Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. März 2014 - A 12 K 949/14

published on 20/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. März 2014 - A 12 K 949/14
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antragsteller ist Asylbewerber aus Gambia, der sich vor der Einreise nach Deutschland u.a. in der Schweiz aufhielt, wo er einen Asylantrag stellte. Nachdem die Schweiz einem Übernahmeersuchen am 20.01.2014 zugestimmt hatte, entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.01.2014, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien an.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (A 12 K 868/14), soweit sich diese gegen die Abschiebungsanordnung in die Schweiz im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.01.2014 richtet, ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, §§ 75, 34 a Abs. 2 AsylVfG); er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist gestellt.
Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die beabsichtigte Abschiebung unzulässig ist.
Nachdem die Schweiz einem Übernahmeersuchen am 20.01.2014 zugestimmt hatte, durfte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die angefochtene Entscheidung treffen.
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegen halten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
Dafür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Schweiz im Falle des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass er im schweizerischen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das nach Auffassung des Antragstellers "massiv verschärfte" schweizerische Asylrecht sowie die dortigen Asylunterkünfte, "umgeben von einem schwarzen Zaun und bewacht von einer privaten Sicherheitsfirma", in denen die Bewohner nach seinem Vortrag weiteren Restriktionen unterliegen. Dies stimmt im Ergebnis mit der sonstigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. vom 03.03.2014 - A 12 K 947/14 -) und des erkennenden Gerichts (vgl. Urt. vom 18.03.2014 - A 3 K 298/14 -) überein.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vorhandenen Erkenntnissen. Zwar gibt es auch in der Schweiz vereinzelte Beanstandungen des asylrechtlichen Verfahrens und zum Vorgehen der Behörden (vgl. amnesty international Report 2013; United States Department of States vom 19.04.2013). Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen auf die Flüchtlinge erreichen aber bei weitem nicht die Schwere und Intensität von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei Opfer von Übergriffen auf seine Person gewesen und dabei schwer verletzt worden, hat er von vornherein keinen systemischen Fehler vorgetragen. Er muss vielmehr darauf verwiesen werden, bei den schweizerischen Behörden und der dortigen Polizei Schutz zu suchen. Im Übrigen hat er auch seinen Vortrag in keiner Weise glaubhaft gemacht. So hat er solche Umstände auch im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht als Grund dafür vorgetragen, dass er die Schweiz verlassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung dur
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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der am … 1982 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört zu den Ahmadiyya. Nach Aktenlage stellte er am 13.06.2013 ein
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.