Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. März 2013 - 6 K 829/12

published on 05.03.2013 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. März 2013 - 6 K 829/12
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von acht Jahren zu befristen. Die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.10.2012 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10, der Beklagte trägt 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1976 in ...Türkei geborene Kläger ist lediger und kinderloser türkischer Staatsangehöriger. Im Dezember 1977 reiste er mit seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzuges in das Bundesgebiet ein. Mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern lebte er bis zu seiner Inhaftierung am 05.02.2008 in familiärer Lebensgemeinschaft. Seine Eltern und seine Geschwister haben ein Recht zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Vater des Klägers, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist, hält sich seit seiner Einreise rechtmäßig als Arbeitnehmer im Bundesgebiet auf und geht seit Mai 1985 bei der Firma ... GmbH einer Erwerbstätigkeit nach. Das Landratsamt Ludwigsburg erteilte dem Kläger am 22.09.1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die am 07.11.2007 in einen neu ausgestellten Nationalpass als Niederlassungserlaubnis übertragen wurde.
Der Kläger besuchte die Hauptschule bis zur 7. Klasse und wurde ohne Abschluss aus der Hauptschule entlassen. Den Hauptschulabschluss erreichte der Kläger im Jahr 1994 durch eine Schulfremdenprüfung. Eine daraufhin begonnene Lehre als Gas- und Wasserinstallateur hat er jedoch nicht abgeschlossen. Auch der Besuch einer gewerblichen Schule in Ludwigsburg zur Weiterbildung als Bürokaufmann wurde wegen schulischer Schwierigkeiten nicht beendet. Eine Ausbildung zum IT-Systemelektroniker an der IHK Waiblingen hingegen schloss er erfolgreich ab. In diesem erlernten Beruf war er insgesamt 6 Jahre tätig, zuletzt als Technikleiter in einer Firma in Gerlingen. Wegen eines vom Kläger verursachten Verkehrsunfalls am 30.09.2001 war er für längere Zeit arbeitsunfähig und verlor wegen einer Insolvenz seines Arbeitgebers zudem seinen Arbeitsplatz. Daraufhin war der Kläger beschäftigungslos und bezog von Ende August 2002 bis Mai 2004 Leistungen der Arbeitsverwaltung, unterbrochen durch eine Untersuchungshaftzeit von 5 Monaten im Jahr 2003 und einer kurzen geringfügigen Beschäftigung. Von Juni 2004 bis August 2005 ist in seinem Versicherungsverlauf der Rentenversicherung eine Lücke. In dieser Zeit hielt der Kläger sich in der Türkei auf. Während dieser Zeit ging er auch einer Beschäftigung nach. Nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet nahm er am 22.08.2005 eine Beschäftigung bei einer Firma in Leonberg im EDV Bereich für etwa 7 Monate auf. Anschließend war der Kläger erwerbslos und erhielt bis November 2006 erneut Leistungen der Arbeitsverwaltung. Ab Dezember 2006 bis zu seiner Inhaftierung am 05.02.2008 war der Kläger dann für die Firma ... als selbstständiger Vertriebspartner tätig.
Bereits im Alter von 15 Jahren hatte der Kläger erstmals Kontakt mit Cannabis und konsumierte dieses ab seinem 16. Lebensjahr regelmäßig. Im Alter von 17 Jahren konsumierte er dann erstmals Heroin und ab diesem Zeitpunkt -mit einigen Unterbrechungen- regelmäßig. Eine stationäre Behandlung Anfang 2004 sowie eine ambulante Drogentherapie Mitte 2004 in der Türkei brachten keinen Erfolg, weshalb der Kläger bereits kurz nach einer Rückkehr in das Bundesgebiet wieder rückfällig wurde und bis zu seiner Inhaftierung am 28.05.2008 regelmäßig Heroin und Cannabis konsumierte.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger wie folgt straffällig bzw. strafrechtlich verurteilt:
1. Am 13.10.1993 verurteilte das Amtsgericht Marbach den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch zu gemeinnütziger Tätigkeit.
Mit Schreiben des Landratsamtes Ludwigsburg vom 10.12.1993 wurde der Kläger daraufhin ausländerrechtlich verwarnt.
2. Am 07.12.1995 verurteilte das Amtsgericht Heilbronn den Kläger wegen gewerbsmäßigen Handels mit verbotenen Betäubungsmitteln in 16 Fällen, wegen Handels mit verbotenen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen und unmittelbarer Verbrauchsüberlassung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nach dieser Verurteilung wurde der Kläger vom Landratsamt Ludwigsburg mit Schreiben vom 26.01.1996 erneut ausländerrechtlich verwarnt.
3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Marbach vom 09.02.2000 wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50 DM verurteilt.
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4. Am 25.02.2002 verurteilte das Amtgericht Rottweil den Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Rauschmittelbeeinflussung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 35 EUR. Zudem wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
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5. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Besigheim vom 30.04.2003 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 30 EUR verurteilt.
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6. Am 29.10.2003 verurteilte das Amtsgericht Heinsberg den Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt.
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In diesem Zusammenhang war der Kläger bereits vorübergehend vom 28.05.2003 bis 29.10.2003 in Untersuchungshaft genommen worden.
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Aufgrund der Untersuchungshaft des Klägers vom 28.05.2003 bis 29.10.2003 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin mit Anhörungsschreiben vom 18.07.2003 ein Ausweisungsverfahren ein. Nachdem das Amtsgericht Heinsberg mit Urteil vom 29.10.2003 die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, wurde jedoch am 30.08.2004 entschieden, den Kläger nicht auszuweisen. In diesem Zusammenhang wurde erneut von Seiten des Regierungspräsidiums daraufhin gewiesen, dass eine weitere Freiheitsstrafe eine Ausweisung rechtfertigen würde.
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Im Rahmen des Bewährungsbeschlusses vom Amtsgericht Heinsberg vom 29.10.2003 wurde dem Kläger die Durchführung einer Drogentherapie auferlegt. Zur Durchführung einer solchen Therapie hielt sich der Kläger von Juni 2004 bis August 2005 in der Türkei auf. Der erfolgreiche Abschluss der Therapie wurde mit Schreiben des behandelnden Arztes vom 03.09.2004 nachgewiesen und vom Amtsgericht Heinsberg mit Beschluss vom 24.11.2004 anerkannt. Wegen dieses Türkeiaufenthalts beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2005 beim Landratsamt Ludwigsburg sinngemäß, dass die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen seines Aufenthalts in der Türkei nicht erloschen sei. Dem Antrag des Klägers hat das Landratsamt Ludwigsburg mit Schreiben vom 17.02.2005 entsprochen.
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7. Am 06.08.2008 verurteilte das Landgericht Heilbronn den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen im Tatzeitraum von Sommer 2007 bis Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
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Am 04.06.2009 wurde der Kläger dann nach Verbüßung seiner Teilstraße aus der Strafhaft in das Zentrum für Psychiatrie im Klinikum ... in ... entlassen und dort im Rahmen des Maßregelvollzuges aufgenommen.
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Das Zentrum für Psychiatrie im Klinikum am ... beschreibt im Bericht vom 22.12.2011 den Therapieverlauf.
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Der Kläger habe sich inhaltlich nur auf einer oberflächlichen Ebene bewegt. In der Therapie würden sich defizitäre Konfliktlösefertigkeiten und Selbstüberschätzung zeigen. Mehrfach habe der Kläger in der Therapie Heroin konsumiert und sei rückfällig geworden. Zu einer tatsächlichen Aufarbeitung sei er nicht bereit.
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Das Zentrum für Psychiatrie regte deshalb erstmals im April 2010 an, die Unterbringung wegen Ausweglosigkeit auf Therapieerfolg zu beenden. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn lehnte jedoch mit Beschluss vom 09.08.2010 den Abbruch des Maßregelvollzuges ab und ermahnte den Kläger, nicht mehr auffällig zu werden.
21 
Im Anschluss daran zeigte sich eine gewisse Verbesserung bzw. Gesprächsbereitschaft des Klägers. Dennoch kam es zu weiteren Regelverstößen.
22 
Die Therapeuten waren sich daher Ende Oktober 2010 darin einig, dass der Kläger die Therapie ungenügend ernst nehme und sich mit den aufzuarbeitenden Themen nur oberflächlich auseinandersetze.
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Ein zweiter Versuch des Zentrums für Psychiatrie die Therapie zu beenden, wurde erneut von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn abgelehnt.
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Im weiteren Verlauf der Therapie kam es Anfang August 2011 zu einer verbalen Bedrohung des Pflegepersonals durch den Kläger.
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Das Zentrum für Psychiatrie regte aus diesem Grund am 18.08.2011 ein drittes Mal die Beendigung der Therapie an. In diesem Zusammenhang belegte auch ein Laborbefund des Klägers im Oktober 2011 den Konsum von Spice und Fentanyl. Mit diesem Befund konfrontiert, räumte der Kläger diesen sowie den Konsum von THC ein.
26 
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer der Landgerichts Heilbronn vom 11.11.2011 wurde daher die Beendigung der laufenden Unterbringung wegen Aussichtslosigkeit des Therapieerfolges angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.12.2011 verworfen, weshalb der Kläger am 21.12.2011 in die Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung der Reststrafe verlegt wurde.
27 
In den Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn und des OLG Stuttgart wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger trotz einer zweijährigen Behandlung im Maßregelvollzug nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, alternative Handlungsstrategien umzusetzen, um ein straff- und drogenfreies Leben führen zu können. Der Kläger falle vielmehr immer wieder in alte Verhaltensmuster zurück und greife zu Suchtmitteln. Eine dauerhafte intensive Therapiebereitschaft sei nicht erkennbar.
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Neben der Anordnung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wurde eine bedingte Haftentlassung wegen einer ungünstigen Sozialprognose abgelehnt. Für eine bedingte Haftentlassung sei zumindest die nahe liegende Möglichkeit einer künftigen Straffreiheit vorausgesetzt, die allerdings beim Kläger nicht bejaht werden könne.
29 
Nach vorheriger Anhörung wies daraufhin das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger mit Verfügung vom 22.02.2012 aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei auf seine Kosten an. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Abschiebung für den Zeitpunkt der Haftentlassung angekündigt werde. Mit Schreiben vom 27.02.2012 verfügte daraufhin die Staatsanwaltschaft Heilbronn, bei Ausreise des Klägers von der Vollstreckung der Reststrafe abzusehen.
30 
Die Ausweisungsverfügung wurde als Ermessensausweisung gestützt auf § 55 Abs. 1 AufenthG. Im Wesentlich wurde ausgeführt, dass beim Kläger besonderer Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 bestehe, weil der Kläger eine Rechtsposition aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 besitze. Seine Ausweisung setze daher außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstelle, eine tatsächliche, hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung durch ein persönliches Verhalten voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Des Weiteren sei nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 für die Ausweisung ein Extremfall erforderlich, also die konkrete und hohe Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten. Mit ausführlicher Begründung bejaht das Regierungspräsidium Stuttgart eine solche Gefahr im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Diese Gefahr komme in der häufigen und einschlägigen Straffälligkeit, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und insbesondere in der Ergebnislosigkeit der Therapie zum Ausdruck und werde durch den selbst während der Therapie beibehaltenen Drogenkonsum noch verstärkt. Des Weiteren habe sich der Kläger auch durch die ausländerrechtlichen Verwarnungen keineswegs beeindrucken lassen und auch sein sonstiges Verhalten sei Grundlage für eine negative Kriminalprognose. All dies lasse keinen Rückschluss auf eine fehlende Wiederholungsgefahr zu, denn alle Maßnahmen hätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine nachhaltige Wirkung auf den Kläger gehabt. Der Ausweisung stehe somit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht entgegen. Dies gelte nach § 56 Abs. 1 S. 2 auch für § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Unter Würdigung und Abwägung aller für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe und auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG kam das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung auch verhältnismäßig sei.
31 
Daraufhin erhob der Kläger am 12.03.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt vor, dass er seit 35 Jahren im Bundesgebiet lebe und sich als türkischer Staatsangehöriger auf den Ausweisungsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, verbunden mit dem Schutz nach Art. 13 ARB 1/80 berufen könne. Bei der angegriffenen Verfügung liege eine Verletzung des „Vier-Augen-Prinzips“ des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vor. Dieses „Vier-Augen-Prinzip“ sei -trotz der Aufhebung der RL 64/221/EWG durch RL 2004/38/EG- weiterhin mit Rücksicht auf die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 anzuwenden. Art. 13 ARB 1/80 sehe insofern nämlich vor, dass assoziationsberechtigten Türken keine Schlechterstellung gegenüber den Unionsbürgern zuteil werden dürfe. Nach Aufhebung der RL 64/221/EWG entnehme nun der EuGH in seinem Urteil vom 08.12.2011 in der Sache Ziebell den Ausweisungsschutz der RL 2003/109/EG. In dieser Richtlinie sei die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ aber nicht mehr vorgesehen, weshalb ein Verstoß gegen die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 vorliege und insofern Art. 9 I RL 64/221/EWG weiterhin anzuwenden sei. Auch der Umstand, dass die für Unionsbürger geltende RL 2004/38/EG nicht auf assoziationsberechtigte Türken anwendbar sei, diese Richtlinie den Unionsbürgern aber weitergehende Verfahrensgarantien einräume, rechtfertige die Anwendung von Art. 9 I 64/221/EWG. Der Anwendung stehe dabei auch nicht Art. 59 ZusProt. entgegen. Die Verfügung sei daher unheilbar formell rechtswidrig und damit aufzuheben.
32 
Das Regierungspräsidium Stuttgart holte einen Vollzugsbericht der JVA ... vom 10.10.2012 ein. Durch Entscheidung vom 16.10.2012 befristete es die Wirkung der Ausweisung auf 12 Jahre nach erfolgter Ausreise oder Abschiebung. Es führte u.a. aus, beim Kläger bestehe eine aktuelle hohe und konkrete Wiederholungsgefahr. Er habe die Möglichkeit einer Drogentherapie leichtfertig und nachhaltig vertan. Er sei häufig und ausgesprochen massiv straffällig geworden. Er habe zu den negativen Auswirkungen des Drogenkonsums massiv beigetragen und werde dies auch in den Jahren nach einer Haftentlassung tun. Weder Art. 8 EMRK noch Art. 6 GG noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz forderten, die Frist des § 11 Abs. 1 AufenthG kürzer zu bestimmen.
33 
Der Kläger bezog diese Entscheidung in das Verfahren ein. Er trägt noch vor, eine Therapie sei ihm vorenthalten worden. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 9 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei und sei ein Fall widersprüchlichen Verhaltens.
34 
Der Kläger beantragt,
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die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2012 sowie dessen Entscheidung vom 16.10.2012 aufzuheben; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen.
36 
Der Beklagte beantragt,
37 
die Klage abzuweisen.
38 
Er tritt der Klage aus den Gründen der angefochtenen Verfügung entgegen und führt weiter aus, dass das „Vier-Augen-Prinzip“ nach Art. 9 RL 64/221/EWG durch RL 2004/38/EG aufgehoben sei und insofern auch nicht mehr weiter gelten könne. Eine Fortgeltung wäre mit Art. 59 ZusProt. unvereinbar und könne sich auch nicht aus der Berücksichtigung der Grundsätze des Völkervertragsrechtes ergeben. Ungeachtet dessen sei das „Vier-Augen-Prinzip“ auch nicht durch die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 aufrechterhalten, weil diese sich nur an die Mitgliedstaaten wende.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
40 
Am 03.12.2012 erstattete Dr. ... vom Klinikum ... in ... gegenüber dem Landgericht Heilbronn -Strafvollstreckungskammer- ein nervenärztliches Gutachten über den Kläger, nachdem dieser seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft beantragt hatte. Das Landgericht Heilbronn lehnte die bedingte Entlassung durch Beschluss vom 19.12.2012 (erneut) ab. Die bedingte Entlassung komme allenfalls dann in Betracht, wenn der nahtlose Übergang von der Haft in eine stationäre Drogentherapie gewährleistet sei. sollte dem Kläger eine Kostenzusage erteilt werden und er über einen verbindlichen Aufnahmetermin in einer Drogenklinik verfügen, stünde einer bedingten Entlassung wohl nichts entgegen.
41 
Die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Gefangenen-Personalakte liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet.
43 
Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2012 ist rechtmäßig ergangen. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06-, juris).
44 
Die mit Bescheid vom 22.02.2012 verfügte Ausweisung leidet nicht deshalb an einem unheilbaren Verfahrensfehler, weil das nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgesehene „Vier-Augen-Prinzip“ nicht beachtet wurde. Im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisung galt diese Vorschrift nicht mehr, denn die Richtlinie wurde zum 30.04.2006 aufgehoben. Das Vier-Augen-Prinzip ist auf Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auch nicht aufgrund der Stand-Still-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP weiter anzuwenden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13.12.2012 -1 C 20.11-, juris, nunmehr auch ausdrücklich für Baden-Württemberg entschieden (vgl. zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 -1 C 19.11-, juris). Das erkennende Gericht schließt sich dem an und verweist auf diese Urteile, die den Beteiligten bekannt sind.
45 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat in seiner Verfügung zwar ausgeführt, dass die Rechtsstellung des Klägers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wegen seines Auslandsaufenthaltes von Juni 2004 bis August 2005 erloschen sei. Gleichwohl hat es unterstellt, dass die Rechtsstellung nicht erloschen ist, und demgemäß hat es Art. 14 ARB 1 /80 angewandt und geprüft. Diese Vorgehensweise zugunsten des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 a.a.O. Nr. 16).
46 
Das Regierungspräsidium ist mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sind. Der Kläger hat mehrfach unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt und wurde entsprechend mehrfach bestraft, zuletzt durch das Landgericht Heilbronn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Sowohl der EuGH, der EGMR als auch das BVerwG sehen den Handel mit Betäubungsmitteln, auch wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. das bereits genannte Urteil des BVerwG vom 13.12.2012). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf S. 8 ff. seiner Verfügung zutreffend ausgeführt, dass und weshalb die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen., zumal sich seit Erlass der Verfügung nichts Relevantes geändert hat (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Regierungspräsidium hat auch - entsprechend seiner Annahme zugunsten des Klägers, dass dieser eine Rechtsposition nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hat- eine Ausweisung im Ermessenswege verfügt. Hierbei hat es die Dauer des Aufenthalts des Klägers in Deutschland berücksichtigt, ferner seine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folge seiner Ausweisung für die in Deutschland lebenden Angehörigen sowie die -überwindbaren- sprachlichen und sonstigen Schwierigkeiten bei einem Neuanfang in seinem Herkunftsland. Ermessensfehler liegen nicht vor (vgl. § 114 VwGO), und seit Erlass der Ausweisungsverfügung hat sich auch nichts Entscheidendes geändert. Insoweit wird auch wegen der zutreffenden Ermessenerwägungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
47 
Der Kläger wendet zu Unrecht ein, die Ausweisung verstoße gegen Art. 9 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei. Sie diskriminiert den Kläger nicht wegen seiner türkischen Staatsangehörigkeit. Vielmehr ist sie gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sind. Ferner wird die Ausweisung auch nicht dadurch rechtswidrig, dass der Kläger vorträgt, er sei therapiebereit, und der Beklagte verweigere ihm zu Unrecht die Durchführung einer Therapie. Dies ist kein „klassischer Fall widersprüchlichen Verhaltens“, wie der Kläger-Vertreter meint. Vielmehr wurde dem Kläger mehrfach die Chance einer Therapie geboten, er hat diese Chancen aber nicht genutzt. Im Übrigen weist der Vertreter des Beklagten zurecht darauf hin, dass die Krankenversicherung des Klägers die Kosten für eine weitere Therapie nicht bezahlt; auch aus diesem Grund kann von einem widersprüchlichen Verhalten des Beklagten nicht gesprochen werden.
48 
Jedoch hat die Klage mit dem Hilfsantrag wegen der Befristung teilweise Erfolg. Auch insoweit ist die Klage zulässig; der Kläger konnte die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Befristungsentscheidung vom 16.10.2012 in die Klage einbeziehen, weil er seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG n.F. grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass mit der Ausweisung zugleich eine Befristungsentscheidung ergeht (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O.). Als dem Regierungspräsidium Stuttgart dies bekannt wurde, hat es durch die Entscheidung vom 16.10.2012 reagiert. Im Falle der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung ist aber vom Gericht weiter auch eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 -1 C 14.12-).
49 
Nach § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Bemessung der Frist im Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11- aus, in einem ersten Schritt seien das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedürfe der prognostischen Einschätzung wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr tragen könne. Ein Zeitraum von maximal zehn Jahren stelle den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer weise noch gestellt werden könne. In einem zweiten Schritt sei die Frist gegebenenfalls zu relativieren, da sie sich an höherrangigem Recht messen lassen müsse. Die behördliche Befristungsentscheidung sei nach der Lage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen.
50 
Die in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist beim Kläger nicht von Bedeutung, da von ihm wie dargelegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger die Gefahr besteht, dass er weiterhin schwerwiegende Betäubungsmittel-Straftaten begeht. Dies ergibt sich aus dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. ... vom 03.12.2012. Danach ist vom Vorliegen einer Opiatabhängigkeit auszugehen. Ohne die erfolgreiche Durchführung einer Drogenentwöhnungsbehandlung lasse sich eine ausreichend günstige Kriminalprognose im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO aus sachverständiger Sicht nicht konstatieren. Dementsprechend hat das Landgericht Heilbronn -Strafvollstreckungskammer- durch Beschluss vom 19.12.2012 die bedingte Entlassung des Klägers (erneut) abgelehnt. Da er aufgrund seiner weiter bestehenden Abhängigkeit wahrscheinlich wieder Drogen konsumieren wird, besteht die Gefahr, dass er weitere schwerwiegende Drogenstraftaten begeht, zumal er erhebliche Schulden hat (S. 5 des Gutachtens von Dr. Heinrich). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.12.2012 -1 C 20.11- in einem noch schwerwiegenderen Fall als beim Kläger als Ausgangspunkt eine Frist von zehn Jahren genommen und diese Frist dann wegen der persönlichen Bindungen des Klägers um ein Jahr reduziert. Das erkennende Gericht hält beim Kläger im ersten Schritt eine Frist von neun Jahren für angemessen. Auch hier ist die Reduzierung dieser Frist in einem zweiten Schritt um ein Jahr angebracht, um die erheblichen persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland zu berücksichtigen. Mithin war die Befristungsentscheidung vom 16.10.2012 aufzuheben, soweit die dort festgesetzte Frist acht Jahre überschreitet.
51 
Den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie wurde Genüge getan, da der Beklagte nachträglich eine Befristungsentscheidung getroffen hat, die in die Klage einbezogen werden konnte. Die Dauer des Einreiseverbots konnte die Regelfrist von fünf Jahren überschreiten, denn der Kläger stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 S. 2 RL 2008/115/EG dar (vgl. zu der Richtlinie BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O.).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Hauptantrag ist mit 4/5 zu gewichten und der Hilfsantrag mit 1/5. Da der Kläger mit dem Hilfsantrag nur zum Teil obsiegt hat, hat er 9/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. die Kostenentscheidung im Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 a.a.O.).

Gründe

 
42 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet.
43 
Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2012 ist rechtmäßig ergangen. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06-, juris).
44 
Die mit Bescheid vom 22.02.2012 verfügte Ausweisung leidet nicht deshalb an einem unheilbaren Verfahrensfehler, weil das nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgesehene „Vier-Augen-Prinzip“ nicht beachtet wurde. Im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisung galt diese Vorschrift nicht mehr, denn die Richtlinie wurde zum 30.04.2006 aufgehoben. Das Vier-Augen-Prinzip ist auf Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auch nicht aufgrund der Stand-Still-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP weiter anzuwenden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13.12.2012 -1 C 20.11-, juris, nunmehr auch ausdrücklich für Baden-Württemberg entschieden (vgl. zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 -1 C 19.11-, juris). Das erkennende Gericht schließt sich dem an und verweist auf diese Urteile, die den Beteiligten bekannt sind.
45 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat in seiner Verfügung zwar ausgeführt, dass die Rechtsstellung des Klägers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wegen seines Auslandsaufenthaltes von Juni 2004 bis August 2005 erloschen sei. Gleichwohl hat es unterstellt, dass die Rechtsstellung nicht erloschen ist, und demgemäß hat es Art. 14 ARB 1 /80 angewandt und geprüft. Diese Vorgehensweise zugunsten des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 a.a.O. Nr. 16).
46 
Das Regierungspräsidium ist mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sind. Der Kläger hat mehrfach unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt und wurde entsprechend mehrfach bestraft, zuletzt durch das Landgericht Heilbronn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Sowohl der EuGH, der EGMR als auch das BVerwG sehen den Handel mit Betäubungsmitteln, auch wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. das bereits genannte Urteil des BVerwG vom 13.12.2012). Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf S. 8 ff. seiner Verfügung zutreffend ausgeführt, dass und weshalb die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen., zumal sich seit Erlass der Verfügung nichts Relevantes geändert hat (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Regierungspräsidium hat auch - entsprechend seiner Annahme zugunsten des Klägers, dass dieser eine Rechtsposition nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hat- eine Ausweisung im Ermessenswege verfügt. Hierbei hat es die Dauer des Aufenthalts des Klägers in Deutschland berücksichtigt, ferner seine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folge seiner Ausweisung für die in Deutschland lebenden Angehörigen sowie die -überwindbaren- sprachlichen und sonstigen Schwierigkeiten bei einem Neuanfang in seinem Herkunftsland. Ermessensfehler liegen nicht vor (vgl. § 114 VwGO), und seit Erlass der Ausweisungsverfügung hat sich auch nichts Entscheidendes geändert. Insoweit wird auch wegen der zutreffenden Ermessenerwägungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
47 
Der Kläger wendet zu Unrecht ein, die Ausweisung verstoße gegen Art. 9 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei. Sie diskriminiert den Kläger nicht wegen seiner türkischen Staatsangehörigkeit. Vielmehr ist sie gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sind. Ferner wird die Ausweisung auch nicht dadurch rechtswidrig, dass der Kläger vorträgt, er sei therapiebereit, und der Beklagte verweigere ihm zu Unrecht die Durchführung einer Therapie. Dies ist kein „klassischer Fall widersprüchlichen Verhaltens“, wie der Kläger-Vertreter meint. Vielmehr wurde dem Kläger mehrfach die Chance einer Therapie geboten, er hat diese Chancen aber nicht genutzt. Im Übrigen weist der Vertreter des Beklagten zurecht darauf hin, dass die Krankenversicherung des Klägers die Kosten für eine weitere Therapie nicht bezahlt; auch aus diesem Grund kann von einem widersprüchlichen Verhalten des Beklagten nicht gesprochen werden.
48 
Jedoch hat die Klage mit dem Hilfsantrag wegen der Befristung teilweise Erfolg. Auch insoweit ist die Klage zulässig; der Kläger konnte die vom Regierungspräsidium Stuttgart erlassene Befristungsentscheidung vom 16.10.2012 in die Klage einbeziehen, weil er seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG n.F. grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass mit der Ausweisung zugleich eine Befristungsentscheidung ergeht (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O.). Als dem Regierungspräsidium Stuttgart dies bekannt wurde, hat es durch die Entscheidung vom 16.10.2012 reagiert. Im Falle der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung ist aber vom Gericht weiter auch eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 -1 C 14.12-).
49 
Nach § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Bemessung der Frist im Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11- aus, in einem ersten Schritt seien das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedürfe der prognostischen Einschätzung wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr tragen könne. Ein Zeitraum von maximal zehn Jahren stelle den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer weise noch gestellt werden könne. In einem zweiten Schritt sei die Frist gegebenenfalls zu relativieren, da sie sich an höherrangigem Recht messen lassen müsse. Die behördliche Befristungsentscheidung sei nach der Lage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen.
50 
Die in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist beim Kläger nicht von Bedeutung, da von ihm wie dargelegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger die Gefahr besteht, dass er weiterhin schwerwiegende Betäubungsmittel-Straftaten begeht. Dies ergibt sich aus dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. ... vom 03.12.2012. Danach ist vom Vorliegen einer Opiatabhängigkeit auszugehen. Ohne die erfolgreiche Durchführung einer Drogenentwöhnungsbehandlung lasse sich eine ausreichend günstige Kriminalprognose im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO aus sachverständiger Sicht nicht konstatieren. Dementsprechend hat das Landgericht Heilbronn -Strafvollstreckungskammer- durch Beschluss vom 19.12.2012 die bedingte Entlassung des Klägers (erneut) abgelehnt. Da er aufgrund seiner weiter bestehenden Abhängigkeit wahrscheinlich wieder Drogen konsumieren wird, besteht die Gefahr, dass er weitere schwerwiegende Drogenstraftaten begeht, zumal er erhebliche Schulden hat (S. 5 des Gutachtens von Dr. Heinrich). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.12.2012 -1 C 20.11- in einem noch schwerwiegenderen Fall als beim Kläger als Ausgangspunkt eine Frist von zehn Jahren genommen und diese Frist dann wegen der persönlichen Bindungen des Klägers um ein Jahr reduziert. Das erkennende Gericht hält beim Kläger im ersten Schritt eine Frist von neun Jahren für angemessen. Auch hier ist die Reduzierung dieser Frist in einem zweiten Schritt um ein Jahr angebracht, um die erheblichen persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland zu berücksichtigen. Mithin war die Befristungsentscheidung vom 16.10.2012 aufzuheben, soweit die dort festgesetzte Frist acht Jahre überschreitet.
51 
Den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie wurde Genüge getan, da der Beklagte nachträglich eine Befristungsentscheidung getroffen hat, die in die Klage einbezogen werden konnte. Die Dauer des Einreiseverbots konnte die Regelfrist von fünf Jahren überschreiten, denn der Kläger stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 S. 2 RL 2008/115/EG dar (vgl. zu der Richtlinie BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O.).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Hauptantrag ist mit 4/5 zu gewichten und der Hilfsantrag mit 1/5. Da der Kläger mit dem Hilfsantrag nur zum Teil obsiegt hat, hat er 9/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. die Kostenentscheidung im Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 a.a.O.).
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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.