Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. März 2014 - 4 S 14.120

published on 25/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. März 2014 - 4 S 14.120
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 4.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung.

1. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. ...57 u. a. der Gemarkung G. (Baugrundstück) ein Sägewerk mit Gattersäge, Entrindungsanlage, Holztrocknungsanlage und Lagerplatz. Nördlich des Baugrundstücks und nur durch die in Ost-West-Richtung verlaufende Staatsstraße St. 2260 getrennt, befinden sich die Wohnanwesen der Eheleute B. (Fl.Nr. ...74) und W. (Fl.Nr. ...86/65) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In den T...“, in Kraft getreten am 21. Februar 1979, der den Bereich der vorgenannten Grundstücke als Mischgebiet festsetzt. Der Bereich des Baugrundstücks befindet sich am südöstlichen Ortsrand von G., in einem Gebiet ohne qualifizierten Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan der Gemarkung G. stellt diesen Bereich als gewerbliche Baufläche dar.

Bereits im Jahr 2000 wandten sich die Eheleute W. mit Beschwerden über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Sägewerks an das Landratsamt K., worauf am 18. Mai 2000 seitens des Umweltingenieurs des Landratsamts Lärmmessungen durchgeführt wurden, aus denen sich im Bereich der Entrindungsanlage ein Schallleistungspegel von nahezu 120 dB(A) bestimmen ließ. Am nächstgelegenen Fenster des Anwesens W... wurden Werte von bis zu 71,3 dB(A) ausgehend vom Sägegatterbereich und Werte zwischen 66,4 dB(A) und 69,8 dB(A) durch die übrigen Betriebsgeräusche festgestellt. Allein durch den Betrieb der Entrindungsanlage sei der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von 60 dB(A) erheblich überschritten; bei einer Einwirkdauer von fünf Stunden pro Tag errechne sich ein Teilbeurteilungspegel von 71,8 dB(A).

Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 forderte das Landratsamt K. die Antragstellerin auf, ein geeignetes schalltechnisches Büro einzuschalten und Abhilfemaßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung durchzuführen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 teilte die Antragstellerin mit, dass verschiedene Schallschutzmaßnahmen durchgeführt worden seien und kündigte eine Probemessung an.

Mit Schreiben vom 20. März 2013 wandte sich Herr B. an das Landratsamt und teilte mit, dass er seit dem Herbst 2011 und insbesondere über den Winter 2012/2013 erheblich gestiegenen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sei, die bei seiner Ehefrau bereits zu einem Hörschaden geführt hätten. Hinzu kämen Erschütterungen, ausgehend vom Betrieb des Sägegatters. Bei einem vom Landratsamt durchgeführten Ortstermin am 9. Juli 2013 wurde am offenen Fenster des Wohnhauses B. ein deutlich wahrnehmbarer, aber nicht störender, Maschinenlärm wahrgenommen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bat das Landratsamt die Antragstellerin um Vorlage einer umfassenden Lärmmessung binnen acht Wochen. Trotz Durchführung von Abhilfemaßnahmen kam es in der Folgezeit zu zahlreichen weiteren Beschwerden der Beschwerdeführer B. und W.

2. Nachdem auch ein „Gütegespräch“ keine Einigung erbrachte, erließ das Landratsamt K. mit Bescheid vom 23. Januar 2014 folgende Anordnungen:

„1. Die Firma ... GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn S. R., S. Str. ... in G., wird verpflichtet folgende durch das Betreiben des Sägewerkes auf dem Grundstück Fl. Nr. ...57 der Gemarkung G. hervorgerufenen Umwelteinwirkungen durch eine vom Freistaat Bayern zugelassene Stelle bis spätestens zum 28.03.2014 ermitteln zu lassen:

1.1. Lärmmessungen zu Tag- und Nachtzeiten unter Berücksichtigung des gesamten Betriebsablaufes des Sägewerkes und insbesondere der Entrindungsanlage,

1.2. Erschütterungsmessungen unter Berücksichtigung des gesamten Betriebsablaufes des Sägewerkes und insbesondere des Sägegatters,

1.3. Anforderungen für einen gesetzeskonformen Anlagenbetrieb.

2. Die Immissionsmesspunkte und -werte bestimmen sich nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) unter Bezugnahme der Bauleitpläne und können mit der unteren Immissionsschutzbehörde im Landratsamt K. abgestimmt werden. Dabei sind Messungen sowohl in dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten südlichen Bereich des Bebauungsplangebietes „In den Toräckern“ als auch in dem nördlichen Bereich dieses Bebauungsplangebietes, welches ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt, vorzunehmen.

3. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1, 2 und 3 wird angeordnet.

4. Falls die Firma ... GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn S. R., S. Str. 31 in 9... G., der Verpflichtung aus den vorstehenden Nummern 1 und 2 nicht nachkommen sollte, werden folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig:

4.1. Ein Zwangsgeld von 5.000 Euro bei einer Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.1

4.2. Ein Zwangsgeld von 2.500 Euro bei einer Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.2

4.3. Ein Zwangsgeld von 1.000 Euro bei einer Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.3

5. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist diese Verpflichtung binnen eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des vorliegenden Bescheides bzw. binnen eines Monats nach Aufhebung eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen.

6. (Kostenentscheidung)“

Die Anordnungen nach Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheids fänden ihre Rechtsgrundlage in § 26 Satz 1 BImSchG. Die Anlagen auf dem Baugrundstück unterlägen zwar nicht der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, so dass sich die Pflichten des Betreibers nach § 22 BImSchG beurteilten. Nach dem geschilderten Sachverhalt sei hier davon auszugehen, dass von den Anlagen bzw. dem Betrieb des Sägewerks schädliche Umwelteinwirkungen, hier Lärm und Erschütterungen, hervorgerufen würden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Anordnung von Messungen der Lärmimmissionen sowie der Erschütterungen seien geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere hielten sich hier die Kosten für die Messungen in einem angemessenen Rahmen (ca. 5.000,00 EUR). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Würde nämlich die Vollziehung nicht angeordnet werden, bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheides und seiner Bestandskraft weiterhin bzw. in einem nicht weiter hinnehmbaren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen auf die benachbarten Bewohner einwirken könnten. Denn nach der Feststellung dieser mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit schädlichen Umwelteinwirkungen und damit wohl auch gesundheitsgefährdenden Einwirkungen auf die in der Nachbarschaft zu dem Sägewerk wohnenden Personen bedürfe es noch der Klärung, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, damit die gesetzlichen Richtwerte eingehalten werden könnten. Insofern sei ein weiterer zeitlicher Verzug zur Wahrung der Gesundheit dieser Personen nicht weiter hinzunehmen, so dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung einer Klage zurücktreten müsse.

3. Am 10. Februar 2014 ließ die Antragstellerin Klage erheben (W 4 K 14.98) und mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. Januar 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung des Antrags wurde - auch mit weiterem Schriftsatz vom 7. März 2014 - im Wesentlichen vorgebracht: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei bereits deshalb begründet, weil die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO nicht vorlägen. Denn es sei von keiner Eilbedürftigkeit bzw. besonderen Dringlichkeit für die sofortige Verwirklichung auszugehen. Nach dem Auftreten erster Beschwerden im Jahr 2000 habe die Antragstellerin Abhilfemaßnahmen getroffen, so eine Schallschutzwand neben der Entrindungsanlage aufgestellt. Nachdem erst wieder im Jahr 2013 Beschwerden vorgebracht worden waren, seien weitere Maßnahmen zur Lärmreduzierung durchgeführt worden. Im Januar 2014 sei die ursprüngliche Werkzufahrt verlegt worden und in den nächsten Wochen seien Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms der Entrindungsanlage, des Brennholzhackers und des Sägegatters geplant. Wenn somit seit dem Jahr 2000 Lärmimmissionen und Erschütterungen aufträten, denen auch nachgegangen werde, so könne nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgegangen werden. Die betroffenen Anwohner seien seit Jahrzehnten mit Immissionen konfrontiert gewesen, ohne diese zu beanstanden. Allein der Umstand, dass zwischen dem Erlass des Bescheids und seiner Bestandskraft Zeit verstreiche, stelle jedenfalls kein besonderes öffentliches Interesse im maßgeblichen Sinn dar. Es sei zum einen auch nicht hinreichend bekannt, welche Immissionen in welchem Ausmaß auf die anwesenden Beschwerdeführer einwirkten, zum anderen seien die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung vom Antragsgegner nicht näher untersucht worden, so dass aufgrund eines Aufklärungsdefizits von einer fehlerhaften Interessenabwägung auszugehen sei.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei auch deshalb begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. So mangele es dem angefochtenen Bescheid in Ziffern 1 und 2 an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. Des Weiteren sei die in Ziffer 1 gesetzte Frist zur Durchführung der geforderten Messungen zu knapp bemessen. Das bereits im vergangenen Jahr von der Antragstellerin mit der Prüfung der Örtlichkeiten beauftragte Büro S... könne aufgrund Arbeitsauslastung innerhalb der vorgegebenen Frist keine abschließenden Messungen durchführen. Die Einschaltung eines anderen Büros sei unverhältnismäßig, ein solches könne ebenfalls nicht innerhalb der gesetzten Frist die Messungen durchführen. Schließlich seien die Beschwerden des Jahres 2013 mit Ungenauigkeiten und Unwägbarkeiten versehen. Das Landratsamt stütze sich nur auf subjektive Wahrnehmungen der Nachbarn. Es sei keineswegs sicher nachgewiesen, dass die von den Nachbarn behaupteten gesundheitsgefährdenden Einwirkungen tatsächlich auf sie einwirkten und ihre Ursache in den Immissionen des Betriebs hätten.

4. Das Landratsamt K. stellte für den Antragsgegner den

Antrag,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Der Bescheid werde sich als rechtmäßig erweisen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der konkreten Gefährdung der Gesundheit von Anwohnern. So sei hier von schädlichen Umwelteinwirkungen durch von der Antragstellerin verursachten Lärm bzw. von dieser verursachte Erschütterungen auszugehen. Von den Beschwerdeführern seien bereits ärztliche Atteste hinsichtlich Gesundheitsschäden vorgelegt worden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe die Gefahr, dass die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen über einen Zeitraum von mehreren Jahren verzögert würde. Bei einer deutlichen Überschreitung des Richtwerts über einen längeren Zeitraum bestehe mit hinreichender Sicherheit die Gefahr, dass dies zu weiteren Gesundheitsschäden führe. Die Antragstellerin habe sich bisher nachhaltig geweigert, die von ihr zugesagte Lärmmessung und die Ermittlung sinnvoller Abhilfemaßnahmen in Auftrag zu geben, obwohl ihr die aktuelle erhebliche Überschreitung des Immissionsrichtwerts bewusst sei. Dies sei im Rahmen des Gütegesprächs vom 12. Dezember 2013 vom Geschäftsführer der Antragstellerin eingeräumt worden. Bei der anzustellenden Interessenabwägung überwögen bei der hier gegebenen Lärmbelästigung die Interessen der Nachbarschaft an deren Gesundheit die wirtschaftlichen Interessen des Betreibers. Dem angefochtenen Bescheid mangele es auch nicht an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. So sei es nicht erforderlich, nähere Angaben zum Messprogramm und -umfang zu machen. Die gesetzte Frist für die Messung von neun Wochen sei nicht zu knapp bemessen. Die Aufgabenstellung sei nicht so schwierig, dass sich nicht ein anderes Fachbüro kurzfristig in die Materie einarbeiten könnte.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23. Januar 2014 getroffene immissionsschutzrechtliche Anordnung entfällt, weil das Landratsamt K. in Ziffer 3 dieses Bescheids die unter Ziffern 1 und 2 getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 4 des Bescheids vom 23. Januar 2014 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig und insbesondere statthaft. Denn nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung anordnen.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23. Januar 2014 ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Anordnung ist gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 68). Die Anordnung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in einen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen.

2.1 Das Landratsamt K. hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Danach ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abstellenden und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts versehen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2012, § 80 Rn. 84). Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (BayVGH, B.v. 15.12.2010 - 6 CS 10.2697 - juris). In diesem Sinn ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht all zu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll u. a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl 1999, 465). Je nach Fallgestaltung können die Gründe für das Bedürfnis des sofortigen Vollzugs mit denen für den Erlass des Verwaltungsakts weitgehend identisch sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 82 m. w. N.). Das Landratsamt K. hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, dass ohne sie die Gefahr bestehe, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheids und seiner Bestandskraft weiterhin bzw. in einem nicht weiter hinnehmbaren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen auf die benachbarten Bewohner einwirken könnten. Es hat weiter darauf abgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schädliche Umwelteinwirkungen und damit auch gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf die in der Nachbarschaft zu dem Sägewerk wohnenden Personen vorliegen würden und es noch der Klärung bedürfe, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, damit die gesetzlichen Richtwerte eingehalten werden könnten. Insofern sei ein weiterer zeitlicher Verzug zur Wahrung der Gesundheit dieser Personen nicht weiter hinzunehmen, so dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage demgegenüber zurücktreten müsse. Damit entspricht die im Bescheid vom 23. Januar 2014 gesondert hervorgehobene Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und lässt zugleich die Erwägungen erkennen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich erachtet hat. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

2.2 Im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat, da sich die streitgegenständliche Anordnung des Landratsamts K. in Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 23. Januar 2014 als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 26 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes i. d. F. der Bek. vom 17. Mai 2013 (BImSchG). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

2.2.1. Vorliegend ist zu befürchten, dass durch die Betriebsanlagen der Antragstellerin auf dem Baugrundstück schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind i. S. d. § 26 Satz 1 BImSchG zu „befürchten“, wenn der Verdacht besteht, dass durch die Anlage Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft (§ 3 Abs. 1 BImSchG) verursacht oder jedenfalls mit verursacht werden. Die Anordnungsbefugnis des § 26 BImSchG setzt nicht erst ein, wenn die Gefahr eines Schadens, eines erheblichen Nachteils oder einer erheblichen Belästigung besteht. Ausreichend ist, dass für den Verdacht lediglich konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Diese können sich aus Beschwerden von Nachbarn, aus eigenen Feststellungen der Behörde oder aus Mitteilungen anderer Behörden ergeben (VG Braunschweig, U.v. 23.11.2005 - 2 A 455/04 - juris; Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, August 2013, § 26 BImSchG Rn. 13; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 26 Rn. 12). Es genügt, wenn sich schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund von - auch punktuellen - Indizien nicht von vornherein ausschließen lassen, etwa wenn eigene Messungen der Behörde zu Werten dicht am fraglichen Grenzwert führen (Jarass, BImSchG, § 26 Rn. 12). Dabei sind an die objektive Eignung dieser Umstände, Anhaltspunkte für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu begründen, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (VGH Mannheim, U.v. 17.11.1979 - X 808/79 - GewA 1980, 393; Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, § 26 BImSchG Rn. 13).

Unter Beachtung dieser vorgenannten Grundsätze liegen hier konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht schädlicher Umwelteinwirkungen, die von den Anlagen der Antragstellerin hervorgerufen werden und auf die Nachbarschaft, insbesondere die beiden Beschwerdeführer B. und W. einwirken, vor. Im Einzelnen:

Zum einen ergibt sich ein konkreter Anhaltspunkt aus den zahlreichen Beschwerden des dem Baugrundstück nächstgelegenen Anwohners B., die dieser seit dem März 2013 kontinuierlich beim Landratsamt K. vorgebracht hat. Er hat dabei plausibel, widerspruchsfrei und anschaulich dargelegt, dass seit Herbst 2011 und insbesondere über den Winter 2012/2013 die Lärmbeeinträchtigungen gegenüber den Vorjahren erheblich gestiegen sind. Er hat weiter geschildert, dass die von dem Sägegatter ausgehenden Schwingungen in seinem Wohnhaus noch deutlich wahrgenommen werden können und dies dazu führt, dass u. a. Gläser im Schrank zu wackeln beginnen. Auch bei dem vom Landratsamt K. am 9. Juli 2013 durchgeführten Augenschein konnten Schwingungen im Wohnhaus des Herrn B. festgestellt werden, als von den Behördenmitarbeitern festgestellt wurde, dass die Wasseroberfläche der auf dem Tisch aufgestellten Wasserkanister bzw. Wasserflaschen nicht stillgestanden habe, wenn auch „fühlbare“ Schwingungen am Fußboden nicht festgestellt werden konnten. Bestätigt werden die Lärmbelästigungen wie auch die Erschütterungen durch die Beschwerden des Anwohners W. So berichtet auch dieser bspw. anlässlich des Gütegesprächs beim 1. Bürgermeister der Marktgemeinde G., dass die Gläser in seinem Wohnhaus „speziell gestellt werden müssen, damit diese nicht durch die Schwingungen klappern“.

Dass es zu Schwingungen im Wohnhaus der Beschwerdeführer und zu Überschreitungen des Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) für Mischgebiete am Wohnhaus der Beschwerdeführer kommt, wird nicht nur von den Beschwerdeführern selbst behauptet, sondern auch vom Geschäftsführer der Antragstellerin eingeräumt. Denn dieser hat anlässlich des Gütegesprächs die Frage aufgeworfen, was den passieren werde, wenn “trotz Durchführung von Abhilfemaßnahmen die 60 dB nicht eingehalten“ werden würden. Er legt in diesem Zusammenhang weiter dar, dass seine Firma dies nicht garantieren könne, dass dies aus technischer Sicht „kaum möglich“ sei und dass auch eine „Reduzierung der Schwingungen in seinen Augen schwierig umzusetzen“ sei. Diese Ausführungen sprechen dafür, dass der Verdacht besteht, dass durch die Anlage der Antragstellerin erhebliche Nachteile bzw. Belästigungen für die Nachbarschaft verursacht werden.

Als weiterer Anhaltspunkt kommt hier hinzu, dass die im Jahr 1958 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers B., Frau A. B., ausweislich des fachärztlichen Attests (vgl. Bl. 209 der Behördenakte) vom 7. Februar 2013 bereits an einem chronischen Tinnitus beidseits mit begleitender Hyper- und Dysakusis sowie gehäuften Cephalgien und HWS-Verspannungen leidet. Die Symptomatik zeige - so der HNO-Arzt - eine stresskorrelierte Entwicklung und werde hauptsächlich durch eine wohnortbedingte ständige Lärmbelastung verursacht. Mittelweile ließe sich auch audiologisch ein lärminduzierter Innenohrschaden beidseits nachweisen.

Schließlich spricht auch die im Jahr 2000 vom Landratsamt K. durchgeführte Lärmmessung dafür, dass hier - immer noch - schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Hierbei zeigten sich erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 60 dB(A). So ließ sich im Bereich der Entrindungsanlage ein Schallleistungspegel von nahezu 120 dB(A) bestimmen. Am nächstgelegenen Fenster des Wohnhauses des Beschwerdeführers W. wurden Werte von bis zu 71,3 dB(A) ausgehend vom Sägegatterbereich und Werte zwischen 66,4 dB(A) und 69,8 dB(A) durch die übrigen Betriebsgeräusche festgestellt. Allein durch den Betrieb der Entrindungsanlage wurde bei einer Einwirkdauer von fünf Stunden pro Tag ein Teilbeurteilungspegel von 71,8 dB(A) errechnet. Wenn die Kammer auch nicht verkennt, dass einiges dafür spricht, dass durch die in der Vergangenheit von Antragstellerseite durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück eine Reduzierung der Lärmwerte herbeigeführt werden konnte, so spricht dennoch einiges dafür, dass angesichts dieser damals extrem hohen Immissionswerte sich die Lärmsituation nicht so weit entspannt hat, dass die zumutbare Lärmbelastung der Nachbarn (schon) eingehalten wird.

Wenn die Antragstellerseite gegen den Ausspruch einer Ermittlungsanordnung vorbringt, dass nicht genau bekannt sei, welche Immissionen in welchem Ausmaß vom Betrieb der Antragstellerin ausgingen und auf die anwesende Beschwerdeführer einwirkten und dass sich das Landratsamt bislang auf Schilderungen der Nachbarn, mithin auf deren subjektive Wahrnehmungen stütze, kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn die angeordneten Ermittlungen sollen gerade diese Zweifel klären. Ermittlungsanordnungen sollen in zweifelhaften Fällen - so auch in dem hier vorliegenden - eine Klärung darüber herbeiführen, ob der Anlagenbetreiber seinen immissionsschutzrechtlichen Pflichten nachkommt (vgl. Jarass, BImSchG, § 26 Rn. 9, 12).

2.2.2. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerseite erweist sich die streitgegenständliche Anordnung in Ziffer 1 und 2 auch als hinreichend bestimmt. Es liegt weder ein von der Antragstellerin gerügter Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG noch gegen die einfachgesetzliche Regelung des Bestimmtheitsgrundsatzes in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG vor. Nach der letztgenannten Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde den Verwaltungsakt erlassen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert, wie er sich den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf und muss. Dem Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit wird auch dann genügt, wenn sich der Inhalt der Regelung im Wege der Auslegung (§ 133 BGB analog) ermitteln lässt. Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid. Im Einzelnen:

Der Antragsgegner hat mit Ziffer 1.1 und 1.2 des Bescheids vom 23. Januar 2014 die Antragstellerin dazu verpflichtet, Lärm- und Erschütterungsmessungen hinsichtlich der von ihrem Sägewerk ausgehenden Umwelteinwirkungen durchführen zu lassen und er hat in Ziffer 2 des Bescheids verfügt, dass die Immissionsmesspunkte sich unter Bezugnahme auf die Bauleitpläne bestimmten und Messungen sowohl in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Bebauungsplans „In den T.“ durchzuführen seien, als auch in dem Allgemeinen Wohngebiet. Dass der Antragsgegner dabei keine konkreten Immissionsorte festgelegt hat - wie die Antragstellerseite rügt -, steht der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids genauso wenig entgegen wie der Umstand, dass in Ziffer 1.3 des Bescheids verfügt wurde, dass „Anforderungen für einen gesetzeskonformen Anlagenbetrieb“ zu ermitteln seien, ohne konkrete Inhalte festzulegen. Denn das Landratsamt K. hat vorliegend die Art der zu ermittelnden Umwelteinwirkungen festgelegt, nämlich Lärm und Erschütterungen. Es hat des Weiteren den Messbereich genau bezeichnet, nämlich zum einen das nördlich des Betriebsgrundstücks gelegenen Mischgebiet im Bebauungsplan „In den T.“ und zum anderen das sich in nördlicher Richtung anschließende Allgemeine Wohngebiet im Bebauungsplan „In den T.“. Schließlich hat es in der streitgegenständlichen Anordnung auch den Messzweck bezeichnet, nämlich die Ermittlung und Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm und die Unterbreitung von Vorschlägen zur künftigen Einhaltung dieser Werte, wenn bei der Messung Überschreitungen festgestellt werden sollten.

Damit hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid aber Art und Umfang der Ermittlungen so deutlich bestimmt, dass der Anlagenbetreiber - ggf. mit Hilfe der von ihm zu beauftragenden sachverständigen Stelle - erkennen kann, was zu veranlassen ist (vgl. Jarass, BImSchG, § 26 Rn. 16; Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, § 26 Rn. 22 m. w. N.). Dafür ist eine nähere Beschreibung des Umfangs der Ermittlungen nicht erforderlich, es reicht die Angabe aus, welche Umwelterscheinungen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, usw.) betroffen seien und ggf. auf welche Schadstoffe sich die Ermittlungen erstrecken sollen. Einzelheiten zu Art und Umfang der Ermittlungen braucht die zuständige Behörde nicht zu bestimmen, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, dem Betreiber einer Anlage ein lückenloses Messprogramm vorzuschreiben, das die im Einzelnen durchzuführenden Messungen enumerativ aufzählt, die Messpunkte exakt lokalisiert und die Messzeiten nach Uhrzeit und Dauer genau festlegt. Konkrete Vorgaben sind nämlich im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zwingend erforderlich, da in der Regel die Messstelle ausreichend sachverständig ist, das Messprogramm nach den einschlägigen Regeln der Messtechnik selbst aufzustellen (BVerwG, U.v. 27.5.1983 - 7 C 41/80 - NVwZ 1984, 724; VGH Mannheim, U.v. 17.11.1979 - X 808/79 - GewA 1980, 393; Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, § 26 BImSchG Rn. 23).

2.2.3. Die streitgegenständliche Anordnung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und es liegen auch keine Ermessensfehler vor.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass die Anordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Geeignet ist eine Anordnung, die zur Erreichung des angestrebten Zwecks tauglich ist. Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit darf kein milderes, den Anlagenbetreiber weniger belastendes, aber ebenso wirksames Mittel bestehen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Die Antragstellerin beruft sich hier darauf, dass in den nächsten Wochen Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms der Entrindungsanlage, des Brennholzhackers und des Sägegatters geplant seien und es deshalb geboten sei, zunächst die Durchführung dieser Maßnahmen abzuwarten. Dies kann jedoch weder Zweifel an der Geeignetheit, an der Erforderlichkeit noch an der Angemessenheit der Messanordnung bewirken. Insbesondere sind die bisher durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen nicht geeignet, um überprüfen und feststellen zu können, ob es zu Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte bzw. zu keinen Erschütterungen kommt. Eine solche Überprüfung kann nur durch die angeordneten Messungen erreicht werden. Der Antragsgegner hat hier auch zu Recht dargelegt, dass von der Antragstellerin ohne vorherige Messungen in Auftrag gegebene Einzelmaßnahmen, ohne dass von einem Fachbüro zuvor ein Gesamtkonzept zur Lärmreduzierung erstellt worden wäre, lediglich Maßnahmen „ins Blaue hinein“ darstellen, die keine Gewähr dafür bieten, dass eine Verbesserung der Immissionssituation in ausreichendem Umfang eintritt. Der Antragsgegner hat des Weiteren - für die Kammer nachvollziehbar - dargelegt, dass die Gefahr bestehe, dass durch ungünstige Schallreflexionen die Situation für bestimmte Punkte in der Umgebung sich sogar verschlechtern könnte. Notwendig ist jedenfalls zunächst die Durchführung von Messungen, darauf aufbauend das Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten durch ein Fachbüro und erst dann die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen. Nach allem bleibt festzuhalten, dass das Landratsamt K. angesichts der deutlichen Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen jedenfalls nicht gehalten war, zunächst abzuwarten, ob die bereits durchgeführten und derzeit von Antragstellerseite geplanten Maßnahmen zu einer Lösung des Konflikts mit den Nachbarn führen.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleibt schließlich auch zu berücksichtigen, dass derzeit nicht fest steht, dass die Antragstellerin die zu erwartenden Gutachterkosten i. H. v. 5.000,00 EUR zu bezahlen hat. Denn § 30 Satz 2 BImSchG sieht vor, dass der Betreiber bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen - wie hier vorliegend - die Kosten für Ermittlungen nach § 26 BImSchG nur zu tragen hat, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nach dem BImSchG oder der danach ergangenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder Anordnungen oder Auflagen geboten sind.

2.2.4. Die zur Durchführung der Messungen gesetzte Frist (28. März 2014) war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 23. Januar 2014 ausreichend, um die vorgeschriebenen Messungen durchzuführen, zumal die Antragstellerin im Laufe des letzten Jahres mehrfach aufgefordert worden war, ein entsprechendes Büro einzuschalten und Lärm- bzw. Erschütterungsmessungen durchzuführen und sie auch mit Schreiben vom 18. November 2013 zum Erlass einer Messanordnung gehört worden war, ihr also schon seit Längerem bekannt war, dass sie entsprechende Messungen durch eine anerkannte Messstelle wird durchführen lassen müssen.

Angesichts der relativ überschaubaren Aufgabenstellung ist es aus der Sicht der Kammer ohne weiteres möglich, innerhalb von 9 Wochen zu der geforderten Messung zu kommen. Es ist der Antragstellerin durchaus zumutbar mehrere Angebote von Fachbüros einzuholen und den Auftrag an eines dieser Fachbüros zu vergeben, wenn das von ihr bisher mit der Prüfung der Örtlichkeiten beauftragte Büro aufgrund Arbeitsauslastung innerhalb der vorgegebenen Frist keine abschließenden Messungen durchführen kann. Selbst wenn man hier davon ausgehen würde - was nicht der Fall ist -, dass keine Stelle in der Läge wäre, die Ermittlungen in der gesetzten Frist durchzuführen, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnung führen, sondern nur dazu, dass die Ermittlungen so schnell wie möglich vorzunehmen sind (vgl. Jarass, BImSchG, § 26 Rn. 17; Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, § 26 BImSchG Rn. 26).

2.2.5 Nach allem spricht nach einer summarischen Prüfung anhand des derzeitigen Verfahrensstandes viel mehr gegen als für einen Erfolg der Antragstellerin. Es ist hier mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem rechtmäßigen Verwaltungsakt auszugehen, so dass die Antragstellerin kein schutzwürdiges Interesse daran hat, von der Vollziehung eines derartigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Damit kommt es aber nach der überwiegenden Meinung der Verwaltungsgerichte (vgl. hierzu Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 74 m. w. N.), der sich die Kammer anschließt, nicht mehr darauf an, ob der Vollzug dringlich ist, ob also eine Eilbedürftigkeit besteht oder nicht.

Im Übrigen überwiegt im vorliegenden Fall das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass angesichts der deutlichen Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen (s.o. unter 2.2.1) ein Zuwarten mit der Durchführung von Messungen bis zur Entscheidung im Hauptsacherfahren und der damit gegebenen Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohner nicht zu vertreten ist. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass dem Antragsgegner dies zuzumuten wäre, weil dann im Hauptsacheverfahren sorgsam geprüft werden könnte, „ob und welche zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen verhältnismäßig sind“, verkennt sie die vorgegebene zeitliche Reihenfolge der angeordneten Messanordnung und der Lärmminderungsmaßnahmen. Denn zunächst ist im Rahmen von Messungen zu bestimmen, ob sich der Verdacht schädlicher Umwelteinwirkungen bestätigt und erst dann sind gegebenenfalls - gezielte - Abhilfemaßnahmen zu treffen (vgl. hierzu auch Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, § 26 BImSchG Rn. 4). Im Übrigen liegt die umgehende Durchführung von Messungen auch im Interesse der Antragstellerin, da sich hierdurch möglicherweise die Durchführung kostenintensiver Maßnahmen, die sich bei einer erst später durchgeführten Messung als sinnlos herausstellen, vermeiden lässt.

3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheids vom 23. Januar 2014 ist ebenfalls unbegründet.

Von Antragstellerseite wurden hinsichtlich der in Ziffer 4 des vg. Bescheids verfügten Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Androhung dieses Zwangsmittels findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 36, Art. 31 i. V. m. Art. 23 VwZVG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
2.
Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.