Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 28. Feb. 2018 - 7 K 1185/18

published on 28/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 28. Feb. 2018 - 7 K 1185/18
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der am ... geborene Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihm ab dem 01.03.2018 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
Ausweislich der beigezogenen Behördenakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ist der Antragsteller beim Jugendamt der Antragsgegnerin seit dem 13.11.2016 registriert. Nach einer vom Antragsteller vorgelegten E-Mail des Jugendamts der Antragsgegnerin vom 13.11.2016 meldete der Antragsteller seinen Platzbedarf am 13.11.2016 an. Dieses Anmeldungsschreiben der Eltern des Antragstellers legte der Antragsteller nicht vor. Mit Schreiben vom 23.11.2017 meldeten sich die Eltern des Antragstellers erneut unter Hinweis auf den Rechtsanspruch gem. § 24 SGB VIII über die Plattform Juniko zum 01.03.2018 an. Sie gaben in dieser Anmeldung drei Wunsch-Kindertagesstätten an und baten weitere Einrichtungen zu nennen, in denen eine Platzvergabe möglich erscheine, und meldeten den Antragsteller vorsorglich auch dort an. Die Betreuung solle über fünf bis maximal sieben Stunden erfolgen. Ein ablehnender Bescheid durch die Antragsgegnerin erging bisher nicht. Allerdings hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.02.2018 ab September 2018 einen Platz im Katholischen Kindergarten ... angeboten. Dieser Platz wurde vom Antragsteller akzeptiert, der vorliegende Eilantrag aber dennoch aufrechterhalten. Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor, die Annahme des Angebots sei zur Schadensminderung erfolgt. Außerdem sei der Anspruch des Antragstellers für die Zeit vor dem 01.09.2018 weiterhin unerfüllt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines fälligen Anordnungsanspruchs.
Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Zwar ist der Antragsteller am 01.03.2018, zu dem er einen Platz in einer Kindertageseinrichtung begehrt, ein Jahr alt. Er hat jedoch die Fälligkeit des Anspruchs nicht glaubhaft gemacht.
§ 24 Abs. 2 SGB VIII regelt nicht explizit, wann der Anspruch auf frühkindliche Förderung fällig wird. Lediglich § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII normiert, dass Landesrecht bestimmen kann, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Eine solche Regelung enthält § 3 Abs. 2a Satz 1 KiTaG BW, wonach die erziehungsberechtigten Personen sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis setzen müssen. Allerdings ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes auch bestimmte inhaltliche Anforderungen zu erfüllen hat. Der Leistungsberechtigte muss gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe diejenigen tatsächlichen Angaben tätigen, die dieser zur Erfüllung des Anspruchs benötigt (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, juris). Da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, einen Platz in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Leistungsberechtigten nachzuweisen, ist ein räumlicher Anknüpfungspunkt für den Betreuungsplatz mitzuteilen. Außerdem benötigt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere den Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, sowie den Umfang der täglichen Betreuungszeiten.
Die Erfüllung dieser Anforderungen hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Zwar erfüllt der am 23.11.2017 über die Plattform Juniko gestellte Antrag die inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes. Er wahrt aber nicht die sechsmonatige Frist des § 3 Abs. 2a Satz 1 KiTaG BW, da darin ein Betreuungsplatz bereits ab dem 01.03.2018 beantragt wird. Nach einer vorgelegten Eingangsbsestätigungs-E-Mail der Antragsgegnerin vom 13.11.2016 haben zwar die Eltern des Antragstellers bereits am 13.11.2016 einen Platzbedarf angemeldet. Allerdings ist nicht glaubhaft gemacht, dass die damalige Anmeldung auch die erforderlichen inhaltlichen Kriterien erfüllt. Der Antragsteller hat das entsprechende Schreiben an die Antragsgegnerin nicht vorgelegt und auch nicht vorgetragen, welchen konkreten Inhalt das Anmeldungsschreiben hatte. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin auch darauf hingewiesen, dass ihr das Schreiben vom 13.11.2016 nicht vorliege und angesichts des erneuten Antrags vom 23.11.2017 davon auszugehen sei, dass der Antragsteller den Antrag aus dem Jahr 2016 als ungültig betrachte. Der Antrag vom 23.11.2017 wahre die Frist des § 3 Abs. 2a KiTaG BW nicht. Auch daraufhin legte der Antragsteller das Schreiben vom 13.11.2016 weder vor noch ergänzte er seinen Vortrag zum Inhalt des Schreibens.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2013). Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach es bei der Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung nicht um laufende Leistungen geht, sondern vielmehr der Auffangwert maßgeblich ist (vgl. VGH BW, B. v. 07.12.2016 - 12 S 1887/16 -).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 26/10/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung des Klägers in einer Tageseinrichtung einer Trä
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published on 18/07/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2018 - 7 K 1185/18 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe
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(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.