Übernahme des Leistungsentgelts gerichteten Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den Leistungserbringer (Träger der Einrichtung) abtreten könne. T. K. habe seinen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII in der Form der Übernahme der Unterbringungskosten in der Einrichtung der Klägerin an die Klägerin zum Zwecke der klageweisen Geltendmachung des Differenzbetrages zwischen Tagessatz und Pauschalentgelt abgetreten.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der höchstpersönliche Anspruch des Leistungsberechtigten T. K. auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der von ihm beantragten und mit ihm kommunizierten Form sei erfüllt. Mit Bescheiden vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 habe der Beklagte antragsgemäß Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Kostenübernahme der bisherigen Beschulung von T. K. und der bis dato anerkannten Kosten für seine Internatsunterbringung übernommen. Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII werde vom Beklagten einzelfallbezogen gewährt. Aufgaben und Ziel der Hilfe sowie die Art der Leistung richteten sich vorliegend gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach § 54 Abs. 1 SGB XII. T. K. erhalte eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Form von Kostenübernahme für den Besuch der HEBO-Privatschule in Bad G.. Nachdem eine tägliche Heimfahrt des Schülers wegen der langen Fahrtstrecke nach wie vor nicht zumutbar sei, hätten gemäß § 54 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung die notwendigen Unterbringungskosten als sonstige Maßnahmen übernommen werden müssen. Nachdem die Eingliederungshilfe für T. K. in Form von Fortsetzung der bisherigen Leistungen beantragt worden sei, seien hinsichtlich seiner Unterbringung während des Schulbesuchs keine Alternativen zur Unterbringung im Internat der Klägerin geprüft worden. Die bisherige Unterbringungsform sei geeignet, notwendig und bis dahin auch nicht unverhältnismäßig teuer gewesen. Mit den Bescheiden vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 sei die Übernahme der „anerkannten Unterbringungskosten“ in der ... HEBO-Schule und dem angeschlossenen Internat wie bisher weiter gewährt worden. Der Eingliederungsbedarf von T. K. sei durch die Beschulung in der HEBO-Schule und die weitere Übernahme der vertraglich mit den Eltern von T. vereinbarten Kosten, wie beantragt, erfüllt worden. Der Beklagte könne nicht nachvollziehen, warum sich die Betreuungskosten für T. rückwirkend fast verdoppeln sollten.

Darüber hinaus könne der Beklagte nicht nachvollziehen, welche offenen, höchstpersönlichen Forderungen des Leistungsberechtigten T. K. fortbestehen sollten. Insoweit könne der Leistungsberechtigte auch keine Forderung an die Klägerin übertragen.

Zuletzt wurde von der Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 35.636,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 24.944,21 EUR seit Rechtshängigkeit und aus 10.692,76 EUR seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung (27.01.2014) zu zahlen.

Der bisherige Klageantrag zu 1) habe sich aus dem Differenzbetrag für den Zeitraum September 2011 bis Juni 2012 in Höhe von 15.162,16 EUR sowie dem Differenzbetrag in Höhe von 9.782,05 EUR für den Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2012 gemäß Aufstellung der Klägerin vom 28. Januar 2013 ergeben. Die Unterbringung von T. K. in der Einrichtung der Klägerin sei mit Abschluss des Schuljahres 2012/2013 am 15. Juli 2013 beendet worden. Für den Zeitraum Januar bis 15. Juli 2013 betrage die Differenz gemäß der weiteren Aufstellung der Klägerin vom 5. Dezember 2013 10.962,76 EUR. Die Erweiterung des Leistungsantrages ersetze den ursprünglichen Feststellungsantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Die Erbringung und Abrechnung von Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 26.6.1990, BGBl. I, S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I, S. 3464) - SGB VIII - erfolgt im Regelfall im Rahmen des sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem Leistungsträger (Jugendamt) und dem Leistungsberechtigten (anspruchsberechtigter Bürger) öffentlich-rechtlicher Natur und das Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer zivilrechtlicher Natur. Da es sich bei dem abgetretenen Anspruch des Leistungsberechtigten T. K. auf Übernahme des Entgelts durch den Jugendhilfeträger um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, ist gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Der Übertragung des auf die Bezahlung der Internatskosten, also auf eine Geldleistung gerichteten Anspruchs steht die Regelung des § 53 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 11.12.1975, BGBl. I, S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3836) - SGB I - nicht entgegen, denn die Abtretung soll dazu dienen, dass die Klägerin ihre Aufwendungen ersetzt erhält, die sie im Vorgriff auf Jugendhilfeleistungen (die dem Leistungsberechtigten T. K. zustehen), getätigt hat (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I; BVerwG, U. v. 27.5.1993 - 5 C 41/90 - juris).

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Beklagte hat für T. K. mit Bescheiden vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Person Anwendung finden. Somit konkretisiert sich nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022) in der jeweils gültigen Fassung - SGB XII - die Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung - EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder oder Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie Kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.6.2011 - 7 A 10.420/11 - juris, Rn. 39, 40). Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d. h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Wenn die Unterbringung eines behinderten Schülers im Wohnheim eines Internats zur Wahrnehmung einer bedarfsgerechten Beschulung unumgänglich und ihm die tägliche Anreise wegen der Entfernung zum Elternwohnort nicht zuzumuten ist, so ist ihm die Internatsunterbringung durch seine Behinderung aufgezwungen und daher notwendiger Bestandteil der Hilfe zur angemessenen Schulbildung in diesem Sinne (LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 8.3.2006 - L 23 B 16/06 SO ER - juris). Bei T. K. war aufgrund seiner drohenden seelischen Behinderung der Besuch der HEBO-Schule als notwendig anerkannt worden. Aufgrund der Entfernung zum Elternwohnort konnte T. K. nicht täglich zur Schule fahren. Ihm war die Internatsunterbringung in diesem Sinne durch die Behinderung aufgezwungen.

Somit ist Bestandteil der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) für T. K. grundsätzlich auch die Übernahme der Kosten für das Internat.

Allerdings sagt dies nichts darüber aus, in welcher konkreten Höhe ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht.

Wenn die Leistung (z.B. Eingliederungshilfe) ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht wird, ist nach § 78b Abs. 1 SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Leistungsvereinbarungen, Entgeltvereinbarungen und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind. Zwischen der Klägerin und der Bundesstadt ... wurden entsprechende Vereinbarungen geschlossen. Solche Vereinbarungen sind gemäß § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für alle örtlichen Träger bindend.

Im Regelfall erfolgt vor Beginn einer Jugendhilfemaßnahme im Rahmen einer Jugendhilfeplanung eine Abklärung, ob eine stationäre Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Dann wird eine Einrichtung ausgewählt und vom Leistungsträger (Jugendamt) eine Entscheidung über die Kostenübernahme getroffen, wobei das Jugendamt im Falle von bestehenden Vereinbarungen zur Leistung des vereinbarten Entgelts verpflichtet ist.

Vorliegend ist aber eine vom Regelfall abweichende Konstellation gegeben. Die Schule und das Internat hatten die Eltern von T. K. ausgesucht, weil eine für T. geeignete Schule in Bayern nicht vorhanden war. Die Unterbringungskosten waren zwischen der Klägerin und den Eltern von T. vertraglich vereinbart, dabei wurde den Eltern von der Klägerin der Selbstzahlerpreis in Höhe von zuletzt 1.850,00 EUR eingeräumt. Die Kosten der Unterbringung für T. im Internat der Klägerin wurden zwar seit Beginn des Schuljahres 2009 von dem Beklagten getragen, jedoch nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe, sondern nach Art. 25 BaySchFG. Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 14. August 2009 einen „Zuschuss in Höhe der anerkannten Unterbringungskosten“ und zahlte aus Vereinfachungsgründen direkt an die Klägerin. Nachdem eine Finanzierung nach dem Schulfinanzierungsgesetz nicht mehr möglich war, haben die Eltern beim Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2011 „die Weitergewährung des Zuschusses“ beantragt. Der Beklagte hat in den Bescheiden über die Gewährung von Eingliederungshilfe eine Begrenzung der Höhe des zu leistenden Entgelts dadurch vorgenommen, dass laut Tenor der entsprechenden Bescheide nur die „anerkannten Unterbringungskosten im angeschlossenen Internat ...“ übernommen werden. Aufgrund dieser Vorgeschichte, des Antrages der Eltern vom 6. Juni 2011, der Formulierung des Tenors und der Begründung der entsprechenden Bescheide ist vom Empfängerhorizont eindeutig, dass der Beklagte bezüglich des Internats die Kosten nur in der bisherigen in Höhe von 1.850,00 EUR übernommen hat. Die Eltern von T. K. waren offenbar mit diesen Bescheiden zufrieden; schließlich wurde ihrem Antrag vom 6. Juni 2011 in vollem Umfang entsprochen.

Die Begrenzung der geleisteten Eingliederungshilfe auf den bisherigen privatrechtlich zwischen der Klägerin und den Eltern von T. K. vereinbarten Betrag widerspricht zwar den Vorschriften des § 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i. V. m. §§ 78b Abs. 1, § 78e Abs. 1 S. 2 SGB VIII, nach denen T. K. gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Übernahme des Tagessatzes laut Entgeltvereinbarung zwischen der Klägerin und der Bundesstadt ... hat. Die Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 sind aber bestandskräftig.

Ob T. K. möglicherweise einen Anspruch auf Abänderung der Bescheide vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I, S. 130), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749) - SGB X - erfolgreich geltend machen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Beklagte hat seine Leistungen in dem genehmigten Umfang erbracht und die entsprechenden Kosten an die Klägerin überwiesen. Darüber hinausgehende Ansprüche hat T. K. gegenüber dem Beklagten (derzeit) nicht und konnte sie infolgedessen auch nicht an die Klägerin abtreten.

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus eigenem Recht auf Übernahme der in der Entgeltvereinbarung festgelegten Tagessätze ist nicht ersichtlich; ein solcher wurde auch von der Klägerin nicht behauptet.

Aus diesem Grund konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abzuweisen.

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(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen


(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,4. di

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(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vere

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(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere

1.
Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
2.
den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
3.
die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
4.
die Qualifikation des Personals sowie
5.
die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.

(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.

(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.

(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.

(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.

(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.

(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.

(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.