Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - 4 S 14.955

bei uns veröffentlicht am30.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Beigeladenen wird die Durchführung von Kabelarbeiten, Kabelverlegearbeiten und sonstigen Arbeiten jeglicher Art, die dem Bau der Kabeltrasse der Windenergieanlage dienen, die mit Bescheid des Landratsamts W. vom 26. September 2013 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 und des Ergänzungsbescheids vom 31. Juli 2014 genehmigt wurde, untersagt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass von Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Einstellung von Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windkraftanlage.

1. Die Antragstellerin ist bei der Firma G. GmbH & Co. Betriebs-KG beschäftigt, die u. a. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. 160... und 19... der Gemarkung O. sowie Fl.Nr. 190... der Gemarkung H. ist und hier eine Spalierobstanlage betreibt.

Mit Bescheid vom 26. September 2013 erteilte das Landratsamt W. der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...48 der Gemarkung H., das unmittelbar an die vorgenannten Grundstücke der Firma G. angrenzt.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter dem Betreff „Änderung der Höhe üNN gemäß Antrag nach § 15 BImSchG und Genehmigung der Kabeltrasse“ einen „Änderungsbescheid“.

Mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 2014 erließ das Landratsamt zudem einen „Ergänzungsbescheid“, mit welchem die im Genehmigungsbescheid vom 26. September 2013 erteilte Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen ergänzt und begründet wurde.

2. Auf Antrag der Antragstellerin stellte die Kammer mit Beschluss vom 17. September 2014 (Az. W 4 S 14.882) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 26. September 2013 i. d. F. des vorgenannten Ergänzungsbescheids wieder her. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 17. September 2014 Bezug genommen.

3. Mit Schriftsatz vom 19. September 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragte die Antragstellerin den Erlass von Sicherungsmaßnahmen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO). Sie beantragte,

Kabelarbeiten, Kabelverlegearbeiten und sonstige Arbeiten jeglicher Art, die dem Trassenbau der Windenenergieanlage dienen, die mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013, i. d. F. des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 genehmigt worden sind, vorläufig zu untersagen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Am 18. September 2014 sei trotz der mit Beschluss des Gerichts vom 17. September 2014 wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin seitens der Beigeladenen mit der Verlegung von Kabeln (Kabelarbeiten, Grabungsarbeiten, Verlegearbeiten) begonnen worden. Die Kabeltrasse erfasse eine mehrere Kilometer lange Anbindung der streitigen Windenenergieanlage an das Stromnetz. Die Kabeltrasse sei Bestandteil der mit Beschluss des Gerichts vom 17. September 2014 suspendierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wie sich aus dem Änderungsbescheid vom 5. März 2014 ergebe. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so wäre die Kabeltrasse jedenfalls zum Anlagenkern zu zählen bzw. als Nebeneinrichtung der genehmigten Windkraftanlage anzusehen, und damit nach § 1 Abs. 2 4. BImSchV Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gewesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19. September 2014 brachte der Bevollmächtigte der Antragstellerin vor, dass die Kabelverlegearbeiten noch am 19. September 2014 abgeschlossen werden würden und begehrte den Erlass eines „Hängebeschlusses“.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 beantragte die Antragstellerin zudem,

den Erlass einer Baueinstellung zu verfügen, welche die Durchführung sämtlicher Arbeiten, darunter auch die Kabelarbeiten, Kabelverlegearbeiten, Montage der Rotorblätter etc., die unter die Konzentrationswirkung der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung fallen, untersagt.

Zur Begründung des letztgenannten Antrags wurde ausgeführt, dass aufgrund der vergangenen Geschehnisse zu befürchten sei, dass sich die Beigeladene auch künftig nicht an den „Baustopp“ halten werde.

4. Der Antragsgegner stellte keinen Antrag und äußerte sich innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen (zunächst bis Montag, 22. September 2014, 12:00 Uhr, dann bis Montag, 29. September 2014, 12:00 Uhr) nicht. Auch die Behördenakten wurden trotz zweifacher Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt.

5. Die Beigeladene ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen äußerte sich im Zusammenhang mit dem von ihm gegen drei Richter der erkennenden Kammer gestellten Befangenheitsgesuch. Er führte im Wesentlichen aus: Es müsse jedem Juristen, der sich beruflich mit Verwaltungsrecht auseinandersetzt, bekannt sein, dass die Verlegung einer Kabeltrasse weder einer baurechtlichen noch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die in Rede stehende Kabeltrasse dürfe daher grundsätzlich ohne jede Genehmigung errichtet werden. Jedenfalls müsse das Gericht berücksichtigen, welche Rechtsfolgen der Suspensiveffekt nach sich ziehe. Dieser habe nämlich zur Folge, dass von der Genehmigung überhaupt kein Gebrauch gemacht werden könne. Dadurch würden erhebliche Schäden bei der Beigeladenen hervorgerufen. Die von der Antragstellerin beantragten Maßnahmen gingen über das rechtlich Mögliche des § 80 Abs. 5 VwGO hinaus und könnten eigentlich nur über § 123 VwGO angeordnet werden. Eine Rechtsgrundlage für die Untersagung der Errichtung der an sich genehmigungsfreien Kabeltrasse mit sofortiger Wirkung sei nicht ansatzweise erkennbar. Die dem Antrag der Antragstellerin zugrunde liegenden Tatsachen seien im Übrigen nicht einmal glaubhaft gemacht. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Kabeltrasse bereits am 19. September 2014 fertig gestellt worden wäre, sei nachweislich falsch. Vielmehr wäre die Trasse planmäßig erst am 29. September 2014 fertig gestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 beantragte die Beigeladene zudem,

einstweilige Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der gegenständlichen Kabeltrasse zuzulassen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass diese zur Verhinderung von (von der Baustelle ausgehender) Gefahren für Leib und Leben im bereits verlegten Bereich der Kabeltrasse erforderlich seien.

6. Mit Beschluss vom 19. September 2014 hat die Kammer eine Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) getroffen, mit der der Beigeladenen die Durchführung von Kabelarbeiten, Kabelverlegearbeiten und sonstigen Arbeiten jeglicher Art, die dem Bau der Kabeltrasse der Windenergieanlage dienen, einstweilen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren untersagt wurde. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Antrag ebenfalls vom 19. September 2014 lehnte die Beigeladene drei Richter der erkennenden Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 26. September 2014 lehnte die Kammer durch die nunmehr zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufenen Richter das Befangenheitsgesuch ab. Auf die Gründe des Beschlusses vom 26. September 2014 wird Bezug genommen.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg, soweit er auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Kabeltrasse gerichtet ist. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

1. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor (Ziffer I) ersichtlichen Umfang begründet, weil insoweit ein hinreichend konkreter Grund für die beantragten Sicherungsmaßnahmen vorliegt (1.1.) und die Errichtung der Kabeltrasse von der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die immissionsrechtliche Genehmigung umfasst ist (1.2.). Eine Einschränkung der Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Kabeltrasse im Hinblick auf die von der Beigeladenen angeführten Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle ist hingegen nicht veranlasst (1.3.).

1.1. Rechtsgrundlage für den Erlass der beantragten Sicherungsmaßnahmen ist § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht im Falle eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen einen, einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag des Dritten zur Sicherung von dessen Rechten einstweilige Maßnahmen treffen.

Der Erlass solcher Sicherungsmaßnahmen ist nach dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 VwGO von keinen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig, setzt - nach h.M. - als Annex zur Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts aber einen hinreichend konkreten Grund voraus. Sicherungsmaßnahmen dürfen insbesondere dem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss nicht bloß vorbeugend und quasi automatisch beigefügt werden (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80a Rn. 35; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80a Rn. 40a).

Ein solcher hinreichend konkreter Grund liegt hinsichtlich der Arbeiten an der Kabeltrasse vor. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Arbeiten an der Kabeltrasse stattgefunden haben. Dies geschah auch unstreitig nach Erlass des Beschlusses vom 17. September 2014, mit welchem die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid wiederhergestellt hatte. Es besteht daher ein hinreichender Anlass für die beantragten Sicherungsmaßnahmen, der auch zwischenzeitlich nicht weggefallen ist, zumal die Kabeltrasse nach Angaben der Beigeladenen planmäßig erst am 29. September 2014 fertig gestellt worden wäre, nunmehr aufgrund der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 19. September 2014 aber mit einer Fertigstellung zu einem noch späteren Zeitpunkt zu rechnen ist.

1.2. Die Errichtung der Kabeltrasse ist aufgrund des Änderungsbescheids des Landratsamts W. vom 5. März 2014 (Bl. 10 ff. der Gerichtsakte) Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 26. September 2013 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. März 2014 und vom 31. Juli 2014) geworden. Sie ist daher von der mit Beschluss vom 17. September 2014 wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin umfasst.

Nach dem Inhalt des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 bestehen keine Zweifel, dass die Errichtung der Kabeltrasse Bestandteil des immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheids ist. So heißt es bereits im Betreff des Änderungsbescheids: „Hier: (…) Genehmigung der Kabeltrasse.“ Darüber hinaus wird in Ziffer 1 des Änderungsbescheids, der Ziffer IV. des ursprünglichen Genehmigungsbescheids vom 26. September 2013 abändert und die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde liegenden Genehmigungsunterlagen aufführt, unter Nrn. 39 und 40 ein „Lageplan WEA H. Übersicht Kabeltrasse (…) vom 19.02.2014“ sowie ein „Übersichtsplan der Kabeltrasse (…) vom 13.02.2014“ genannt. Unter Ziffer 3 des Änderungsbescheids, der Ziffer VI des ursprünglichen Genehmigungsbescheids (Nebenbestimmungen) abändert, finden sich sodann verschiedene Nebenbestimmungen betreffend die Verlegung von Kabeln. Unter Ziffer II.2 der Begründung des Änderungsbescheids werden schließlich die Träger öffentlicher Belange aufgelistet, die „[z]ur Kabeltrasse“ Stellung genommen haben.

Da die von der Beigeladenen mit Antrag vom 6. Februar 2013 beantragte Errichtung der Kabeltrasse somit aufgrund des Änderungsbescheids vom 5. März 2014 zum Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids wurde, wurden die Arbeiten an der Kabeltrasse unter Missachtung der von der Kammer mit Beschluss vom 17. September 2014 wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ausgeführt. Allein aus diesem Grund war die Anordnung der aus dem Tenor ersichtlichen Sicherungsmaßnahmen geboten. Damit ist hier nicht mehr von Bedeutung, ob die Errichtung einer Kabeltrasse an sich einer öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf und ob sie von der Regelung des § 1 Abs. 2 4. BImSchV erfasst wird. Denn vorliegend wurde die Kabeltrasse auf den Antrag der Beigeladenen (nachträglich) in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid aufgenommen und ist daher schon aus diesem Grund vom Suspensiveffekt der Drittanfechtungsklage umfasst. Aus demselben Grund ist auch irrelevant, ob die Antragstellerin durch den Bau der Kabeltrasse überhaupt in eigenen Rechten verletzt werden kann. Es bedarf auch nicht der Berücksichtigung der von der Beigeladenen angeführten wirtschaftlichen Schäden im Rahmen einer Interessenabwägung. Denn eine solche findet im Rahmen des § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht statt. Diese Rechtsgrundlage ist nämlich ein Sicherungsinstrument zur faktischen Respektierung und Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung. Der normative Schutz des Drittbetroffenen wird bereits durch die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO gewährleistet (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80a Rn. 38). Über die tatsächliche Missachtung der aufschiebenden Wirkung, die die Kammer mit Beschluss vom 17. September 2014 wiederhergestellt hat, hinaus bedarf es für den Erlass der Sicherungsmaßnahmen daher keiner weiteren rechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere sind Anforderungen des materiellen Rechts irrelevant (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a Rn. 54 m. w. N.).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen war für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Kabeltrasse - was der Bevollmächtigte der Beigeladenen verkannt hat - ein Rückgriff auf § 123 VwGO weder zulässig noch erforderlich, weil § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit die vorrangige Rechtsgrundlage ist und § 123 VwGO verdrängt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80a Rn. 53; OVG Münster, B.v. 11.1.2000 - 10 B 2060/99 - NVwZ-RR 2001, 297 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Auch einer allein im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO erforderlichen Glaubhaftmachung (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) von Tatsachen durch die Antragstellerin bedurfte es im vorliegenden Verfahren nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitig, dass Arbeiten an der Kabeltrasse durchgeführt wurden.

1.3. Eine Einschränkung der mit Ziffer I des Tenors angeordneten Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Baustelle (Schriftsatz vom 22.9.2014, Bl. 85 der Gerichtsakte) war nicht veranlasst. Die Beigeladene hat schon nicht substanziiert dargelegt, welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen zur Verhütung von von der Baustelle ausgehenden Gefahren konkret erforderlich sind. Hinzu kommt, dass auch das Landratsamt W. innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist weder die einschlägigen Behördenakten vorgelegt hat noch der gerichtlichen Aufforderung nachgekommen ist, sich zur Frage der Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen zu äußern und ggf. etwaige erforderliche Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Baustelle konkret zu benennen. Vielmehr hat sich das Landratsamt überhaupt nicht geäußert.

2. Für den weitergehenden Antrag der Antragstellerin, auch bezüglich aller sonstigen Baumaßnahmen Sicherungsmaßnahmen durch Untersagung all dieser Arbeiten zu treffen, liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit fehlt es nämlich an einem hinreichend konkreten Grund für die beantragten Sicherungsmaßnahmen. Nach Überzeugung der Kammer ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner und die Beigeladene unter Berücksichtigung der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 19. September 2014 und des vorliegenden Beschlusses nunmehr die gerichtlich wiederhergestellte aufschiebende Wirkung respektieren werden. Die Antragstellerin hat im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass die Beigeladene neben den Arbeiten an der Kabeltrasse weitere Arbeiten durchführt bzw. durchgeführt hat, die im Widerspruch zur Suspensivwirkung der Klage der Antragstellerin stehen.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahren gem. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch insoweit zu tragen, als der Antrag abgelehnt wurde. Bei der Teilablehnung handelt es sich nach Überzeugung der Kammer nämlich um ein lediglich geringfügiges Unterliegen. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene selbst einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, sie an der Kostentragung zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Für den vorliegenden Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO erscheint der Kammer die Hälfte des für einen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugrunde zu legenden Streitwerts von 7.500,00 EUR (vgl. Ziffer 19.2 i. V. m. Ziffer 2.2.2 und Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) angemessen.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2014 - W 4 S 14.882

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. August 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2014 wird wiederh

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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. August 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2014 wird wiederhergestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau einer Windkraftanlage, die das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 26. September 2013 erteilt und für die es mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

1. Die Antragstellerin ist bei der Firma G. ... GmbH & Co. Betriebs- KG beschäftigt, die u. a. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. 160... und ...17 der Gemarkung O. sowie der Fl.Nr. 190... der Gemarkung H. ist und hier eine Spalierobstanlage betreibt. Die Grundstücke Fl.Nrn. ...17 und 160... der Gemarkung O. befinden sich nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks Fl.Nr. ...48 der Gemarkung H. (Baugrundstück) und sind nur durch einen Flurweg von diesem getrennt. Das Grundstück Fl.Nr. 190... schließt sich im Westen des Baugrundstücks, ebenfalls nur durch einen Feldweg getrennt, mit einer Länge von ca. 70 m an dieses an. Das Baugrundstück weist in Nord-Süd-Richtung eine Länge von ca. 400 m und eine Breite zwischen 155 m (im Norden) und 250 m (im Süden) auf.

Die Antragstellerin verrichtet auf den vg. Grundstücken des Guts ihre Arbeiten im Obstbau, nämlich Arbeiten im Rahmen der Ernte, der Sortierung, Kontrolle der Tröpfchenbewässerung, Reinigung der Vogelnistkästen, Zerkleinern von Schnittgut, Kontrolle und Ergänzung des Verbissschutzes an den Apfelbäumen, Formierarbeiten, Laubrechen, Fallobst entfernen und andere Tätigkeiten nach Bedarf.

2. Auf Antrag der Beigeladenen vom 6. Februar 2013 führte das Landratsamt Würzburg ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch, an dem - außer den Gemeinden H. und L. als Eigentümer der angrenzenden Flurwege - keiner der Grundstücksnachbarn beteiligt wurde.

Mit Bescheid vom 26. September 2013 erteilte das Landratsamt Würzburg der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E 101 mit einer Nennleistung von 3 Megawatt (Ziffer I). Der Turm soll am Mastfuß einen Durchmesser von 10,73 m haben. Die Nabenhöhe beträgt 135 m, der Rotor-Durchmesser 101 m, so dass die Gesamthöhe der Anlage bis zur Spitze der senkrecht stehenden Rotorblätter ab Geländeoberkante sich auf 185,50 m errechnet. Der Abstand der Rotorspitze vom Mittelpunkt des Mastes beträgt 6 m. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beinhaltet gleichzeitig die Baugenehmigung (Ziffer II). Der Bescheid enthält unter Ziffer III folgende Regelung: „Die Abweichung von den Abstandsflächen wird gemäß Art. 63 BayBO zugelassen.“ Der Antragstellerin - wie auch den übrigen Nachbarn - wurde keine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids zugestellt. Eine Nebenbestimmung zur Regelung des Eisabwurfs ist in der Genehmigung nicht enthalten. Gemäß Ziffer IV.19 des Tenors sind Bestandteil des Bescheids die „Angaben zur Eiserkennung“.

Auf den Antrag der Beigeladenen vom 30. Juni 2014 ordnete das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 26. September 2013 an. Nachdem die Kammer dem Antrag der G. ... GmbH & Co. Betriebs-KG auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 10. Juli 2014 stattgegeben hatte (W 4 S 14.613), ergänzte das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die streitgegenständliche Genehmigung in Nrn. III und IV des Tenors sowie in der Begründung. Daraufhin änderte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. August 2014 (22 CS 14.1597) den Beschluss der Kammer ab und lehnte den Antrag ab.

3. Die Antragstellerin ließ am 29. August 2014 durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben (W 4 K 14.880) und am gleichen Tag beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen deutlich überwiege, da die streitgegenständliche Genehmigung rechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Der Genehmigungsbescheid sei bereits rechtswidrig, weil die Anlage keine Nebenbestimmungen hinsichtlich der Vorhaltung entsprechender Schutzvorrichtungen vor Eisabwurf enthalte. Sie lasse sämtliche sonstige Gefahren für Leib und Leben der in unmittelbarer Nähe der Anlage regelmäßig arbeitenden Menschen, also auch der Antragstellerin, die sich im Oktober ca. 120 Arbeitsstunden, im November ca. 10-20 Arbeitsstunden, im März mindestens 20 - 30 Arbeitsstunden und im April ca. 10-20 Arbeitsstunden in den Obstbauanlagen im Gefahrenbereich der Anlage aufhalte, außer Acht. Der Bericht des TÜV Nord über die Plausibilitätsprüfung am System zur Erkennung von Eisansatz von Windkraftanlagen sei völlig abstrakt und schon nicht auf die vorliegende Anlage bezogen. Die Konzeption der Anlage sei nicht geeignet, Eiswurf zu vermeiden. So funktioniere die Abschaltung schon nach der vorgelegten Konzeption nicht bei einem Stillstand der Windkraftanlage. Des Weiteren bestehe im Falle eines Brandes die konkrete Gefahr, dass die in den Obstbauanlagen tätige Antragstellerin von brennenden herabfallenden Anlagenteilen getroffen werde.

4. Das Landratsamt Würzburg beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag stelle sich bereits als rechtsmissbräuchlich dar. Mit dem Beginn der Baumaßnahme, die weithin sichtbar sei, sei bereits vor Monaten begonnen worden. Durch ein rechtzeitiges Nachsuchen um einstweiligen Rechtsschutz hätte die Gefahr der Entwertung der von der Beigeladenen getätigten Investitionen vermieden werden können. Erhebliche, konkrete und akute Gefahren bzgl. Eiswurfes seien nicht gegeben. In den Antragsunterlagen, die Bestandteil der Genehmigung seien, seien detaillierte Angaben vorhanden, wie die Anlage konzipiert sei und betrieben werde, um Eiswurf zu vermeiden. Auflagen im Genehmigungsbescheid bzgl. Eiswurfs seien deshalb nicht notwendig. Nach eigenen Angaben arbeite die Antragstellerin in den Wintermonaten (Dezember, Januar, Februar) nicht auf den Obstplantagen, so dass eine konkrete Gefährdung ausscheide. Ein verbleibendes Restrisiko sei hinzunehmen. Gleiches gelte für die Brandgefahr.

5. Die Beigeladene ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin könne keine Verletzung drittschützender Rechte geltend machen. Insbesondere sei kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG gegeben. Denn bei dem potentiellen Brandfall und den hierdurch behaupteten Gefahren handele es sich um keine Emissionen im Sinne des BImSchG. Selbst für den Fall, dass ein Brandereignis eintreten würde, bestünde keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Ebenso sei keine Gefährdung der Antragstellerin durch Eisabwurfereignisse zu befürchten. Der Genehmigungsbescheid enthalte den Bericht über die Plausibilitätsprüfung am System zur Erkennung von Eisansatz und der daraus folgenden Abschaltung von Windenergieanlagen der Firma Enercon vom 3. Januar 2008. Dieses System sei auch in der streitgegenständlichen Anlage verbaut worden. Entsprechend dem Bayerischen Windkrafterlass werde mithin ein Eiserkennungssystem vorgehalten. Die von Antragstellerseite vorgebrachten Bedenken gegen die Funktionalität dieses Systems seien nicht haltbar. Vielmehr habe dieses System bereits einer gerichtlichen Prüfung unterlegen, wobei keine Bedenken gegen deren Funktionalität geäußert worden seien.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2014 entfällt, weil das Landratsamt Würzburg auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Juli 2014 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat und der hiergegen gerichtete Antrag der Firma G. ... GmbH & Co. Betriebs-KG auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 (22 CS 14.1597) abgelehnt wurde. In einem solchen Fall kann das Gericht gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.

Der Antragstellerin steht auch die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend) zu. Insbesondere sind als Nachbarn i. S. d. BImSchG alle Personen einzustufen, die im Einwirkungsbereich der Anlage arbeiten (BVerwG, U. v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57). Dies trifft auf die Antragstellerin zu, die ihren Arbeitsplatz im Bereich der Spalierobstanlage und damit im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windkraftanlage hat.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stellt sich der Antrag auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - mit der Folge, dass das Rechtsschutzinteresse fehlt - ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger bzw. Antragsteller seinen Rechtsschutz durch eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung verwirkt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb. § 40 Rn. 53 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 10.8.2000 - 4 A 11/99 - NVwZ 2001, 206). Der Vortrag des Antragsgegners, dass mit dem Beginn der Baumaßnahme, die weithin sichtbar sei, bereits vor Monaten begonnen worden sei und dass durch ein rechtzeitiges Nachsuchen um einstweiligen Rechtsschutz die Gefahr der Entwertung der von der Beigeladenen getätigten Investitionen vermieden hätte werden können, kann eine Verwirkung nicht begründen. Denn es fehlt hier bereits an einem längeren Zeitraum, während dessen die Möglichkeit bestanden hat, einen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 10.8.2000 - 4 A 11/99 - NVwZ 2001, 206). Bei der Nichtbekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung kann Verwirkung wohl kaum vor der in der VwGO mehrfach erwähnten Frist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3 VwGO), die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen werden muss, eintreten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 20 m. w. N.). Im Übrigen muss die Klageerhebung gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die nunmehr beklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste (BVerwG, U. v. 10.8.2000 - 4 A 11/99 - NVwZ 2001, 206). Auch hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde - wie hier - den streitgegenständlichen Bescheid dem Betroffenen nicht zur Kenntnis bringt.

2. Der Antrag ist begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Der Antragsgegner muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids ausreichend und schriftlich begründet haben (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung ist mit den Interessen der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68). Denn es besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Die Genehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen.

Die Kammer ist aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Klage der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hat, da sich die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2014 voraussichtlich als rechtswidrig erweist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar, der eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anficht, kann mit seiner Klage nur Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in eigenen (subjektiven) Rechten verletzt wird. Solche eigenen Rechte vermitteln nachbarschützende Normen oder das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Bei einem eventuellen Verstoß gegen andere, aber nicht nachbarschützende Vorschriften darf das Verwaltungsgericht auch eine objektiv-rechtswidrige Genehmigung auf eine Nachbarklage hin nicht aufheben (vgl. z. B. BVerwG vom 30.9.1983 - DÖV 1984, 173; vom 5.10.1990 - DÖV 1991, 279).

Es spricht hier vieles dafür, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen die eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bildende nachbarschützende (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 71. Erg.Lief. 2014, § 5 BImSchG Rn. 114) Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstößt.

Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dabei können schädliche Umwelteinwirkungen durch den Normalbetrieb der Anlage ebenso wie durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch Störfälle verursacht werden (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 12). Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Gefährdung durch Eiswurf zählt zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft (BayVGH, B. v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369; B. v. 9.2.2010 - 22 CS 09.3168 - beide juris; OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011 - 1 A 11186/08 - NVwZ-RR 2011, 759).

Die Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG normierten Grundpflichten ist i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG „sichergestellt“, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn auf der Grundlage der Genehmigung und der zu ihren Bestandteilen gemachten (Antrags-)Unterlagen kein ernstlicher Zweifel daran bestehen kann, dass der Anlagenbetreiber die ihm obliegenden Pflichten erfüllen wird. Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 5 und 6 BImSchG ist nicht erst dann „sichergestellt“, wenn jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen ist. Ob Emissionen bzw. Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (vgl. OVG Münster, U. v. 3.12.2008 - 8 D 19/07.AK - juris, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250).

Wann durch Eiswurf von Windkraftanlagen ausgehende sonstige Gefahren als relevant und deshalb als unzumutbar zu qualifizieren sind, ist im BImSchG sowie in den aufgrund des BImSchG erlassenen Verordnungen nicht geregelt. Die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - vom 20. Dezember 2011 (Windkrafterlass Bayern) haben zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie sind aber als Verwaltungsvorschriften von den Genehmigungsbehörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Windkraftanlagen zugrunde zu legen und können auch im gerichtlichen Verfahren bei der Untersuchung der Erheblichkeit von Gefahren herangezogen werden, weil sie auf sachverständigen Erkenntnissen beruhen und von einer entsprechend besetzten Kommission erarbeitet wurden (vgl. BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 zur Anlage 6 des Windkrafterlasses Bayern und VG Minden, B. v. 13.12.2012 - 11 L 529/12 - beide juris).

Eine ausdrücklich auf die von Windkraftanlagen ausgehende Gefährdung durch Eiswurf bezogene Vorgabe enthält Ziffer 8.2.10 des Windkrafterlasses Bayern. Danach sind Windkraftanlagen generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Zugrunde zu legen sind dabei auch die Ergebnisse des EU-Forschungsprojektes „Windenergy Production in Cold Climates“, des sog. „WECU-Projektes“. Dieses empfiehlt als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden müsse, die Einhaltung eines Abstands von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu gefährdeten Objekten. Können keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten eingehalten werden, müssen - so die Ausführungen im Windkrafterlass Bayern - geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf wie z. B. Eiserkennungssysteme getroffen werden, die die Windkraftanlage bei Eisanhang anhalten oder die Rotorblätter abtauen.

Diesen Vorgaben wird aber im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat offensichtlich hinsichtlich der Frage des von der Anlage ausgehenden Eiswurfs keinerlei Prüfung durchgeführt. Jedenfalls findet sich im streitgegenständlichen Bescheid hierzu kein Ansatzpunkt. Auch in den beigezogenen Behördenakten findet sich hierzu nichts. Lediglich in Ziffer IV des Bescheidtenors werden unter Unterziffer 19 die „Angaben zur Eiserkennung“ zum Bestandteil des Bescheids gemacht, was aber im vorliegenden Fall nicht ausreichend ist. Im Einzelnen:

Eine entsprechende Konkretisierung durch Nebenbestimmungen - wie dies in der behördlichen Praxis bei der Genehmigung von Windkraftanlagen üblich ist - war hier nicht deshalb entbehrlich, weil von der Beigeladenen als Antragstellerin in den zur Genehmigung gestellten Antragsunterlagen ein Eiserkennungssystem als Sicherungseinrichtung angesprochen wurde, die damit - wie der Antragsgegner insoweit zutreffend ausführt - zum Bestandteil der Genehmigung geworden sind.

In den vg. Antragsunterlagen, genauer in der „Technische Beschreibung Enercon Eiserkennung Leistungskurvenverfahren“ ist das Eiserkennungssystem der Fa. Enercon als Leistungskurvenverfahren beschrieben. Danach messe die Steuerung der Windkraftanlage über zwei voneinander unabhängige Temperaturfühler die Außenlufttemperatur auf der Gondel und unten am Turmfuß und könne damit feststellen, ob Vereisungsbedingungen vorliegen. Diese aktuellen Betriebsdaten würden dann mit vorgegebenen anlagenspezifischen Betriebsdaten verglichen und bei Erreichen des vordefinierten Status wie Rotor Leistungsmessung, Anemometer Leistungsmessung, Rotor Blattwinkelmessung und Anemometer Blattwinkelmessung werde die Anlage dann regelmäßig innerhalb einer halben Stunde gestoppt. Ein automatischer Neustart der Anlage sei erst wieder nach dem Abtauen des Eises möglich, wobei in Abhängigkeit von der Außentemperatur die erforderliche Abtauzeit vorgegeben werde. Ein manuelles vorzeitiges Wiedereinschalten sei nur direkt an der Anlage nach entsprechender Sichtkontrolle möglich. Die Betriebssicherheit dieses Systems sei sehr hoch und gegenüber anderen Systemen wie beispielsweise Eissensoren im Vorteil. Nach dem Bericht des TÜV NORD Systems vom 11. Januar 2008 „über die Plausibilitätsprüfung am System zur Erkennung von Eisansatz und der daraus erfolgenden Abschaltung von Windenergieanlagen Firma Enercon“ wurde dieses System als plausibel und seit Jahren erprobt bewertet.

Allerdings werden im vorliegenden Fall die Anforderungen des Schutzes vor Eisabwurf im angefochtenen Bescheid bescheidsmäßig nicht sichergestellt. Eine solche Festschreibung seitens der Genehmigungsbehörde erscheint unter dem Aspekt der Gefahrbeherrschung einerseits als ausreichend (BayVGH, B. v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 - juris und OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011 - 1 A 11168/08 - NVwZ-RR 2011, 759), im vorliegenden Fall andererseits aber auch notwendig, zumal von Seiten der Antragstellerin substanziierte Einwendungen erhoben wurden. Im Einzelnen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Bericht des TÜV NORD Systems vom 11. Januar 2008 nicht auf die hier vorliegende Windkraftanlage Enercon E 101 bezogen ist. Dieser Bericht bezieht sich definitiv auf die „den jeweiligen Anlagen angepassten Versionen“ (vgl. Bericht vom 11.1.2008 unter Ziffer 2.) und damit nicht auf den Typus der streitgegenständlichen Windkraftanlage, dessen Markteinführung erst im Jahr 2010 erfolgte. Des Weiteren sind beide Antragsunterlagen, also sowohl der Bericht des TÜV NORD Systems vom 11. Januar 2008 als auch die „Technische Beschreibung Enercon Eiserkennung Leistungskurvenverfahren“ vom 28. Oktober 2010 abstrakt gehalten und enthalten keine konkreten Regelungen für den Einzelfall. Insbesondere wird nicht klar geregelt, wie das Eiserkennungssystem betrieben und vor allem wann die Rotorblätter gestoppt und ob diese automatisch oder erst nach Sichtkontrolle (also manuell gesteuert) wieder anlaufen können. Schließlich ergibt sich aus der von der Beigeladenen vorgelegten Technischen Beschreibung selbst, dass „dieses Verfahren nicht im Stillstand funktionieren“ (Bl. 6 unter Ziffer „5 Grenzen“) kann, weil sich der Rotor für das Leistungskennverfahren drehen muss. Darüber hinaus reduziert sich bei niedrigen Windgeschwindigkeiten (unter 3 m/s) „die Empfindlichkeit der Eisansatzerkennung“, so dass in diesen Fallkonstellationen „ein Eiswurf nicht vollständig ausgeschlossen werden“ kann. Schutzmaßnahmen für diese Fälle sehen die Antragsunterlagen aber nicht vor. Obwohl derartige Schutzmaßnahmen von der Behörde hätten angeordnet werden können - wie der Kammer auch aus mehreren anderen Fällen bekannt ist - hat der Antragsgegner hier davon abgesehen. Wenn er in seiner Antragserwiderung davon ausgeht, dass bereits sämtliche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden und man sich deshalb auf der Ebene des sog. Restrisikos bewege, verkennt er, dass mögliche Sicherungsmaßnahmen gerade noch nicht angeordnet wurden.

Solche wären hier aber angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Gefährdung erforderlich gewesen. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie auf den westlich des Baugrundstücks, lediglich in einem Abstand von ca. 90 m, gelegenen Grundstücken des Guts ihre Arbeiten in den Spalierobstanlagen, nämlich solche im Rahmen der Ernte, der Sortierung, Kontrolle der Tröpfchenbewässerung, Reinigung der Vogelnistkästen, Zerkleinern von Schnittgut, Kontrolle und Ergänzung des Verbissschutzes an den Apfelbäumen, Formierarbeiten, Laubrechen, Fallobst entfernen und andere Tätigkeiten nach Bedarf durchführe. Der Arbeitsplatz der Antragstellerin befindet sich auch während einiger Wintermonate in den betroffenen Obstbauanlagen. Denn die Antragstellerin hat hierzu - ohne dass dies substanziiert bestritten worden wäre - vorgebracht, dass sie im Oktober mit ca. 120 Stunden schwerpunktmäßig mit Ernte-, Sortier- und Kontrollarbeiten in den im Gefahrenbereich der Windkraftanlage gelegenen Obstanlagen beschäftigt sei. Im November entfielen auf sie ca. 10-20 Arbeitsstunden bei der Kontrolle und Ergänzung des Verbissschutzes an den Obstbäumen sowie beim Laubrechen und in den Monaten März und April mindestens 20 - 30 Stunden bzw. 10-20 Stunden bei Hackarbeiten, bei Formierarbeiten und dem Ausbringen von Gesteinsmehl und biologischem Düngemittel. Wesentlich für die Gefahrerhöhung im Bereich der Obstanlagen ist, dass die streitgegenständliche Windkraftanlage unter Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung so weit an die westliche Grundstücksgrenze und damit an den Arbeitsplatz der Antragstellerin „herangeschoben“ wurde, dass die Rotorblätter nahezu die Grundstücksgrenze berühren und nur noch wenige Meter von der Spalierobstanlage des G. ... entfernt liegen. Hierdurch wurde aber auch die Gefahr erhöht, dass bei stillstehenden oder sich nur langsam drehenden Rotorblättern Eisbrocken in den Arbeitsbereich der Antragstellerin fallen können.

Eine entsprechende Konkretisierung durch Nebenbestimmungen war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beigeladene von sich aus - nach Erteilung der Genehmigung - eine Erklärung abgegeben hat, wonach das gegenständliche Eisabwurfsystem auch im Anlagentyp Enercon E 101 verbaut werde und dies auch bei der streitgegenständlichen Anlage erfolgt sei. Im vorliegenden Verfahren geht es nämlich nicht darum, ob der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen tätig werden muss, um ausreichende Sicherheitseinrichtungen durchzusetzen. Vielmehr ist Streitgegenstand ausschließlich die erteilte Genehmigung, die ihrerseits unabhängig davon, was die Beigeladene von sich aus - aber nicht durch bestandkräftige Bescheide verpflichtet - getan hat, ausreichende und bestimmte Regelungen enthalten muss (vgl. auch OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011 - 1 A 11186/08 - NVwZ-RR 2011, 759).

Unter Berücksichtigung dessen kann im vorliegenden Fall nicht mehr von einem verbleibenden Restrisiko, also von einem Risiko, welches von der Anlage ausgeht, nachdem sämtliche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden und das sinnvoller Weise, nämlich nach dem Maßstabe praktischer Vernunft nicht mehr minimierbar ist, (vgl. hierzu ausführlich OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011 - 1 A 11186/08 - NVwZ-RR 2011, 759) gesprochen werden.

Nach allem kam es auf die von der Antragstellerin problematisierte Frage der Brandgefahr nicht mehr an.

Nachdem die Klage der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, musste hier die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung bereits aus diesem Grund eindeutig zulasten des Antragsgegners und der Beigeladenen ausgehen. Es bleibt daher bei der vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Klage.

4. Als Unterlegene haben der Antragsgegner und die Beigeladene die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 19.2 i.V.m Ziffer 2.2.2. i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.