Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 29. Sept. 2011 - 5 K 1149/11.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2011:0929.5K1149.11.TR.0A
29.09.2011

Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Trier erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Koblenz als örtlich zuständiges Gericht verwiesen.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht Trier ist für das Verfahren örtlich nicht zuständig.

2

Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen - eine solche hat der Kläger vorliegend anhängig gemacht - örtlich grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Erstreckt sich allerdings der Zuständigkeitsbereich einer Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, so ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beschwerte allerdings keinen Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, so ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.

3

Letzteres ist vorliegend der Fall.

4

Der Zuständigkeitsbereich des Beklagten erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.

5

Gemäß § 1 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -) vom 29. Januar 1985 (GVBl 1985, S. 37) ist der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz errichtet worden mit der Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren. Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind demnach die der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken angehörenden Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, da Rechtsanwaltskammern gemäß § 69 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - jeweils für den Bezirk eines Oberlandesgerichts gebildet werden und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern gemäß § 69 Satz 2 BRAO die Rechtsanwälte sind, die im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts ihren Sitz haben.

6

Von daher erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf das ganze Land Rheinland-Pfalz, da es von den beiden Oberlandesgerichtsbezirken Koblenz und Zweibrücken ausgefüllt wird, und damit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, denn das Land Rheinland-Pfalz wurde durch § 3 des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -) in vier Gerichtsbezirke unterteilt.

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Da der Kläger jedoch im Saarland wohnhaft ist und dort auch seinen Sitz als Rechtsanwalt hat, befindet sich sein Sitz/Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Soweit nach § 2 Abs. 3 RAVG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Satzung des Beklagten auch Rechtsanwälte, die außerhalb von Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben, aufgenommen werden können, ändert dies nichts daran, dass der Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt ist.

8

Von daher ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Da der Beklagte seinen Sitz indessen in Koblenz hat, ist nach den vorgenannten Bestimmungen in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 GerOrgG das Verwaltungsgericht Koblenz örtlich zuständig.

9

Demnach ist der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Koblenz zu verweisen, nachdem die Beteiligten insoweit angehört worden sind.

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Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes


(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus, 1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 angegebenen Gründen verliert;2. wenn er sein Amt niederlegt. (2) Der Re

Referenzen

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,

1.
wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 angegebenen Gründen verliert;
2.
wenn er sein Amt niederlegt.

(2) Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

(4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.