Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - 4 S 14.955

published on 30/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - 4 S 14.955
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Beigeladenen wird die Durchführung von Kabelarbeiten, Kabelverlegearbeiten und sonstigen Arbeiten jeglicher Art, die dem Bau der Kabeltrasse der Windenergieanlage dienen, die mit Bescheid des Landratsamts W. vom 26. September 2013 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 und des Ergänzungsbescheids vom 31. Juli 2014 genehmigt wurde, untersagt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass von Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Einstellung von Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windkraftanlage.

1. Die Antragstellerin ist bei der Firma G. GmbH & Co. Betriebs-KG beschäftigt, die u. a. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. 160... und 19... der Gemarkung O. sowie Fl.Nr. 190... der Gemarkung H. ist und hier eine Spalierobstanlage betreibt.

Mit Bescheid vom 26. September 2013 erteilte das Landratsamt W. der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...48 der Gemarkung H., das unmittelbar an die vorgenannten Grundstücke der Firma G. angrenzt.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter dem Betreff „Änderung der Höhe üNN gemäß Antrag nach § 15 BImSchG und Genehmigung der Kabeltrasse“ einen „Änderungsbescheid“.

Mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 2014 erließ das Landratsamt zudem einen „Ergänzungsbescheid“, mit welchem die im Genehmigungsbescheid vom 26. September 2013 erteilte Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen ergänzt und begründet wurde.

2. Auf Antrag der Antragstellerin stellte die Kammer mit Beschluss vom 17. September 2014 (Az. W 4 S 14.882) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 26. September 2013 i. d. F. des vorgenannten Ergänzungsbescheids wieder her. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 17. September 2014 Bezug genommen.

3. Mit Schriftsatz vom 19. September 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragte die Antragstellerin den Erlass von Sicherungsmaßnahmen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO). Sie beantragte,

Kabelarbeiten, Kabelverlegearbeiten und sonstige Arbeiten jeglicher Art, die dem Trassenbau der Windenenergieanlage dienen, die mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013, i. d. F. des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 genehmigt worden sind, vorläufig zu untersagen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Am 18. September 2014 sei trotz der mit Beschluss des Gerichts vom 17. September 2014 wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin seitens der Beigeladenen mit der Verlegung von Kabeln (Kabelarbeiten, Grabungsarbeiten, Verlegearbeiten) begonnen worden. Die Kabeltrasse erfasse eine mehrere Kilometer lange Anbindung der streitigen Windenenergieanlage an das Stromnetz. Die Kabeltrasse sei Bestandteil der mit Beschluss des Gerichts vom 17. September 2014 suspendierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wie sich aus dem Änderungsbescheid vom 5. März 2014 ergebe. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so wäre die Kabeltrasse jedenfalls zum Anlagenkern zu zählen bzw. als Nebeneinrichtung der genehmigten Windkraftanlage anzusehen, und damit nach § 1 Abs. 2 4. BImSchV Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gewesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19. September 2014 brachte der Bevollmächtigte der Antragstellerin vor, dass die Kabelverlegearbeiten noch am 19. September 2014 abgeschlossen werden würden und begehrte den Erlass eines „Hängebeschlusses“.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 beantragte die Antragstellerin zudem,

den Erlass einer Baueinstellung zu verfügen, welche die Durchführung sämtlicher Arbeiten, darunter auch die Kabelarbeiten, Kabelverlegearbeiten, Montage der Rotorblätter etc., die unter die Konzentrationswirkung der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung fallen, untersagt.

Zur Begründung des letztgenannten Antrags wurde ausgeführt, dass aufgrund der vergangenen Geschehnisse zu befürchten sei, dass sich die Beigeladene auch künftig nicht an den „Baustopp“ halten werde.

4. Der Antragsgegner stellte keinen Antrag und äußerte sich innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen (zunächst bis Montag, 22. September 2014, 12:00 Uhr, dann bis Montag, 29. September 2014, 12:00 Uhr) nicht. Auch die Behördenakten wurden trotz zweifacher Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt.

5. Die Beigeladene ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen äußerte sich im Zusammenhang mit dem von ihm gegen drei Richter der erkennenden Kammer gestellten Befangenheitsgesuch. Er führte im Wesentlichen aus: Es müsse jedem Juristen, der sich beruflich mit Verwaltungsrecht auseinandersetzt, bekannt sein, dass die Verlegung einer Kabeltrasse weder einer baurechtlichen noch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die in Rede stehende Kabeltrasse dürfe daher grundsätzlich ohne jede Genehmigung errichtet werden. Jedenfalls müsse das Gericht berücksichtigen, welche Rechtsfolgen der Suspensiveffekt nach sich ziehe. Dieser habe nämlich zur Folge, dass von der Genehmigung überhaupt kein Gebrauch gemacht werden könne. Dadurch würden erhebliche Schäden bei der Beigeladenen hervorgerufen. Die von der Antragstellerin beantragten Maßnahmen gingen über das rechtlich Mögliche des § 80 Abs. 5 VwGO hinaus und könnten eigentlich nur über § 123 VwGO angeordnet werden. Eine Rechtsgrundlage für die Untersagung der Errichtung der an sich genehmigungsfreien Kabeltrasse mit sofortiger Wirkung sei nicht ansatzweise erkennbar. Die dem Antrag der Antragstellerin zugrunde liegenden Tatsachen seien im Übrigen nicht einmal glaubhaft gemacht. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Kabeltrasse bereits am 19. September 2014 fertig gestellt worden wäre, sei nachweislich falsch. Vielmehr wäre die Trasse planmäßig erst am 29. September 2014 fertig gestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 beantragte die Beigeladene zudem,

einstweilige Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der gegenständlichen Kabeltrasse zuzulassen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass diese zur Verhinderung von (von der Baustelle ausgehender) Gefahren für Leib und Leben im bereits verlegten Bereich der Kabeltrasse erforderlich seien.

6. Mit Beschluss vom 19. September 2014 hat die Kammer eine Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) getroffen, mit der der Beigeladenen die Durchführung von Kabelarbeiten, Kabelverlegearbeiten und sonstigen Arbeiten jeglicher Art, die dem Bau der Kabeltrasse der Windenergieanlage dienen, einstweilen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren untersagt wurde. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Antrag ebenfalls vom 19. September 2014 lehnte die Beigeladene drei Richter der erkennenden Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 26. September 2014 lehnte die Kammer durch die nunmehr zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufenen Richter das Befangenheitsgesuch ab. Auf die Gründe des Beschlusses vom 26. September 2014 wird Bezug genommen.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg, soweit er auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Kabeltrasse gerichtet ist. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

1. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor (Ziffer I) ersichtlichen Umfang begründet, weil insoweit ein hinreichend konkreter Grund für die beantragten Sicherungsmaßnahmen vorliegt (1.1.) und die Errichtung der Kabeltrasse von der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die immissionsrechtliche Genehmigung umfasst ist (1.2.). Eine Einschränkung der Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Kabeltrasse im Hinblick auf die von der Beigeladenen angeführten Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle ist hingegen nicht veranlasst (1.3.).

1.1. Rechtsgrundlage für den Erlass der beantragten Sicherungsmaßnahmen ist § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht im Falle eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen einen, einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag des Dritten zur Sicherung von dessen Rechten einstweilige Maßnahmen treffen.

Der Erlass solcher Sicherungsmaßnahmen ist nach dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 VwGO von keinen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig, setzt - nach h.M. - als Annex zur Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts aber einen hinreichend konkreten Grund voraus. Sicherungsmaßnahmen dürfen insbesondere dem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss nicht bloß vorbeugend und quasi automatisch beigefügt werden (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80a Rn. 35; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80a Rn. 40a).

Ein solcher hinreichend konkreter Grund liegt hinsichtlich der Arbeiten an der Kabeltrasse vor. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Arbeiten an der Kabeltrasse stattgefunden haben. Dies geschah auch unstreitig nach Erlass des Beschlusses vom 17. September 2014, mit welchem die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid wiederhergestellt hatte. Es besteht daher ein hinreichender Anlass für die beantragten Sicherungsmaßnahmen, der auch zwischenzeitlich nicht weggefallen ist, zumal die Kabeltrasse nach Angaben der Beigeladenen planmäßig erst am 29. September 2014 fertig gestellt worden wäre, nunmehr aufgrund der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 19. September 2014 aber mit einer Fertigstellung zu einem noch späteren Zeitpunkt zu rechnen ist.

1.2. Die Errichtung der Kabeltrasse ist aufgrund des Änderungsbescheids des Landratsamts W. vom 5. März 2014 (Bl. 10 ff. der Gerichtsakte) Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 26. September 2013 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. März 2014 und vom 31. Juli 2014) geworden. Sie ist daher von der mit Beschluss vom 17. September 2014 wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin umfasst.

Nach dem Inhalt des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 bestehen keine Zweifel, dass die Errichtung der Kabeltrasse Bestandteil des immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheids ist. So heißt es bereits im Betreff des Änderungsbescheids: „Hier: (…) Genehmigung der Kabeltrasse.“ Darüber hinaus wird in Ziffer 1 des Änderungsbescheids, der Ziffer IV. des ursprünglichen Genehmigungsbescheids vom 26. September 2013 abändert und die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde liegenden Genehmigungsunterlagen aufführt, unter Nrn. 39 und 40 ein „Lageplan WEA H. Übersicht Kabeltrasse (…) vom 19.02.2014“ sowie ein „Übersichtsplan der Kabeltrasse (…) vom 13.02.2014“ genannt. Unter Ziffer 3 des Änderungsbescheids, der Ziffer VI des ursprünglichen Genehmigungsbescheids (Nebenbestimmungen) abändert, finden sich sodann verschiedene Nebenbestimmungen betreffend die Verlegung von Kabeln. Unter Ziffer II.2 der Begründung des Änderungsbescheids werden schließlich die Träger öffentlicher Belange aufgelistet, die „[z]ur Kabeltrasse“ Stellung genommen haben.

Da die von der Beigeladenen mit Antrag vom 6. Februar 2013 beantragte Errichtung der Kabeltrasse somit aufgrund des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 zum Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids wurde, wurden die Arbeiten an der Kabeltrasse unter Missachtung der von der Kammer mit Beschluss vom 17. September 2014 wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ausgeführt. Allein aus diesem Grund war die Anordnung der aus dem Tenor ersichtlichen Sicherungsmaßnahmen geboten. Damit ist hier nicht mehr von Bedeutung, ob die Errichtung einer Kabeltrasse an sich einer öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf und ob sie von der Regelung des § 1 Abs. 2 4. BImSchV erfasst wird. Denn vorliegend wurde die Kabeltrasse auf den Antrag der Beigeladenen (nachträglich) in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid aufgenommen und ist daher schon aus diesem Grund vom Suspensiveffekt der Drittanfechtungsklage umfasst. Aus demselben Grund ist auch irrelevant, ob die Antragstellerin durch den Bau der Kabeltrasse überhaupt in eigenen Rechten verletzt werden kann. Es bedarf auch nicht der Berücksichtigung der von der Beigeladenen angeführten wirtschaftlichen Schäden im Rahmen einer Interessenabwägung. Denn eine solche findet im Rahmen des § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht statt. Diese Rechtsgrundlage ist nämlich ein Sicherungsinstrument zur faktischen Respektierung und Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung. Der normative Schutz des Drittbetroffenen wird bereits durch die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO gewährleistet (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80a Rn. 38). Über die tatsächliche Missachtung der aufschiebenden Wirkung, die die Kammer mit Beschluss vom 17. September 2014 wiederhergestellt hat, hinaus bedarf es für den Erlass der Sicherungsmaßnahmen daher keiner weiteren rechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere sind Anforderungen des materiellen Rechts irrelevant (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a Rn. 54 m. w. N.).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen war für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Kabeltrasse - was der Bevollmächtigte der Beigeladenen verkannt hat - ein Rückgriff auf § 123 VwGO weder zulässig noch erforderlich, weil § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit die vorrangige Rechtsgrundlage ist und § 123 VwGO verdrängt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80a Rn. 53; OVG Münster, B.v. 11.1.2000 - 10 B 2060/99 - NVwZ-RR 2001, 297 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Auch einer allein im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO erforderlichen Glaubhaftmachung (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) von Tatsachen durch die Antragstellerin bedurfte es im vorliegenden Verfahren nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitig, dass Arbeiten an der Kabeltrasse durchgeführt wurden.

1.3. Eine Einschränkung der mit Ziffer I des Tenors angeordneten Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Baustelle (Schriftsatz vom 22.9.2014, Bl. 85 der Gerichtsakte) war nicht veranlasst. Die Beigeladene hat schon nicht substanziiert dargelegt, welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen zur Verhütung von von der Baustelle ausgehenden Gefahren konkret erforderlich sind. Hinzu kommt, dass auch das Landratsamt W. innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist weder die einschlägigen Behördenakten vorgelegt hat noch der gerichtlichen Aufforderung nachgekommen ist, sich zur Frage der Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen zu äußern und ggf. etwaige erforderliche Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Baustelle konkret zu benennen. Vielmehr hat sich das Landratsamt überhaupt nicht geäußert.

2. Für den weitergehenden Antrag der Antragstellerin, auch bezüglich aller sonstigen Baumaßnahmen Sicherungsmaßnahmen durch Untersagung all dieser Arbeiten zu treffen, liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit fehlt es nämlich an einem hinreichend konkreten Grund für die beantragten Sicherungsmaßnahmen. Nach Überzeugung der Kammer ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner und die Beigeladene unter Berücksichtigung der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 19. September 2014 und des vorliegenden Beschlusses nunmehr die gerichtlich wiederhergestellte aufschiebende Wirkung respektieren werden. Die Antragstellerin hat im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass die Beigeladene neben den Arbeiten an der Kabeltrasse weitere Arbeiten durchführt bzw. durchgeführt hat, die im Widerspruch zur Suspensivwirkung der Klage der Antragstellerin stehen.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahren gem. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch insoweit zu tragen, als der Antrag abgelehnt wurde. Bei der Teilablehnung handelt es sich nach Überzeugung der Kammer nämlich um ein lediglich geringfügiges Unterliegen. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene selbst einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, sie an der Kostentragung zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Für den vorliegenden Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO erscheint der Kammer die Hälfte des für einen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugrunde zu legenden Streitwerts von 7.500,00 EUR (vgl. Ziffer 19.2 i. V. m. Ziffer 2.2.2 und Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) angemessen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/09/2014 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. August 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2014 wird wiederh
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.