Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 06. März 2019 - W 2 K 19.216

bei uns veröffentlicht am06.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

1. Der Kläger ist mit seiner Ehefrau zusammen Eigentümer des Grundstücks FlNr. …4 (* …straße **) der Gemarkung Laudenbach, das an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen ist. Er ist mit drei anderen Personen zusammen auch Eigentümer des Grundstücks FlNr. …5 der Gemarkung Lautenbach.

Mit Schreiben der Beklagten vom 16. November 2016 wurde dem Kläger für die Behebung eines Wasserohrbruchs „in der …straße …“ im Juni 2016 der Betrag von 1.445,10 Euro in Rechnung gestellt. Diese Forderung lehnt der Kläger mit der Begründung ab, es sei eine unsachgemäße Inbetriebnahme des Wassernetzes Ursache für den eingetretenen Schaden.

Unter dem 9. Mai 2017 erklärte sich die Beklagte bereit, den Betrag zu verrechnen, wenn sich der Kläger bereit erkläre, eine öffentliche Leitung auf seinem Grundstück FlNr. …4 dinglich sichern zu lassen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Mai 2017 lehnte der Kläger die Kostenerstattung ab. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juni 2017 ließ er ein Angebot hinsichtlich der dinglichen Sicherung unterbreiten und die Kostenerstattung erneut ablehnen.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2017, zugestellt an den Kläger per Ersatzzustellung am 20. Juli 2017, forderte die Beklagte vom Kläger (nunmehr) den Betrag von 1.308,10 Euro als Kostenerstattung für die Reparatur des privaten Teilstückes des Grundstücksanschlusses (Wasserrohrbruch im Juni 2016) zum Grundstück FlNr. …4 über FlNr. …5 („…straße *“). Auf die Aufstellung der Kosten und die weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird verwiesen.

2. Gegen den vorgenannten Bescheid vom 17. Juli 2017 ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. August 2017, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, Klage erheben und zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen:

Der Kostenerstattungsbescheid vom 17. Juli 2017 sei rechtswidrig. Er könne nicht auf § 8 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Laudenbach (BGS-WAS) vom 22. Dezember 1995, in der Fassung der Änderung zum 1. Januar 2014, gestützt werden. Die geltend gemachten Kosten seien nicht durch Unterhaltungsaufwand verursacht worden, sondern durch die unsachgemäße Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage nach zeitweiligem Abstellen des Wassers. Es habe keine ordnungsgemäße Entlüftung des Wasserleitungssystems stattgefunden. Diese Entlüftung hätte auf dem erhöht liegenden Grundstück des Klägers erfolgen müssen. Durch die entstehenden Druckstöße sei der Leitungsschaden bzw. die Undichtheit (Rohrbruch) aufgetreten. Deshalb handele es sich nicht um Unterhaltungsarbeiten, sondern um eine Schadensbeseitigung, für die der Kläger nicht verantwortlich sei. Er habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Mitarbeiter der Gemeinde darauf hingewiesen, dass eine solche (Wieder-)Inbetriebnahme ohne gleichzeitige Entlüftung nicht fachgerecht sei und dadurch auch schon Schäden an der Hausinstallation, insbesondere am Wasserzulauf bei den WC-Spülungen des Klägers selbst, entstanden seien. Die pauschale Behauptung die Wiederinbetriebnahme sei „fachgerecht und ordnungsgemäß“ erfolgt, genüge nicht. Wasserrohre aus Kunststoff hätten eine Lebensdauer von 75 bis 80 Jahren. Der Kläger habe die Arbeiten auch weder beauftragt noch vorab Kenntnis davon gehabt, dass Arbeiten auf seinem Grundstück durchgeführt würden. Ihm sei auch nicht bekannt, wo die Schadensstelle gewesen und welcher Schaden entstanden sei. Als er am 27. Juni 2016 abends von der Arbeit nach Hause gekommen sei, seien die Arbeiten in seinem Hof bereits durchgeführt und der Schaden bereits beseitigt gewesen.

Die ursprüngliche Kostenrechnung vom 16. November 2016 sei storniert und durch die streitgegenständliche ersetzt worden. Zuvor habe man ihm eine Verrechnung angeboten, wenn er eine bestehende Leitung auf seinem Grundstück dinglich sichern lasse. Der Beklagten sei hierfür seitens des Klägers am 6. Juni 2017 ein Angebot unterbreitet worden.

Der Kläger lässt beantragen,

  • 1)den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 aufzuheben;

  • 2)der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

  • 3)die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären;

  • 4)das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Erwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe nach der einschlägigen Satzung die Kosten für die Reparatur seines Grundstücksanschlusses zu erstatten, weil der vom Rohrbruch betroffene Teil nicht auf öffentlichem Grund, sondern auf Privatgrund (FlNr. …5) gewesen sei. Eine unsachgemäße Wiederinbetriebnahme sei nicht erfolgt, was eine E-Mail des sachkundigen Dipl.Ing. W. vom 19. September 2017 (Bl. 84 d. GA) belege. Tatsachen für das vom Kläger behauptete Gegenteil lägen nicht vor. Der Wasserwart der Beklagten habe ermittelt, dass der Wasserrohrbruch auf dem privaten Wegegrundstück FlNr. …5 am Grundstücksanschluss des Klägers an einer ca. 30 Jahre alten Kunststoffleitung entstanden und „altersbedingten Umständen geschuldet“ sei. Auch habe der Wasserwart im Wohnhaus des Klägers festgestellt, dass die dortige Haustechnik nicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Es werde „mit Nichtwissen bestritten“, dass der Kläger über eine ordnungsgemäße hausinterne Installation mit Rohrbelüftern, funktionstüchtigem Druckminderer sowie Rückflussverhinderer verfüge.

Am 20. Juni 2017 sei bei der täglichen Kontrolle der Wasserversorgung ein erhöhter Verbrauch im Bereich Bocksberg festgestellt worden. Noch am selben Tag habe der Wasserwart die Fa. N. mit der Suche nach einem Rohrbruch telefonisch beauftragt. Am nächsten Tag habe die Fa. N. festgestellt, dass auf dem privaten Wegegrundstück FlNr. …5, Gemarkung Laudenbach, ein Wasserrohrbruch aufgetreten sei. Auf diesem Grundstück zweigten von der Versorgungsleitung an deren Endpunkt drei Grundstücksanschlüsse für die Grundstücke FlNrn. …9, …4 und …3 ab, die nur über eine Absperrarmatur von der Versorgungsleitung getrennt seien. Deshalb hätten bei der Beseitigung des Wasserrohrbruchs alle drei Grundstücksanschlüsse abgesperrt werden müssen. Auf den vorgelegten Lageplan (Bl. 86 d.GA) werde verwiesen. Der Wasserwart habe die Fa. M. GmbH telefonisch mit der Schadensbehebung für Montag, den 27. Juni 2017 beauftragt. An diesem Tag sei der Wasserrohrbruch behoben und eine neue Wasserleitung durch die alte Leitung bis in das Haus des Klägers geschoben worden (Aktennotiz vom 12. Oktober 2017, Bl. 85 d. GA) Der Wasserwart habe einen entsprechenden Arbeitsnachweis vorgelegt (Bl.87 d. GA). Auf die Abrechnung der Fa. M. GmbH (Bl. 88 f. d. GA) werde verwiesen. Der Kläger sei nach § 8 Abs. 3 BGS-WAS der zutreffende Kostenschuldner. Das vom Rohrbruch betroffenen Leitungsstück liege auf dem privaten Grundstück FlNr. …5. An der Grenze zu diesem Grundstück ende der öffentliche Straßengrund.

Mit Beschluss der Kammer vom 15. November 2017 wurde der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, abgelehnt (W 2 S 17.1231). Beschwerde wurde nicht eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert; auf den Inhalt des Protokolls wird verwiesen.

Mit Beschluss der Kammer vom 11. April 2018 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens wegen beabsichtigter Vergleichsverhandlungen angeordnet; gleichzeitig wurde ein Termin für die Anhörung der Ehefrau des Klägers als Zeugin abgesetzt.

Unter dem 11. Dezember 2018 teilte die Beklagtenseite mit, dass der Kläger den gesamten im streitgegenständlichen Bescheid geforderten Betrag entrichtet habe. Die vom Gericht angeregte Erledigungserklärung gab die Klägerseite nicht ab.

Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört; weiterer Tatsachenvortrag oder Beweisantritt erfolgte innerhalb der gemäß § 87b VwGO gesetzten Frist nicht.

Mit Beschluss vom 1. März 2019 wurde der Ruhensbeschluss vom 11. April 2018 aufgehoben.

Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen, allerdings nur in Kopie vorgelegt Behördenakte wird Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.

Die Klage ist unzulässig (geworden); sie ist jedenfalls auch unbegründet.

1. Die zunächst zulässige Klage ist unzulässig geworden.

Der Kläger hat die streitgegenständliche Forderung gegenüber der Beklagten beglichen, aber nicht dargelegt, ob und weshalb er den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Es erfolgte auch keine Mitteilung, ob die laufenden Vergleichsverhandlungen erfolgreich, auf dem Weg zu Erfolg oder nicht erfolgreich waren. Das Gericht geht daher - auch aufgrund der Zustimmung der Klägerseite zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid - davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. Das Gericht hat in der Anfrage zum Gerichtsbescheid ausdrücklich auf das entfallene Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen. Dem ist die Klägerseite nicht ansatzweise entgegengetreten.

2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich aus Folgendem:

2.1 Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Laudenbach (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 5. November 1992, in der Fassung der Änderung zum 8. Juli 2004, werden Grundstücksanschlüsse von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Grundstücksanschlüsse sind nach § 3 EWS die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Absperrvorrichtung im Grundstück bzw. Gebäude.

Nach § 8 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Laudenbach (BGS-WAS) vom 22. Dezember 1995, in der Fassung der Änderung zum 1. Januar 2014, ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse in der jeweils tat-sächlichen Höhe zu erstatten, mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt. Der Erstattungsanspruch entsteht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS mit Abschluss der Maßnahme. Schuldner ist der jeweilige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS).

2.2 Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGS-EWS steht deshalb der Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu.

Dass die Schadensstelle auf dem Grundstück des Klägers FlNr. …5 liegt, kann nicht ernsthaft bestritten werden, denn der Kläger trägt selbst vor, dass die „Arbeiten in seinem Hof“ durchgeführt worden seien. Zudem belegen das die seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Eine weitere Zeugeneinvernahme war deshalb insoweit entbehrlich.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Arbeiten selbst „in Auftrag gegeben“ hat, weil es nach § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS allein Aufgabe der Beklagten ist, die Grundstücksanschlüsse u.a. zu unterhalten, was die Beseitigung von Wasserrohrbrüchen ersichtlich mit einschließt. Es kommt auch nicht darauf an, was bei einer Besprechung vor Ort - die die Klägerseite zugestanden hat (Schriftsatz vom 16.2.2018, Bl. 131 GA) - (wohl) am 23. Juni 2016 im Beisein des Kämmerers der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach und des Wasserwartes zusammen mit dem Kläger und seiner Ehefrau besprochen wurde, weil jedenfalls keine die erforderliche Schriftform wahrende Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorliegt, die Reparaturkosten nicht zu erheben bzw. dass der Schaden von der Beklagten verursacht wurde.

Deshalb war auch die Einvernahme der Ehefrau des Klägers zum Inhalt dieses Gesprächs nicht erforderlich. Da diese Besprechung jedenfalls vor der Durchführung der Arbeiten auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden hat, hatte der Kläger auch Kenntnis vom Rohrbruch auf seinem Grundstück.

Soweit der Kläger einwendet, der Schaden sei durch eine oder mehrere unsachgemäße Wiederinbetriebnahmen des Wassernetzes durch die Beklagte verursacht, bei denen keine ordnungsgemäße Entlüftung“ erfolgt sei, ist das - wie der Kläger selbst vorträgt - lediglich ein „Verdacht“ (Schriftsatz vom 2.11.2017, Bl. 119 GA). Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, wann und durch welche Inbetriebnahme des Wassernetzes der Schaden verursacht worden sein soll, die seine Behauptung („Verdacht“) belegen bzw. zumindest überwiegend wahrscheinlich machen könnten, hat der Kläger aber schon nicht substantiiert vorgetragen, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018. Auch objektiv gibt es keine Anhaltspunkte für diese Behauptung. Seine Annahme, die Entlüftung müsse in seinem Haus erfolgen, vermag schon in technischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Vielmehr erfolgen solche Entlüftungen - wie seitens des von der Beklagten beigezogenen Dipl. Ing. W. vom Zweckverband …, der die Wasserversorgungsanlage der Beklagten technisch betreut, per Mail am 19. September 2017 nachvollziehbar dargelegt wird - technisch völlig anders, nämlich bereits im Hochbehälter und an besonders exponierten Stellen. Mangels eines fachlich substantiierten Vortrages durch die Klägerseite hat sich für die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Ehefrau des Klägers insoweit sachkundig wäre, weshalb eine Zeugeneinvernahme insoweit ebenfalls entbehrlich war.

Es muss auch der Behauptung der Beklagten, die Wasserinstallation im Haus des Klägers habe am 27. Juni 2016 nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, nicht weiter nachgegangen werden. Allerdings könnte das die vom Kläger behaupteten Schäden an seiner Hausinstallation (Wasser) durch „auftretende Druckstöße“ erklären.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 06. März 2019 - W 2 K 19.216 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Referenzen

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.