Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2012 - 7 K 3281/10

bei uns veröffentlicht am30.07.2012

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin für die Monate September bis Dezember 2009 noch weitere 413,44 EUR zur Erstattung hälftiger Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/3, die Klägerin 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig. Sie begehrt vom Beklagten die hälftige Erstattung ihrer Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
Die Klägerin ist Polizeibeamtin und aus familiären Gründen unter Wegfall der Dienstbezüge gemäß § 153 b Landesbeamtengesetz beurlaubt. Mit Bescheid vom 15.6.2009 wurde die Beurlaubung über den 31.12.2009 hinaus bis zum 30.6.2010 verlängert. Die Klägerin war bis zu ihrer Ausbildung als Polizistin bei ihren Eltern familienversichert. Seit dem 1.12.1992 ist sie privat krankenversichert. Das Versicherungsverhältnis bestand zunächst als Anwartschaftsversicherung und ergänzender Krankenversicherung zur Abdeckung der Krankheitskosten zu 30 % neben ihrem Anspruch auf freie Heilfürsorge. Zum 15.8.2006 wurde der Versicherungsschutz in den Tarif KS1 umgestellt; aus diesem werden die Behandlungskosten zu 100% erstattet.
Am 27.6.2009 beantragte die Klägerin die hälftige Erstattung ihrer Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2009. Die Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung beliefen sich auf 325,87 EUR und zur Pflegeversicherung auf 17,41 EUR, also insgesamt 343,22 EUR monatlich. Im Zeitraum vom 18.2.2009 bis 30.6.2009 betreute sie ein Kind in Tagespflege.
Mit Schreiben vom 19.11.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Betreuung nur eines Kindes zu hoch erscheine. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liege derzeit bei 14,9% und zur Pflegeversicherung bei 1,95%. Nach den Empfehlungen des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe (KVJS) seien Grundlage für die Höhe der Erstattungsbeiträge nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Tagespflege resultieren. Sofern sich die monatlichen Beiträge zu den Versicherungen durch die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht erhöhten, könne keine Erstattung erfolgen. Eine hälftige Erstattung komme nur dann in Frage, wenn wegen der Tagespflegetätigkeit höhere Beiträge zu leisten seien - Ausgangsbasis sei dann die Beitragserhöhung -, oder wenn durch die Tätigkeit als Tagesmutter eine Kranken- und Pflegeversicherung erst erforderlich werde. Ausweislich des vorgelegten Krankenversicherungsbelegs sei eine Änderung der Versicherung zum 1.1.2009 erfolgt. Das Tagespflegeverhältnis für das Kind N. sei jedoch erst zum Februar 2009 begonnen worden.
Mit weiterem Antrag vom 3.12.2009 begehrte die Klägerin erneut die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, nunmehr für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2009. Sie erklärte in ihrem Antrag, 4 Kinder zu betreuen. Ein Kind wurde von August bis Dezember, eines von September bis Dezember, eines im Juli und ein weiteres ab dem 6.12.2009 von der Klägerin betreut. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beliefen sich wie im ersten Halbjahr 2009 auf insgesamt 343,22 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 14.12.2009 wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin, dass es der Klägerin als Polizeibeamtin im Sonderurlaub nicht möglich sei, sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Zudem gäbe es keine Vorschriften, aus denen sich ergeben würde, dass sich eine Tagespflegeperson gesetzlich versichern müsse und eine Erstattung nur dann vorgenommen werde, wenn wegen der Tagespflegetätigkeit ein höherer Krankenversicherungsbeitrag zu leisten wäre oder eine Krankenversicherung durch diese Tätigkeit erst notwendig werde.
Mit Bescheid vom 25.2.2010 setzte der Beklagte für die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2009 einen Gesamterstattungsbetrag von 834 EUR fest. Für die 1. Hälfte des Jahres 2009 wurde ein Betrag von 70,77 EUR pro Monat und für die 2. Hälfte des Jahres 2009 ein Betrag von 68,25 EUR pro Monat festgesetzt. Grundlage für die Berechnung dieser Beträge waren die anteiligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus einem Betrag von 840 EUR (Allgemeine Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Krankenversicherungen). Dabei betrug der Krankenkassenanteil in der ersten Hälfte 2009 14,9% und in der zweiten Hälfte 14,3%; der Anteil für die Pflegeversicherung wurde für das gesamte Jahr 2009 mit 1,95% berechnet. Diese Berechnungen befanden sich auf einem dem Bescheid beigefügten Blatt.
Mit weiterem Schreiben vom 26.2.2010 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter gleichzeitiger Zusendung des Bescheids vom 25.2.2010 mit, dass der Klägerin aus Kulanz die Hälfte einer entsprechenden gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung erstattet werde.
Mit Schreiben vom 24.3.2010 ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 25.2.2010 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid enthalte keine Begründung, warum von der Erstattung des tatsächlichen hälftigen Beitrags der Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin abgewichen werde. Zudem seien die Berechnungen auf dem Beitragsblatt nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht verständlich dargelegt. Die Hinweise im Berechnungsblatt seien auch nicht korrekt. Die Versicherungspflicht bei einem zu versteuernden Einkommen von unter 360 EUR entfiele nur dann, wenn die Tagesmutter familienversichert wäre. Die Berechnungen der Beklagten beruhten wohl auf den Hinweisen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Soziales vom 27.5.2009. Bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung sei danach von einer Bemessungsgrundlage von 840 EUR auszugehen. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, da die Klägerin sich nicht freiwillig gesetzlich versichern könne. Auch der Ehemann der Klägerin sei privat versichert. Daher müsse hier etwas anderes gelten. Nach alldem sei der Klägerin der aktuelle hälftige Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 171,61 EUR monatlich zu erstatten.
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Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ein. Dieser berief sich mit Mail vom 14.7.2010 auf eine Stellungnahme von Herrn H. aus dem Bundesministerium. Herr H. hob in seiner Antwort darauf ab, Kriterium für eine angemessene Krankenversicherung könne nur sein, ob die in die Beitragsbemessung einfließenden Einkünfte mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege zusammenhingen bzw. durch diese veranlasst seien. Gegebenenfalls seien zusätzlich Kriterien der Risikoverteilung bzw. der „Sphärentheorie“ heranzuziehen. Erhöhte Beiträge wegen einer besonderen familiären oder auch sonstigen beruflichen Situation fielen in die Sphäre des Jugendamtes, das für dieses „Risiko“ einzustehen habe. Es könne einer Tagespflegeperson nicht zum Nachteil gereichen, dass der Ehegatte privat krankenversichert sei und damit eine Einordnung als „nebenberuflich selbständig“ in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheide. Ähnliches müsse gelten, wenn die Tagespflegeperson selbst privat krankenversichert sei. Darüber hinaus sei nicht nur darauf abzustellen, welcher Beitragsanteil im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehe, sondern auch, dass nur eine Basis-Absicherung im Umfang einer entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherung angemessen sei. Wenn jedoch im konkreten Fall aus der Tätigkeit in der Kindertagespflege überhaupt keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung entstanden seien, seien diese auch nicht durch die Tätigkeit in der Kindertagespflege veranlasst und müssten daher wohl auch nicht erstattet werden. Insoweit bestehe ein weiter Spielraum für das Jugendamt, die Angemessenheit zu beurteilen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger nach § 23 SGB VIII für die Gewährung der Geldleistung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson zuständig sei. Die Geldleistung umfasse u.a. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedeute, dass diese Leistung Teil der Geldleistung sei und sich daher am Umfang der tatsächlich erbrachten Tagespflege orientiere. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden vom Beklagten aber auch dann hälftig erstattet, wenn die monatliche Geldleistung für die Betreuung von den Eltern direkt mit der Tagespflegeperson abgerechnet werde und den landesweiten Empfehlungen von 3,90 EUR pro Stunde entspreche. Der Stundensatz setze sich aus 45 % Sachkosten und 55 % Förderleistung zusammen. Lediglich die Förderleistung sei zu versteuern. Bei einer geringfügigen Beschäftigung sei bis zu einem Betrag von derzeit 365 EUR eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung habe bis zum 31.6.2009 14,9 % und ab 1.7.2009 14,3 % des zu versteuernden Einkommens betragen. Die Pflegeversicherung liege bei 1,95 % des zu versteuernden Einkommens. Den Angaben der Klägerin aus ihrem Antrag vom 3.12.2009 könne entnommen werden, dass ihr Einkommen aus der Tagespflege aktuell bei 381 EUR liege (247 EUR für Kind A.S. und 134 EUR für Kind P.). Das zu versteuernde Einkommen beliefe sich danach auf 209,55 EUR (55 %). Somit bestünde keine Versicherungspflicht. Aus den Angaben im Widerspruch vom 24.3.2010 ergebe sich, dass für das Kind N. im gesamten Jahr 2009 420 EUR und für das Kind A. von September bis Dezember monatlich je 200 EUR bezahlt worden seien. Hierdurch errechne sich ein Gesamteinkommen aus Tagespflege im ersten Halbjahr von monatlich 451 EUR (zu versteuerndes Einkommen von 248,05 EUR) und im zweiten Halbjahr von monatlich 514,33 EUR (zu versteuerndes Einkommen von 282,88 EUR). Auch nach dieser Berechnung liege das zu versteuernde Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze. Eine Erstattung sei daher nicht möglich. Aufgrund der besonderen Situation der Klägerin sei jedoch der hälftige Beitrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bemessen am Mindestkostenbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erstattet worden. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung des Jugendamts zur Erstattung dieser Beiträge, da bei der Klägerin aufgrund der Aufnahme einiger Tagespflegeverhältnisse während des Sonderurlaubs als Beamtin keine Erhöhung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt sei.
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In der Folgezeit stellte die Klägerin je einen Antrag auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die erste und zweite Hälfte für das Jahr 2010. Mit Bescheid vom 27.7.2010 lehnte der Beklagte erneut die hälftige Erstattung der privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die 1. Hälfte des Jahres 2010 ab und erstattete einen geringeren Betrag. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
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Die Klägerin hat am 30.8.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, sie sei Polizeibeamtin im Sonderurlaub und könne nur eine private Krankenversicherung abschließen. Auch ihr Ehemann sei privatversichert, so dass selbst für den Fall, dass sie nicht Polizeibeamtin wäre, nur eine private Krankenversicherung in Frage komme. Die Rechtsauffassung der Beklagten entspreche weder dem eindeutigen Gesetzeswortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII bestimme, dass die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung umfasse. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Danach komme der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser gerecht zu werden, müsse das Berufsbild der Tagesmutter attraktiver werden. Die Kindertagespflege solle daher mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in Kindertagespflege zu erreichen, müsse die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegepersonen sichere. Dies habe zur Folge, dass das Einkommen die Höhe übersteige, die eine Mitversicherung in einer bestehenden Familienversicherung zulasse. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, sei eine freiwillige Versicherung erforderlich. Da diese jedoch mit Beitragssätzen verbunden sei, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit nicht begleichen ließen, sei die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handele. Durch die hälftige Übernahme dieser Versicherungsbeiträge würden die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitnehmern angenähert, worin auch die erstrebte Profilierung der Kindertagespflege zum Ausdruck komme. Hieraus sei nicht ersichtlich, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur dann übernommen würden, wenn sie durch die Tätigkeit als Tagesmutter veranlasst worden seien. Sinn und Zweck der Regelung sei die hälftige Übernahme dieser Sozialversicherungsbeiträge. Die Angemessenheit beziehe sich auf die Kranken-und Pflegeversicherung und nicht auf die Höhe der Beiträge. Auch aus den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergebe sich, dass die Beiträge der privaten Krankenversicherung in jedem Fall bei besonderer familiärer Situation zu übernehmen seien. Eine Hausfrau, deren Mann privat krankenversichert sei, habe auch eine private Krankenversicherung abschließen müssen, bevor sie in die Tagespflege eingestiegen sei. Durch die Tagespflege erfolge keine Beitragsveränderung, da der Beitrag der privaten Krankenversicherung nicht einkommensabhängig sei. Des Weiteren habe der Beklagte zur Ermittlung des hälftigen Beitrags keine Einkommensberechnung anzustellen. Sofern eine Tagespflegeperson lediglich diese Tätigkeit ausübe, sei bei der Erstattung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags lediglich von dem von einer Krankenversicherung vorgelegten Bescheid auszugehen. Zudem sei der eigenmächtige Abzug von 45 % Sachkosten im Hinblick auf das zu versteuernde Einkommen nicht zutreffend. Die Betriebskostenpauschale, die vom Bundesministeriums für Finanzen anerkannt werde, betrage 300 EUR monatlich. Eine Tagesmutter, die bei einem Richtwert von 3,90 EUR pro Stunde im Monat einen Umsatz von ca. 1.872 EUR bei drei betreuten Kindern erziele, könne nur 300 EUR in Abzug bringen. Die Sachkosten würden danach 16% und nicht 45 % betragen. Bei Halbtagestätigkeit bzw. Teilzeittätigkeit sei entsprechend prozentual zu ermitteln. Die fiktive Berechnung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags durch den Beklagten sei danach falsch.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin über die im Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 bereits erstatteten Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung hinaus noch weitere 1.225,32 EUR für das Jahr 2009 zu erstatten und die oben genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
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und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt ergänzend zur Begründung der Bescheide aus, aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stehe im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson, da diese Tätigkeit bei entsprechendem Umfang und entsprechend dem zu versteuernden Einkommen aus Tagespflege eine freiwillige Versicherung erfordere. Wäre die Klägerin familienversichert, bedürfe es wegen des geringen Umfangs ihrer Tätigkeit keiner weiteren Versicherung. Die Klägerin sei jedoch wie ihr Ehemann privat versichert, da sie Polizeibeamtin sei. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson wirkten sich auf diese Versicherung nicht aus. Wenn die Klägerin nicht durch ihren Beruf privat kranken- und pflegeversichert wäre, hätte sie unabhängig von der Tätigkeit als Tagespflegeperson einen Versicherungsschutz einrichten müssen. Dies wäre im Rahmen einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung möglich. Für die Beitragsbemessung würden die eigenen Einnahmen des Mitglieds und entsprechend § 2 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des GKV Spitzenverband vom 27.10.2008 die Einnahmen des Ehepartners bis zur Hälfte der sich ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (derzeit ½ aus 3.750 EUR) berücksichtigt. Bei den „Fakten und Empfehlungen“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend handele es sich um ein Informationsschreiben ohne Rechtsbindung, welches über die landesweiten Empfehlungen hinaus bei Entscheidungen berücksichtigt werden könne. Aus der Gesetzesbegründung gehe eindeutig hervor, dass die Übernahme der hälftigen angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson zu sehen sei. Hinsichtlich der Sachkosten werde darauf hingewiesen, dass nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.5.2009 eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR je Kind und Monat abgesetzt werden könne. Dieser Pauschale liege eine Betreuungszeit von 40 Stunden die Woche zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweiche, sei die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung sei es daher zutreffend, von einem zu versteuernden Einkommen von 55 % aus den Einnahmen der Tagespflege zu einem Stundensatz von 3,90 EUR auszugehen.
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Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 21.6.2012 mitgeteilt, dass die Kinder P. im Zeitraum von September bis Dezember und A.S. im Dezember öffentlich gefördert worden seien. Die Kinder A. und N. seien nicht öffentlich gefördert worden.
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Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass der Tagespflegeverein, mit welchem der Landkreis zusammenarbeitet, Tagespflegepersonen vermittele. Viele Eltern stellten dann einen Antrag beim Beklagten auf Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Es gebe aber auch Eltern, denen eine Tagespflegeperson über den Verein vermittelt worden sei, die keinen Antrag gestellt hätten. Der Landkreis habe bei den Anträgen der Tagespflegepersonen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Voraussetzungen der Tagespflegepersonen geprüft. Um Benachteiligungen zu vermeiden, seien auch bei Tagespflegepersonen, die keine öffentlich geförderten Kinder betreuten, Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis von 3,90 EUR pro Stunde pro Kind erstattet worden. Die Verhältnisse der Eltern, insbesondere die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII, seien in diesen Fällen nicht überprüft worden, da die Eltern keinen Antrag gestellt hätten. Inzwischen sei das Antragsverfahren geändert worden. Der Tagespflegeverein informiere den Landkreis über die Eltern und bekomme vom Landkreis die Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Dies werde unabhängig davon gemacht, ob die Eltern später einen Antrag beim Jugendamt stellten. Wenn die Eltern jedoch keinen Antrag stellten, gebe es keine Leistung vom Landkreis an die Tagespflegeperson. Die Eltern hätten einen Anspruch für ihr Kind auf Förderung in der Kindertagespflege, sie hätten jedoch keinen Anspruch auf die reine Geldleistung. Im Jahr 2009, nach Inkrafttreten des KiFöG, hätten sich die Abrechnungen neu gestaltet. In dieser Zeit hätten sie die Erstattung großzügig gehandhabt. Die Empfehlungen des KVJS, Landkreistags und Städtetags hätten sie erst im Juni 2009 erhalten. Deswegen hätten sie im Jahr 2009 grundsätzlich alles gezahlt. Im vorliegenden Fall gibt die Vertreterin des Beklagten zu bedenken, dass der Umfang der Betreuung und die Krankenversicherung bei privat Versicherten in einem angemessenen Verhältnis stehen müsse.
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Die Vertreterin der Klägerin erklärt, es sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte lediglich freiwillig auf die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet habe, d.h. es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Antrag hätten stellen müssen, damit die Tagespflegeperson die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet bekommen könne. Dies habe sie heute zum ersten Mal gehört.
23 
Die Klägerin erklärt auf Frage, sie habe im Jahr 1992 ihre Ausbildung zur Polizistin begonnen und sei damals über die freie Heilfürsorge krankenversichert gewesen. Zugleich habe sie bei ihrer jetzigen privaten Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung für den Fall abgeschlossen, dass sie keine Heilfürsorge mehr beziehe. Seit 2006 sei sie zu 100% privat versichert, da sie aus dem Dienst ausgeschieden bzw. beurlaubt sei. Bei dem aktuellen Krankenkassentarif „KS1“ handele es sich um einen „Kompakt-Spartarif“. Eine billigere private Versicherung sei damals und heute nicht möglich. Sie sei bereits seit 2001 als Tagesmutter tätig. Die Kinder, die sie im Jahr 2009 betreut habe, hätten alle die Voraussetzung für eine öffentliche Förderung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt. Die Eltern der Kinder N. und A. seien beide berufstätig.
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Die Beteiligten haben zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch nachgelassene Schriftsätze vom 12.7.2012 und 27.7.2012 ergänzend Stellung genommen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.
27 
Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
28 
Die Klage ist auch aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer 413,44 EUR Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die Zeit von September bis Dezember 2009. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
29 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
30 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
31 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
32 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
33 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
34 
Nachdem die Klägerin im Jahr 2009 nur in der Zeit von September bis Dezember öffentlich geförderte Kinder betreut hat, kommt ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten nur für diesen Zeitraum in Betracht.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben der Klägerin die Eltern der nicht geförderten Kinder beide berufstätig waren, d.h. ihre Kinder möglicherweise die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII für eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt haben. Denn die Eltern eines Kindes, welches einen Anspruch auf eine solche Förderung hat, sind nicht verpflichtet, diese Förderung in Anspruch zu nehmen und einen dementsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Eltern ein solches Verfahren keinen Vorteil bringen muss. Zwar erhielte dann ihr Kind, wenn die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII vorlägen, unabhängig vom Einkommen der Eltern eine Förderung durch das Jugendamt dergestalt, dass das Jugendamt an die Tagesmutter die nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgesehene Geldleistung bezahlt. Das Jugendamt ist in solchen Fällen aber verpflichtet zu prüfen, ob die Eltern in der Lage sind, einen Kostenbeitrag (§ 90 SGB VIII) zu bezahlen. Für die Ermittlung des Kostenbeitrags ist es erforderlich, dass die Eltern ihre Einkommensverhältnisse und ggf. besondere Belastungen gegenüber dem Jugendamt offen legen. Im ungünstigsten Fall beläuft sich der Kostenbeitrag auf die gesamte Höhe der Tagesbetreuungskosten für das Kind. Im Hinblick hierauf ist es verständlich, dass gutverdienende Eltern sich dieser Verfahrensweise nicht unterziehen wollen und sich bezüglich der Betreuung direkt an eine Tagesmutter wenden.
36 
Auch für die Kinder A. und N. gilt, dass eine öffentliche Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege erst nach Stellung eines entsprechenden Antrags durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes und einer Bewilligung durch das Jugendamt bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt. Diese haben entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten nicht deswegen, weil sie über drei Jahre alt sind, automatisch, d.h. ohne weitere Prüfung von Voraussetzungen, einen Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII enthält insoweit einen Anspruch dieser Kinder auf fehlerfreie Ermessensentscheidung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens u.a. auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückzugreifen. Diese wurden jedoch für die Kinder A. und N. mangels Antrag nicht vor Aufnahme der Tagespflege bei der Klägerin festgestellt.
37 
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf abhebt, es sei nicht bekannt gewesen und vom Beklagten nicht kommuniziert worden, dass die Eltern einen Antrag auf Förderung ihres Kindes nach § 24 SGB VIII hätten stellen müssen, damit sie - die Tagesmutter - die hälftigen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung erstattet bekommen kann, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Die Klägerin ist als Tagesmutter selbständig tätig. Sie hat sich insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und ggf. ihre Verträge mit den Eltern entsprechend abzuschließen. Es liegt in ihrer Sphäre auch Kinder zu betreuen, die nicht öffentlich gefördert werden und daher einen Anspruch auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten nicht auslösen. Zudem ist sie nicht gehindert, mit den Eltern einen entsprechenden Stundensatz für die Betreuung des Kindes zu vereinbaren, welcher auch ihre Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung abdeckt. Insoweit ist es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, wie der Beklagte die Eltern über den Tageselternverein informiert hat.
38 
Für die Klägerin war entgegen der Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten auch erkennbar, dass der Beklagte auf die bislang geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur freiwillig geleistet hat. Dies ergibt sich schon aus dem Anschreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte vom 26.3.2010, welches mit der Übersendung des Bescheids vom 25.3.2010 einherging. Auch im Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 stellte der Beklagte dar, dass die Klägerin nach seiner Auffassung keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der Beiträge im maßgebenden Zeitraum 2009 hatte, der Beklagte jedoch trotzdem aus Kulanz einen Betrag in Orientierung an der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Zwar war die Begründung des Beklagten für die Freiwilligkeit der Leistung nicht zutreffend. Dieser berief sich nämlich im Rahmen der engen Auslegung der Norm auf einen Vergleich der Krankenkassenbeiträge vor und nach der Aufnahme der Tagespflegeverhältnisse. Da der Beitrag sich nicht verändert habe, d.h. nicht angestiegen sei, war der Beklagte der Ansicht, dass kein Anspruch auf Erstattung bestehe. Dieser Umstand ist jedoch für die vorliegende Entscheidung, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat, nicht entscheidungserheblich.
39 
Entgegen der Ansicht des Beklagten setzt die Erstattung von hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht voraus, dass die Versicherungskosten erst durch die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit entstanden sind. Legte man die Rechtsauffassung des Beklagten zugrunde, käme ein Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten insbesondere dann in Betracht, wenn eine Person, die zuvor in einer Familienversicherung beitragsfrei versichert war, durch die Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter die Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung überschreiten würde, so dass sie sich selbständig krankenversichern müsste, oder die Beiträge zu einer bereits bestehenden gesetzliche Versicherung durch das Einkommen als Tagesmutter steigen, wobei nach Auffassung der Beklagten dann nur ein Anspruch auf die Hälfte der Erhöhung bestünde. Diese Auffassung berücksichtigt zum einen nicht, dass seit dem 1.1.2009 alle Personen mit Wohnsitz im Inland ohne Rücksicht auf die Aufnahme einer Tätigkeit versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs. 3 GVV). Zum anderen entspricht diese enge Auslegung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.). Danach dient diese Regelung letztlich dem Ziel des Gesetzes, den Ausbau der Kindertagesbetreuung voranzutreiben. Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in der Kindertagespflege zu erreichen, muss die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert. Soweit wegen höherer Einnahmen als der Gesamteinkommensgrenze für die Familienversicherung (360 EUR im Jahr 2009) eine Mitversicherung in der Familienversicherung wegfällt, muss sich die Tagespflegeperson selbst versichern. Dies gilt auch für Tagespflegepersonen, die die Möglichkeit einer Familienversicherung nicht haben. Da die Krankenversicherungen jedoch mit Beitragssätzen verbunden sind, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit als Tagespflegeperson in der Regel nicht begleichen lassen, ist die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich. Um den Übergang zu erleichtern, wurde für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf Kinder betreuen, eine Übergangsregelung hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Nach dieser Sonderregelung üben Tagespflegepersonen keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aus (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V) und können daher bis zu einem Gewinn von 360 EUR familienversichert werden bzw. bleiben. Diese Sonderregelung ist allerdings bis zum 31.12.2013 befristet. Ab diesem Zeitpunkt sollen Tagespflegepersonen im Hinblick auf das erzielte Arbeitseinkommen mit anderen Selbständigen vergleichbar sein. Der Gesetzgeber hat daher mit der Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII eine Unterstützung der Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Belastungen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen angestrebt.
40 
Die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist auch angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
41 
Voraussetzung für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Angemessenheit der Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
42 
Die Versicherung der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Die Klägerin ist zwar privat krankenversichert. Sie ist Polizistin im Sonderurlaub und seit ihrer Ausbildung zur Polizistin im Jahr 1992 über die freie Heilfürsorge bzw. privat versichert. Aufgrund ihrer Situation hat sie jedoch keine Möglichkeit, sich gesetzlich zu versichern. Ihr Ehemann ist privat versichert, so dass eine Familienversicherung nicht in Betracht kommt. Die Klägerin kann der gesetzlichen Versicherung auch nicht freiwillig beitreten. § 9 SGB V regelt die freiwillige gesetzliche Versicherung. Diese ist nur eingeschränkt möglich. In Betracht käme hier lediglich eine Aufnahme der Klägerin über § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, wonach der gesetzlichen Versicherung Personen beitreten können, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monte oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Klägerin bisher versicherungspflichtig und Mitglied einer gesetzlichen Versicherung war (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 14 f.). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin war nicht gesetzlich versicherungspflichtig aufgrund ihres Beamtenstatus. Sie war auch nicht Mitglied einer gesetzlichen Versicherung. Vor ihrer Ausbildung war sie lediglich über ihre Eltern gesetzlich versichert. Familienversicherte Angehörige sind keine Mitglieder (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 15).
43 
Nachdem die Klägerin keine andere Möglichkeit hat, als sich privat zu versichern, ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die hälftigen Versicherungsbeiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Der Beklagte kann sich bei der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten insoweit nicht an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientieren, da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einkommensunabhängig sind. Allerdings kommt eine hälftige Erstattung der privaten Krankenversicherung in voller Höhe nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Krankenversicherung der Klägerin um eine Basisversicherung handelt, deren Leistungen mit denen einer gesetzlichen Versicherung vergleichbar sind. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie damals und heute zum günstigsten Tarif bei ihrer Krankenversicherung versichert sei. Es handele sich um den Tarif KS1, einem Kompakt-Spartarif. Dies wird durch die Versicherungsscheine vom 26.11.2008 und 26.11.2009 bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass der stationäre Versicherungsschutz keine Kostenerstattung für privatärztliche Behandlungen sowie für die Inanspruchnahme des Ein- oder Zweibettzimmers vorsieht. Auch die bedingungsgemäßen Höchstsätze für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung des Tarifes KS1 bezogen auf die ersten Versicherungsjahre werden nicht mehr gewährt. Bei der Krankenversicherung der Klägerin handelt es sich daher um eine solche Basisversicherung, deren Leistungen sich an denen der gesetzlichen Krankenkasse orientieren. In der zweiten Hälfte des Jahres 2009 belief sich der Höchstsatz im Basistarif auf 547,58 EUR (der allgemeine Beitragssatz in der KV lag bei 14,9 % und die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.675 EUR). Der Beitragssatz der Klägerin lag daher mit 323,48 EUR weit unter dem Höchstsatz.
44 
Der Einwand des Beklagten, die Versicherungsbeiträge der Klägerin stünden zur Förderung der von der Klägerin betreuten Kinder, d.h. den Einnahmen aus öffentlicher Förderung, in keinem Verhältnis, bleibt vorliegend ohne Erfolg. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Auch das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner Stellungnahme vom 8.4.2010 festgestellt, dass das Risiko eines höheren Beitrags in solchen Fällen beim Jugendhilfeträger liegt. Dieser hat dafür zu sorgen, dass Kinder ihren Anspruch auf Förderung realisieren können und im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ein entsprechendes Angebot besteht.
45 
Nach Auffassung der Kammer kann die Reduzierung der zu erstattenden Beiträge jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn ersichtlich ist, dass die Aufnahme nur eines Kindes zu einer geringfügigen Betreuung durch eine Tagespflegeperson in der Absicht erfolgt, die hälftige Erstattung von erhöhten Krankenkassenbeiträgen zu erlangen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin ist schon länger als Tagesmutter tätig und hat im Jahr 2009 vier Kinder betreut. Eine Kürzung der zu erstattenden Beiträge ist darüber hinaus in Erwägung zu ziehen, wenn neben dem Einkommen aus der Tagespflege weiteres Einkommen erzielt wird.
46 
Nachdem der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2009 bereits eine Erstattung von 834 EUR für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährt hat, hat die Klägerin nur noch einen ergänzenden Anspruch auf Erstattung von 413,44 EUR für die Zeit von September bis Dezember 2009. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz der bereits gewährten Monatsbeiträge für September bis Dezember 2009 in Höhe von 68,25 EUR und dem hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 171,61 EUR in diesem Zeitraum. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe mit 834 EUR einen Betrag erhalten, der vier hälftige Monatsbeiträge in Höhe von 171,61 EUR abdeckt. Denn er hat bislang entsprechend § 24 Abs. 5 SGB VIII sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII an geeignete Tagespflegepersonen erstattet werden, ohne das eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt wurde. Dabei hat sich der Beklagte an der Hälfte der Kosten des Mindestkostenbeitrags für eine gesetzliche Krankenkasse orientiert. Der Beklagte wollte sich an den Kranken- und Pflegeversicherungskosten der Klägerin auch in dem Zeitraum beteiligen, in welchem die Klägerin keine geförderten Kinder betreut hat. Insoweit besteht beim Beklagten eine Verwaltungspraxis, allen Tagespflegepersonen hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine freiwillige Leistung zu kommen zu lassen. Daher scheidet eine Verrechnung des bereits geleisteten Erstattungsbetrags mit dem Betrag, der sich aufgrund des Anspruchs der Klägerin für die Monate von September bis Dezember 2009 ergibt, aus.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vorliegend wie in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell- und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn. 18 m.w.N.). Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, sind hier nicht ersichtlich.
49 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

Gründe

 
26 
Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.
27 
Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
28 
Die Klage ist auch aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer 413,44 EUR Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die Zeit von September bis Dezember 2009. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
29 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
30 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
31 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
32 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
33 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
34 
Nachdem die Klägerin im Jahr 2009 nur in der Zeit von September bis Dezember öffentlich geförderte Kinder betreut hat, kommt ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten nur für diesen Zeitraum in Betracht.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben der Klägerin die Eltern der nicht geförderten Kinder beide berufstätig waren, d.h. ihre Kinder möglicherweise die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII für eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt haben. Denn die Eltern eines Kindes, welches einen Anspruch auf eine solche Förderung hat, sind nicht verpflichtet, diese Förderung in Anspruch zu nehmen und einen dementsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Eltern ein solches Verfahren keinen Vorteil bringen muss. Zwar erhielte dann ihr Kind, wenn die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII vorlägen, unabhängig vom Einkommen der Eltern eine Förderung durch das Jugendamt dergestalt, dass das Jugendamt an die Tagesmutter die nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgesehene Geldleistung bezahlt. Das Jugendamt ist in solchen Fällen aber verpflichtet zu prüfen, ob die Eltern in der Lage sind, einen Kostenbeitrag (§ 90 SGB VIII) zu bezahlen. Für die Ermittlung des Kostenbeitrags ist es erforderlich, dass die Eltern ihre Einkommensverhältnisse und ggf. besondere Belastungen gegenüber dem Jugendamt offen legen. Im ungünstigsten Fall beläuft sich der Kostenbeitrag auf die gesamte Höhe der Tagesbetreuungskosten für das Kind. Im Hinblick hierauf ist es verständlich, dass gutverdienende Eltern sich dieser Verfahrensweise nicht unterziehen wollen und sich bezüglich der Betreuung direkt an eine Tagesmutter wenden.
36 
Auch für die Kinder A. und N. gilt, dass eine öffentliche Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege erst nach Stellung eines entsprechenden Antrags durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes und einer Bewilligung durch das Jugendamt bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt. Diese haben entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten nicht deswegen, weil sie über drei Jahre alt sind, automatisch, d.h. ohne weitere Prüfung von Voraussetzungen, einen Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII enthält insoweit einen Anspruch dieser Kinder auf fehlerfreie Ermessensentscheidung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens u.a. auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückzugreifen. Diese wurden jedoch für die Kinder A. und N. mangels Antrag nicht vor Aufnahme der Tagespflege bei der Klägerin festgestellt.
37 
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf abhebt, es sei nicht bekannt gewesen und vom Beklagten nicht kommuniziert worden, dass die Eltern einen Antrag auf Förderung ihres Kindes nach § 24 SGB VIII hätten stellen müssen, damit sie - die Tagesmutter - die hälftigen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung erstattet bekommen kann, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Die Klägerin ist als Tagesmutter selbständig tätig. Sie hat sich insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und ggf. ihre Verträge mit den Eltern entsprechend abzuschließen. Es liegt in ihrer Sphäre auch Kinder zu betreuen, die nicht öffentlich gefördert werden und daher einen Anspruch auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten nicht auslösen. Zudem ist sie nicht gehindert, mit den Eltern einen entsprechenden Stundensatz für die Betreuung des Kindes zu vereinbaren, welcher auch ihre Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung abdeckt. Insoweit ist es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, wie der Beklagte die Eltern über den Tageselternverein informiert hat.
38 
Für die Klägerin war entgegen der Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten auch erkennbar, dass der Beklagte auf die bislang geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur freiwillig geleistet hat. Dies ergibt sich schon aus dem Anschreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte vom 26.3.2010, welches mit der Übersendung des Bescheids vom 25.3.2010 einherging. Auch im Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 stellte der Beklagte dar, dass die Klägerin nach seiner Auffassung keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der Beiträge im maßgebenden Zeitraum 2009 hatte, der Beklagte jedoch trotzdem aus Kulanz einen Betrag in Orientierung an der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Zwar war die Begründung des Beklagten für die Freiwilligkeit der Leistung nicht zutreffend. Dieser berief sich nämlich im Rahmen der engen Auslegung der Norm auf einen Vergleich der Krankenkassenbeiträge vor und nach der Aufnahme der Tagespflegeverhältnisse. Da der Beitrag sich nicht verändert habe, d.h. nicht angestiegen sei, war der Beklagte der Ansicht, dass kein Anspruch auf Erstattung bestehe. Dieser Umstand ist jedoch für die vorliegende Entscheidung, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat, nicht entscheidungserheblich.
39 
Entgegen der Ansicht des Beklagten setzt die Erstattung von hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht voraus, dass die Versicherungskosten erst durch die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit entstanden sind. Legte man die Rechtsauffassung des Beklagten zugrunde, käme ein Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten insbesondere dann in Betracht, wenn eine Person, die zuvor in einer Familienversicherung beitragsfrei versichert war, durch die Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter die Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung überschreiten würde, so dass sie sich selbständig krankenversichern müsste, oder die Beiträge zu einer bereits bestehenden gesetzliche Versicherung durch das Einkommen als Tagesmutter steigen, wobei nach Auffassung der Beklagten dann nur ein Anspruch auf die Hälfte der Erhöhung bestünde. Diese Auffassung berücksichtigt zum einen nicht, dass seit dem 1.1.2009 alle Personen mit Wohnsitz im Inland ohne Rücksicht auf die Aufnahme einer Tätigkeit versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs. 3 GVV). Zum anderen entspricht diese enge Auslegung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.). Danach dient diese Regelung letztlich dem Ziel des Gesetzes, den Ausbau der Kindertagesbetreuung voranzutreiben. Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in der Kindertagespflege zu erreichen, muss die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert. Soweit wegen höherer Einnahmen als der Gesamteinkommensgrenze für die Familienversicherung (360 EUR im Jahr 2009) eine Mitversicherung in der Familienversicherung wegfällt, muss sich die Tagespflegeperson selbst versichern. Dies gilt auch für Tagespflegepersonen, die die Möglichkeit einer Familienversicherung nicht haben. Da die Krankenversicherungen jedoch mit Beitragssätzen verbunden sind, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit als Tagespflegeperson in der Regel nicht begleichen lassen, ist die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich. Um den Übergang zu erleichtern, wurde für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf Kinder betreuen, eine Übergangsregelung hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Nach dieser Sonderregelung üben Tagespflegepersonen keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aus (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V) und können daher bis zu einem Gewinn von 360 EUR familienversichert werden bzw. bleiben. Diese Sonderregelung ist allerdings bis zum 31.12.2013 befristet. Ab diesem Zeitpunkt sollen Tagespflegepersonen im Hinblick auf das erzielte Arbeitseinkommen mit anderen Selbständigen vergleichbar sein. Der Gesetzgeber hat daher mit der Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII eine Unterstützung der Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Belastungen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen angestrebt.
40 
Die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist auch angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
41 
Voraussetzung für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Angemessenheit der Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
42 
Die Versicherung der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Die Klägerin ist zwar privat krankenversichert. Sie ist Polizistin im Sonderurlaub und seit ihrer Ausbildung zur Polizistin im Jahr 1992 über die freie Heilfürsorge bzw. privat versichert. Aufgrund ihrer Situation hat sie jedoch keine Möglichkeit, sich gesetzlich zu versichern. Ihr Ehemann ist privat versichert, so dass eine Familienversicherung nicht in Betracht kommt. Die Klägerin kann der gesetzlichen Versicherung auch nicht freiwillig beitreten. § 9 SGB V regelt die freiwillige gesetzliche Versicherung. Diese ist nur eingeschränkt möglich. In Betracht käme hier lediglich eine Aufnahme der Klägerin über § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, wonach der gesetzlichen Versicherung Personen beitreten können, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monte oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Klägerin bisher versicherungspflichtig und Mitglied einer gesetzlichen Versicherung war (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 14 f.). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin war nicht gesetzlich versicherungspflichtig aufgrund ihres Beamtenstatus. Sie war auch nicht Mitglied einer gesetzlichen Versicherung. Vor ihrer Ausbildung war sie lediglich über ihre Eltern gesetzlich versichert. Familienversicherte Angehörige sind keine Mitglieder (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 15).
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Nachdem die Klägerin keine andere Möglichkeit hat, als sich privat zu versichern, ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die hälftigen Versicherungsbeiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Der Beklagte kann sich bei der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten insoweit nicht an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientieren, da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einkommensunabhängig sind. Allerdings kommt eine hälftige Erstattung der privaten Krankenversicherung in voller Höhe nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Krankenversicherung der Klägerin um eine Basisversicherung handelt, deren Leistungen mit denen einer gesetzlichen Versicherung vergleichbar sind. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie damals und heute zum günstigsten Tarif bei ihrer Krankenversicherung versichert sei. Es handele sich um den Tarif KS1, einem Kompakt-Spartarif. Dies wird durch die Versicherungsscheine vom 26.11.2008 und 26.11.2009 bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass der stationäre Versicherungsschutz keine Kostenerstattung für privatärztliche Behandlungen sowie für die Inanspruchnahme des Ein- oder Zweibettzimmers vorsieht. Auch die bedingungsgemäßen Höchstsätze für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung des Tarifes KS1 bezogen auf die ersten Versicherungsjahre werden nicht mehr gewährt. Bei der Krankenversicherung der Klägerin handelt es sich daher um eine solche Basisversicherung, deren Leistungen sich an denen der gesetzlichen Krankenkasse orientieren. In der zweiten Hälfte des Jahres 2009 belief sich der Höchstsatz im Basistarif auf 547,58 EUR (der allgemeine Beitragssatz in der KV lag bei 14,9 % und die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.675 EUR). Der Beitragssatz der Klägerin lag daher mit 323,48 EUR weit unter dem Höchstsatz.
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Der Einwand des Beklagten, die Versicherungsbeiträge der Klägerin stünden zur Förderung der von der Klägerin betreuten Kinder, d.h. den Einnahmen aus öffentlicher Förderung, in keinem Verhältnis, bleibt vorliegend ohne Erfolg. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Auch das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner Stellungnahme vom 8.4.2010 festgestellt, dass das Risiko eines höheren Beitrags in solchen Fällen beim Jugendhilfeträger liegt. Dieser hat dafür zu sorgen, dass Kinder ihren Anspruch auf Förderung realisieren können und im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ein entsprechendes Angebot besteht.
45 
Nach Auffassung der Kammer kann die Reduzierung der zu erstattenden Beiträge jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn ersichtlich ist, dass die Aufnahme nur eines Kindes zu einer geringfügigen Betreuung durch eine Tagespflegeperson in der Absicht erfolgt, die hälftige Erstattung von erhöhten Krankenkassenbeiträgen zu erlangen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin ist schon länger als Tagesmutter tätig und hat im Jahr 2009 vier Kinder betreut. Eine Kürzung der zu erstattenden Beiträge ist darüber hinaus in Erwägung zu ziehen, wenn neben dem Einkommen aus der Tagespflege weiteres Einkommen erzielt wird.
46 
Nachdem der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2009 bereits eine Erstattung von 834 EUR für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährt hat, hat die Klägerin nur noch einen ergänzenden Anspruch auf Erstattung von 413,44 EUR für die Zeit von September bis Dezember 2009. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz der bereits gewährten Monatsbeiträge für September bis Dezember 2009 in Höhe von 68,25 EUR und dem hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 171,61 EUR in diesem Zeitraum. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe mit 834 EUR einen Betrag erhalten, der vier hälftige Monatsbeiträge in Höhe von 171,61 EUR abdeckt. Denn er hat bislang entsprechend § 24 Abs. 5 SGB VIII sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII an geeignete Tagespflegepersonen erstattet werden, ohne das eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt wurde. Dabei hat sich der Beklagte an der Hälfte der Kosten des Mindestkostenbeitrags für eine gesetzliche Krankenkasse orientiert. Der Beklagte wollte sich an den Kranken- und Pflegeversicherungskosten der Klägerin auch in dem Zeitraum beteiligen, in welchem die Klägerin keine geförderten Kinder betreut hat. Insoweit besteht beim Beklagten eine Verwaltungspraxis, allen Tagespflegepersonen hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine freiwillige Leistung zu kommen zu lassen. Daher scheidet eine Verrechnung des bereits geleisteten Erstattungsbetrags mit dem Betrag, der sich aufgrund des Anspruchs der Klägerin für die Monate von September bis Dezember 2009 ergibt, aus.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vorliegend wie in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell- und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn. 18 m.w.N.). Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, sind hier nicht ersichtlich.
49 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 9 Freiwillige Versicherung


(1) Der Versicherung können beitreten1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbroche

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2011 - 7 K 956/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Vergütung als Tagesmutter.2 Der Klägerin wurde nach Ablegung
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 S 1925/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 3281/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klä

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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Vergütung als Tagesmutter.
Der Klägerin wurde nach Ablegung einer Eignungsprüfung vom Beklagten am 21.04.2006 gemäß § 43 SGB VIII die Erlaubnis zur Kindertagespflege für zunächst maximal fünf Kinder erteilt. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen.
Im Februar 2009 beantragten die Eltern der am 25.02.2007 geborenen C. für ihre Tochter Betreuung durch eine Tagespflegeperson. Die Kindesmutter ist als Krankenschwester im Schichtdienst tätig, so dass die notwendigen Betreuungszeiten dienstplanabhängig sind. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für ihr Pflegekind C. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) bewilligte der Beklagte der Klägerin aufgrund der geänderten Empfehlungen des KVJS für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig, Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin durch verschiedene Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ durch ihren damaligen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering und nicht auskömmlich. Zwar sei in § 8 b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistages Baden-Württemberg, des Städtetages Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein. Hieran fehle es. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwandes sei auch zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege von qualifizierten Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung, so dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwandes und Anerkennung der Förderleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrages. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Hinsichtlich der Angemessenheit des Pflegegeldes von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei im Übrigen zu bedenken, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe. Insoweit betrage ihr Stundensatz 19,50 EUR.
Dagegen hat die Klägerin am 16.03.2010 Klage erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt zur Begründung zusammengefasst Folgendes vor:
Streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009, für den eine Neuberechnung der Stundensätze vorgenommen worden sei. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene wirtschaftliche Betrachtungsweise sei, gemessen an der Realität der Klägerin, unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auf die steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Neue Belastungen für Kindertagesmütter hätten vermieden werden sollen. Es habe sichergestellt werden sollen, dass alle Tagespflegepersonen einen Sozialversicherungsschutz zu Bedingungen erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stünden. Die Kindertagespflege habe sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln sollen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse weiterhin einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten“ sei. Hierbei seien der Zeitaufwand und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Zu den Betriebsausgaben werde in den o.g. Fakten und Empfehlungen ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutes Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wie sich der von ihr zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die Vergütung der Klägerin als Tagesmutter sei damit nicht mit deren Verdienst gleichzusetzen, da sie auch noch die Betriebskosten enthalte. Die wesentlichen Faktoren dieser Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel wie Bastelmaterial o.ä. auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Wie dargelegt seien bei drei Vollzeitkindern 900,-- EUR (3 x 300,-- EUR) Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR pro Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR monatlich zu erzielen. Da bei einer selbständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien ungefähr fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzung. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten dann noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Die maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten zustande. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit acht Tageskindern, von denen nur fünf gleichzeitig anwesend sein dürften, entstehe durch die unterschiedliche Betreuungszeit der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden. Werde die bereitgestellte Dienstleistung Kinderbetreuung von Seiten der Eltern, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch genommen, dürfe hierdurch kein Entgeltverlust für die Klägerin entstehen. Die Klägerin habe im Jahr 2009 462 Betreuungsstunden geleistet. Maximal seien bei Vollzeittätigkeit 480 Stunden planbar. Obwohl die Klägerin nahezu vollzeitig ausgelastet gewesen sei, habe sie 2009 nur 10.499,-- EUR eingenommen. Damit sei die Klägerin steuerfrei geblieben.
10 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der schriftsätzlich zunächst nur pauschal die Bewilligung eines höheren Pflegegeldes für das Kind C. beantragt hatte, hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert und beantragt nunmehr,
11 
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 der Klägerin Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch die Klägerin als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen,
14 
und trägt zur Begründung Folgendes vor:
15 
Der Landkreis habe als Vergütung der Klägerin die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) 2004 gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen Bundesländern.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Die Klage ist fristgerecht eingelegt und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese sachdienlich; der Beklagte hat sich darauf in der mündlichen Verhandlung auch rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
19 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
20 
Die Klägerin hat für das Kind C. keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten höheren Pflegegeldes bzw. auf Abrechnung nach den von ihr begehrten Modalitäten. Streitgegenständlich ist die Zahlung des Tagespflegegeldes ab dem 01.07.2009. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten.
21 
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8 b Abs. 1 und 2 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz).
22 
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII (i.d.F. v. 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
23 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen,
24 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
25 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange-messenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
26 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
27 
Streitig sind im vorliegenden Fall nur die Vergütungskomponenten 1 und 2, nämlich der Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben (Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen-stände/Mobiliar, Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Hygienear-tikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten etc.) und der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
28 
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (S. 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (S. 3).
29 
In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber von dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht. Danach wird eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
30 
Gegen die Regelung in § 8 b Abs. 2 S. 2 KiTaG, in der wegen der Modalitäten der Vergütung in der Kindertagespflege auf die gemeinsamen Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages verwiesen wird, bestehen keine Bedenken.
31 
Gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Geldleitung festlegt, sondern etwa der überörtliche Träger, oder es kann auch unmittelbar durch Landesrecht die Höhe der Geldleistung festgelegt werden (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 23 Rn. 37). Landkreistag und Städtetag sind kommunale Spitzenverbände, in denen neben den baden-württembergischen Landkreisen bzw. Städten u.a. der KVJS Mitglied ist. Der KVJS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Sitz des Integrationsamtes. Der Verweis auf die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen dieser Gremien bietet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab, gewährleistet landesweit einheitliche (Mindest-)Sätze in der Kindertagespflege und erlaubt eine im Vergleich zu einer gesetzlichen Regelung größtmögliche Flexibilität.
32 
Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.05.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 Abs. 2 a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege.
33 
Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei der zeitliche Umfang der der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, sehen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
34 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, wird diese „künftig“ (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt (Ziff. 1.1). Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern verweisen die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen (Ziff. 1.2). Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt (Ziff. 4). Schließlich treffen die Empfehlungen noch eine Regelung für die Über-Nacht-Betreuung (Ziff. 5).
35 
Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, beträgt nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR).
36 
Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nehmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen hat (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Kinderförderungsgesetz). Diese Kalkulationen des Bundes sind Ausgangspunkt für die baden-württembergische Lösung.
37 
Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das KiföG haben Bund und Länder auf die - steuerrechtlich notwendige - neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Die Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege folgt aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001), wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern haben. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale nutzen, die zum Veranlagungszeitraum 2009 auf monatlich 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu ermitteln. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (vgl. zum Ganzen auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 23.01.2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
38 
Zur Neufassung des § 23 SGB VIII heißt es in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14 ):
39 
„Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.
40 
Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als 1 Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen.
41 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege…“
42 
Zur Kostenschätzung für den Ausbau der Tagesbetreuung und zur Höhe des Betreuungssatzes in der Kindertagespflege wird in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f. ) Folgendes ausgeführt:
43 
„Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG (Anm.: Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005) entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen.
44 
Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde:
45 
a) Betriebskosten
46 
aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege
47 
Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiterentwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus.
48 
Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde:
49 
- Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro wird un-verändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt.
50 
- Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand ent-stehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tages-pflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d. h. 3.600 Euro pro Jahr, veran-schlagt.
51 
- Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung er-rechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von
52 
4. 458 Euro zugrunde gelegt.“
53 
Die Kalkulationen des Bundes gehen damit bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibt ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson. Daraus ergibt sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde.
54 
Der so ermittelte Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde liegt auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg zu Grunde (vgl. Ziff. 6.1 der Empfehlungen vom 18.05.2009). Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt wird und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgehen, ergeben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergibt dann einen Wert von 3,90 EUR pro Stunde.
55 
Der entstehende Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiert sich an der steuer-freien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziert sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
56 
Danach gestalten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
57 
        
172 Stunden/Monat:
 1 Stunde:
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
 1,74 EUR (44,6 %)
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
 2,16 EUR (55,4 %)
        
672,00 EUR (100 %)
 3,90 EUR (100 %)
58 
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden für das Kind C. ab dem 01.07.2009 bewilligte laufende Geldleistung in der Tagespflege von 3,90 EUR für jede geleistete Stunde entspricht damit der bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden. Die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Förderhöhe widerspricht insbesondere nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind.
59 
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liegt, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwandes enthalten ist. Der KVJS bezeichnet in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg Stand 01.03.2011 (S. 4) die Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard“. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kifög als belastbar erwiesen haben und die die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f.). Die den Sätzen zugrundeliegende - steuerfreie - Betriebskostenpauschale für Sachaufwendungen in Höhe von 300,-- EUR pro ganztagsbetreutem Kind und Monat entspricht den steuerrechtlichen Vorgaben und war zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,-- EUR auf die genannten 300,-- EUR erhöht worden (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14; Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009). Nach dem o.g. Bericht des KVJS über Bestand und Struktur der Kindertagespflege (S. 9) befindet sich im bundesdeutschen Vergleich die Höhe der Geldleistung in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs im oberen Bereich. Neben den laufenden Geldleistungen werden die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge und die kompletten Beiträge zur Unfallversicherung erstattet.
60 
Im Hinblick auf die leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen sind auch die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Kindertagespflege stattfindet. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Der Klägerin war vom Beklagten am 21.04.2006 zunächst die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Kinder erteilt worden. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Förderung in der Kindertagespflege für das Pflegekind C. wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR (5 x 3,90 EUR) pro Stunde erzielen lässt.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Kindertagespflege häufig Teilzeitpflegeverhältnisse vereinbart werden und insbesondere in den sog. Randzeiten am Morgen oder am Abend möglicherweise nur noch einzelne Kinder zu betreuen sind. Wie sich aus der Aufstellung der Klägerin über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 ergibt, ist auch die Klägerin mehrere Betreuungsverhältnisse eingegangen, in denen die wöchentliche Betreuungszeit nur zwischen 4 und 6,5 Stunden lag. Diese Bedingungen liegen aber den streitgegenständlichen Bescheiden über die laufende Geldleistung für das Pflegekind C. nicht zu Grunde. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2009 geht vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) von einer Betreuungszeit von wöchentlich 32 Stunden aus. Als Betreuungszeiten sind in der Erklärung vom 02.02.2009 die Zeit von 6.00 - 14.00 Uhr oder 12.00 - 18.30 Uhr angegeben. Gerade für C. konnte die Klägerin damit die höchste Vergütung aller Pflegekinder während im wesentlichen „normaler“ Betreuungszeiten erzielen. Dass bei C. im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Förderbedarf bestand, der nach den Empfehlungen ggf. einen höheren Förderbetrag erforderlich machen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
62 
Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung ist auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbständige Tätigkeit ausüben und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand haben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, werden die Tagespflegeverhältnisse nur zu einem geringen Teil unmittelbar über das Jugendamt vermittelt. In der Regel kommen die Pflegeverhältnisse vielmehr durch private Weiterempfehlungen zu Stande, und die Klägerin entscheidet jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passt“. Auch die Bezahlung der Pflegekinder gestalte sich nach der Darstellung der Klägerin unterschiedlich. So gebe es Eltern, die die Betreuung privat bezahlten, Eltern, die Zuzahlungen leisteten und schließlich Eltern, von denen keinerlei Zuzahlung erbracht werde bzw. erbracht werden könne. Auch insoweit steht es der Klägerin frei, die Zusammensetzung ihrer Pflegeverhältnisse zu steuern. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, aus ihrer Sicht „unrentable“ Pflegeverhältnisse einzugehen. Die Klägerin ist insoweit selbständig mit allen Vor- und Nachteilen.
63 
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes“. Eine Tagesmutter übt eine selbständige Tätigkeit aus, die sie inhaltlich - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - weitgehend selbst gestalten kann. Auch wenn sie über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen muss, ist eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin nicht erforderlich. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit zu Hause ausüben und gleichzeitig - wie dies auch die Klägerin seit der Geburt ihres jetzt zwölfjährigen Sohnes tut - ihre eigenen Kinder mitbetreuen.
64 
Ein Anspruch auf „Auskömmlichkeit“ der Einnahmen aus der Kindertagespflege ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass - als Ausfluss der Selbständigkeit - von den verschiedenen Tagesmüttern Kindertagespflege in ganz unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Zwar heißt es in der Begründung zum Kifög, die Kindertagespflege solle „mittelfristig“ eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers tragen die von ihm kalkulierten Betreuungskosten, die den Empfehlungen des KVJS zugrunde liegen, bereits der stärkeren Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege Rechnung und sind ein wesentlicher Schritt, die öffentlich finanzierte Kindertagespflege aus dem Niedriglohnsektor hinauszuführen. Gleichzeitig heißt es aber in der Begründung zum Kifög, den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe müsse ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden; über entsprechende Vorgaben müsse ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.208, S. 10 u. 14).
65 
Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, insbesondere bzgl. die Höhe der Vergütung von Tagesmüttern, erfolgt in Baden-Württemberg durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS, den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgen. Die Ausgestaltung der Vergütung in der Kindertagespflege ist daher Gegenstand einer auch im politischen Raum stattfindenden fortdauernden Diskussionen. Die Kammer sieht derzeit rechtlich keine Veranlassung, in diesen Prozess einzugreifen und wie von der Klägerin beantragt eine Vergütung in Höhe von 5,50 EUR je Betreuungsstunde und Kind als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII festzuschreiben. Vielmehr entspricht wie dargelegt eine Vergütung in Höhe von 3,90 EUR im Sinne eines landesweiten Mindeststandards - noch - den gesetzlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwächst.
66 
Zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 sei im Übrigen bemerkt, dass die Einnahmen bis zum 30.06.2009 noch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungspauschalen beruhen dürften.
67 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
68 
Nach dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 leistet der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2009 bis 28.02.2010, jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Die von der Klägerin beantragte „Abrechnung ihrer Vergütung nach den geplanten Betreuungsstunden als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats“ ist daher vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert worden. Ob entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 02.05.2011 im neuen Bewilligungszeitraum auch eine monatlich nachträgliche Auszahlung auf Einzelnachweis der geleisteten Stunden zulässig ist (wofür einiges spricht), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu das Parallelverfahren 7 K 3700/11).
69 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung ihrer Vergütung als Pauschale „unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin“. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbständig tätig ist. Die Empfehlungen des KVJS sehen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sehen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII) nicht vor.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
71 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Die Klage ist fristgerecht eingelegt und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese sachdienlich; der Beklagte hat sich darauf in der mündlichen Verhandlung auch rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
19 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
20 
Die Klägerin hat für das Kind C. keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten höheren Pflegegeldes bzw. auf Abrechnung nach den von ihr begehrten Modalitäten. Streitgegenständlich ist die Zahlung des Tagespflegegeldes ab dem 01.07.2009. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten.
21 
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8 b Abs. 1 und 2 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz).
22 
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII (i.d.F. v. 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
23 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen,
24 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
25 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange-messenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
26 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
27 
Streitig sind im vorliegenden Fall nur die Vergütungskomponenten 1 und 2, nämlich der Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben (Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen-stände/Mobiliar, Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Hygienear-tikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten etc.) und der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
28 
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (S. 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (S. 3).
29 
In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber von dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht. Danach wird eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
30 
Gegen die Regelung in § 8 b Abs. 2 S. 2 KiTaG, in der wegen der Modalitäten der Vergütung in der Kindertagespflege auf die gemeinsamen Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages verwiesen wird, bestehen keine Bedenken.
31 
Gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Geldleitung festlegt, sondern etwa der überörtliche Träger, oder es kann auch unmittelbar durch Landesrecht die Höhe der Geldleistung festgelegt werden (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 23 Rn. 37). Landkreistag und Städtetag sind kommunale Spitzenverbände, in denen neben den baden-württembergischen Landkreisen bzw. Städten u.a. der KVJS Mitglied ist. Der KVJS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Sitz des Integrationsamtes. Der Verweis auf die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen dieser Gremien bietet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab, gewährleistet landesweit einheitliche (Mindest-)Sätze in der Kindertagespflege und erlaubt eine im Vergleich zu einer gesetzlichen Regelung größtmögliche Flexibilität.
32 
Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.05.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 Abs. 2 a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege.
33 
Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei der zeitliche Umfang der der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, sehen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
34 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, wird diese „künftig“ (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt (Ziff. 1.1). Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern verweisen die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen (Ziff. 1.2). Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt (Ziff. 4). Schließlich treffen die Empfehlungen noch eine Regelung für die Über-Nacht-Betreuung (Ziff. 5).
35 
Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, beträgt nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR).
36 
Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nehmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen hat (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Kinderförderungsgesetz). Diese Kalkulationen des Bundes sind Ausgangspunkt für die baden-württembergische Lösung.
37 
Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das KiföG haben Bund und Länder auf die - steuerrechtlich notwendige - neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Die Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege folgt aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001), wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern haben. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale nutzen, die zum Veranlagungszeitraum 2009 auf monatlich 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu ermitteln. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (vgl. zum Ganzen auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 23.01.2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
38 
Zur Neufassung des § 23 SGB VIII heißt es in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14 ):
39 
„Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.
40 
Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als 1 Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen.
41 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege…“
42 
Zur Kostenschätzung für den Ausbau der Tagesbetreuung und zur Höhe des Betreuungssatzes in der Kindertagespflege wird in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f. ) Folgendes ausgeführt:
43 
„Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG (Anm.: Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005) entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen.
44 
Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde:
45 
a) Betriebskosten
46 
aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege
47 
Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiterentwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus.
48 
Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde:
49 
- Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro wird un-verändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt.
50 
- Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand ent-stehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tages-pflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d. h. 3.600 Euro pro Jahr, veran-schlagt.
51 
- Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung er-rechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von
52 
4. 458 Euro zugrunde gelegt.“
53 
Die Kalkulationen des Bundes gehen damit bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibt ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson. Daraus ergibt sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde.
54 
Der so ermittelte Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde liegt auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg zu Grunde (vgl. Ziff. 6.1 der Empfehlungen vom 18.05.2009). Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt wird und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgehen, ergeben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergibt dann einen Wert von 3,90 EUR pro Stunde.
55 
Der entstehende Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiert sich an der steuer-freien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziert sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
56 
Danach gestalten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
57 
        
172 Stunden/Monat:
 1 Stunde:
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
 1,74 EUR (44,6 %)
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
 2,16 EUR (55,4 %)
        
672,00 EUR (100 %)
 3,90 EUR (100 %)
58 
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden für das Kind C. ab dem 01.07.2009 bewilligte laufende Geldleistung in der Tagespflege von 3,90 EUR für jede geleistete Stunde entspricht damit der bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden. Die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Förderhöhe widerspricht insbesondere nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind.
59 
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liegt, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwandes enthalten ist. Der KVJS bezeichnet in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg Stand 01.03.2011 (S. 4) die Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard“. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kifög als belastbar erwiesen haben und die die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f.). Die den Sätzen zugrundeliegende - steuerfreie - Betriebskostenpauschale für Sachaufwendungen in Höhe von 300,-- EUR pro ganztagsbetreutem Kind und Monat entspricht den steuerrechtlichen Vorgaben und war zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,-- EUR auf die genannten 300,-- EUR erhöht worden (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14; Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009). Nach dem o.g. Bericht des KVJS über Bestand und Struktur der Kindertagespflege (S. 9) befindet sich im bundesdeutschen Vergleich die Höhe der Geldleistung in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs im oberen Bereich. Neben den laufenden Geldleistungen werden die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge und die kompletten Beiträge zur Unfallversicherung erstattet.
60 
Im Hinblick auf die leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen sind auch die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Kindertagespflege stattfindet. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Der Klägerin war vom Beklagten am 21.04.2006 zunächst die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Kinder erteilt worden. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Förderung in der Kindertagespflege für das Pflegekind C. wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR (5 x 3,90 EUR) pro Stunde erzielen lässt.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Kindertagespflege häufig Teilzeitpflegeverhältnisse vereinbart werden und insbesondere in den sog. Randzeiten am Morgen oder am Abend möglicherweise nur noch einzelne Kinder zu betreuen sind. Wie sich aus der Aufstellung der Klägerin über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 ergibt, ist auch die Klägerin mehrere Betreuungsverhältnisse eingegangen, in denen die wöchentliche Betreuungszeit nur zwischen 4 und 6,5 Stunden lag. Diese Bedingungen liegen aber den streitgegenständlichen Bescheiden über die laufende Geldleistung für das Pflegekind C. nicht zu Grunde. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2009 geht vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) von einer Betreuungszeit von wöchentlich 32 Stunden aus. Als Betreuungszeiten sind in der Erklärung vom 02.02.2009 die Zeit von 6.00 - 14.00 Uhr oder 12.00 - 18.30 Uhr angegeben. Gerade für C. konnte die Klägerin damit die höchste Vergütung aller Pflegekinder während im wesentlichen „normaler“ Betreuungszeiten erzielen. Dass bei C. im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Förderbedarf bestand, der nach den Empfehlungen ggf. einen höheren Förderbetrag erforderlich machen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
62 
Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung ist auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbständige Tätigkeit ausüben und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand haben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, werden die Tagespflegeverhältnisse nur zu einem geringen Teil unmittelbar über das Jugendamt vermittelt. In der Regel kommen die Pflegeverhältnisse vielmehr durch private Weiterempfehlungen zu Stande, und die Klägerin entscheidet jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passt“. Auch die Bezahlung der Pflegekinder gestalte sich nach der Darstellung der Klägerin unterschiedlich. So gebe es Eltern, die die Betreuung privat bezahlten, Eltern, die Zuzahlungen leisteten und schließlich Eltern, von denen keinerlei Zuzahlung erbracht werde bzw. erbracht werden könne. Auch insoweit steht es der Klägerin frei, die Zusammensetzung ihrer Pflegeverhältnisse zu steuern. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, aus ihrer Sicht „unrentable“ Pflegeverhältnisse einzugehen. Die Klägerin ist insoweit selbständig mit allen Vor- und Nachteilen.
63 
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes“. Eine Tagesmutter übt eine selbständige Tätigkeit aus, die sie inhaltlich - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - weitgehend selbst gestalten kann. Auch wenn sie über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen muss, ist eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin nicht erforderlich. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit zu Hause ausüben und gleichzeitig - wie dies auch die Klägerin seit der Geburt ihres jetzt zwölfjährigen Sohnes tut - ihre eigenen Kinder mitbetreuen.
64 
Ein Anspruch auf „Auskömmlichkeit“ der Einnahmen aus der Kindertagespflege ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass - als Ausfluss der Selbständigkeit - von den verschiedenen Tagesmüttern Kindertagespflege in ganz unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Zwar heißt es in der Begründung zum Kifög, die Kindertagespflege solle „mittelfristig“ eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers tragen die von ihm kalkulierten Betreuungskosten, die den Empfehlungen des KVJS zugrunde liegen, bereits der stärkeren Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege Rechnung und sind ein wesentlicher Schritt, die öffentlich finanzierte Kindertagespflege aus dem Niedriglohnsektor hinauszuführen. Gleichzeitig heißt es aber in der Begründung zum Kifög, den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe müsse ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden; über entsprechende Vorgaben müsse ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.208, S. 10 u. 14).
65 
Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, insbesondere bzgl. die Höhe der Vergütung von Tagesmüttern, erfolgt in Baden-Württemberg durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS, den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgen. Die Ausgestaltung der Vergütung in der Kindertagespflege ist daher Gegenstand einer auch im politischen Raum stattfindenden fortdauernden Diskussionen. Die Kammer sieht derzeit rechtlich keine Veranlassung, in diesen Prozess einzugreifen und wie von der Klägerin beantragt eine Vergütung in Höhe von 5,50 EUR je Betreuungsstunde und Kind als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII festzuschreiben. Vielmehr entspricht wie dargelegt eine Vergütung in Höhe von 3,90 EUR im Sinne eines landesweiten Mindeststandards - noch - den gesetzlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwächst.
66 
Zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 sei im Übrigen bemerkt, dass die Einnahmen bis zum 30.06.2009 noch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungspauschalen beruhen dürften.
67 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
68 
Nach dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 leistet der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2009 bis 28.02.2010, jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Die von der Klägerin beantragte „Abrechnung ihrer Vergütung nach den geplanten Betreuungsstunden als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats“ ist daher vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert worden. Ob entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 02.05.2011 im neuen Bewilligungszeitraum auch eine monatlich nachträgliche Auszahlung auf Einzelnachweis der geleisteten Stunden zulässig ist (wofür einiges spricht), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu das Parallelverfahren 7 K 3700/11).
69 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung ihrer Vergütung als Pauschale „unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin“. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbständig tätig ist. Die Empfehlungen des KVJS sehen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sehen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII) nicht vor.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
71 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Vergütung als Tagesmutter.
Der Klägerin wurde nach Ablegung einer Eignungsprüfung vom Beklagten am 21.04.2006 gemäß § 43 SGB VIII die Erlaubnis zur Kindertagespflege für zunächst maximal fünf Kinder erteilt. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen.
Im Februar 2009 beantragten die Eltern der am 25.02.2007 geborenen C. für ihre Tochter Betreuung durch eine Tagespflegeperson. Die Kindesmutter ist als Krankenschwester im Schichtdienst tätig, so dass die notwendigen Betreuungszeiten dienstplanabhängig sind. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für ihr Pflegekind C. aufgrund der damaligen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 wöchentlich 340,-- EUR (Betreuung in Tagespflege durchschnittlich 32 Stunden wöchentlich, Stufe 3). In diesem Pflegegeld seien auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Für die Zeit vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) bewilligte der Beklagte der Klägerin aufgrund der geänderten Empfehlungen des KVJS für jede geleistete Stunde Tagespflege 3,90 EUR. In dem Bescheid heißt es, auf der Basis einer Betreuungszeit von 32 Stunden/Woche werde ein monatlicher Abschlag von 540,80 EUR geleistet (32 Stunden x 52 Wochen x 3,90 EUR geteilt durch 12 Monate). Unabhängig davon würden auf Nachweis angemessene Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung hälftig, Beiträge zur Unfallversicherung in voller Höhe übernommen. Hierzu ergehe gesonderter Bescheid.
In der Folgezeit wurden der Klägerin durch verschiedene Bescheide jeweils die Hälfte der Kosten ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die vollen Kosten ihrer Unfallversicherung erstattet.
Gegen den Bescheid vom 04.06.2009 erhob die Klägerin Widerspruch und ließ durch ihren damaligen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, die Vergütung in Höhe von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei zu gering und nicht auskömmlich. Zwar sei in § 8 b Abs. 2 KiTaG geregelt, dass sich die Vergütung nach den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistages Baden-Württemberg, des Städtetages Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales richte. Abgesehen von rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Berechnung einer Vergütung auf Dritte verlagere, müsse eine solche Empfehlung nachvollziehbar und den tatsächlichen Bedingungen und Bedürfnissen angepasst sein. Hieran fehle es. Bei der Berechnung des angemessenen Aufwandes sei auch zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege von qualifizierten Tagespflegepersonen erfolgen solle. Es müsse gewährleistet sein, dass mit der Tagespflege ein auskömmliches Einkommen erzielt werden könne. Innerhalb des Bundesgebiets, aber auch innerhalb des Landes Baden-Württemberg bestünden erhebliche Unterschiede bezüglich der gezahlten Vergütung, so dass auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, die gezahlten 3,90 EUR je Stunde stellten eine angemessene Kostenerstattung des Sachaufwandes und Anerkennung der Förderleistung i.S.d. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII dar. In Baden-Württemberg gebe es keine landesrechtliche Regelung zur Höhe des Förderbetrages. Die gezahlten 3,90 EUR seien entsprechend den Begründungen der kommunalen Spitzenverbände nach einer Kalkulation des Bundesministeriums für Familien, Jugend, Soziales und Senioren festgesetzt worden. Danach betrage ein angemessenes Entgelt bei 8 Stunden pro Tag und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) 8.058,-- EUR pro Jahr. Dies entspreche 4,20 EUR je Stunde. Das Bundesministerium sei dabei jedoch von 48 Betreuungswochen pro Jahr ausgegangen. Bei 52 Betreuungswochen ergäben sich lediglich 3,90 EUR je Stunde. Im Gegenzug werde das Tagespflegegeld bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Kindes von vier Wochen pro Jahr weitergezahlt. Der Beklagte komme bei seiner Berechnung den Tagesmüttern sogar noch etwas entgegen, da davon auszugehen sei, dass die Kinder über das Jahr gesehen mehr als 4 Wochen bei den Eltern verbringen würden. Hinsichtlich der Angemessenheit des Pflegegeldes von 3,90 EUR je Stunde und Kind sei im Übrigen zu bedenken, dass die Klägerin bis zu 5 Pflegekinder parallel betreuen dürfe. Insoweit betrage ihr Stundensatz 19,50 EUR.
Dagegen hat die Klägerin am 16.03.2010 Klage erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt zur Begründung zusammengefasst Folgendes vor:
Streitig sei lediglich der Zeitraum ab dem 01.07.2009, für den eine Neuberechnung der Stundensätze vorgenommen worden sei. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene wirtschaftliche Betrachtungsweise sei, gemessen an der Realität der Klägerin, unzutreffend und berücksichtige wesentliche betriebswirtschaftliche Faktoren nicht. Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das Kinderförderungsgesetz hätten Bund und Länder auf die steuerrechtlich notwendige neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Neue Belastungen für Kindertagesmütter hätten vermieden werden sollen. Es habe sichergestellt werden sollen, dass alle Tagespflegepersonen einen Sozialversicherungsschutz zu Bedingungen erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stünden. Die Kindertagespflege habe sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln sollen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend habe in seinen „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ vom 23.01.2009 hinsichtlich der Vergütung klargestellt, dass diese einen Aufwendungsersatz in Höhe der entsprechenden Betriebsausgabenpauschale enthalten müsse. Die Vergütung müsse weiterhin einen Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes enthalten, der gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII „leistungsgerecht auszugestalten“ sei. Hierbei seien der Zeitaufwand und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Zu den Betriebsausgaben werde in den o.g. Fakten und Empfehlungen ausgeführt, dass pro vollzeitbetreutes Kind mit acht Stunden oder mehr am Tag an fünf Tagen in der Woche die Betreuungspauschale 300,-- EUR betrage. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wie sich der von ihr zugrunde gelegte Stundensatz von 3,90 EUR errechne. Es sei zu prüfen, ob ein entsprechender Anerkennungsbetrag für Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes geleistet und der geschuldete Aufwendungsersatz berücksichtigt werde. Ebenso sei bei der Auskömmlichkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst erbringen und das Einkommen noch versteuern müsse. Die Vergütung der Klägerin als Tagesmutter sei damit nicht mit deren Verdienst gleichzusetzen, da sie auch noch die Betriebskosten enthalte. Die wesentlichen Faktoren dieser Betriebskosten seien neben den Mahlzeiten für die Tageskinder und für diese aufzuwendende Verbrauchsartikel wie Bastelmaterial o.ä. auch die Kosten für die geeigneten Räumlichkeiten, deren Abnutzung und Wohnnebenkosten sowie für Kinderwagen, Sandkasten, Spielmaterial u.ä. Wie dargelegt seien bei drei Vollzeitkindern 900,-- EUR (3 x 300,-- EUR) Betriebskosten von der Vergütung abzuziehen. Bei dem vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatz von 3,90 EUR pro Betreuungsstunde sei damit bei drei Vollzeitkindern mit wöchentlich 40 Betreuungsstunden lediglich ein Bruttoverdienst von 1.128,-- EUR monatlich zu erzielen. Da bei einer selbständigen Tätigkeit Fehlzeiten der Tagespflegeperson wie Urlaub oder Krankheit nicht bezahlt würden, seien ungefähr fünf Wochen pro Jahr abzuziehen. Ebenso gebe es immer wieder Verdienstausfälle durch Kündigung von Pflegeverhältnissen und nicht übergangslose Neubesetzung. Vom steuerbereinigten Verdienst müssten dann noch die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Auch die flexible Struktur der Betreuungszeiten sei in den Empfehlungen der Spitzenverbände nicht ausreichend berücksichtigt. In aller Regel seien die Kinder nur in Teilzeit zu betreuen. In Randzeiten würden häufig nur ein oder zwei Kinder gleichzeitig betreut. Die maximale Auslastung mit fünf gleichzeitig betreuten Kindern komme nur sehr selten zustande. Bei maximaler Auslastung der Klägerin mit acht Tageskindern, von denen nur fünf gleichzeitig anwesend sein dürften, entstehe durch die unterschiedliche Betreuungszeit der Kinder eine Gesamtarbeitszeit von ungefähr 50 Stunden wöchentlich bei einer Betreuungsstundenzahl von 100 Stunden. Dazu komme der erhöhte Aufwand für Reinigungsarbeiten und Elterngespräche. Mit dem Verdienst aus 100 Betreuungsstunden wöchentlich bei maximaler Auslastung könne kein Nettoeinkommen erzielt werden, mit dem die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Als Vergleichsmaßstab müsse eine entsprechende Kinderpflegerin aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes herangezogen werden. Werde die bereitgestellte Dienstleistung Kinderbetreuung von Seiten der Eltern, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch genommen, dürfe hierdurch kein Entgeltverlust für die Klägerin entstehen. Die Klägerin habe im Jahr 2009 462 Betreuungsstunden geleistet. Maximal seien bei Vollzeittätigkeit 480 Stunden planbar. Obwohl die Klägerin nahezu vollzeitig ausgelastet gewesen sei, habe sie 2009 nur 10.499,-- EUR eingenommen. Damit sei die Klägerin steuerfrei geblieben.
10 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der schriftsätzlich zunächst nur pauschal die Bewilligung eines höheren Pflegegeldes für das Kind C. beantragt hatte, hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert und beantragt nunmehr,
11 
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 04.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 der Klägerin Pflegegeld in Höhe von 5,50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C., beginnend mit dem 01.07.2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch die Klägerin als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen,
14 
und trägt zur Begründung Folgendes vor:
15 
Der Landkreis habe als Vergütung der Klägerin die landesweit geltenden Betreuungssätze übernommen. Der von den Spitzenverbänden empfohlene Stundensatz von 3,90 EUR sei das Ergebnis einer landesweiten Arbeitsgruppe und basiere auf einer Kalkulation des Bundes, wie sie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008 zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) ergebe. Der dort berechnete Betreuungssatz von 4,20 EUR sei aus dem Betreuungssatz von 3,-- EUR fortgeschrieben worden, der Kalkulationsgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) 2004 gewesen sei. In Baden-Württemberg sei der Stundensatz von 4,20 EUR auf 3,90 EUR gekürzt worden. Dafür würden Fehlzeiten von bis zu vier Wochen jährlich vergütet, in denen zwar eine Betreuungsbereitschaft bestehe, das Kind aber nicht betreut werde. Der Beklagte habe diese vier Wochen sogar noch dadurch erweitert, dass die vereinbarte wöchentliche Regelbetreuung für alle 52 Wochen des Jahres unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl gezahlt werde. Für den Fall, dass die tatsächlichen Stunden wider Erwarten über den pauschal errechneten Stunden lägen, sei eine Nachberechnung zugesichert worden. Eine Umfrage des KVJS vom 18.03.2010 habe ergeben, dass landesweit lediglich zwei Städte (Freiburg und Baden-Baden je 4,20 EUR) und zwei Landkreise (Rems-Murr-Kreis 5,50 EUR und Tübingen 4,90 EUR) höhere Betreuungssätze bezahlten. Es gebe allerdings einzelne Kommunen, die zusätzlich zu den vom jeweiligen Landkreis gewährten 3,90 EUR freiwillig zusätzliche Leistungen anböten. Nach einer Umfrage des KVJS über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege seien die in Baden-Württemberg empfohlenen Betreuungssätze höher als in allen Bundesländern.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Die Klage ist fristgerecht eingelegt und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese sachdienlich; der Beklagte hat sich darauf in der mündlichen Verhandlung auch rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
19 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
20 
Die Klägerin hat für das Kind C. keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten höheren Pflegegeldes bzw. auf Abrechnung nach den von ihr begehrten Modalitäten. Streitgegenständlich ist die Zahlung des Tagespflegegeldes ab dem 01.07.2009. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten.
21 
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8 b Abs. 1 und 2 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz).
22 
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII (i.d.F. v. 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
23 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen,
24 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
25 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange-messenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
26 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
27 
Streitig sind im vorliegenden Fall nur die Vergütungskomponenten 1 und 2, nämlich der Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben (Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen-stände/Mobiliar, Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Hygienear-tikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten etc.) und der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
28 
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (S. 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (S. 3).
29 
In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber von dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht. Danach wird eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
30 
Gegen die Regelung in § 8 b Abs. 2 S. 2 KiTaG, in der wegen der Modalitäten der Vergütung in der Kindertagespflege auf die gemeinsamen Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages verwiesen wird, bestehen keine Bedenken.
31 
Gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Geldleitung festlegt, sondern etwa der überörtliche Träger, oder es kann auch unmittelbar durch Landesrecht die Höhe der Geldleistung festgelegt werden (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 23 Rn. 37). Landkreistag und Städtetag sind kommunale Spitzenverbände, in denen neben den baden-württembergischen Landkreisen bzw. Städten u.a. der KVJS Mitglied ist. Der KVJS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Sitz des Integrationsamtes. Der Verweis auf die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen dieser Gremien bietet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab, gewährleistet landesweit einheitliche (Mindest-)Sätze in der Kindertagespflege und erlaubt eine im Vergleich zu einer gesetzlichen Regelung größtmögliche Flexibilität.
32 
Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.05.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 Abs. 2 a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege.
33 
Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei der zeitliche Umfang der der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, sehen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
34 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, wird diese „künftig“ (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt (Ziff. 1.1). Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern verweisen die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen (Ziff. 1.2). Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt (Ziff. 4). Schließlich treffen die Empfehlungen noch eine Regelung für die Über-Nacht-Betreuung (Ziff. 5).
35 
Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, beträgt nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR).
36 
Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nehmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen hat (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Kinderförderungsgesetz). Diese Kalkulationen des Bundes sind Ausgangspunkt für die baden-württembergische Lösung.
37 
Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das KiföG haben Bund und Länder auf die - steuerrechtlich notwendige - neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Die Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege folgt aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001), wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern haben. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale nutzen, die zum Veranlagungszeitraum 2009 auf monatlich 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu ermitteln. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (vgl. zum Ganzen auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 23.01.2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
38 
Zur Neufassung des § 23 SGB VIII heißt es in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14 ):
39 
„Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.
40 
Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als 1 Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen.
41 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege…“
42 
Zur Kostenschätzung für den Ausbau der Tagesbetreuung und zur Höhe des Betreuungssatzes in der Kindertagespflege wird in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f. ) Folgendes ausgeführt:
43 
„Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG (Anm.: Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005) entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen.
44 
Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde:
45 
a) Betriebskosten
46 
aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege
47 
Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiterentwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus.
48 
Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde:
49 
- Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro wird un-verändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt.
50 
- Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand ent-stehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tages-pflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d. h. 3.600 Euro pro Jahr, veran-schlagt.
51 
- Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung er-rechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von
52 
4. 458 Euro zugrunde gelegt.“
53 
Die Kalkulationen des Bundes gehen damit bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibt ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson. Daraus ergibt sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde.
54 
Der so ermittelte Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde liegt auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg zu Grunde (vgl. Ziff. 6.1 der Empfehlungen vom 18.05.2009). Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt wird und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgehen, ergeben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergibt dann einen Wert von 3,90 EUR pro Stunde.
55 
Der entstehende Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiert sich an der steuer-freien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziert sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
56 
Danach gestalten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
57 
        
172 Stunden/Monat:
 1 Stunde:
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
 1,74 EUR (44,6 %)
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
 2,16 EUR (55,4 %)
        
672,00 EUR (100 %)
 3,90 EUR (100 %)
58 
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden für das Kind C. ab dem 01.07.2009 bewilligte laufende Geldleistung in der Tagespflege von 3,90 EUR für jede geleistete Stunde entspricht damit der bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden. Die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Förderhöhe widerspricht insbesondere nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind.
59 
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liegt, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwandes enthalten ist. Der KVJS bezeichnet in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg Stand 01.03.2011 (S. 4) die Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard“. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kifög als belastbar erwiesen haben und die die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f.). Die den Sätzen zugrundeliegende - steuerfreie - Betriebskostenpauschale für Sachaufwendungen in Höhe von 300,-- EUR pro ganztagsbetreutem Kind und Monat entspricht den steuerrechtlichen Vorgaben und war zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,-- EUR auf die genannten 300,-- EUR erhöht worden (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14; Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009). Nach dem o.g. Bericht des KVJS über Bestand und Struktur der Kindertagespflege (S. 9) befindet sich im bundesdeutschen Vergleich die Höhe der Geldleistung in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs im oberen Bereich. Neben den laufenden Geldleistungen werden die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge und die kompletten Beiträge zur Unfallversicherung erstattet.
60 
Im Hinblick auf die leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen sind auch die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Kindertagespflege stattfindet. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Der Klägerin war vom Beklagten am 21.04.2006 zunächst die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Kinder erteilt worden. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Förderung in der Kindertagespflege für das Pflegekind C. wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR (5 x 3,90 EUR) pro Stunde erzielen lässt.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Kindertagespflege häufig Teilzeitpflegeverhältnisse vereinbart werden und insbesondere in den sog. Randzeiten am Morgen oder am Abend möglicherweise nur noch einzelne Kinder zu betreuen sind. Wie sich aus der Aufstellung der Klägerin über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 ergibt, ist auch die Klägerin mehrere Betreuungsverhältnisse eingegangen, in denen die wöchentliche Betreuungszeit nur zwischen 4 und 6,5 Stunden lag. Diese Bedingungen liegen aber den streitgegenständlichen Bescheiden über die laufende Geldleistung für das Pflegekind C. nicht zu Grunde. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2009 geht vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) von einer Betreuungszeit von wöchentlich 32 Stunden aus. Als Betreuungszeiten sind in der Erklärung vom 02.02.2009 die Zeit von 6.00 - 14.00 Uhr oder 12.00 - 18.30 Uhr angegeben. Gerade für C. konnte die Klägerin damit die höchste Vergütung aller Pflegekinder während im wesentlichen „normaler“ Betreuungszeiten erzielen. Dass bei C. im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Förderbedarf bestand, der nach den Empfehlungen ggf. einen höheren Förderbetrag erforderlich machen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
62 
Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung ist auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbständige Tätigkeit ausüben und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand haben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, werden die Tagespflegeverhältnisse nur zu einem geringen Teil unmittelbar über das Jugendamt vermittelt. In der Regel kommen die Pflegeverhältnisse vielmehr durch private Weiterempfehlungen zu Stande, und die Klägerin entscheidet jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passt“. Auch die Bezahlung der Pflegekinder gestalte sich nach der Darstellung der Klägerin unterschiedlich. So gebe es Eltern, die die Betreuung privat bezahlten, Eltern, die Zuzahlungen leisteten und schließlich Eltern, von denen keinerlei Zuzahlung erbracht werde bzw. erbracht werden könne. Auch insoweit steht es der Klägerin frei, die Zusammensetzung ihrer Pflegeverhältnisse zu steuern. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, aus ihrer Sicht „unrentable“ Pflegeverhältnisse einzugehen. Die Klägerin ist insoweit selbständig mit allen Vor- und Nachteilen.
63 
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes“. Eine Tagesmutter übt eine selbständige Tätigkeit aus, die sie inhaltlich - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - weitgehend selbst gestalten kann. Auch wenn sie über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen muss, ist eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin nicht erforderlich. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit zu Hause ausüben und gleichzeitig - wie dies auch die Klägerin seit der Geburt ihres jetzt zwölfjährigen Sohnes tut - ihre eigenen Kinder mitbetreuen.
64 
Ein Anspruch auf „Auskömmlichkeit“ der Einnahmen aus der Kindertagespflege ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass - als Ausfluss der Selbständigkeit - von den verschiedenen Tagesmüttern Kindertagespflege in ganz unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Zwar heißt es in der Begründung zum Kifög, die Kindertagespflege solle „mittelfristig“ eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers tragen die von ihm kalkulierten Betreuungskosten, die den Empfehlungen des KVJS zugrunde liegen, bereits der stärkeren Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege Rechnung und sind ein wesentlicher Schritt, die öffentlich finanzierte Kindertagespflege aus dem Niedriglohnsektor hinauszuführen. Gleichzeitig heißt es aber in der Begründung zum Kifög, den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe müsse ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden; über entsprechende Vorgaben müsse ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.208, S. 10 u. 14).
65 
Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, insbesondere bzgl. die Höhe der Vergütung von Tagesmüttern, erfolgt in Baden-Württemberg durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS, den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgen. Die Ausgestaltung der Vergütung in der Kindertagespflege ist daher Gegenstand einer auch im politischen Raum stattfindenden fortdauernden Diskussionen. Die Kammer sieht derzeit rechtlich keine Veranlassung, in diesen Prozess einzugreifen und wie von der Klägerin beantragt eine Vergütung in Höhe von 5,50 EUR je Betreuungsstunde und Kind als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII festzuschreiben. Vielmehr entspricht wie dargelegt eine Vergütung in Höhe von 3,90 EUR im Sinne eines landesweiten Mindeststandards - noch - den gesetzlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwächst.
66 
Zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 sei im Übrigen bemerkt, dass die Einnahmen bis zum 30.06.2009 noch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungspauschalen beruhen dürften.
67 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
68 
Nach dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 leistet der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2009 bis 28.02.2010, jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Die von der Klägerin beantragte „Abrechnung ihrer Vergütung nach den geplanten Betreuungsstunden als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats“ ist daher vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert worden. Ob entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 02.05.2011 im neuen Bewilligungszeitraum auch eine monatlich nachträgliche Auszahlung auf Einzelnachweis der geleisteten Stunden zulässig ist (wofür einiges spricht), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu das Parallelverfahren 7 K 3700/11).
69 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung ihrer Vergütung als Pauschale „unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin“. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbständig tätig ist. Die Empfehlungen des KVJS sehen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sehen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII) nicht vor.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
71 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Die Klage ist fristgerecht eingelegt und die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch entsprechend den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 konkretisiert. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese sachdienlich; der Beklagte hat sich darauf in der mündlichen Verhandlung auch rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
19 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
20 
Die Klägerin hat für das Kind C. keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten höheren Pflegegeldes bzw. auf Abrechnung nach den von ihr begehrten Modalitäten. Streitgegenständlich ist die Zahlung des Tagespflegegeldes ab dem 01.07.2009. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten.
21 
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung und Abrechnung des Tagespflegegeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII i.V.m. § 8 b Abs. 1 und 2 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz).
22 
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII (i.d.F. v. 10.12.2008, gültig ab 16.12.2008) die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst dabei gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII
23 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen,
24 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
25 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ange-messenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
26 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
27 
Streitig sind im vorliegenden Fall nur die Vergütungskomponenten 1 und 2, nämlich der Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben (Nahrungsmittel, Ausstattungsgegen-stände/Mobiliar, Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Hygienear-tikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten etc.) und der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
28 
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (S. 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (S. 3).
29 
In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber von dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a S. 1 SGB VIII durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht. Danach wird eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24 a SGB VIII festgestellt ist. Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.
30 
Gegen die Regelung in § 8 b Abs. 2 S. 2 KiTaG, in der wegen der Modalitäten der Vergütung in der Kindertagespflege auf die gemeinsamen Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages verwiesen wird, bestehen keine Bedenken.
31 
Gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Höhe der Geldleitung festlegt, sondern etwa der überörtliche Träger, oder es kann auch unmittelbar durch Landesrecht die Höhe der Geldleistung festgelegt werden (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 23 Rn. 37). Landkreistag und Städtetag sind kommunale Spitzenverbände, in denen neben den baden-württembergischen Landkreisen bzw. Städten u.a. der KVJS Mitglied ist. Der KVJS ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Sitz des Integrationsamtes. Der Verweis auf die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen dieser Gremien bietet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Orientierungsmaßstab, gewährleistet landesweit einheitliche (Mindest-)Sätze in der Kindertagespflege und erlaubt eine im Vergleich zu einer gesetzlichen Regelung größtmögliche Flexibilität.
32 
Die danach maßgeblichen, ab dem 01.07.2009 geltenden Empfehlungen des KVJS, des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.05.2009 entsprechen den Anforderungen des § 23 Abs. 2 a SGB VIII zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege.
33 
Zur Ausfüllung der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 2 a S. 2 und 3 SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und dabei der zeitliche Umfang der der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind, sehen die Empfehlungen in nicht zu beanstandender Weise Folgendes vor:
34 
Um den Umfang der Betreuungsleistung möglichst genau und transparent auf die laufende Geldleistung zu übertragen, wird diese „künftig“ (d.h. in Abkehr von vorher geltenden Pauschalen) nach der Anzahl der tatsächlichen Betreuungsstunden gewährt (Ziff. 1.1). Im Hinblick auf einen besonderen Förderbedarf von Kindern verweisen die Empfehlungen für Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder mit einem besonderen erzieherischen Bedarf auf die Pauschalen der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zum SGB XII zur Gewährung von begleitenden oder pädagogischen Hilfen (Ziff. 1.2). Bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson wird die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt. Bei Ausfall der Tagespflegeperson und gleichzeitigem Betreuungsbedarf des Tagespflegekindes wird die laufende Geldleistung nur einmal gewährt (Ziff. 4). Schließlich treffen die Empfehlungen noch eine Regelung für die Über-Nacht-Betreuung (Ziff. 5).
35 
Ausgehend von jährlich 52 Betreuungswochen, d.h. 4,3 Wochen pro Monat, beträgt nach den Empfehlungen ab dem 01.07.2009 die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII pro Stunde und Kind 3,90 EUR (Erstattung des Sachaufwands 1,74 EUR, Anerkennung der Förderleistung 2,16 EUR).
36 
Zur Zusammensetzung und Höhe der laufenden Geldleistung nehmen die Empfehlungen Bezug auf die Beratungen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG), im Zuge derer der Bund auch Berechnungen zu den Betriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege vorgenommen hat (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege; Kinderförderungsgesetz). Diese Kalkulationen des Bundes sind Ausgangspunkt für die baden-württembergische Lösung.
37 
Mit den Neuregelungen zur Kindertagespflege durch das KiföG haben Bund und Länder auf die - steuerrechtlich notwendige - neue Behandlung der Einkünfte aus Kindertagespflege reagiert. Die Besteuerung der Einkünfte aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege folgt aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (IV C 3 - S 2342/07/0001), wonach ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu versteuern haben. Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale nutzen, die zum Veranlagungszeitraum 2009 auf monatlich 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind erhöht worden ist; bei Teilzeitbetreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu ermitteln. Steuerfrei bleiben die nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (vgl. zum Ganzen auch Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom 23.01.2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
38 
Zur Neufassung des § 23 SGB VIII heißt es in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14 ):
39 
„Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.
40 
Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als 1 Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen.
41 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege…“
42 
Zur Kostenschätzung für den Ausbau der Tagesbetreuung und zur Höhe des Betreuungssatzes in der Kindertagespflege wird in der Begründung zum KiföG (vgl. BTDrs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f. ) Folgendes ausgeführt:
43 
„Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG (Anm.: Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2005) entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen.
44 
Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde:
45 
a) Betriebskosten
46 
aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege
47 
Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiterentwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus.
48 
Dem veranschlagten Betrag von 9.450 Euro liegen folgende Rechengrößen zugrunde:
49 
- Der Pauschalbetrag für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro wird un-verändert als Verwaltungskosten in Ansatz gebracht; er wird der Tagespflegeperson nicht ausgezahlt.
50 
- Die zu erstattenden Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand ent-stehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), fallen an für jeden Betreuungsplatz. Hier wird in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tages-pflegepersonen ein Satz von 300 Euro pro Monat, d. h. 3.600 Euro pro Jahr, veran-schlagt.
51 
- Als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen, auf dessen Grundlage sich die Beträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung er-rechnen lassen, wird also pro Betreuungsplatz ein verbleibender Betrag von
52 
4. 458 Euro zugrunde gelegt.“
53 
Die Kalkulationen des Bundes gehen damit bei einer angenommenen täglichen Betreuungszeit von 8 Stunden und einer monatlichen Betreuungszeit von 160 Stunden (4 Wochen) von Kosten in Höhe von 9.450,00 EUR pro Jahr für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aus. Abzüglich eines Pauschalbetrages von 1.392,00 EUR für die fachliche Begleitung verbleibt ein Aufwand von 8.058,00 EUR pro Jahr oder 671,50 EUR pro Monat für die Tagespflegeperson. Daraus ergibt sich ein Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde.
54 
Der so ermittelte Wert von 4,20 EUR pro Betreuungsstunde liegt auch der Kalkulation der gemeinsamen Empfehlungen des KVJS und des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg zu Grunde (vgl. Ziff. 6.1 der Empfehlungen vom 18.05.2009). Da nach diesen Empfehlungen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson die laufende Geldleistung bis zu 4 Wochen pro Jahr weitergewährt wird und die Empfehlungen statt von 48 Wochen von vollen 52 Wochen ausgehen, ergeben sich durchschnittlich 4,3 Wochen pro Monat und damit 172 monatliche Betreuungsstunden (4,3 x 5 x 8 Stunden). Dies ergibt dann einen Wert von 3,90 EUR pro Stunde.
55 
Der entstehende Sachaufwand der Tagespflegeperson orientiert sich an der steuer-freien Betriebsausgabenpauschale von derzeit 300,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden pro Tag und reduziert sich bei einer geringeren täglichen Betreuungszeit anteilig.
56 
Danach gestalten sich Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung nach Ziff. 6.1 der Empfehlungen folgendermaßen:
57 
        
172 Stunden/Monat:
 1 Stunde:
Sachkosten
300,00 EUR (44,6 %)
 1,74 EUR (44,6 %)
Förderungsleistung
372,00 EUR (55,4 %)
 2,16 EUR (55,4 %)
        
672,00 EUR (100 %)
 3,90 EUR (100 %)
58 
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden für das Kind C. ab dem 01.07.2009 bewilligte laufende Geldleistung in der Tagespflege von 3,90 EUR für jede geleistete Stunde entspricht damit der bundes- und landesrechtlichen Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden. Die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Förderhöhe widerspricht insbesondere nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind.
59 
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Stundensatz von 3,90 EUR pro betreutem Kind an der unteren Grenze einer leistungsgerechten Vergütung liegt, zumal in diesem Betrag auch die Erstattung des Sachaufwandes enthalten ist. Der KVJS bezeichnet in seinem Bericht über Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden Württemberg Stand 01.03.2011 (S. 4) die Vergütung selbst als landesweiten „Mindeststandard“. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum Kifög als belastbar erwiesen haben und die die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 21 f.). Die den Sätzen zugrundeliegende - steuerfreie - Betriebskostenpauschale für Sachaufwendungen in Höhe von 300,-- EUR pro ganztagsbetreutem Kind und Monat entspricht den steuerrechtlichen Vorgaben und war zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,-- EUR auf die genannten 300,-- EUR erhöht worden (vgl. BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.2008, S. 14; Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009). Nach dem o.g. Bericht des KVJS über Bestand und Struktur der Kindertagespflege (S. 9) befindet sich im bundesdeutschen Vergleich die Höhe der Geldleistung in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs im oberen Bereich. Neben den laufenden Geldleistungen werden die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge und die kompletten Beiträge zur Unfallversicherung erstattet.
60 
Im Hinblick auf die leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen sind auch die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Kindertagespflege stattfindet. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Der Klägerin war vom Beklagten am 21.04.2006 zunächst die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Kinder erteilt worden. Gemäß Bescheid des Beklagten vom 29.04.2011 ist die Klägerin berechtigt, bis zu maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu acht angemeldete Kinder in Tagespflege zu betreuen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Förderung in der Kindertagespflege für das Pflegekind C. wurden von der Klägerin nach ihren Angaben sechs weitere Kinder in Tagespflege betreut. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass sich bei der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern in der Tagespflege eine Vergütung von 19,50 EUR (5 x 3,90 EUR) pro Stunde erzielen lässt.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Kindertagespflege häufig Teilzeitpflegeverhältnisse vereinbart werden und insbesondere in den sog. Randzeiten am Morgen oder am Abend möglicherweise nur noch einzelne Kinder zu betreuen sind. Wie sich aus der Aufstellung der Klägerin über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 ergibt, ist auch die Klägerin mehrere Betreuungsverhältnisse eingegangen, in denen die wöchentliche Betreuungszeit nur zwischen 4 und 6,5 Stunden lag. Diese Bedingungen liegen aber den streitgegenständlichen Bescheiden über die laufende Geldleistung für das Pflegekind C. nicht zu Grunde. Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2009 geht vielmehr für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 (voraussichtlicher Eintritt von C. in den Kindergarten) von einer Betreuungszeit von wöchentlich 32 Stunden aus. Als Betreuungszeiten sind in der Erklärung vom 02.02.2009 die Zeit von 6.00 - 14.00 Uhr oder 12.00 - 18.30 Uhr angegeben. Gerade für C. konnte die Klägerin damit die höchste Vergütung aller Pflegekinder während im wesentlichen „normaler“ Betreuungszeiten erzielen. Dass bei C. im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Förderbedarf bestand, der nach den Empfehlungen ggf. einen höheren Förderbetrag erforderlich machen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
62 
Bei der Frage der leistungsgerechten Vergütung ist auch zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen eine selbständige Tätigkeit ausüben und die konkrete Ausgestaltung ihrer Tätigkeit selbst in der Hand haben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, werden die Tagespflegeverhältnisse nur zu einem geringen Teil unmittelbar über das Jugendamt vermittelt. In der Regel kommen die Pflegeverhältnisse vielmehr durch private Weiterempfehlungen zu Stande, und die Klägerin entscheidet jeweils im Einzelfall und nach ihrem persönlichen Eindruck, ob das Pflegeverhältnis „passt“. Auch die Bezahlung der Pflegekinder gestalte sich nach der Darstellung der Klägerin unterschiedlich. So gebe es Eltern, die die Betreuung privat bezahlten, Eltern, die Zuzahlungen leisteten und schließlich Eltern, von denen keinerlei Zuzahlung erbracht werde bzw. erbracht werden könne. Auch insoweit steht es der Klägerin frei, die Zusammensetzung ihrer Pflegeverhältnisse zu steuern. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, aus ihrer Sicht „unrentable“ Pflegeverhältnisse einzugehen. Die Klägerin ist insoweit selbständig mit allen Vor- und Nachteilen.
63 
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kinderpflegerinnen „aus dem Vergütungsbereich des öffentlichen Dienstes“. Eine Tagesmutter übt eine selbständige Tätigkeit aus, die sie inhaltlich - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - weitgehend selbst gestalten kann. Auch wenn sie über vertiefte, in der Regel in Lehrgängen erworbene Kenntnisse verfügen muss, ist eine Berufsausbildung als Erzieherin oder Kinderpflegerin nicht erforderlich. Die Tagesmutter kann ihre Tätigkeit zu Hause ausüben und gleichzeitig - wie dies auch die Klägerin seit der Geburt ihres jetzt zwölfjährigen Sohnes tut - ihre eigenen Kinder mitbetreuen.
64 
Ein Anspruch auf „Auskömmlichkeit“ der Einnahmen aus der Kindertagespflege ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass - als Ausfluss der Selbständigkeit - von den verschiedenen Tagesmüttern Kindertagespflege in ganz unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübt wird. Zwar heißt es in der Begründung zum Kifög, die Kindertagespflege solle „mittelfristig“ eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Dabei handelt es sich allerdings im Wesentlichen um eine (gesellschafts-)politische Zielvorstellung vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers tragen die von ihm kalkulierten Betreuungskosten, die den Empfehlungen des KVJS zugrunde liegen, bereits der stärkeren Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege Rechnung und sind ein wesentlicher Schritt, die öffentlich finanzierte Kindertagespflege aus dem Niedriglohnsektor hinauszuführen. Gleichzeitig heißt es aber in der Begründung zum Kifög, den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe müsse ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden; über entsprechende Vorgaben müsse ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/9299 vom 27.05.208, S. 10 u. 14).
65 
Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege, insbesondere bzgl. die Höhe der Vergütung von Tagesmüttern, erfolgt in Baden-Württemberg durch eine landesweite Arbeitsgruppe unter Beteiligung des KVJS, den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesverband der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird voraussichtlich im Sommer diesen Jahres eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgen. Die Ausgestaltung der Vergütung in der Kindertagespflege ist daher Gegenstand einer auch im politischen Raum stattfindenden fortdauernden Diskussionen. Die Kammer sieht derzeit rechtlich keine Veranlassung, in diesen Prozess einzugreifen und wie von der Klägerin beantragt eine Vergütung in Höhe von 5,50 EUR je Betreuungsstunde und Kind als leistungsgerecht i.S.d. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII festzuschreiben. Vielmehr entspricht wie dargelegt eine Vergütung in Höhe von 3,90 EUR im Sinne eines landesweiten Mindeststandards - noch - den gesetzlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Soweit in einzelnen Landkreisen höhere Betreuungssätze gezahlt oder von Kommunen Zuschüsse gewährt werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinaus, aus denen keine Verpflichtung des Beklagten erwächst.
66 
Zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihren Verdienst aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2009 sei im Übrigen bemerkt, dass die Einnahmen bis zum 30.06.2009 noch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungspauschalen beruhen dürften.
67 
Auch der Abrechnungsmodus des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
68 
Nach dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 leistet der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich ab 01.07.2009 bis 28.02.2010, jeweils monatlich im Voraus einen Abschlag auf der Basis der ihm aktuell vorliegenden Betreuungszeiten. Die von der Klägerin beantragte „Abrechnung ihrer Vergütung nach den geplanten Betreuungsstunden als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats“ ist daher vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert worden. Ob entsprechend dem Schreiben der Klägerin vom 02.05.2011 im neuen Bewilligungszeitraum auch eine monatlich nachträgliche Auszahlung auf Einzelnachweis der geleisteten Stunden zulässig ist (wofür einiges spricht), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu das Parallelverfahren 7 K 3700/11).
69 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung ihrer Vergütung als Pauschale „unabhängig von evtl. Krankheit der Klägerin sowie durch das Pflegekind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub der Klägerin“. Die Klägerin verkennt, dass sie nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sondern als Tagespflegeperson selbständig tätig ist. Die Empfehlungen des KVJS sehen bei vorübergehender Abwesenheit des Tagespflegekindes und gleichzeitiger Betreuungsbereitschaft der Tagespflegeperson vor, dass die laufende Geldleistung bis zu vier Wochen pro Jahr weitergewährt wird. Eine darüber hinausgehende Absicherung für den Krankheitsfall sowie einen bezahlten Urlaub sehen die auf den zeitlichen Umfang der Förderleistung abstellenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 23 Abs. 2 a S. 2 SGB VIII) nicht vor.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
71 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.