| |
| Der am ...1976 in ...Türkei geborene Kläger ist lediger und kinderloser türkischer Staatsangehöriger. Im Dezember 1977 reiste er mit seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzuges in das Bundesgebiet ein. Mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern lebte er bis zu seiner Inhaftierung am 05.02.2008 in familiärer Lebensgemeinschaft. Seine Eltern und seine Geschwister haben ein Recht zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Vater des Klägers, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist, hält sich seit seiner Einreise rechtmäßig als Arbeitnehmer im Bundesgebiet auf und geht seit Mai 1985 bei der Firma ... GmbH einer Erwerbstätigkeit nach. Das Landratsamt Ludwigsburg erteilte dem Kläger am 22.09.1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die am 07.11.2007 in einen neu ausgestellten Nationalpass als Niederlassungserlaubnis übertragen wurde. |
|
| Der Kläger besuchte die Hauptschule bis zur 7. Klasse und wurde ohne Abschluss aus der Hauptschule entlassen. Den Hauptschulabschluss erreichte der Kläger im Jahr 1994 durch eine Schulfremdenprüfung. Eine daraufhin begonnene Lehre als Gas- und Wasserinstallateur hat er jedoch nicht abgeschlossen. Auch der Besuch einer gewerblichen Schule in Ludwigsburg zur Weiterbildung als Bürokaufmann wurde wegen schulischer Schwierigkeiten nicht beendet. Eine Ausbildung zum IT-Systemelektroniker an der IHK Waiblingen hingegen schloss er erfolgreich ab. In diesem erlernten Beruf war er insgesamt 6 Jahre tätig, zuletzt als Technikleiter in einer Firma in Gerlingen. Wegen eines vom Kläger verursachten Verkehrsunfalls am 30.09.2001 war er für längere Zeit arbeitsunfähig und verlor wegen einer Insolvenz seines Arbeitgebers zudem seinen Arbeitsplatz. Daraufhin war der Kläger beschäftigungslos und bezog von Ende August 2002 bis Mai 2004 Leistungen der Arbeitsverwaltung, unterbrochen durch eine Untersuchungshaftzeit von 5 Monaten im Jahr 2003 und einer kurzen geringfügigen Beschäftigung. Von Juni 2004 bis August 2005 ist in seinem Versicherungsverlauf der Rentenversicherung eine Lücke. In dieser Zeit hielt der Kläger sich in der Türkei auf. Während dieser Zeit ging er auch einer Beschäftigung nach. Nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet nahm er am 22.08.2005 eine Beschäftigung bei einer Firma in Leonberg im EDV Bereich für etwa 7 Monate auf. Anschließend war der Kläger erwerbslos und erhielt bis November 2006 erneut Leistungen der Arbeitsverwaltung. Ab Dezember 2006 bis zu seiner Inhaftierung am 05.02.2008 war der Kläger dann für die Firma ... als selbstständiger Vertriebspartner tätig. |
|
| Bereits im Alter von 15 Jahren hatte der Kläger erstmals Kontakt mit Cannabis und konsumierte dieses ab seinem 16. Lebensjahr regelmäßig. Im Alter von 17 Jahren konsumierte er dann erstmals Heroin und ab diesem Zeitpunkt -mit einigen Unterbrechungen- regelmäßig. Eine stationäre Behandlung Anfang 2004 sowie eine ambulante Drogentherapie Mitte 2004 in der Türkei brachten keinen Erfolg, weshalb der Kläger bereits kurz nach einer Rückkehr in das Bundesgebiet wieder rückfällig wurde und bis zu seiner Inhaftierung am 28.05.2008 regelmäßig Heroin und Cannabis konsumierte. |
|
| Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger wie folgt straffällig bzw. strafrechtlich verurteilt: |
|
| 1. Am 13.10.1993 verurteilte das Amtsgericht Marbach den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch zu gemeinnütziger Tätigkeit. |
|
| Mit Schreiben des Landratsamtes Ludwigsburg vom 10.12.1993 wurde der Kläger daraufhin ausländerrechtlich verwarnt. |
|
| 2. Am 07.12.1995 verurteilte das Amtsgericht Heilbronn den Kläger wegen gewerbsmäßigen Handels mit verbotenen Betäubungsmitteln in 16 Fällen, wegen Handels mit verbotenen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen und unmittelbarer Verbrauchsüberlassung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. |
|
| Nach dieser Verurteilung wurde der Kläger vom Landratsamt Ludwigsburg mit Schreiben vom 26.01.1996 erneut ausländerrechtlich verwarnt. |
|
| 3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Marbach vom 09.02.2000 wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50 DM verurteilt. |
|
| 4. Am 25.02.2002 verurteilte das Amtgericht Rottweil den Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Rauschmittelbeeinflussung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 35 EUR. Zudem wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. |
|
| 5. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Besigheim vom 30.04.2003 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 30 EUR verurteilt. |
|
| 6. Am 29.10.2003 verurteilte das Amtsgericht Heinsberg den Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt. |
|
| In diesem Zusammenhang war der Kläger bereits vorübergehend vom 28.05.2003 bis 29.10.2003 in Untersuchungshaft genommen worden. |
|
| Aufgrund der Untersuchungshaft des Klägers vom 28.05.2003 bis 29.10.2003 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin mit Anhörungsschreiben vom 18.07.2003 ein Ausweisungsverfahren ein. Nachdem das Amtsgericht Heinsberg mit Urteil vom 29.10.2003 die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, wurde jedoch am 30.08.2004 entschieden, den Kläger nicht auszuweisen. In diesem Zusammenhang wurde erneut von Seiten des Regierungspräsidiums daraufhin gewiesen, dass eine weitere Freiheitsstrafe eine Ausweisung rechtfertigen würde. |
|
| Im Rahmen des Bewährungsbeschlusses vom Amtsgericht Heinsberg vom 29.10.2003 wurde dem Kläger die Durchführung einer Drogentherapie auferlegt. Zur Durchführung einer solchen Therapie hielt sich der Kläger von Juni 2004 bis August 2005 in der Türkei auf. Der erfolgreiche Abschluss der Therapie wurde mit Schreiben des behandelnden Arztes vom 03.09.2004 nachgewiesen und vom Amtsgericht Heinsberg mit Beschluss vom 24.11.2004 anerkannt. Wegen dieses Türkeiaufenthalts beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2005 beim Landratsamt Ludwigsburg sinngemäß, dass die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen seines Aufenthalts in der Türkei nicht erloschen sei. Dem Antrag des Klägers hat das Landratsamt Ludwigsburg mit Schreiben vom 17.02.2005 entsprochen. |
|
| 7. Am 06.08.2008 verurteilte das Landgericht Heilbronn den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen im Tatzeitraum von Sommer 2007 bis Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. |
|
| Am 04.06.2009 wurde der Kläger dann nach Verbüßung seiner Teilstraße aus der Strafhaft in das Zentrum für Psychiatrie im Klinikum ... in ... entlassen und dort im Rahmen des Maßregelvollzuges aufgenommen. |
|
| Das Zentrum für Psychiatrie im Klinikum am ... beschreibt im Bericht vom 22.12.2011 den Therapieverlauf. |
|
| Der Kläger habe sich inhaltlich nur auf einer oberflächlichen Ebene bewegt. In der Therapie würden sich defizitäre Konfliktlösefertigkeiten und Selbstüberschätzung zeigen. Mehrfach habe der Kläger in der Therapie Heroin konsumiert und sei rückfällig geworden. Zu einer tatsächlichen Aufarbeitung sei er nicht bereit. |
|
| Das Zentrum für Psychiatrie regte deshalb erstmals im April 2010 an, die Unterbringung wegen Ausweglosigkeit auf Therapieerfolg zu beenden. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn lehnte jedoch mit Beschluss vom 09.08.2010 den Abbruch des Maßregelvollzuges ab und ermahnte den Kläger, nicht mehr auffällig zu werden. |
|
| Im Anschluss daran zeigte sich eine gewisse Verbesserung bzw. Gesprächsbereitschaft des Klägers. Dennoch kam es zu weiteren Regelverstößen. |
|
| Die Therapeuten waren sich daher Ende Oktober 2010 darin einig, dass der Kläger die Therapie ungenügend ernst nehme und sich mit den aufzuarbeitenden Themen nur oberflächlich auseinandersetze. |
|
| Ein zweiter Versuch des Zentrums für Psychiatrie die Therapie zu beenden, wurde erneut von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn abgelehnt. |
|
| Im weiteren Verlauf der Therapie kam es Anfang August 2011 zu einer verbalen Bedrohung des Pflegepersonals durch den Kläger. |
|
| Das Zentrum für Psychiatrie regte aus diesem Grund am 18.08.2011 ein drittes Mal die Beendigung der Therapie an. In diesem Zusammenhang belegte auch ein Laborbefund des Klägers im Oktober 2011 den Konsum von Spice und Fentanyl. Mit diesem Befund konfrontiert, räumte der Kläger diesen sowie den Konsum von THC ein. |
|
| Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer der Landgerichts Heilbronn vom 11.11.2011 wurde daher die Beendigung der laufenden Unterbringung wegen Aussichtslosigkeit des Therapieerfolges angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.12.2011 verworfen, weshalb der Kläger am 21.12.2011 in die Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung der Reststrafe verlegt wurde. |
|
| In den Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn und des OLG Stuttgart wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger trotz einer zweijährigen Behandlung im Maßregelvollzug nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, alternative Handlungsstrategien umzusetzen, um ein straff- und drogenfreies Leben führen zu können. Der Kläger falle vielmehr immer wieder in alte Verhaltensmuster zurück und greife zu Suchtmitteln. Eine dauerhafte intensive Therapiebereitschaft sei nicht erkennbar. |
|
| Neben der Anordnung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wurde eine bedingte Haftentlassung wegen einer ungünstigen Sozialprognose abgelehnt. Für eine bedingte Haftentlassung sei zumindest die nahe liegende Möglichkeit einer künftigen Straffreiheit vorausgesetzt, die allerdings beim Kläger nicht bejaht werden könne. |
|
| Nach vorheriger Anhörung wies daraufhin das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger mit Verfügung vom 22.02.2012 aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei auf seine Kosten an. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Abschiebung für den Zeitpunkt der Haftentlassung angekündigt werde. Mit Schreiben vom 27.02.2012 verfügte daraufhin die Staatsanwaltschaft Heilbronn, bei Ausreise des Klägers von der Vollstreckung der Reststrafe abzusehen. |
|
| Die Ausweisungsverfügung wurde als Ermessensausweisung gestützt auf § 55 Abs. 1 AufenthG. Im Wesentlich wurde ausgeführt, dass beim Kläger besonderer Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 bestehe, weil der Kläger eine Rechtsposition aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 besitze. Seine Ausweisung setze daher außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstelle, eine tatsächliche, hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung durch ein persönliches Verhalten voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Des Weiteren sei nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 für die Ausweisung ein Extremfall erforderlich, also die konkrete und hohe Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten. Mit ausführlicher Begründung bejaht das Regierungspräsidium Stuttgart eine solche Gefahr im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Diese Gefahr komme in der häufigen und einschlägigen Straffälligkeit, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und insbesondere in der Ergebnislosigkeit der Therapie zum Ausdruck und werde durch den selbst während der Therapie beibehaltenen Drogenkonsum noch verstärkt. Des Weiteren habe sich der Kläger auch durch die ausländerrechtlichen Verwarnungen keineswegs beeindrucken lassen und auch sein sonstiges Verhalten sei Grundlage für eine negative Kriminalprognose. All dies lasse keinen Rückschluss auf eine fehlende Wiederholungsgefahr zu, denn alle Maßnahmen hätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine nachhaltige Wirkung auf den Kläger gehabt. Der Ausweisung stehe somit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht entgegen. Dies gelte nach § 56 Abs. 1 S. 2 auch für § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Unter Würdigung und Abwägung aller für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe und auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG kam das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung auch verhältnismäßig sei. |
|
| Daraufhin erhob der Kläger am 12.03.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt vor, dass er seit 35 Jahren im Bundesgebiet lebe und sich als türkischer Staatsangehöriger auf den Ausweisungsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, verbunden mit dem Schutz nach Art. 13 ARB 1/80 berufen könne. Bei der angegriffenen Verfügung liege eine Verletzung des „Vier-Augen-Prinzips“ des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vor. Dieses „Vier-Augen-Prinzip“ sei -trotz der Aufhebung der RL 64/221/EWG durch RL 2004/38/EG- weiterhin mit Rücksicht auf die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 anzuwenden. Art. 13 ARB 1/80 sehe insofern nämlich vor, dass assoziationsberechtigten Türken keine Schlechterstellung gegenüber den Unionsbürgern zuteil werden dürfe. Nach Aufhebung der RL 64/221/EWG entnehme nun der EuGH in seinem Urteil vom 08.12.2011 in der Sache Ziebell den Ausweisungsschutz der RL 2003/109/EG. In dieser Richtlinie sei die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ aber nicht mehr vorgesehen, weshalb ein Verstoß gegen die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 vorliege und insofern Art. 9 I RL 64/221/EWG weiterhin anzuwenden sei. Auch der Umstand, dass die für Unionsbürger geltende RL 2004/38/EG nicht auf assoziationsberechtigte Türken anwendbar sei, diese Richtlinie den Unionsbürgern aber weitergehende Verfahrensgarantien einräume, rechtfertige die Anwendung von Art. 9 I 64/221/EWG. Der Anwendung stehe dabei auch nicht Art. 59 ZusProt. entgegen. Die Verfügung sei daher unheilbar formell rechtswidrig und damit aufzuheben. |
|
| Das Regierungspräsidium Stuttgart holte einen Vollzugsbericht der JVA ... vom 10.10.2012 ein. Durch Entscheidung vom 16.10.2012 befristete es die Wirkung der Ausweisung auf 12 Jahre nach erfolgter Ausreise oder Abschiebung. Es führte u.a. aus, beim Kläger bestehe eine aktuelle hohe und konkrete Wiederholungsgefahr. Er habe die Möglichkeit einer Drogentherapie leichtfertig und nachhaltig vertan. Er sei häufig und ausgesprochen massiv straffällig geworden. Er habe zu den negativen Auswirkungen des Drogenkonsums massiv beigetragen und werde dies auch in den Jahren nach einer Haftentlassung tun. Weder Art. 8 EMRK noch Art. 6 GG noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz forderten, die Frist des § 11 Abs. 1 AufenthG kürzer zu bestimmen. |
|
| Der Kläger bezog diese Entscheidung in das Verfahren ein. Er trägt noch vor, eine Therapie sei ihm vorenthalten worden. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 9 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei und sei ein Fall widersprüchlichen Verhaltens. |
|
|
|
| die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2012 sowie dessen Entscheidung vom 16.10.2012 aufzuheben; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen. |
|
|
|
| |
| Er tritt der Klage aus den Gründen der angefochtenen Verfügung entgegen und führt weiter aus, dass das „Vier-Augen-Prinzip“ nach Art. 9 RL 64/221/EWG durch RL 2004/38/EG aufgehoben sei und insofern auch nicht mehr weiter gelten könne. Eine Fortgeltung wäre mit Art. 59 ZusProt. unvereinbar und könne sich auch nicht aus der Berücksichtigung der Grundsätze des Völkervertragsrechtes ergeben. Ungeachtet dessen sei das „Vier-Augen-Prinzip“ auch nicht durch die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 aufrechterhalten, weil diese sich nur an die Mitgliedstaaten wende. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
|
| Am 03.12.2012 erstattete Dr. ... vom Klinikum ... in ... gegenüber dem Landgericht Heilbronn -Strafvollstreckungskammer- ein nervenärztliches Gutachten über den Kläger, nachdem dieser seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft beantragt hatte. Das Landgericht Heilbronn lehnte die bedingte Entlassung durch Beschluss vom 19.12.2012 (erneut) ab. Die bedingte Entlassung komme allenfalls dann in Betracht, wenn der nahtlose Übergang von der Haft in eine stationäre Drogentherapie gewährleistet sei. sollte dem Kläger eine Kostenzusage erteilt werden und er über einen verbindlichen Aufnahmetermin in einer Drogenklinik verfügen, stünde einer bedingten Entlassung wohl nichts entgegen. |
|
| Die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Gefangenen-Personalakte liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen Einzelheiten Bezug genommen. |
|