Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 31. Juli 2015 - W 1 S 15.30516

bei uns veröffentlicht am31.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am ... in Gjakove geborener kosovarischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Roma, reiste nach einem erfolglosen Asylverfahren und zwischenzeitlich erfolgter Ausreise zwischen dem 27. Juni 2013 und dem 19. Juli 2013 erneut gemeinsam mit seinen Familienangehörigen in das Bundesgebiet ein. Die Asylanträge aller Familienmitglieder wurden wegen der Zuständigkeit Ungarns für die materielle Prüfung des Asylantrags als unzulässig abgelehnt. Hiergegen betrieben bzw. betreiben der Antragsteller sowie seine Familienangehörigen gerichtliche Verfahren (Az.: W 1 K 14.30142, W 1 S 14.30143, W 1 K 14.30144, W 1 S 14.30145, W 1 K 14.30146 und W 1 S 14.30147). Der Antragsteller nahm seine Klage gegen den Bescheid im Dublin-Verfahren am 5. August 2014 zurück.

Am 2. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller erneut Asyl und legte eine schriftliche Erklärung vor, wonach er von zwei Personen über sein Handy in Facebook angeschrieben worden sei. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie seine Ehefrau vergewaltigt hätten. Er sei daraufhin sehr aggressiv geworden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er freiwillig nach Kosovo zurückkehren solle. Er sei zu seiner Ehefrau gefahren, die sich in W. im Krankenhaus für Psychiatrie befunden habe, diese habe aber geschworen, dass die Geschichte nicht wahr sei. Sie habe ihn gebeten, zu gehen.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides) sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2.) und entschied, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziffer 3.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4.). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Kosovo aufgefordert, innerhalb einer Woche auszureisen (Ziffer 5.). Der Asylantrag sei nach § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei einer Rückkehr nach Kosovo habe der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. § 3 AsylVfG durch den Staat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter oder aus sonstigen individuellen Gründen zu befürchten. Er sei seit seinem ersten Asylfolgeantrag am 22. Juli 2013 nicht in den Kosovo zurückgekehrt, sondern habe sich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Er habe auch keine zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Seit den Unruhen im März 2004 sei es zu keinen vergleichbaren Übergriffen auf Minderheiten im Kosovo mehr gekommen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen könnten nicht ausgeschlossen werden, konkrete Vorfälle seien jedoch in den letzten Monaten nicht bekannt geworden. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, auch Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Im Übrigen könne einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Grundsätzlich seien Personen aus Kosovo weiterhin serbische Staatsangehörige und könnten auch dort einreisen und sich niederlassen. Die vom Antragsteller in den früheren Asylverfahren angeführten Gründe, er sei von unbekannten Männern bedroht worden, die auch sein Geschäft und sein Wohnhaus beschädigt hätten, rechtfertigten keine positive Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Insbesondere ergebe sich eine zu berücksichtigende Gefährdung nicht aus der allgemeinen humanitären Situation der Roma, Ashkali und Ägypter. Den schwierigen Lebensumständen trage das im Juli 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kosovo vereinbarte Rückführungsabkommen, das seit 1. September 2010 in Kraft sei, insoweit Rechnung, als bei Rückführungen auf ein angemessenes Verhältnis der verschiedenen ethnischen Zugehörigkeiten geachtet und dafür Sorge getragen werde, dass sich Rückführungen aus dem bisher davon ausgenommenen Personenkreis geographisch auf die in Frage kommenden Gebiete im Kosovo verteilten, um die dortigen Kommunen nicht zu überfordern. Des Weiteren wurde auf das Rückkehrprojekt „URA 2“ verwiesen.

Die für den Antragsteller bestimmte Bescheidsausfertigung wurde laut Postzustellungsurkunde (Blatt 54/55 der Bundesamtsakte) am 8. Juli 2015 in den zur Gemeinschaftseinrichtung gehörenden Briefkasten eingelegt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob zunächst unter dem 15. Juli 2015 eine Klage, die an das „Amtsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg“ gerichtet war. Im Adressfeld des Klageschriftsatzes ist die Telefaxnummer des Amtsgerichts Würzburg (0931/381-2008) genannt. Mit gleichem Schriftsatz wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Amtsgericht hat die dort am 15. Juli 2015 eingegangene Klage- und Antragsschrift am 22. Juli 2015 formlos an das Verwaltungsgericht Würzburg weiter geleitet.

Mit am 16. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz erhob der Antragstellerbevollmächtigte erneut Klage und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Über die Klage ist noch nicht entschieden (W 1 K 15.30515). Zur Begründung wurde auf eine Anhörung vor dem Bundesamt Bezug genommen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bereits unter dem 15. Juli 2015 eine Klage gefertigt, versehentlich jedoch an das „Amtsgericht“ adressiert worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 28. Juli 2015 wurden hinsichtlich der Klage- und Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Gründe hierfür im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten des vorangegangenen Klage- und Sofortverfahrens (W 1 K 14.30142, W 1 S 14.30143) wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gem. § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juli 2015 anzuordnen, ist unzulässig.

1.1

Der Antragsteller hat die durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2015 in Gang gesetzte Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG versäumt, weil die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den am 8. Juli 2015 zugestellten Bescheid erst am 16. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen sind.

Zwar wird die Klage- und ggf. die Antragsfrist auch durch Klageerhebung beim sachlich, örtlich oder rechtswegbezogen unzuständigen Gericht gewahrt, sofern der Rechtsbehelf gerade an dieses Gericht gerichtet war, dort innerhalb der dafür geltenden Frist eingegangen ist und damit anhängig wurde (BVerwG, U.v. 31.10.2001 - 2 C 37/00 - juris Rn. 13). Dies gilt auch, wenn nach dem Prozessrecht des angegangenen Gerichts - hier § 253 Abs. 1 ZPO - die Rechtshängigkeit eigentlich die Zustellung der Klageschrift voraussetzt (Rennert in Eyermann, VwGO, § 74 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 8; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 74 Rn. 36). Ob das unzuständige Gericht die Klage innerhalb der Klagefrist an das zuständige Gericht verweist, ist insoweit unerheblich (Meissner in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.; Rennert a. a. O.).

Im vorliegenden Falle ist jedoch die an das nach §§ 40 Abs. 1, 45, 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 AGVwGO zuständige Verwaltungsgericht Würzburg gerichtete Klageschrift irrtümlich beim unzuständigen Amtsgericht eingegangen („verirrte Klage“, vgl. Meissner a. a. O.). Der Antragsteller wollte die Klage und den Antrag nicht bei diesem Gericht erheben (vgl. zu den Kriterien BVerwG, U.v. 31.10.2001 - 2 C 37/00 - juris Rn. 13). Zwar ist der Klage- und Antragsschriftsatz vom 15. Juli 2015 an das „Amtsgericht Würzburg“ adressiert und die angegebene Telefaxnummer ist die des genannten Gerichts, was einer Adressierung grundsätzlich gleichkommt. Die angegebene Adresse ist jedoch die Hausanschrift des Verwaltungsgerichts Würzburg. Auch geht aus dem Schriftsatz zweifelsfrei hervor, dass er an das Verwaltungsgericht Würzburg gerichtet ist. Als Gegenstand der Klage und des Antrags ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angegeben, der dem Schriftsatz auch in Kopie beigefügt war. Auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes geht hervor, dass das Rechtsschutzbegehren gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und die damit verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtet ist. Ferner folgt auch aus dem Vortrag des Kläger- und Antragstellerbevollmächtigten, dass der Schriftsatz lediglich „versehentlich“ an das Amtsgericht Würzburg geschickt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Klagefrist nur mit Klageerhebung beim zuständigen Gericht oder Weiterleitung an dieses innerhalb der Frist gewahrt werden konnte (BVerwG, U.v. 31.10.2001 - 2 C 37/00 - juris Rn. 13; Meissner a. a. O.; Rennert a. a. O., Kopp/Schenke a. a. O. sowie § 60 Rn. 17). Da der falsch adressierte Schriftsatz jedoch am letzten Tag der Frist beim Amtsgericht Würzburg einging, konnte auch durch eine Weiterleitung an das Verwaltungsgericht Würzburg im normalen Geschäftsgang die Frist nicht mehr gewahrt werden.

1.2 Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil die Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden sich der Antragsteller gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, die Versäumung der Klage- und Antragsfrist verschuldet haben (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, § 60 Rn. 17, 20). Zwar ist der Vortrag zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung plausibel. Die Prozessbevollmächtigten haben hierzu ausgeführt, der Antragsteller habe sie vereinbarungsgemäß am 15. Juli 2015, mithin am letzten Tag der Frist, aufgesucht. Daher wäre durch rechtzeitige Klage- und Antragserhebung per Telefax an das zuständige Gericht die Frist noch einzuhalten gewesen. Die Prozessbevollmächtigten tragen jedoch vor, dass der eigentlich zuständige Rechtsanwalt R. an diesem Tage erkrankt sei und sich deshalb nicht in der Kanzlei aufgehalten habe. Deshalb habe eine nicht mit Asylsachen betraute Rechtsanwaltskollegin den Termin mit dem Antragsteller wahrgenommen. Eine stets zuverlässige und gewissenhafte Rechtsanwalts- und Notargehilfin habe dann einen Musterschriftsatz vorbereitet und dessen Inhalt mit Rechtsanwalt R. telefonisch abgestimmt. Rechtsanwalt R. habe sich ausdrücklich vergewissert, dass der Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Würzburg „ginge“. Die Rechtsanwalts- und Notargehilfin habe dann nach den Weisungen von Rechtsanwalt R. den Schriftsatz selbst gefertigt, wobei ihr das Versehen der Adressierung an das „Amtsgericht Würzburg“ unterlaufen sei. Mit diesem Vortrag können sich die Bevollmächtigten jedoch nicht exkulpieren. Zwar ist einem Rechtsanwalt das Verschulden einer sorgfältig ausgewählten, stets zuverlässigen, gewissenhaften und ausreichend überwachten Hilfsperson nicht zuzurechnen (Kopp/Schenke, VwGO, § 60 Rn. 21; Schmidt in Eyermann, VwGO, § 60 Rn. 21). Im vorliegenden Falle liegt das vorwerfbare Fehlverhalten jedoch darin, dass dem bzw. der den Schriftsatz unterzeichnenden Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin (die Unterschrift ist unleserlich) die Adressierung an das Amtsgericht Würzburg nicht aufgefallen ist. Es muss aber von jedem Rechtsanwalt bzw. jeder Rechtsanwältin, auch wenn er bzw. sie nicht im öffentlichen Recht tätig ist, verlangt werden, dass er bzw. sie anhand der Adressierung des Schriftsatzes zumindest kursorisch überprüft, ob dieser an das Gericht des zuständigen Rechtsweges gerichtet ist. Anhand des - wie bereits dargelegt - eindeutigen Inhaltes des Schriftsatzes war aufgrund von § 40 Abs. 1 VwGO ohne Weiteres erkennbar, dass die Adressierung an das „Amtsgericht Würzburg“ offensichtlich falsch war.

2. Der Antrag ist jedoch auch nicht begründet. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergeben sich am Maßstab des § 36 Abs. 4 AsylVfG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Juli 2015. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juli 2015, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Okt. 2015 - W 1 K 14.30144

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor I. Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III

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Tenor

I.

Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklage kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der am ... 1999 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo und Volkszugehöriger der Roma. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder, die jeweils eigene Asylverfahren betrieben bzw. noch betreiben (Az. der Gerichtsverfahren: W 1 K 14.30142, W 1 S 14.30143, W 1 K 14.30146, W 1 S 14.30147, W 1 K 14.30481), reiste er zwischen dem 27. Juni und dem 19. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte er am 22. Juli 2013 Asyl.

Anhand einer Eurodac-Abfrage vom 25./26. Juli 2013 wurde festgestellt, dass die Eltern des Klägers vor der Einreise in das Bundesgebiet bereits in Ungarn und Schweden Asylanträge gestellt hatten.

Auf das Wiederaufnahmegesuch vom 2. Dezember 2013 erklärten die ungarischen Behörden am 9. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Klägers und seiner Familienangehörigen.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag für unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

II.

Am 10. Februar 2014 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland wegen der langen Verfahrensdauer sowie wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verpflichtet sei, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen.

Der Kläger beantragt,

die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt dem gegenüber,

die Klage abzuweisen.

III.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 hob die Beklagte die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Januar 2014 hinsichtlich des Klägers auf. Eine Aufhebung der Ziffer 1 desselben Bescheides erfolgte dem gegenüber nicht.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides betreffende Klagegegenstand ist mit Beschluss des Gerichts vom 24. April 2015 abgetrennt und das Verfahren insoweit unter dem Az. W 1 K 15.30335 eingestellt worden, nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Nach Anhörung der Beteiligten wurde mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2015, der Beklagten am 19. Mai 2015 zugestellt, die Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Januar 2015 aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 hat die Beklagte die mündliche Verhandlung beantragt.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Asylverfahren der Familienangehörigen des Klägers sowie die einschlägigen Gerichtsakten wurden zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.

I.

Gegenstand der Klage ist - nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 - nur noch die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 28. Januar 2014 (sinngemäß) ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Diese auf § 27a AsylG gestützte Entscheidung (zu deren rechtsgestaltendem Charakter vgl. BVerwG, U. v. 10.9.2015 - 1 A 26.14 - juris Rn. 12) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist daher aufzuheben.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.

Das Gericht nimmt zunächst auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 28. April 2015 im vorliegenden Verfahren Bezug, an denen auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage festgehalten wird. Dort hat das Gericht ausgeführt:

„Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der von der Beklagten um Wiederaufnahme des Klägers ersuchte Staat, Ungarn, ist jedoch infolge Fristablaufs nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und hat sich auch nicht mit einer Fristverlängerung bzw. Wiederaufnahme des Klägers ungeachtet des Fristablaufs einverstanden erklärt. Die internationale Zuständigkeit ist damit auf die Beklagte übergegangen. Der Ablauf der Überstellungsfrist bewirkte gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 v. 18.2.2003, ABl Nr. L 50, S. 1) einen Zuständigkeitsübergang kraft Gesetzes (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50026 - Rn. 3; B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 3; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 5; U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36; U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 33; B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 12), so dass eine individuelle Entscheidung der Beklagten, die Zuständigkeit zu übernehmen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO weder notwendig noch zuständigkeitsbegründend (konstitutiv) ist. Es kommt somit auch nicht auf die Frage an, ob in der Annahme einer Umdeutung ihrer Entscheidung in eine solche über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG durch die Beklagte ein konkludenter Selbsteintritt zu sehen wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16).

Wie sich aus dem EURODAC-Treffer der Kategorie I zweifelsfrei ergibt, haben die Eltern des minderjährigen Klägers bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Aus der Bezugnahme der ungarischen Behörden auf die Regelung des Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO folgt des Weiteren, dass sie vor der Entscheidung über ihren Asylantrag durch die ungarischen Behörden illegal ins Bundesgebiet weitergereist sind. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der nach der Dublin II-VO zuständige Mitgliedstaat gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen. Dies gilt auch für die mit dem Antragsteller reisenden minderjährigen Kinder (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO). Die Maßgeblichkeit der Dublin II-VO insoweit ergibt sich aus Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 v. 26.6.2013, ABl Nr. L 180, S. 31). Da das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO. Die Dublin III-VO ist dem gegenüber - jedenfalls für die Zuständigkeit und das zu beachtende Verfahren - anzuwenden auf (Wieder-) Aufnahmegesuche, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 27). Da die mit dem Wiederaufnahmegesuch zusammenhängenden Rechtsfragen, insbesondere die gegebenenfalls zu beachtenden Fristen, systematisch den Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten zuzuordnen sind (Zuständigkeitsregelungen im weiteren Sinne), sind damit im vorliegenden Fall die Vorschriften des Art. 20 Dublin II-VO anzuwenden.

Die in Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Klägers ist - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - im vorliegenden Falle im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) abgelaufen.

Die Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs ist nach der Überzeugung des Gerichts die Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht folgt dem gegenüber nicht der Rechtsprechung, wonach die Ziffer 1 durch den Ablauf der Überstellungsfrist nach § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden sei (BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50026). Denn eine Erledigung i. S. des § 43 Abs. 2 VwVfG liegt vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 102). Dies ist jedoch im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht ohne weiteres der Fall. Zwar wurde der Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte, wie bereits dargelegt, durch die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO kraft Gesetzes bewirkt. Die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides enthält dem gegenüber die verbindliche Feststellung, dass die Beklagte für die Prüfung des materiellen Asylbegehrens nicht zuständig sei. Diese Feststellung ist bis zu ihrer Aufhebung wirksam und beschwert den Kläger, weil sie - wie die Ausführungen der Beklagten zur Aufrechterhaltung bzw. Umdeutung des Bescheides in eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG zeigen - der Prüfung des materiellen Asylbegehrens durch die Beklagte entgegen gehalten werden könnte. Der Kläger hat aber ein Grundrecht auf Prüfung seines Asylbegehrens durch einen Dublin-Mitgliedstaat aus Art. 18 GR-Charta (…).

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist auch nicht im Wege eines Austausches der Rechtsgrundlage oder der Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt nach § 47 VwVfG aufrecht zu erhalten. Zwar beinhaltet die vom Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmende Prüfung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, auch die Befugnis, denselben, wenn er nach Lage der Dinge nicht auf die von der Behörde gewählte Rechtsgrundlage gestützt werden durfte, auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage aufrecht zu erhalten. Dies schließt auch die Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 47 VwVfG ein (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96, juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 9.2.2014 - 20 B 13.30332 - juris Rn. 20). Ein Austausch der Rechtsgrundlage kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Rechtsgrundlage vorliegen, der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert würde und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt würde. Sind für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen weitere Ermittlungen erforderlich, so scheidet ein Austauschen durch das Gericht deshalb regelmäßig aus (BayVGH a. a. O.). Eine Umdeutung der streitgegenständlichen Entscheidung in eine solche nach § 71a AsylVfG kommt hier gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG nicht in Betracht. Denn zum einen fehlt es - ungeachtet der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 27a AsylVfG und des § 71a AsylVfG - bereits an der Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt, in den der streitgegenständliche Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, auf dasselbe Ziel gerichtet ist (BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9; VGH BW, B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - UA S. 6/7). Denn die vorliegende Entscheidung nach § 27a AsylVfG stellt allein - als der Sachprüfung vorgelagerte Zwischenentscheidung - die Unzuständigkeit der Beklagten für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens fest, während die Entscheidung nach § 71a AsylVfG letztendlich auf die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtet ist. Die beiden Entscheidungen betreffen daher verschiedene Stadien eines gestuften Verwaltungsverfahrens. Des Weiteren scheitert die Umdeutung auch daran, dass sie - entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG - der erkennbaren Absicht des Bundesamtes als erlassender Behörde widerspräche, weil dieses unter der Annahme seiner Unzuständigkeit gerade keine Entscheidung über den Zweitantrag treffen wollte (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 16; B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50069 - juris Rn. 9; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 9), und dass die Entscheidung über einen Zweitantrag - nach Ablauf der Überstellungsfrist - in ihren Rechtsfolgen für den Kläger ungünstiger wäre, weil dann in der Regel eine Abschiebungsandrohung in ihren Herkunftsstaat erginge und nicht eine Abschiebungsanordnung in den (primär) zuständigen Mitgliedstaat (VG Würzburg, U. v. 13.1.2015 - W 3 K 14.30092 - juris Rn. 20 ff.; U. v. 27.11.2014 - W 3 K 13.30553 - juris Rn. 27 f.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 41; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 8). Nach dem oben (siehe 1.) Dargelegten besteht auch keine Pflicht des Gerichts, die Voraussetzungen der Umdeutung durch Herbeiführen der Spruchreife herzustellen (so auch VG Augsburg a. a. O.; VG Regensburg a. a. O.). (…)

Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt den Kläger auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil ihm wegen des Zuständigkeitsübergangs ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass die Beklagte über seinen Asylantrag entscheidet.

Zwar ist den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-Verordnungen (im engeren und weiteren Sinne) grundsätzlich kein individualschützender Gehalt zu entnehmen. Denn die einschlägigen Regelungen dienen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und begründen daher staatengerichtete Rechte und Pflichten (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13; VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 13). Aus Art. 18 GR-Charta folgt lediglich das Recht eines Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylantrags durch einen Mitgliedstaat des Dublin-Systems, weil aufgrund der gegenseitigen Vermutung, auf die sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Asylantrag in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union behandelt wird (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13). Art. 18 GR-Charta beinhaltet kein eigenständiges Asylgrundrecht (vgl. Rossi in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 18 GR-Charta Rn. 2 f.; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 18 GR-Charta Rn. 5; differenzierend Jarass, GR-Charta Art. 18 Rn. 2), sondern nimmt auf die für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verbindliche Genfer Flüchtlingskonvention und auf die entsprechenden Bestimmungen in den Gründungsverträgen (EUV und AEUV) Bezug. Auf europarechtlicher Ebene ist jedoch kein Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem vom Asylbewerber bestimmten Mitgliedstaat garantiert (vgl. auch VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 25, U. v. 26.9.2014 - W 7 K 13.30538 - UA S. 6). Dennoch besteht in einer Situation, in der infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat zurückfällt, ein schutzwürdiges Interesse des Asylbewerbers daran, dass die inhaltliche Prüfung seines Asylantrags nicht durch weitere Zuständigkeitsprüfungen verzögert wird (VGH BW a. a. O.; VG Augsburg, GB. v. 12.11.2014 - Au 7 K 14.50047 - juris Rn. 45; VG Sigmaringen, U. v. 22.10.2014 - 8 K 4481/14.A - UA S. 5 ff.; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - UA S. 6; VG Düsseldorf, U. v. 23.9.2014 - 8 K 4481/14.A - juris Rn. 30; tendenziell a.A. VG Würzburg, B. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 - juris Rn. 14). Insofern beinhaltet das Grundrecht aus Art. 18 GR-Charta i. V. m. Art. 41 und 47 GR-Charta eine zeitliche Komponente. Diese verlangt, dass die Prüfung des Asylantrags und die darauf ergehende Entscheidung zeitnah erfolgen. Somit würden die Grundrechte des Klägers verletzt, wenn in der vorliegenden Situation trotz des Zuständigkeitsübergangs noch über einen unter Umständen längeren Zeitraum hinweg Ungewissheit darüber bestünde, welcher Mitgliedstaat sein Asylbegehren inhaltlich zu prüfen hat (VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 a. a. O.; U. v. 26.9.2014 a. a. O.).“

2.

Ergänzend ist zum Vorbringen der Beklagten im Antrag auf mündliche Verhandlung noch Folgendes auszuführen:

a)

Das Gericht geht mittlerweile in ständiger Rechtsprechung von dem individualschützenden Charakter des Zuständigkeitsübergangs in Folge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 vom 18.2.2003, Amtsblatt Nr. L 50, S. 1) aus (vgl. etwa VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 - W 1 K 14.30151 - juris; U. v. 11.6.2015 - W 1 K 14.30274 - juris). Diese Auffassung wird auch von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertreten (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris Rn. 16; OVG Münster, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A - BeckRS 2015, 52415, VGH Baden Württemberg, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 37, BayVGH, U. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris, Rn. 16). Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2015 (Az. 11 B 15.50031) steht dem nicht entgegen (vgl. hierzu schon VG Würzburg, U. v. 11.6.2015 - W 1 K 14.30274 - juris Rn. 34). Nach der genannten Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs erledigt sich eine möglicherweise in Folge überlanger Verfahrensdauer bewirkte Verschlimmerung einer Grundrechtsverletzung durch die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (BayVGH a. a. O. Rn. 29). Diese Entscheidung bezieht sich jedoch auf eine andere Fallgestaltung, nämlich auf die Konstellation der überlangen Verfahrensdauer im Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung der Beklagten von der Möglichkeit der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (EURODAC-Treffer) und dem Wiederaufnahmeersuchen an diesen Staat bzw. dessen Beantwortung durch den ersuchten Staat. Davon zu unterscheiden ist aber die vorliegende Fallgestaltung, in der insoweit keine überlange Verfahrensdauer vorliegt. Es bestanden also an der (ursprünglichen) Zuständigkeit des - mit der Wiederaufnahme des Klägers seinerzeit auch einverstandenen - ersuchten Mitgliedstaats (Ungarn) zunächst keine Zweifel. Davon ausgehend ist erst mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem damit verbundenen Zuständigkeitsübergang, dem die streitgegenständliche Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Januar 2014 widerspricht, eine Situation der Unsicherheit über die Zuständigkeit eingetreten. Diese verletzt den Kläger in seinen Rechten.

b)

Der Einwand der Beklagten, dass es bei verstrichener Überstellungsfrist an einem subjektiv-öffentlichen Recht des Asylbewerbers fehle, solange noch nach Abschluss des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens eine zeitnahe Überstellung in den bisher zuständigen Mitgliedstaat möglich sei, verfängt nicht (vgl. dazu VGH Baden Württemberg, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris). Denn dass die ungarischen Behörden vorliegend auch nach Abschluss des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens noch zur Wiederaufnahme des Klägers bereit wären, ist weder aus den vorgelegten Behördenakten ersichtlich, noch wurde dies von der Beklagten substantiiert vorgetragen. Da Ungarn als ersuchter Mitgliedstaat aber nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr verpflichtet ist, den Kläger wieder aufzunehmen, bedarf es der positiven Feststellung der dennoch bestehenden Wiederaufnahmebereitschaft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A, BeckRS 2015, 52415 Rn. 93 ff.). Die bloße Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zur Wiederaufnahme bereit wäre, hindert somit nicht den Zuständigkeitsübergang.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.