Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 14. Dez. 2017 - 7 L 14313/17.TR


Gericht
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
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Die Anträge der Antragsteller haben keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.
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Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ein zu sichernden Recht (Anordnungsanspruch) besteht, die beide von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123, Rn. 23 ff. m.w.N.).
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Die Antragsteller haben vorliegend weder einen Anordnungsanspruch (dazu nachfolgend 1.) noch einen Anordnungsgrund (nachfolgend 2.) glaubhaft gemacht.
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1. a. Zunächst haben die Antragsteller keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Mitteilung der Antragsgegnerin an die griechische Dublin- Einheit, dass der Ehemann bzw. Vater sowie die Kinder bzw. Geschwister der Antragsteller bis zum 14. Januar 2018 zu überstellen seien. Ein solcher – letztlich auf die Einleitung der Überstellung durch die Antragsgegnerin gerichteter – Anspruch folgt weder aus den Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1, 18 Abs. 1 a) Dublin III- Verordnung i. V. m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1) geänderten Fassung – DurchführungsVO – (entgegen VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 L 4438/17.WI.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2017 – VG 23 L 836.17 A; VG Halle, Beschluss vom 14. November 2017 – 5 B 858/17 HAL), noch aus einer anderen europarechtlichen oder nationalen Rechtsgrundlage.
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Die Antragsteller verkennen insoweit die in der Dublin III- Verordnung angelegte Aufteilung der Verantwortungsbereiche hinsichtlich der Überstellung. Hiernach obliegt die Einleitung der Überstellung allein dem überstellenden Mitgliedsstaat, welcher zuvor um Aufnahme ersucht hat (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 2. November 2017 – W 2 E 17.50674 –, juris), während sich die Pflichten des aufnehmenden Staates darauf beschränken, die betreffende Person – wenn sie denn überstellt wird – aufzunehmen.
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Dies folgt insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III- Verordnung, wonach die Überstellung als solche durch den ersuchenden Mitgliedsstaat gemäß dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgt. Ein weiterer Beleg hierfür ist Art. 29 Abs. 1 UA 2 Dublin III- Verordnung, wonach der überstellende Mitgliedstaat im Falle einer kontrollierten Ausreise oder einer Ausreise in Begleitung die Verantwortung dafür trägt, dass die Ausreise in humaner Weise erfolgt. Insofern ist es systemgerecht, dass die Konsequenzen einer Versäumung der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach § 29 Abs. 2 Dublin III- Verordnung den ersuchenden Mitgliedsstaat treffen – welcher hierdurch zuständig wird.
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Hinsichtlich des zuständigen Mitgliedstaates regelt Art. 22 Abs. 7 Dublin III- Verordnung hingegen lediglich, dass dieser verpflichtet ist, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Darüberhinausgehende Pflichten zur Einleitung der Überstellung seitens des aufnehmenden Staates lassen sich den vorstehend genannten Normen nicht entnehmen. Vielmehr belegt die Regelung in Art. 29 Abs. 1 UA 4 Dublin III- Verordnung, wonach der zuständige Mitgliedsstaat im Falle eines Laisser-passer dem ersuchenden Mitgliedsstaat gegebenenfalls mitteilt, dass die betreffende Person erschienen ist oder dass sie nicht in der vorgegebenen Frist erschienen ist, dass den aufnehmenden Staat bis zum Eintreffen des aufzunehmenden Asylbegehrenden keine positiven Handlungspflichten- und Kompetenzen treffen.
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Ebendies geht auch aus der Durchführungsverordnung hervor. Hiernach (Art. 8 Abs. 2 Durchführungsverordnung) organisiert der für die Überstellung verantwortliche Mitgliedstaat die Beförderung des Antragstellers und legt in Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden fest. Der zuständige Mitgliedstaat hat demgegenüber lediglich die rasche Überstellung des Asylbewerbers zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Einreise nicht behindert wird (Art. 8 Abs. 1 Durchführungsverordnung).
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Die Verpflichtung zur „Ermöglichung der raschen Überstellung“ meint hierbei die Pflicht des zuständigen Mitgliedsstaates, eine fristgerechte Überstellung nicht zu vereiteln, begründet jedoch keine Kompetenz dazu, die Überstellung aktiv zu initiieren. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dass die Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Überstellung allein dem überstellenden Mitgliedsstaat obliegt. So ist der überstellende Mitgliedsstaat z. B. verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie dem Gesundheitszustand des Antragstellers, der Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder dem Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert (Art. 9 Abs. 1 Durchführungsverordnung). Auch ist es auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedsstaats möglich, die Überstellung zu verschieben (Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung).
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Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu den von den Antragstellern begehrten Mitteilungen lässt sich schließlich auch nicht aus sonstigem nationalem oder europäischem Recht herleiten. So gebietet der Schutz von Ehe und Familie und das Kindeswohl zwar im Einklang mit Art. 9 Dublin III-VO grundsätzlich die Zusammenführung der Familie als Regelfall zu normieren. Es lässt sich dem jedoch kein pauschaler Anspruch darauf entnehmen, dass die Zusammenführung innerhalb der Überstellungfrist des Art. 29 Abs.1 Dublin III-VO von den Mitgliedstaaten herbeizuführen ist. Vielmehr bietet Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO hinreichend Möglichkeit, dem Schutz von Ehe und Familie auch nach Ablauf der Überstellungsfrist im Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen (VG Würzburg, Beschluss vom 02. November 2017 – W 2 E 17.50674 –, Rn. 14, juris).
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b. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrten Mitteilungen der Antragsgegnerin an die griechische Dublin- Einheit.
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Soweit der Hilfsantrag darauf gerichtet ist, dass die Antragsgegnerin der griechischen Dublin- Einheit mitteilt, dass der Vater bzw. Ehemann und die Kinder bzw. Geschwister der Antragsteller von den vereinbarten Regelungen zur Priorisierung bestimmter Personengruppen bei der Überstellung ausgenommen sind, das einzige Kriterium zur Bestimmung des Fristablaufs somit der Ablauf des 14. Januar 2018 ist und dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Überstellung vor Ablauf der Frist erfolgt, fehlt es nicht nur – gemäß den vorstehenden Ausführungen – an einer entsprechende Anspruchsgrundlage, sondern bereits an der Kompetenz der Antragsgegnerin.
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Die vorstehend genannten Vorschriften räumen dem zuständigen Mitgliedsstaat keinerlei Kompetenz ein, dem überstellenden Mitgliedsstaat vorzugeben, welche Personen wie und wann überstellt werden. Die Verantwortlichkeit und das – nach Annahme des Aufnahmegesuchs durch den zuständigen Mitgliedsstaat – weitere Procedere liegt gemäß den obigen Ausführungen vielmehr allein in der Hand des ersuchenden Mitgliedsstaates.
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Den Antragstellern ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass vorliegend aufgrund der behaupteten Verwaltungspraxis, wonach die Zahl der Überstellungen limitiert wird, anderes gilt. Insbesondere lässt sich dem Bericht von Pro Asyl und RSA vom 2. August 2017 (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-08-02-Background-Note-Family-Reunification-Dublin_RSA_PRO-ASYL-August-2017.pdf, zuletzt abgerufen am 13. November 2017) nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Entscheidungsbefugnis darüber hätte, welche Personen wann überstellt werden. Auf Seite 5 des Berichts wird insoweit lediglich ausgeführt, dass die griechische Dublin- Einheit entscheidet, wer überstellt wird und im Falle vulnerabler Personen u. U. eine Priorisierung vornimmt. Auch aus dem Umstand, dass es der Antragstellerin nach dem Beschluss des VG Wiesbaden (Beschluss vom 15. September 2017, a. a. O.) in einem Fall gelungen sein soll, die Überstellung zu beschleunigen, folgt nicht, dass die griechische Dublin- Einheit ihr generell eine entsprechende Kompetenz zur Auswahl der Personen eingeräumt hat. Vielmehr resultiert hieraus lediglich, dass die Dublin- Einheit in dem betreffenden konkreten Fall zum Entgegenkommen bereit war. Ebenso ergibt sich aus dem Schreiben des griechischen Migrationsministers Ioannis Mouzalas (http://www.efsyn.gr/sites/efsyn.gr/files/wysiwyg/2017-05/epistoli-mouzala2_0.jpg, zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2017) lediglich die Verlangsamung der Familienzusammenführungen, nicht jedoch eine Befugnis der Antragsgegnerin zur Auswahl der Personen. Gleiches gilt hinsichtlich des Offenen Briefs verschiedener Nichtregierungsorganisationen vom 26. Juli 2017 (https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2017/07/CIVIL-SOCIETY-ORGANISATIONS-OPEN-LETTER.pdf, zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2017). In der Antwort des Bundesministeriums des Inneren zur schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 8. Mai 2017 (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-08-05-SF60_Deckelung-Dublin-%C3%9Cberstellungen-aus-Griechenland.pdf, zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2017) wird zunächst ausdrücklich ausgeführt, dass Deutschland seinen Aufnahmeverpflichtungen aus der Dublin III- Verordnung weiter nachkommt. Sodann beschäftigt sich der Bericht mit der Notwendigkeit engerer Absprachen zur Anzahl der betroffenen Personen – ohne sich dazu zu verhalten, wer diese auswählt. Schließlich geht auch aus der Antwort des Bundesinnenministeriums des Inneren auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 20. September 2017 (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-09-25-Griechenland-Deckelung-Zahl-Zustimmungen-%C3%9Cberstellungen-HKL-nach-VG-Wiesbaden.pdf, zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2017) hervor, dass Deutschland seine Verpflichtungen weiterhin wahrnimmt, ohne dass eine Kompetenz der Antragsgegnerin zur Auswahl der Personen erwähnt würde. Allein die behauptete Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Erhöhung des Personenkontingentes beinhaltet ebenfalls nicht aus sich heraus die Befugnis, hierbei konkrete Personen auszuwählen.
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Im Übrigen liegen dem erkennenden Gericht im vorliegenden Eilverfahren keine Erkenntnisse vor, welche belegen würden, dass die von den Antragstellern geschilderte Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin ausgeübt würde und konsequent lediglich eine limitierte Anzahl von Personengruppen in Deutschland aufgenommen würde. Auch fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsteller wegen einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen Kontingentierung der überzustellenden Personen nicht überstellt werden könnten. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin, indem sie die Liaisonbeamtin für Griechenland um Priorisierung gebeten hat, bestätigt, dass sie zur Aufnahme bereit ist. Die von den Antragstellern vorgelegten Antworten des Bundesinnenministeriums (a. a. O.) betonen zudem, dass Deutschland seinen Aufnahmeverpflichtungen weiterhin nachkommt und z. B. im März 2017 mehrere Hundert Personen aufgenommen hat.
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Soweit der Hilfsantrag auf die Mitteilung der Antragsgegnerin an die griechische Dublin-Einheit gerichtet ist, wonach man sich nicht an die Überstellungsfrist gebunden fühle, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO) beruft, denn es wäre unzulässig, etwa die Anwendung einzelner Zuständigkeitskriterien auszuschließen oder auf die an die Verfristung geknüpften Rechtsfolgen zu verzichten (Filzwieser/Sprung a.a.O., Art. 36 Dublin III-VO, Rn. K2). Insbesondere Art. 36 Dublin III-VO gestattet den Mitgliedstaaten nicht, zwingende Bestimmungen der Dublin III-VO sowie darauf gestützte Durchführungsbestimmungen zu derogieren. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin in anderen Verfahren bestätigt hat, sich in derartigen Fallkonstellationen nicht gegenüber dem jeweils ersuchenden Mitgliedsstaat auf den Ablauf der Überstellungsfrist zu berufen.
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2. Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsgrund der Antragsteller. Sie haben bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist scheitern wird. Allein der Umstand, dass noch kein Überstellungstermin bekannt ist, besagt noch nicht, dass bis zum 14. Januar 2017, d. h. innerhalb eines Monats nach dem gemäß § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, keine Überstellung erfolgen wird. Überdies haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, dass ihre Angehörigen nicht in das Kontingent der Personen fallen, welche überstellt werden. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Anträge waren nach alledem abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.