Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Dez. 2014 - W 2 K 13.929

bei uns veröffentlicht am05.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, die Entwässerungsanlage seines Anwesens zu ändern.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung Unteraltertheim (...straße ..., Unteraltertheim). Um 1980 wurden von der Beklagen im Zuge der damaligen Verlegung von Abwasserkanälen zwei Grundstücksanschlüsse für das Grundstück Fl.Nr. ... hergestellt. Der Grundstücksanschluss im Bereich des nordöstlich des Wohnhauses gelegenen Hofes (hier genannt: Grundstücksanschluss 1, GA 1) nimmt das Niederschlagswasser von Teilen des Daches auf. Der Grundstücksanschluss im Bereich des südwestlich des Hauses gelegenen Hofes (hier genannt Grundstücksanschluss 2, GA 2) wurde von der Beklagten zur Schmutzwasserentsorgung hergestellt.

Im Rahmen des Ausbaus der ...straße im Jahr 2012 wurden der dort verlaufende Mischwasserkanal und die davon abzweigenden Grundstücksanschlüsse als Teile der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung von der Beklagten saniert. Dabei ist der Grundstücksanschluss GA 1 wieder an die Hauptleitung angeschlossen worden. Über diesen GA 1 erfolgt nach wie vor die Beseitigung des Niederschlagswassers von der nach Nordosten geneigten Dachfläche. In ihn darf auch Schmutzwasser eingeleitet werden. Die für die Beklagte im Rahmen der Kanalsanierung im Jahr 2012 tätige Firma K. Bau ging davon aus, dass der GA 2 mangels Benutzung nicht benötigt werde, legte ihn still und baute ihn aus, ohne zuvor Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen. Am 24. August 2012 trat ein Rückstau in der Schmutzwasserableitung des Anwesens des Klägers auf. Daraufhin baute der Kläger nach Absprache mit der Beklagten ein Provisorium zur Ableitung des Schmutzwassers aus seinem Anwesen. Dabei wird das Schmutzwasser über einen Straßeneinlauf in die ...straße im Bereich des südwestlich des Wohngebäudes liegenden Hofes durch ein oberirdisch vom Wohngebäude über das Schrammbord verlegtes Rohr geleitet. Dieses Rohr ist ein mit einer Plane umhülltes Plastikrohr und verläuft zum Teil über öffentlichen Straßengrund. Der Straßeneinlauf ist aufgrund dieser Konstruktion nicht mehr mit einem Schachtdeckel verschließbar.

Nach mehreren Besprechungen mit dem Kläger erließ die Beklagte den Bescheid vom 20. August 2013, zugestellt am 23. August 2013. Darin wird Folgendes bestimmt:

1. Der Kläger wird verpflichtet,

a) unter Beachtung der §§ 9 bis 11 der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde A. vom 12. April 2013 (Entwässerungssatzung - EWS) eine Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage (§ 3 Nr. 8 EWS) des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung Unteraltertheim dahingehend vorzunehmen, dass die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers (§ 3 Nr. 1 EWS) nicht mehr über den in Anlage 1 abgebildeten, aus einer oberirdisch zu einem Straßeneinlauf der...straße verlegten Rohrleitung bestehenden provisorischen Schmutzwasserablauf, sondern ausschließlich über den bestehenden, bereits zur Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers (§ 3 Nr. 1 EWS) genutzten, an der Grenze zwischen dem Grundstück und dem öffentlichen Straßengrund der...straße endenden, auf Anlage 2 eingezeichneten Grundstücksanschluss (§ 3 Nr. 7 EWS, hier: GA 1) erfolgt.

b) nach Erfüllung der unter a) ausgesprochenen Verpflichtung den in Anlage 1 abgebildeten provisorischen Schmutzwasserablauf vollständig zu beseitigen.

2. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 a) und 1 b) wird angeordnet.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der provisorisch erstellte Schmutzwasserablauf keinen ordnungsgemäßen Grundstücksanschluss i. S. d. § 8 EWS bzw. keine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerungsanlage i. S.v. § 9 EWS darstelle. Er entspreche weder hinsichtlich des verwendeten Materials noch hinsichtlich der Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik für Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen und verstoße so gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 EWS. Die Beklagte bestimme nach § 8 Abs. 2 EWS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse und auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen sei. Da das Grundstück des Klägers bereits über einen Grundstücksanschluss (GA 1) verfüge, scheide die Herstellung eines zweiten Grundstücksanschlusses jedenfalls auf Kosten der Gemeinde aus. Die Beklagte könne nur dann einen solchen Zweitanschluss (GA 2) herstellen, wenn der Kläger einen solchen beantragen und sich weiterhin zur Tragung der Kosten eines solchen Zweitanschlusses (auch) für den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teil vertraglich verpflichten würde. Eine solche Vereinbarung sei jedoch bislang nicht zustande gekommen. Entsprechendes gelte für die Herstellung eines Zweitanschlusses, der, um Kosten zu sparen, anstatt unmittelbar an den in der ...straße verlegten Mischwasserkanal an die Verbindungsleitung des derzeit bereits für die Schmutzwasserbeseitigung genutzten Straßeneinlaufs angeschlossen werden könnte. Dem Kläger seien diese drei technisch durchführbaren Möglichkeiten aufgezeigt worden.

Die Anordnungen entsprächen pflichtgemäßer Ermessensausübung i. S.v. Art. 40 BayVwVfG, da ihre Befolgung technisch, rechtlich und auch tatsächlich möglich sei. Zudem seien sie geeignet, die Verpflichtungen zu erfüllen und eine satzungsgemäße Entwässerung des Anwesens zu gewährleisten. Sie seien erforderlich, da der Kläger trotz mehrerer Aufforderungen seitens der Beklagten nicht tätig geworden sei. Andere technische Lösungen wie der Neubau eines zweiten Grundstücksanschlusses oder das Umfunktionieren der Verbindungsleitung zwischen Straßeneinlauf und Mischwasserkanal zum Zweitgrundstücksanschluss seien zwar möglich, sie würden jedoch den Abschluss einer Vereinbarung voraussetzen, in welcher sich der Kläger zur vollständigen Kostentragung für einen solchen Zweitanschluss verpflichten müsse. Eine solche Vereinbarung sei jedoch nicht zustande gekommen. Zudem seien die Anordnungen angemessen, denn durch den provisorischen, nicht fachgerecht hergestellten Schmutzwasserablauf könnten evtl. Keime ausdringen und Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft, insbesondere für spielende Kinder hervorrufen. Weiterhin würden durch den offen stehenden Straßeneinlauf und das oberirdisch verlegte Rohr, vor allem bei Dunkelheit, die Verkehrsteilnehmer der stark frequentierten und an dieser Stelle eingeengten Ortsdurchfahrt gefährdet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt dieses Bescheids Bezug genommen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. September 2013, eingegangen bei Gericht am 13. September 2013, Klage erheben und zur Begründung im Wesentlichen ausführen: Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch nach §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 EWS bestehe nicht. Der Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage an der geforderten Stelle sei weder technisch noch rechtlich möglich. Der Kläger habe bereits seit ca. 30 Jahren über einen Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage verfügt, der so lange problemlos funktioniert habe, bis in der Straße im Jahr 2012 Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten sei der Grundstücksanschluss des Klägers seitens der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten Baufirmen eigenmächtig still gelegt worden. Bis zum Jahr 2012 sei die Entwässerung des Schmutzwassers über einen Kanalanschluss erfolgt, der gleichzeitig auch als Straßeneinlauf gedient habe. Hintergrund für diese Art und Weise der Entwässerung sei gewesen, dass Anfang der achtziger Jahre die Baufirma im Rahmen der damaligen Kanalerneuerung es versäumt habe, einen Anschluss an den seinerzeit erstellten Grundstücksanschluss (GA 2) herzustellen. Um ein erneutes Aufgraben der Straße zu vermeiden, seien sich alle Beteiligten damals einig gewesen, das Anwesen über den südwestlichen Kanalanschluss, der eigentlich als Straßeneinlauf diente, zu entwässern. Seitdem sei die Entwässerung des Grundstücks aufgrund dieser einvernehmlichen Regelung erfolgt. Der Hausanschluss sei ordnungsgemäß abgerechnet und vom damaligen Besitzer gezahlt worden. Erst im August 2012 habe sich im Anwesen ...straße ... ein Rückstau ereignet. Eine Überprüfung habe ergeben, dass der Anschluss, über den das Anwesen bislang entwässert worden sei, gekappt worden sei. Eine am nächsten Tag erfolgte Videobefahrung des Kanals habe ergeben, dass ein Hausanschluss in diesem Bereich vorhanden gewesen sei. So seien die Gründe für einen neuen Hausanschluss nicht in der gemeindlichen Entwässerungsanlage zu finden, sondern ausschließlich in dem fehlerhaften und eigenmächtigen Handeln der beauftragten Baufirma.

Außerdem sei der geforderte Anschluss tatsächlich nur mit einem hohen wirtschaftlichen Aufwand möglich. Das Anwesen verfüge über einen Gewölbekeller, der aus zwei einzelnen Räumen bestehe. Die Hausleitungen lägen auf der Höhe des Erdgeschosses, ca. 80 cm über der Straße. Um einen Anschluss herzustellen, müsste somit der Gewölbekeller durchbrochen und dann das Fachwerk „ausgehöhlt“ werden. Dies sei nur mit einem ganz erheblichen technischen und finanziellen Aufwand möglich. Gerade aus diesen Gründen sei auch schon in den achtziger Jahren der Zweitanschluss GA 2 im südwestlichen Bereich des Anwesens einvernehmlich geschaffen und vom damaligen Grundstückseigentümer bezahlt worden. Nach einer Kostenschätzung des Dipl.-Ing. (FH) W... beliefen sich die Mehrkosten für den Anschluss an den Grundstücksanschluss GA 1 aufgrund der baulichen Situation auf ca. 11.658,00 EUR. Zu diesen Kosten seien noch die Kosten für den Einbau einer Hebeanlage hinzu zu rechnen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2013

aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es treffe nicht zu, dass das Anwesen des Klägers bereits seit ca. 30 Jahren über einen problemlos funktionierenden Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage verfügt habe. Die Schmutzwasserentwässerung sei nicht ordnungsgemäß über den Straßeneinlauf erfolgt. Deswegen habe der Anschluss von der Antragsgegnerin bzw. von der von ihr beauftragten Baufirma auch nicht still gelegt werden können. Auf die Ausführungen der Firma Ingenieurbau R. vom 11. November 2013 werde Bezug genommen. Danach hätten diverse Kanalbefahrungen ergeben, dass eine Einleitung von Abwasser durch die von der Firma K. Bau stillgelegte Abwasserleitung in die Straßenentwässerung nicht stattgefunden habe. Außerdem habe diese Firma zu jeder Zeit während der Baumaßnahme bei Unklarheiten oder bei Auftreten von unvorhergesehenen Leitungen immer sofort Rücksprache mit dem Ingenieurbüro gehalten. Eigenmächtige Entscheidungen seien nicht getroffen worden. Vorliegend sei jedoch keine Veranlassung für ein Gespräch gewesen, da der „Sachverhalt klar“ gewesen sei. Zudem seien Leitungen und der Grundstücksanschluss (GA 2) bereits Ende Juni 2012 ausgebaut worden. Eine Verstopfung hätte dann schon nach wenigen Tagen auftreten müssen. Eine Stauung sei aber erst Ende August 2012 und damit fast zwei Monate später eingetreten. Das zeige, dass dieser Ausbau nicht der Grund für die Stauung gewesen sein könne. Bei dem in der Ortsdurchfahrt vorgefundenen Boden handele es sich um einen lehmig schluffigen Boden mit hohem Wassergehalt, der so mit Wasser gesättigt sei, dass er kein Wasser mehr aufnehmen könne. Kamerabefahrungen im August, September und Oktober 2012 hätten ergeben, dass die Schmutzwasserleitung von Haus Nr. ... im südlichen Bereich nicht über die ausgebauten Leitungen entwässert habe.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 (W 2 S 13.10...) stellte das Gericht auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2013 wieder her. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 3. Juli 2014 (4 CS 14.77) die dagegen von der Beklagten erhobene Beschwerde zurück.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 18. Juli 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftliche Vorbringen der Parteien, auf den Inhalt der Gerichtsakte W 2 S 13.1093 und auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt, soweit es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. August 2013 erforderlich ist, geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

2. Die Klage ist begründet, weil der angegriffenen Bescheid vom 20. August 2013 aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO.

Die im Bescheid vom 20. August 2013 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage in der Weise zu ändern, dass die Beseitigung des Schmutzwassers ausschließlich über den bereits bestehenden Grundstücksanschluss (GA 1) erfolgt, ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat, ohne zuvor den Sachverhalt ausreichend aufzuklären.

2.1 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung ist § 22 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2 EWS, die der Beklagten Ermessen einräumt.

Nach § 22 Abs. 1 EWS kann die Beklagte zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. § 9 Abs. 2 Satz 1 EWS bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Nach § 8 Abs. 1 EWS wird der Grundstücksanschluss von der Beklagten hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Beklagte kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist (also nicht im öffentlichen Straßengrund liegt) auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält, sowie stilllegt und beseitigt. Die (beklagte) Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 EWS).

2.2 Nach § 114 VwGO überprüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen der Behörde - wie vorliegend - nur, ob die Anordnung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Es hat dabei insbesondere zu prüfen, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 25)

Ermessen kann denknotwendig nur dann sachgerecht ausgeübt werden, wenn die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt hat. Die Pflicht zur umfassenden Klärung des Sachverhalts folgt aus Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und dabei auch die im Einzelfall für den Betroffenen günstigen Umstände zu berücksichtigen hat (Untersuchungsgrundsatz). Vorliegend besteht zwischen den Parteien ein Kanalbenutzungsverhältnis als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 4 CS 14.77 - unter Hinweis auf VG Würzburg, U.v. 19.12.2000 - W 2 K 98.1026 - juris), aus dem eine Leistungstreuepflicht folgt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren (BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 4 CS 14.77, Rn. 4) gegen den Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2013 - W 2 S 13.1093 - mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beseitigung des Grundstücksanschlusses des Klägers ohne Klärung der Frage, wo das klägerische Grundstück entwässert wird und ob ein etwa derzeit nicht benutzter Grundstücksanschluss noch benötigt wird, „ersichtlich eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung“ durch die Beklagte darstellen. Auf dieser beruht auch der angefochtene Bescheid, was die Beklagte bis heute nicht nachvollzogen zu haben scheint. Zur Erforschung des Sachverhalts hätte dabei - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich - „zwingend“ vor diesen Baumaßnahmen mit der Klägerseite Rücksprache genommen werden müssen.

Es steht fest, dass ein Grundstücksentwässerungsanschluss ehemals vom damaligen Eigentümer des Grundstücks bestellt und bezahlt wurde. Nicht geklärt hat die Beklagte, was mit diesem Anschluss im Laufe der Zeit tatsächlich geschehen ist, nämlich wie der Anschluss tatsächlich erfolgte, auf wessen Veranlassung der Anschluss etwa in Abstimmung mit der Beklagten planabweichend gebaut wurde, und was genau mit diesem gebauten Grundstücksanschluss geschah. Mit anderen Worten: Die Beklagte hat nicht den Sachverhalt geklärt, sondern immer wieder - zuletzt erneut im Schriftsatz vom 8. September 2014 - Mutmaßungen geäußert hinsichtlich eines korrekten Anschlusses bzw. der Art der bisherigen Entwässerung (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 4 CS 14.77, Rn. 4) Das reicht ersichtlich nicht als Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung. Vielmehr wären diese Umstände vor Erlass des Bescheides sorgfältig aufzuklären gewesen. Schon die Lebenserfahrung spricht gegen die Mutmaßung der Beklagten, das Abwasser aus dem zumindest überwiegend bewohnten Haus sei mehr als 30 Jahre lang ohne Anschluss an das Kanalnetz im Untergrund versickert. Nach Mitteilung der Firma K. Bau (vgl. Schriftsatz vom 13. November 2013, Blatt 53 der Gerichtsakte im Verfahren W 2 S 13.1093) sei der Boden im Bereich der Grundstücksanschlüsse „lehmig und schluffig“ und könne kaum Wasser aufnehmen. Außerdem ist nicht erklärbar, wo im Falle einer Versickerung der flüssigen Bestandteile des Abwassers dessen feste Bestandteile verblieben sein sollen. Auch für eine eventuell mögliche Entsorgung des Schmutzwassers über eine Güllegrube ist außer der Äußerung einer Mutmaßung durch die Beklagte tatsächlich kein Anhaltspunkt vorhanden. Der Fund von Kunststoffrohren spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme, dass die Grundstücksentwässerungsanlage am Kanal angeschlossen war, denn die damals beauftragte Baufirma hat entgegen den Angaben der Beklagten auch Kunststoffrohre verlegt. Dies ergibt sich aus einer Rechnung dieser Firma vom 22. März 1989 (Blatt 49 der Gerichtsakte im Verfahren W 2 S 13.1093), wonach auch KG-Rohre, also Kanalgrundrohre aus Kunststoff, und ein Übergang für Steinzeug-Kunststoff verrechnet wurden.

Es ist seitens der Beklagten demnach nicht ansatzweise geklärt, ob die Schmutzwasserentsorgung entweder - entsprechend den Angaben des Klägers - bis August 2012 über einen Anschluss an den Straßeneinlauf erfolgt ist oder - wie das Ingenieurbüro R. in seiner Stellungnahme vom 11. November 2013 (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 54ff GA) (allerdings nur) vermutet - die Grundstücksentwässerungsanlage an einen alten, in den achtziger Jahren stillgelegten Hauptkanal angeschlossen war. Eine nachvollziehbare Erklärung für den Verbleib der über 30 Jahre lang angefallenen festen Bestandteile des Abwassers enthält diese Stellungnahme nicht. Sie hat - wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. Juli 2014 a. a. O. ausführt - nicht auf die Unterlagen zurückgegriffen, die der Rechtsvorgänger des Klägers nach § 10 EWS bei der Zulassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen hatte, und die - einen konsequenten Satzungsvollzug vorausgesetzt - Aufschluss darüber geben müssten, wo und wie die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks damals angeschlossen worden ist.

Ein weiteres wesentliches Aufklärungsdefizit besteht dahingehend, dass die Beklagte nicht ermittelt hat, ob und wenn ja welche Arbeiten kurz vor dem Rückstau im klägerischen Anwesen am 24. August 2012 vorgenommen bzw. welche Veränderungen am Abwassersystem getätigt wurden. Denn nach Aussage des Ingenieurbüros R. wurde der Grundstücksanschluss GA 2 bereits Mitte Juni 2012 ausgebaut. Wenn damit schon die Schmutzwasserentwässerung gekappt worden wäre, hätte wohl schon früher ein Rückstau auftreten müssen. In den Akten finden sich aber keine Aussagen darüber, welche Arbeiten oder Veränderungen in der Zeit von Mitte Juni 2012 bis zum 24. August 2012 an den Straßeneinläufen vorgenommen wurden, die zu einer Kappung des hier befindlichen Anschlusses des Grundstücks des Antragstellers führen konnten. Insoweit ist vor Erlass des angegriffenen Bescheids nicht einmal eine Nachfrage bei dem bauausführenden Unternehmen erfolgt.

2.3 Diese äußerst defizitäre Sachverhaltsermittlung und die damit einhergehende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wovon auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeht. Eine völlig unzureichende Tatsachengrundlage führt zur Spruchreife der Streitsache und zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, ohne dass eine nachholende Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt (vgl. Rennert in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 80). Es wäre zudem unbillig, den Kläger mit dem Kostenrisiko für die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Aufklärung der für die Entscheidung der Behörde erheblichen Tatsachen zu belasten.

Das Vorbringen der Beklagten im Laufe des Gerichtsverfahrens (vgl. zuletzt Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 8.9.2014) stellt deshalb keine Ergänzung der Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO dar. Ein Nachschieben solcher Erwägungen noch während des Prozesses ist zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 87). Die Ermessensausübung besteht aber gerade darin, dass die Behörde sämtliche Bestandteile des zu entscheidenden Sachverhalts für sich bewertet und diese sodann vollständig im Verhältnis zu einander gewichtet. Folglich sind vor der Ermessensentscheidung alle maßgeblichen Umstände zu ermitteln und die Interessen der Beteiligten ausreichend zu berücksichtigen und abzuwägen. Dadurch verknüpft die Behörde die Sachverhaltsbestandteile und ihre rechtlichen Erwägungen - die Einzelbewertung der Sachverhaltsbestandteile und die normativen Relationen der festgestellten Wertigkeiten zueinander - zu einem komplexen Ganzen (vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 07.1760 - NVwZ-RR 2010, 390). § 114 Satz 1 VwGO nennt zwei Arten von rechtlich erheblichen Ermessensfehlern: zum einen, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), zum anderen, wenn sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leitet lassen (sog. Ermessensfehlgebrauch; vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 07.1760 - NVwZ-RR 2010, 390 m. w. N.).

Unter Anwendung vorstehender Grundsätze leidet der angegriffene Bescheid ersichtlich an einem Ermessensdefizit, das nicht über § 114 Satz 2 VwGO korrigiert werden kann, sondern zur Aufhebung führt (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 25). § 114 Satz 2 VwGO dient nämlich nicht dazu, eine unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz von der Gemeinde unterlassene Sachverhaltsaufklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Die Vorschrift regelt allein das Nachschieben von Ermessenserwägungen im Stadium nach der (vollständigen) Sachverhaltsermittlung.

Im Übrigen vermag auch das Vorbringen der Beklagten, dass die Hausentwässerung des Klägers nicht an den Anschluss GA 2 angeschlossen werde dürfe, da es sich hierbei um einen Straßeneinlauf handele, in welchen Hauswässer grundsätzlich nicht eingeleitet werden dürften, nicht nachträglich die fehlerhafte Ermessensausübung zu heilen. Denn im Widerspruch dazu geht die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. August 2013 selbst davon aus, dass ein Anschluss der Schmutzwasserentsorgung vom klägerischen Grundstück an diesen Straßeneinlauf - „Herstellung eines Zweitanschlusses (also Wiederherstellung des GA 2)“ eine von drei technisch möglichen Anschlussvarianten ist (vgl. S. 4 und 6 des Bescheids). Die Forderung der Beklagten, dass dieser Anschluss auf Kosten des Klägers zu erfolgen habe (vgl. S. 6 des Bescheids), ist aber ebenfalls ermessensfehlerhaft, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat. Die Beklagte hätte bei ihrer Ermessensausübung bedenken müssen, dass sie aufgrund der ihr zurechenbaren Sorgfaltspflichtverletzung zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des GA 2 auf ihre Kosten verpflichtet sein kann.

Die nachgeschobenen Erwägungen betreffen im Übrigen auch nicht den maßgeblichen Gesichtspunkt, dass vor Erlass des angegriffenen Bescheids vom 20. August 2012 trotz des Umstands, dass der ehemalige Grundstückseigentümer auf Verlangen der Beklagten den GA 2 an die gemeindliche Entwässerungsanlage bezahlt hat und dieser Anschluss auch geschaffen wurde, durch die Beklagte nicht geklärt wurde, wie die Entwässerung des Grundstücks in all den Jahren funktioniert hat.

Mangels Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren musste deshalb den im Schriftsatz der Beklagtenbevollmächtigten vom 8. September 2014 gestellten Beweisanträgen nicht weiter nachgegangen werden. Die Beweisanträge betreffen allesamt Tatsachen, die schon vor Erlass des angegriffenen Bescheids vom 20. August 2012 im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte hätten ermittelt und dann als Grundlage der Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Es ist nach § 114 VwGO nicht Aufgabe des Gerichts umfangreiche Sachverhaltsermittlungen für die Beklagte nachzuholen, zumal die danach erforderliche neue Ermessensentscheidung in jedem Fall durch die Beklagte dann erstmals auf ausreichender Sachverhaltsgrundlage zu treffen wäre.

2.4 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 4 CS 14.77, Rn. 5) hat im Beschwerdeverfahren zudem bereits eindeutig dargelegt, dass der Wunsch des Klägers, den Grundstücksanschluss abweichend von den Vorgaben im angefochtenen Bescheid zu realisieren, im Sinne von § 8 Abs. 2 EWS begründet ist.

Bei der Anordnung des Anschlusses an GA 1 ging die Beklagte rechtswidriger Weise davon aus, dass sie die Wiederherstellung des GA 2 und einen Anschluss der Grundstücksentwässerung an diesen GA 2 nur dann in Betracht ziehen könne, wenn sich der Antragsteller zur Tragung sämtlicher Kosten verpflichtet. Dabei hat die Beklagte aber nicht berücksichtigt, dass dieser Wunsch, der unabhängig von einer Kostenzusage des Klägers besteht, aufgrund der ihr zurechenbaren - und zu Schadensersatz verpflichtenden - Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen ihrer Ermessensausübung Anlass gegeben hat, zu bedenken, ob nicht der GA 2 im Wege der Naturalrestitution wieder herzustellen ist, bzw. ob sie dem vom eigenen Ingenieurbüro bereits am 24. August 2012 vorgeschlagenen Anschluss an den neuen Straßeneinlauf - auf ihre Kosten - näher tritt (so BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 4 CS 14.77, Rn. 5).

Dabei wäre weiter zu berücksichtigen gewesen, dass der GA 2 beim Bau des Abwasserkanals in der ...straße Anfang der achtziger Jahre auf Wunsch und auf Kosten des damaligen Grundstückseigentümers geschaffen wurde und bis zu den Bauarbeiten im August 2012 ein solcher zweiter Grundstücksanschluss unstreitig bestand. Hintergrund für die Schaffung dieses GA 2 war nach Angaben des Klägers, dass ein Anschluss an den GA 1 auch schon damals eine Durchbrechung des Gewölbekellers erforderlich gemacht hätte, was einen großen technischen und finanziellen Aufwand bedeutet hätte. So hat der damalige Grundstückseigentümer diesen Grundstücksanschluss (GA 2) gefordert und bezahlt, was sich schon aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerbevollmächtigten vom 10. Dezember 2012 (Bl. 156 der Gerichtsakte) ergibt.

Es ist für das Gericht nicht entscheidungserheblich, ob die Schmutzwasserentsorgung aufgrund eines Versäumnisses der damaligen Baufirma tatsächlich nicht an den GA 2 angeschlossen wurde. Auch nicht ausschlaggebend ist, ob und wie tatsächlich die Grundstücksentwässerungsanlage an die Kanalisation angeschlossen war. Entscheidend ist, dass dieser GA 2, wie die Beklagte ausweislich der Sachverhaltsdarstellung im Bescheid vom 20. August 2012 selbst einräumt, ohne Rücksprache mit dem Kläger als Grundstückseigentümer bei den Bauarbeiten im Jahr 2012 beseitigt wurde. Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, kostengünstig seine Grundstücksentwässerungsanlage an diesen Grundstücksanschluss anzuschließen, obwohl sein Rechtsvorgänger schon für einen solchen bezahlt hatte.

3. Die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieser Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Dez. 2014 - W 2 K 13.929

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 CS 14.77

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 zu Recht wiederhergestellt. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht kam nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Bescheid vom 20. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage in der Weise zu ändern, dass die Beseitigung des Schmutzwassers ausschließlich über den bereits bestehenden Grundstücksanschluss im Bereich des nordöstlich des Wohnhauses gelegenen Hofes (GA 1) erfolgt, nach überschlägiger Prüfung rechtswidrig sei, weil sie nicht den Grundsätzen pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche. Zum Einen sei der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, zum Anderen sei die Anordnung nicht verhältnismäßig, weil eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung auch durch einen Anschluss an den im Bereich des südwestlich des Hauses gelegenen Hofs (GA 2) oder den neu geschaffenen Straßeneinlauf in Betracht komme, womit das aufwendige Durchbrechen des Kellergewölbes vermieden werden könne. Schließlich überwiege selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu beurteilen wären, das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Mithin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so dass die Beschwerde gegen jeden Begründungsstrang durchgreifende Einwände hätte vorbringen müssen.

In Bezug auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung insistiert die Antragsgegnerin darauf, dass ein Anschluss an den GA 1 nicht das dem Antragsteller Zumutbare überschreite; dies hatte das Verwaltungsgericht indes auch nicht angenommen (BA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des GA 2 in rechtswidriger Weise davon abhängig mache, dass sich der Antragsteller zur Tragung aller damit verbundenen Kosten verpflichte, obwohl die Antragsgegnerin es sich zurechnen lassen müsse, dass die in ihrem Auftrag handelnde Baufirma den in den 1980er Jahren auf Wunsch und auf Kosten des damaligen Grundstückseigentümers geschaffenen GA 2 im Sommer 2012 sorgfaltspflichtwidrig beseitigt habe. Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Antragsgegnerin nicht ein. Ihr gegenteiliger Rechtsstandpunkt, es könne nicht Aufgabe der Baufirma sein, sich neben der planmäßigen Durchführung von Bauarbeiten bei den Anliegern über die Plausibilität der freigegebenen Planung zu erkundigen bzw. offensichtlich nicht in Betrieb befindliche Leitungen, für die nach der zugrunde liegenden Planung gar kein Anschluss an den Hauptkanal existiere und die auf dem Privatgrundstück selbst verschlossen seien, quasi auf Vorrat im Boden zu belassen, weil dies zu einer Schwächung des Kanalsystems führe und beim Straßenbau, insbesondere beim Verdichten hinderlich sei und nachträgliche Schäden durch Setzungen verursachen könne, trifft nicht zu. Auch wenn die Gemeinde nach § 8 Abs. 2 EWS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse bestimmt, folgt daraus kein unbegrenztes (Planungs-)Ermessen. Eine solche Sichtweise würde verkennen, dass die Gemeinde bei einer satzungsmäßigen Regelung zu den Eigentümern der an ihr Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücke in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis steht (sog. Kanalbenutzungsverhältnis, vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2000 - W 2 K 98.1026 -juris), das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet und im Fall einer Pflichtverletzung zu Schadensersatzansprüchen führt, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften (§§ 280, 276, 278 BGB) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Beim Kanalbenutzungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, also eine öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar ist (vgl. BGH, U. v. 30. 9. 1970 - III ZR 87/69 - BGHZ 54, 299/303 = NJW 1970, 2208/2209). Es besteht ein Bedürfnis dafür, auf solche besonderen, engen Verhältnisse zwischen Verwaltung und Bürger neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Regelungen die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere dessen Haftungsvorschriften, analog anzuwenden (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303/2304 m. w. N.). Dabei findet wie im bürgerlichen Recht der Leistungsstörung eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens zulasten des Schuldners und zugunsten des Geschädigten statt (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH, U. v. 13.10.1977 - III ZR 122/75 - DVBl. 1978, 108/109; Papier in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 34 Rn. 71).

Mit der aus dem Kanalbenutzungsverhältnis folgenden Leistungstreuepflicht lässt sich das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht vereinbaren. Bei jedem Vertrag haben die Parteien die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (Sutschet in BeckOKBGB § 241 Rn. 46). Danach stellt eine Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ohne vorherige Aufklärung, wo die anliegenden Grundstücke entwässert werden, und ohne Klärung der Frage, ob auch ein momentan nicht genutzter Grundstücksanschluss noch benötigt wird, ersichtlich eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Antragsgegnerin konnte sich bei der Sanierung des Hauptleitungsnetzes nicht darauf beschränken, vorab allein diese Hauptleitung mit einer Kamera zu befahren (in die Abzweige konnte sie angeblich nicht einfahren, vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 14.11.2013, Bl. 29 der VG-Akte). Sie hat bis heute nicht auf die Unterlagen zurückgegriffen, die der Rechtsvorgänger des Antragstellers nach § 10 EWS bei der Zulassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen hatte, und die - einen konsequenten Satzungsvollzug vorausgesetzt - Aufschluss darüber geben müssten, wo und wie die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks FlNr. 93 damals angeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin vor Beseitigung des Grundstücksanschlusses 2 zwingend mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen müssen, was sie ebenfalls unterlassen hat. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß lässt sich auch nicht dadurch ungeschehen machen, dass die Antragsgegnerin nicht näher belegte Mutmaßungen anstellt, das Grundstück sei früher nie korrekt angeschlossen gewesen, sondern habe entweder in eine Grube oder in den aufgelassenen alten Hauptkanal entwässert, der bei der Sanierung beseitigt worden sei, weil bei der Beseitigung des alten Straßeneinlaufs, an den die Grundstücksentwässerung nach dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen war, von der Baufirma keine weitere Zuleitung festgestellt worden sei.

Ein begründeter Wunsch, den Grundstücksanschluss abweichend von den Vorgaben im angefochtenen Bescheid zu realisieren, liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vor. Ein solcher Wunsch ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller vorab erklärt, er werde sämtliche Kosten für einen Zweitanschluss oder für den Anschluss an den Straßeneinlauf nebst Revisionsschacht auf seinem Grundstück übernehmen. Denn ein solcher Wunsch stellt keinen Vertrag dar, der eine Einigung zwischen den Parteien voraussetzte; er ist vielmehr eine einseitige Willenserklärung. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Antragsgegnerin mithin bedenken müssen, dass sie aufgrund der ihr zurechenbaren Sorgfaltspflichtverletzung zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des Grundstücksanschlusses 2 verpflichtet sein kann. Wenn sie das Aufbrechen der neu geteerten Straße vermeiden möchte, hätte sie einem Anschluss des Grundstücks an den neuen Straßeneinlauf näher treten müssen, den das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro bereits am 24. August 2012 zur Schadensbeseitigung „festgelegt“ hatte (letztes Blatt des gemeindlichen Aktenvorgangs).

Nach alldem geht auch der Senat davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Soweit die Antragsgegnerin die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts angreift, muss sie sich entgegen halten lassen, dass es bislang ihre eigene unnachgiebige Haltung verhindert hat, dass das Provisorium am neuen Straßeneinlauf und die mit diesem verbundenen Gefahren nicht schneller beseitigt werden konnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 zu Recht wiederhergestellt. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht kam nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Bescheid vom 20. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage in der Weise zu ändern, dass die Beseitigung des Schmutzwassers ausschließlich über den bereits bestehenden Grundstücksanschluss im Bereich des nordöstlich des Wohnhauses gelegenen Hofes (GA 1) erfolgt, nach überschlägiger Prüfung rechtswidrig sei, weil sie nicht den Grundsätzen pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche. Zum Einen sei der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, zum Anderen sei die Anordnung nicht verhältnismäßig, weil eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung auch durch einen Anschluss an den im Bereich des südwestlich des Hauses gelegenen Hofs (GA 2) oder den neu geschaffenen Straßeneinlauf in Betracht komme, womit das aufwendige Durchbrechen des Kellergewölbes vermieden werden könne. Schließlich überwiege selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu beurteilen wären, das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Mithin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so dass die Beschwerde gegen jeden Begründungsstrang durchgreifende Einwände hätte vorbringen müssen.

In Bezug auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung insistiert die Antragsgegnerin darauf, dass ein Anschluss an den GA 1 nicht das dem Antragsteller Zumutbare überschreite; dies hatte das Verwaltungsgericht indes auch nicht angenommen (BA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des GA 2 in rechtswidriger Weise davon abhängig mache, dass sich der Antragsteller zur Tragung aller damit verbundenen Kosten verpflichte, obwohl die Antragsgegnerin es sich zurechnen lassen müsse, dass die in ihrem Auftrag handelnde Baufirma den in den 1980er Jahren auf Wunsch und auf Kosten des damaligen Grundstückseigentümers geschaffenen GA 2 im Sommer 2012 sorgfaltspflichtwidrig beseitigt habe. Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Antragsgegnerin nicht ein. Ihr gegenteiliger Rechtsstandpunkt, es könne nicht Aufgabe der Baufirma sein, sich neben der planmäßigen Durchführung von Bauarbeiten bei den Anliegern über die Plausibilität der freigegebenen Planung zu erkundigen bzw. offensichtlich nicht in Betrieb befindliche Leitungen, für die nach der zugrunde liegenden Planung gar kein Anschluss an den Hauptkanal existiere und die auf dem Privatgrundstück selbst verschlossen seien, quasi auf Vorrat im Boden zu belassen, weil dies zu einer Schwächung des Kanalsystems führe und beim Straßenbau, insbesondere beim Verdichten hinderlich sei und nachträgliche Schäden durch Setzungen verursachen könne, trifft nicht zu. Auch wenn die Gemeinde nach § 8 Abs. 2 EWS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse bestimmt, folgt daraus kein unbegrenztes (Planungs-)Ermessen. Eine solche Sichtweise würde verkennen, dass die Gemeinde bei einer satzungsmäßigen Regelung zu den Eigentümern der an ihr Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücke in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis steht (sog. Kanalbenutzungsverhältnis, vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2000 - W 2 K 98.1026 -juris), das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet und im Fall einer Pflichtverletzung zu Schadensersatzansprüchen führt, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften (§§ 280, 276, 278 BGB) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Beim Kanalbenutzungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, also eine öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar ist (vgl. BGH, U. v. 30. 9. 1970 - III ZR 87/69 - BGHZ 54, 299/303 = NJW 1970, 2208/2209). Es besteht ein Bedürfnis dafür, auf solche besonderen, engen Verhältnisse zwischen Verwaltung und Bürger neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Regelungen die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere dessen Haftungsvorschriften, analog anzuwenden (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303/2304 m. w. N.). Dabei findet wie im bürgerlichen Recht der Leistungsstörung eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens zulasten des Schuldners und zugunsten des Geschädigten statt (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH, U. v. 13.10.1977 - III ZR 122/75 - DVBl. 1978, 108/109; Papier in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 34 Rn. 71).

Mit der aus dem Kanalbenutzungsverhältnis folgenden Leistungstreuepflicht lässt sich das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht vereinbaren. Bei jedem Vertrag haben die Parteien die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (Sutschet in BeckOKBGB § 241 Rn. 46). Danach stellt eine Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ohne vorherige Aufklärung, wo die anliegenden Grundstücke entwässert werden, und ohne Klärung der Frage, ob auch ein momentan nicht genutzter Grundstücksanschluss noch benötigt wird, ersichtlich eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Antragsgegnerin konnte sich bei der Sanierung des Hauptleitungsnetzes nicht darauf beschränken, vorab allein diese Hauptleitung mit einer Kamera zu befahren (in die Abzweige konnte sie angeblich nicht einfahren, vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 14.11.2013, Bl. 29 der VG-Akte). Sie hat bis heute nicht auf die Unterlagen zurückgegriffen, die der Rechtsvorgänger des Antragstellers nach § 10 EWS bei der Zulassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen hatte, und die - einen konsequenten Satzungsvollzug vorausgesetzt - Aufschluss darüber geben müssten, wo und wie die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks FlNr. 93 damals angeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin vor Beseitigung des Grundstücksanschlusses 2 zwingend mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen müssen, was sie ebenfalls unterlassen hat. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß lässt sich auch nicht dadurch ungeschehen machen, dass die Antragsgegnerin nicht näher belegte Mutmaßungen anstellt, das Grundstück sei früher nie korrekt angeschlossen gewesen, sondern habe entweder in eine Grube oder in den aufgelassenen alten Hauptkanal entwässert, der bei der Sanierung beseitigt worden sei, weil bei der Beseitigung des alten Straßeneinlaufs, an den die Grundstücksentwässerung nach dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen war, von der Baufirma keine weitere Zuleitung festgestellt worden sei.

Ein begründeter Wunsch, den Grundstücksanschluss abweichend von den Vorgaben im angefochtenen Bescheid zu realisieren, liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vor. Ein solcher Wunsch ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller vorab erklärt, er werde sämtliche Kosten für einen Zweitanschluss oder für den Anschluss an den Straßeneinlauf nebst Revisionsschacht auf seinem Grundstück übernehmen. Denn ein solcher Wunsch stellt keinen Vertrag dar, der eine Einigung zwischen den Parteien voraussetzte; er ist vielmehr eine einseitige Willenserklärung. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Antragsgegnerin mithin bedenken müssen, dass sie aufgrund der ihr zurechenbaren Sorgfaltspflichtverletzung zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des Grundstücksanschlusses 2 verpflichtet sein kann. Wenn sie das Aufbrechen der neu geteerten Straße vermeiden möchte, hätte sie einem Anschluss des Grundstücks an den neuen Straßeneinlauf näher treten müssen, den das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro bereits am 24. August 2012 zur Schadensbeseitigung „festgelegt“ hatte (letztes Blatt des gemeindlichen Aktenvorgangs).

Nach alldem geht auch der Senat davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Soweit die Antragsgegnerin die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts angreift, muss sie sich entgegen halten lassen, dass es bislang ihre eigene unnachgiebige Haltung verhindert hat, dass das Provisorium am neuen Straßeneinlauf und die mit diesem verbundenen Gefahren nicht schneller beseitigt werden konnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 zu Recht wiederhergestellt. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht kam nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Bescheid vom 20. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage in der Weise zu ändern, dass die Beseitigung des Schmutzwassers ausschließlich über den bereits bestehenden Grundstücksanschluss im Bereich des nordöstlich des Wohnhauses gelegenen Hofes (GA 1) erfolgt, nach überschlägiger Prüfung rechtswidrig sei, weil sie nicht den Grundsätzen pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche. Zum Einen sei der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, zum Anderen sei die Anordnung nicht verhältnismäßig, weil eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung auch durch einen Anschluss an den im Bereich des südwestlich des Hauses gelegenen Hofs (GA 2) oder den neu geschaffenen Straßeneinlauf in Betracht komme, womit das aufwendige Durchbrechen des Kellergewölbes vermieden werden könne. Schließlich überwiege selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu beurteilen wären, das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Mithin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so dass die Beschwerde gegen jeden Begründungsstrang durchgreifende Einwände hätte vorbringen müssen.

In Bezug auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung insistiert die Antragsgegnerin darauf, dass ein Anschluss an den GA 1 nicht das dem Antragsteller Zumutbare überschreite; dies hatte das Verwaltungsgericht indes auch nicht angenommen (BA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des GA 2 in rechtswidriger Weise davon abhängig mache, dass sich der Antragsteller zur Tragung aller damit verbundenen Kosten verpflichte, obwohl die Antragsgegnerin es sich zurechnen lassen müsse, dass die in ihrem Auftrag handelnde Baufirma den in den 1980er Jahren auf Wunsch und auf Kosten des damaligen Grundstückseigentümers geschaffenen GA 2 im Sommer 2012 sorgfaltspflichtwidrig beseitigt habe. Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Antragsgegnerin nicht ein. Ihr gegenteiliger Rechtsstandpunkt, es könne nicht Aufgabe der Baufirma sein, sich neben der planmäßigen Durchführung von Bauarbeiten bei den Anliegern über die Plausibilität der freigegebenen Planung zu erkundigen bzw. offensichtlich nicht in Betrieb befindliche Leitungen, für die nach der zugrunde liegenden Planung gar kein Anschluss an den Hauptkanal existiere und die auf dem Privatgrundstück selbst verschlossen seien, quasi auf Vorrat im Boden zu belassen, weil dies zu einer Schwächung des Kanalsystems führe und beim Straßenbau, insbesondere beim Verdichten hinderlich sei und nachträgliche Schäden durch Setzungen verursachen könne, trifft nicht zu. Auch wenn die Gemeinde nach § 8 Abs. 2 EWS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse bestimmt, folgt daraus kein unbegrenztes (Planungs-)Ermessen. Eine solche Sichtweise würde verkennen, dass die Gemeinde bei einer satzungsmäßigen Regelung zu den Eigentümern der an ihr Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücke in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis steht (sog. Kanalbenutzungsverhältnis, vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2000 - W 2 K 98.1026 -juris), das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet und im Fall einer Pflichtverletzung zu Schadensersatzansprüchen führt, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften (§§ 280, 276, 278 BGB) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Beim Kanalbenutzungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, also eine öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar ist (vgl. BGH, U. v. 30. 9. 1970 - III ZR 87/69 - BGHZ 54, 299/303 = NJW 1970, 2208/2209). Es besteht ein Bedürfnis dafür, auf solche besonderen, engen Verhältnisse zwischen Verwaltung und Bürger neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Regelungen die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere dessen Haftungsvorschriften, analog anzuwenden (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303/2304 m. w. N.). Dabei findet wie im bürgerlichen Recht der Leistungsstörung eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens zulasten des Schuldners und zugunsten des Geschädigten statt (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH, U. v. 13.10.1977 - III ZR 122/75 - DVBl. 1978, 108/109; Papier in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 34 Rn. 71).

Mit der aus dem Kanalbenutzungsverhältnis folgenden Leistungstreuepflicht lässt sich das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht vereinbaren. Bei jedem Vertrag haben die Parteien die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (Sutschet in BeckOKBGB § 241 Rn. 46). Danach stellt eine Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ohne vorherige Aufklärung, wo die anliegenden Grundstücke entwässert werden, und ohne Klärung der Frage, ob auch ein momentan nicht genutzter Grundstücksanschluss noch benötigt wird, ersichtlich eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Antragsgegnerin konnte sich bei der Sanierung des Hauptleitungsnetzes nicht darauf beschränken, vorab allein diese Hauptleitung mit einer Kamera zu befahren (in die Abzweige konnte sie angeblich nicht einfahren, vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 14.11.2013, Bl. 29 der VG-Akte). Sie hat bis heute nicht auf die Unterlagen zurückgegriffen, die der Rechtsvorgänger des Antragstellers nach § 10 EWS bei der Zulassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen hatte, und die - einen konsequenten Satzungsvollzug vorausgesetzt - Aufschluss darüber geben müssten, wo und wie die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks FlNr. 93 damals angeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin vor Beseitigung des Grundstücksanschlusses 2 zwingend mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen müssen, was sie ebenfalls unterlassen hat. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß lässt sich auch nicht dadurch ungeschehen machen, dass die Antragsgegnerin nicht näher belegte Mutmaßungen anstellt, das Grundstück sei früher nie korrekt angeschlossen gewesen, sondern habe entweder in eine Grube oder in den aufgelassenen alten Hauptkanal entwässert, der bei der Sanierung beseitigt worden sei, weil bei der Beseitigung des alten Straßeneinlaufs, an den die Grundstücksentwässerung nach dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen war, von der Baufirma keine weitere Zuleitung festgestellt worden sei.

Ein begründeter Wunsch, den Grundstücksanschluss abweichend von den Vorgaben im angefochtenen Bescheid zu realisieren, liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vor. Ein solcher Wunsch ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller vorab erklärt, er werde sämtliche Kosten für einen Zweitanschluss oder für den Anschluss an den Straßeneinlauf nebst Revisionsschacht auf seinem Grundstück übernehmen. Denn ein solcher Wunsch stellt keinen Vertrag dar, der eine Einigung zwischen den Parteien voraussetzte; er ist vielmehr eine einseitige Willenserklärung. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Antragsgegnerin mithin bedenken müssen, dass sie aufgrund der ihr zurechenbaren Sorgfaltspflichtverletzung zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des Grundstücksanschlusses 2 verpflichtet sein kann. Wenn sie das Aufbrechen der neu geteerten Straße vermeiden möchte, hätte sie einem Anschluss des Grundstücks an den neuen Straßeneinlauf näher treten müssen, den das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro bereits am 24. August 2012 zur Schadensbeseitigung „festgelegt“ hatte (letztes Blatt des gemeindlichen Aktenvorgangs).

Nach alldem geht auch der Senat davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Soweit die Antragsgegnerin die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts angreift, muss sie sich entgegen halten lassen, dass es bislang ihre eigene unnachgiebige Haltung verhindert hat, dass das Provisorium am neuen Straßeneinlauf und die mit diesem verbundenen Gefahren nicht schneller beseitigt werden konnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.