Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Juni 2017 - W 3 M 15.1176

27.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 28. August 2015 ließ der Kläger und Erinnerungsführer durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten erheben und Akteneinsicht beantragen „möglichst durch Übersendung der kompletten Akte einschließlich des zu Grunde liegenden Satzungsrechts mit entsprechenden Normaufstellungsunterlagen, möglichst durch Übersendung in unsere Kanzleiräume nach § 100 VwGO“. Dies wurde damit begründet, allein schon aufgrund der Entfernung sei eine Akteneinsicht vor Ort nicht zumutbar.

Am 14. Oktober 2015 verfügte der zuständige Berichterstatter die Gewährung von Akteneinsicht durch Versenden der Akten an das Amtsgericht Weißenburg mit der Bitte, dort dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers in den Amtsräumen Akteneinsicht zu gewähren, die Akten jedoch nicht aus den Amtsräumen herauszugeben.

Das Amtsgericht Weißenburg informierte den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers über den Eingang der Akten, woraufhin der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers am 29. Oktober 2015 in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Weißenburg Akteneinsicht nahm.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 sandte das Amtsgericht Weißenburg die Akten an das Verwaltungsgericht Würzburg zurück mit der Bitte des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers um Fertigung von Kopien gemäß der in Anlage I aufgeführten Blattseiten.

Auf dieser Grundlage fertigte das Verwaltungsgericht Würzburg insgesamt 81 Kopien der in Anlage I angegebenen Seiten der Akten, leitete sie dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers zu und legte eine Kostenrechnung vom 9. November 2014 über 29,65 EUR, gestützt auf § 28 Abs. 1 GKG, KV 9000, bei.

Am 12. November 2015 erhob der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers Erinnerung zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen den Kostenansatz für die Kopierkosten und begründete dies damit, auf der Grundlage des Antrages auf Akteneinsicht könne nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO dem Bevollmächtigten gestattet werden, die Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume mitzunehmen. Von dieser Ermächtigung habe das Gericht keinen Gebrauch gemacht, eine Ermessensausübung sei nicht erkennbar. Stattdessen sei sachfremd und willkürlich entschieden worden, die Akte an das Amtsgericht Weißenburg zu versenden. Dafür gebe es keine sachliche Rechtfertigung, insbesondere da hier Fachanwälte in Mitten stünden und erkennbar keine Zweifel an der Integrität des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers bestünden. Die Akten hätten an die Kanzleiräume des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers versandt werden können. In diesem Fall hätten die entsprechenden Ablichtungen dort gefertigt werden können. Daher sei die Sachbehandlung durch das Gericht willkürlich und sachfremd, so dass Gebühren nicht zu entrichten seien.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 half die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Einzelrichter zur Entscheidung vor mit der Begründung, der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers habe um die Fertigung von Kopien gebeten, diesem Wunsch sei das Verwaltungsgericht Würzburg nachgekommen. Wer die Erteilung von Kopien beantragt habe, schulde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG die Dokumentenpauschale.

Hierzu äußerte sich der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers dahingehend, nach § 21 GKG würden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Es sei davon auszugehen, dass das Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen des Erinnerungsführers sowie den Inhalt der Gerichtsakte W 3 M 15.1167 und W 3 K 15.804 (neu: W 3 K 16.935) Bezug genommen.

II.

Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Kostenansatz durch Kostenrechnung statthafte Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG werden die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, angesetzt. Nach § 19 Abs. 4 GKG werden die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Dokumentenpauschale, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat.

Gemäß Nr. 9000 Ziffer 1. des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichtskostengesetz beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien, die auf Antrag angefertigt worden sind, für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist die Kostenrechnung des Gerichts vom 9. November 2015 über 29,65 EUR für die Fertigung von 81 Kopien zu Recht erfolgt. Der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers hat die Fertigung dieser Kopien beantragt, so dass ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG die Erteilung dieser Kopien in Rechnung zu stellen ist.

Der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers kann sich auch nicht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG berufen. Hiernach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Behandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch offen zu Tage tritt. Es liegt also keineswegs schon stets deshalb eine Unrichtigkeit vor, weil das Gericht irgendeinen Verfahrensfehler begangen hat. Vielmehr ist eine Differenzierung erforderlich: Nur ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler kann ausreichen, auf keinen Fall aber eine abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016 § 21 GKG Rn. 8 - 10 m.w.N.).

Im vorliegenden Falle liegt keine unrichtige Behandlung in diesem Sinne vor; vielmehr hat das Gericht die Akteneinsicht sachgerecht gewährt.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann nach dem Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO) der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden.

Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt, ist die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, zu nehmen (Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 100 Rn. 30; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 100 Rn. 9). Ein Rechtsanspruch darauf, gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Akte in die Kanzleiräume mitzunehmen, besteht für einen Bevollmächtigten einer Partei nicht. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die Einsichtnahme bei Gericht die Regel, die Versendung die Ausnahme (Geiger, a.a.O., § 100 Rn. 12). Im Übrigen ist Ausgangspunkt für die zu treffende Ermessensentscheidung, dass bei der Herausgabe der Akten eine gewisse Vorsicht und Zurückhaltung geboten ist. Zu bedenken ist dabei ein möglicher Verlust der Akten auf dem Postweg sowie die Gefahr, dass Seiten vertauscht und so Sinnzusammenhänge verfälscht werden können. Außerdem unterstehen die vorgelegten Akten nicht der Verfügungsgewalt des Gerichts, sondern sind von diesem nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Diese Erwägungen rechtfertigen es in der Regel, die Herausgabe von Akten zu verweigern (vgl. Geiger, a.a.O., § 100 Rn. 12). Etwas anderes gilt dann, wenn die Akteneinsicht in den Räumen des Gerichts unzumutbar ist, etwa wenn der Bevollmächtigte zum Zweck der Akteneinsicht eine weite Anreise vornehmen müsste. In diesem Fall ist eine Aktenversendung ggf. an ein nahe am Geschäftssitz liegendes Gericht in der Regel vorzunehmen (Geiger, a.a.O.). Wegen der deutlich geringeren Gefahr für die Akten ist von der Möglichkeit der Versendung zur Akteneinsicht an ein anderes Gericht großzügiger Gebrauch zu machen als von einer Herausgabe in die Wohnung oder in die Geschäftsräume (Geiger, a.a.O., § 100 Rn. 15).

Auf dieser Grundlage ist es nicht fehlerhaft, dass die Akten nicht an die Geschäftsräume des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers, sondern an das Amtsgericht Weißenburg versandt worden sind. Dies gilt schon deswegen, weil der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers Akteneinsicht „möglichst“ durch Übersendung der kompletten Akte, „möglichst durch Übersendung in unsere Kanzleiräume nach § 100 VwGO“ beantragt hat. Dieser Antrag impliziert, dass der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers auch eine andere Art der Akteneinsicht akzeptiert. Der Vorsitzende der 3. Kammer macht von der Möglichkeit, die Verwaltungsakten im Original in die Kanzleiräume herauszugeben, regelmäßig nur sehr zurückhaltend Gebrauch, insbesondere deshalb, weil bei der Fertigung von Kopien außerhalb des Gerichts nicht auszuschließen ist, dass die Verwaltungsakte „auseinandergenommen wird“ und anschließend nicht mehr in der richtigen Reihenfolge oder unvollständig zusammengesetzt wird. Diese Gefahr kann ausgeschlossen werden, wenn die Kopien durch die Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen. So hat der Kammervorsitzende auch im vorliegenden Fall entschieden, zumal eine „Mitnahme“ der Akten ohne Versendung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgrund der weiten Entfernung ohnehin nicht zumutbar gewesen wäre.

Ist der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers mit diesem Vorgehen aber nicht einverstanden, hätte er zumindest um Mitnahme der an das Amtsgericht Weißenburg versandten Akten in seine Geschäftsräume bitten und dies individuell begründen können. Stattdessen hat er die Akte in den Gerichtsräumen eingesehen und die Fertigung von Kopien beantragt, ohne auf die Kostenproblematik hinzuweisen. Im Übrigen wäre auch eine fotographische Ablichtung der Akten durch den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers im Amtsgericht Weißenburg in Betracht gekommen; hierauf hätte das Gericht bei entsprechender Kontaktaufnahme hingewiesen.

Auf dieser Grundlage kann von einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht die Rede sein.

Damit ist die Erinnerung zurückzuweisen. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei, Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 28 Auslagen in weiteren Fällen


(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von

Referenzen

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.