Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Jan. 2019 - W 5 S 18.1603

published on 25/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Jan. 2019 - W 5 S 18.1603
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung.

1. Mit Bescheid vom 20. August 2018 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, ihr in der Bausache …straße …, ... W., Fl.Nr. …9 der Gemarkung W., durch schriftliche Erklärung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz in Form einer vorläufigen Bescheinigung zur vorzeitigen Aufnahme der Nutzung nachzuweisen, dass die bereits stattfindenden Wohnnutzungen, wie sie mit der 3. Planänderung zur Genehmigung beantragt sind, zum gegenwärtigen Zeitpunkt in brandschutztechnischer Hinsicht unbedenklich sind (Ziffer II. des Bescheids). Zugleich erklärte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR fällig für den Fall, dass der Antragsteller die unter Ziffer II. angeordnete Verpflichtung nicht bis spätestens 15. November 2018 erfüllt (Ziffer VI. 2.).

Der mit Schreiben des Antragstellers vom 3. September 2018 an die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 20. August 2018 wurde mit Bescheid vom 21. September 2018 abgelehnt. Der ebenfalls mit Schreiben vom 3. September 2018 gegen die Ziffer VI. 1. und 2. des Bescheids vom 20. August 2018 gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 abgelehnt. Eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20. August 2018 erhob der Antragsteller nicht.

Eine Vorlage der geforderten Erklärung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz erfolgte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht.

2. Mit Schreiben und Bescheid vom 13. November 2018 stellte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR fällig. Zugleich erklärte sie für den Fall, dass der Antragsteller die in Ziffer II. des Bescheids vom 20. August 2018 festgesetzte Pflicht zur Vorlage des geforderten Nachweises nicht bis spätestens 20. Dezember 2018 erfüllt, ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 EUR fällig (Ziffer I. des Bescheids). Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Antragsteller (Ziffer II. und III. des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die erneute Androhung eines Zwangsgeldes zulässig sei, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Der Bescheid vom 20. August 2018 sei bestandskräftig. Ein Zwangsmittel könne so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei zudem ermessensfehlerfrei.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 13. November 2018, was die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2019 ablehnte.

3. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2018 erheben (W 5 K 18.1602). Gleichzeitig beantragte er im streitgegenständlichen Verfahren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zur Begründung ließ der Antragsteller ausführen, dass er Unterlagen habe, wonach das streitgegenständliche Objekt nicht der Gebäudeklasse 5, sondern der Gebäudeklasse 4 zuzuordnen sei. Zwischen den Parteien bestehe zu diesem Punkt Uneinigkeit. Der Punkt, ob die Gebäudeklasse 5 oder die Gebäudeklasse 4 vorliege, müsse jedoch vor einer Verpflichtung zur Vorlage der geforderten Nachweise erst abgeklärt werden. Die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,00 EUR sei daher weder erforderlich noch angemessen. Der Kläger sei gewillt, den Sachverhalt zunächst aufzuklären und dann auch die entsprechenden notwendigen Nachweise zu erbringen. Ein besonderes Interesse am Sofortvollzug bestehe insoweit aktuell nicht.

4. Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Androhung des Zwangsgeldes im Bescheid vom 13. November 2018 im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu Recht erfolgt sei, weil nur so die im Bescheid vom 20. August 2018 ausgesprochenen Handlungsverpflichtungen zeitnah und wirksam durchzusetzen seien. Da die erneute Zwangsgeldandrohung vom 13. November 2018 nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden sei, müsse der Antragsteller gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst geltend machen. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Der ausgesprochenen Verpflichtung komme der Antragsteller fortgesetzt nicht nach. Ebenso wenig sei der Vollzugszweck weggefallen. Die erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 13. November 2018 sei das geeignete und erforderliche Mittel, zugunsten der Wahrung sicherheitsrechtlicher Belange doch noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes eine belastbare Aussage zu bekommen, ob und inwieweit die ausgeübten Wohnnutzungen in brandschutzrechtlicher Hinsicht unbedenklich seien.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen sowie auf die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren W 5 K 18.1602 und W 5 S 18.1156.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller sich im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegen die im Bescheid vom 13. November 2018 ausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes wendet, die nach Art. 21a VwZVG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, und die hiergegen statthafte Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt, anordnen.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Vorliegend lässt sich bereits aufgrund einer summarischen Überprüfung feststellen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2018 mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Art. 36 VwZVG regelt sodann die Androhung der Zwangsmittel. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels - wie sie vorliegend gegeben ist - erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Beitreibung des zunächst angedrohten Zwangsgeldes ist demgegenüber nicht Voraussetzung für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes, denn die Beugewirkung des Zwangsgeldes tritt bereits mit dessen Androhung ein (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris). Zwangsmittel können nur in der Form einer erneuten selbstständigen Androhung wiederholt und gegebenenfalls gesteigert werden. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können sie so oft und so lange angewendet werden, bis die zu Grunde liegende Verpflichtung erfüllt ist.

Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung isolierter Zwangsgeldandrohungen, die nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden sind, wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt sind demnach ausdrücklich ausgeschlossen (BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306; OVG RhPf, U.v. 20.11.1996 - 8 A 13546/95 - NVwZ 1997, 1009). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen (vgl. etwa Art. 31, 36 VwZVG; BayVerfGH, E.v. 24.1.2007, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die weitere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 8.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung durch die (erneute) Androhung eines Zwangsgeldes selbst ist nicht ersichtlich.

2.1. Der seitens des Antragstellers (ausschließlich) vorgebrachte Einwand, dass das Gebäude der Gebäudeklasse 4 und nicht der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen sei und deshalb keine Verpflichtung zur Vorlage der geforderten Nachweise bestünde, richtet sich nämlich gegen die der angefochtenen erneuten Zwangsgeldandrohung zugrunde liegende Verpflichtung aus dem Bescheid vom 20. August 2018 (Ziffer II dieses Bescheids). Diese Verpflichtung ist mittlerweile bestandskräftig geworden und im vorliegenden Verfahren damit nicht mehr Prüfungsgegenstand.

Unabhängig davon und ohne dass es darauf noch entscheidungsrelevant ankäme, ging der Antragsteller in seiner Baubeschreibung zur 3. Planänderung (Az. 2408-2017) vom 9. Mai 2018 betreffend das streitgegenständliche Objekt noch selbst von einer Einstufung in die Gebäudeklasse 5 aus. Das seitens des Antragstellers auszugsweise im Verfahren BA 22689 vorgelegte Brandschutzkonzept des Architekturbüros Planwerk in W. (Stand: 20. September 2010, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 24.9.2010) wurde zudem auf Hinweis der Antragsgegnerin (Schreiben vom 9.12.2010) von dem Architekturbüro überarbeitet und unter Einstufung in die Gebäudeklasse 5 am 21. Februar 2011 bei der Antragsgegnerin erneut eingereicht. Schließlich beträgt die Höhe des betreffenden Gebäudes nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayBO sowohl zur …straße als auch zur A…straße hin jeweils über 13 m, sodass das Gebäude der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen ist (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO).

2.2. Rechtsverletzungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen würden, also etwa Verstöße gegen Art. 31 oder Art. 36 VwZVG (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007, a.a.O.), werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Verstöße gegen solche zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorgaben sind auch nicht ersichtlich.

Mit der bestandskräftigen Verpflichtung vom 20. August 2018 liegt ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor, der zu einem sonstigen Handeln verpflichtet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Das dem Antragsteller mit dem Grundverwaltungsakt angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR (Ziffer VI. 2. des Bescheids vom 20.8.2018) ist zudem erfolglos geblieben (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Die erste Zwangsgeldandrohung hat ihren Zweck nicht erreicht, weil der Antragsteller der Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die Antragsgegnerin konnte nunmehr ein weiteres, höheres Zwangsgeld zur Durchsetzung der Verpflichtung schriftlich androhen. Dem Antragsteller war auch nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG die Erfüllung der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist zuzumuten. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (8.000,00 EUR) bestehen keine Bedenken, insbesondere weil die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR erfolglos geblieben ist.

2.3. Die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von 200,00 EUR resultiert aus Art. 41 VwZVG in Verbindung mit Art. 1, 2, 6 Abs. 1 Satz 1 KostG in Verbindung mit Tarif-Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses.

3. Der Antrag war daher vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren ist von einem Streitwert in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 8.000,00 EUR auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2008 - 9 CE 08.2161 - juris), der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.