Tenor

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer xxx) zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller beantragt im Verfahren gemäß § 123 VwGO sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungs-Nr. xxx) zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
Dieser Antrag ist gem. § 123 VwGO zulässig und auch begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
1. Ein Anordnungsgrund ist hinreichend glaubhaft gemacht. Denn das Justizministerium Baden-Württemberg beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungs-Nr. xxx) so bald wie möglich mit dem Beigeladenen zu besetzen und hat von einer Besetzung der Stelle nur im Hinblick auf das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Abstand genommen (vgl. die mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 28.07.2015 abgegebene Erklärung, von der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Abstand zu nehmen, solange über die vom Antragsteller in dem mit Schriftsatz vom 24.07.2015 eingeleiteten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Anträge nicht rechtskräftig/bestandskräftig entschieden worden ist).
2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
In Konkurrentenstreitverfahren ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Aussichten des Antragstellers, bei einer fehlerfreien Wiederholung der Entscheidung ausgewählt zu werden, jedenfalls offen sind, d.h. die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung zumindest möglich erscheint. Dabei ist in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Anforderungen gerade an die zuletzt genannte Voraussetzung nicht überspannt werden dürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - sowie zuletzt Beschl. v. 27.10.2015 - 4 S 1733/15 - in juris; BVerfG, Beschlüsse v. 24.09.2002 - BvR 857/02 - in DVBl. 2002, 1633 und vom 23.07.2003, in DVBl. 2003, 1524 bzw. in juris; BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, BVerwGE 118, 370).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
a. Die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 und die darauf gestützte Auswahlentscheidung sind rechtsfehlerhaft. Die dagegen erhobene Klage wird deshalb nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage Erfolg haben.
Der Dienstgerichtshof hat durch (unanfechtbaren) Beschluss vom 26.10.2015 (Az.: DGH 2/15) (vorläufig) festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers teilweise unzulässig ist. Dort heißt es - auszugsweise - wörtlich (vgl. S. 24 bis 29 des Entscheidungsabdrucks; Hervorhebungen durch die Kammer):
10 
(…) b. Hingegen stellt die mit dem Antrag Nr. 3 d) bb) bezeichnete Formulierung auf Seite 12 der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr xxx vor allem auf die XX. Kammer“ nach der Auffassung des Senats eindeutig eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Sie ist daher als eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorläufig als unzulässig festzustellen. (…)
11 
(…) Ausgehend von diesen Maßstäben, die der Senat teilt, ist hinsichtlich der durch den Antrag Nr. 3 d) bb) bezeichneten Formulierung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers festzustellen.
12 
Der Satz „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr xxx vor allem auf die XX. Kammer“ mag zwar auf den ersten Blick als eine wohlwollende Beschreibung der beanstandungsfreien Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verstanden werden. Solches wird indes bereits durch den zwingenden Umkehrschluss der Formulierung widerlegt, der nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Antragsteller seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender gerade nicht auf die XX. Kammer konzentriert, also auf die ihm zugewiesene klassische Kammer eines Verwaltungsgerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern sowie - bei der Durchführung mündlicher Verhandlungen - zusätzlich zwei ehrenamtlichen Richtern.
13 
Entgegen den Einlassungen des Antragsgegners wird mit der beanstandeten Formulierung auch keineswegs nur ein objektiv gegebener Sachverhalt wiedergegeben oder beschrieben, (…)
14 
(…) Vielmehr begründet die Verwendung des Wortes „konzentrieren“ ein Verständnis des beanstandeten Satzes, nach welchem dem Antragsteller eine willentliche Beeinflussung im Hinblick auf die Art und Weise seiner „leitenden Aktivität als Kammervorsitzender“ zugeschrieben wird. Der Satz impliziert nach der Überzeugung des Senats, der Antragsteller komme bewusst und gewollt seiner ihm als Vorsitzenden obliegenden Aufgabe zur Leitung der XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht nach, worin ohne weiteres zugleich ein dahingehender Vorhalt verstanden werden kann. (…)
15 
(…) Alles in allem darf der von dem Antragsteller beanstandete Satz als eine Kritik daran verstanden werden, dass dieser während des einschlägigen Beurteilungszeitraums zu wenige Kammersitzungen der XX. Kammer des Verwaltungsgerichts abgehalten hat.
16 
Dass bei diesem Verständnis der Formulierung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers gegeben ist, dürfte auch der Auffassung des Antragsgegners entsprechen, (…)
17 
Ob ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren in Kammerbesetzung oder durch den Einzelrichter entschieden wird, ist allein prozessrechtlich determiniert und hat sich jeder Einflussnahme durch die Dienstaufsicht zu entziehen. (…)
18 
Diesbezügliche Vorhaltungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht verbietet der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.
19 
Ungeachtet der Tatsache, dass die Entscheidung des Dienstgerichtshofes für die Entscheidung der Kammer nicht vorgreiflich ist (so bereits Beschl. v. 03.08.2015; S. 3 und 4; und ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.10.2015 - 4 S 1733/15 - S. 4 bis 10 des Entscheidungsabdrucks) und für die Kammer auch keine rechtliche Bindungswirkung entfalten dürfte, hält die Kammer die Ausführungen des Dienstgerichtshofes in jeder Hinsicht für plausibel und in der Sache für überzeugend. Die im Beschluss konkret getroffenen Feststellungen und dabei gewählten Formulierungen lassen auch keinen Zweifel daran zu, dass der Dienstgerichtshof das Vorliegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers bereits im Eilverfahren als sicher annimmt, sodass auch in einem eventuell noch nachfolgenden Hauptsacheverfahren keine abweichende Entscheidung mehr zu erwarten ist.
20 
Die Kammer folgt daher bei der Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 mit der beanstandeten Formulierung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Dienstgerichtshofes, die sich die Kammer deshalb zu eigen macht.
21 
Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers oder aber spätestens eine nachfolgende Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 und die darauf gestützte Auswahlentscheidung erfolgreich sein werden und dem Antragsteller jedenfalls ein Rechtsanspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung zusteht, weil die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 wegen eines Verstoßes gegen die richterliche Unabhängigkeit (teilweise) unzulässig ist und eine solche Beurteilung, die in die richterliche Unabhängigkeit eingreift und deshalb rechtswidrig ist, grundsätzlich keine geeignete Grundlage für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung sein kann (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2007 - OVG 4 S 15.07 - m. w. N. in juris).
22 
b. Unter Berücksichtigung des vom Dienstgerichtshof festgestellten Mangels der dienstlichen Beurteilung sowie unter Zugrundelegung der oben genannten Rechtsprechung und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein möglicher Erfolg der Bewerbung des Antragstellers in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren auch nicht als „offensichtlich ausgeschlossen“ beurteilt werden.
23 
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem bereits eingangs zitierten Kammerbeschluss vom 24.09.2002 (2 BvR 857/02) zum Streitgegenstand in Konkurrentenstreitverfahren ausgeführt:
24 
(…) Im Rahmen einer auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Bescheidungsklage, mit der sich der unterlegene Beamte gegen die Ablehnung seiner Bewerbung richtet, ist die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung - verfassungsrechtlich unbeanstandet - regelmäßig darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen.
25 
Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf Beförderung, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Dementsprechend wird der Dienstherr mit einer der Klage stattgebenden Entscheidung verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung des Klägers zu entscheiden. (…)
26 
Nach Ansicht der Kammer schließt dieses Verständnis des Bundesverfassungsgerichts eines (eingeschränkten) Streit- und Prüfungsgegenstandes in Konkurrentenstreitverfahren eine „Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs“ durch das Gericht aus, wenn es sich bei dieser „Gesamtbetrachtung“ im Ergebnis um nichts anderes als einen Vergleich der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen handelt, bei dem die „unstreitigen tatsächlichen Feststellungen“ in beiden Beurteilungen miteinander verglichen, gewichtet und bewertet werden, um letztlich eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers in einem nochmaligen Auswahlverfahren zu treffen.
27 
Insoweit folgt die Kammer der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welches in Bezug auf ein solches Vorgehen des OVG Lüneburg festgestellt hat (Hervorhebungen durch die Kammer):
28 
(…) An diesem Ergebnis ändert auch die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nichts, es bestehe nicht die realistische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer neuen, (…) Beurteilungsaktion im Vergleich zu den ausgewählten Mitbewerbern um eine ganze Notenstufe besser abschneiden würde, weil sich die bessere Eignung des Beschwerdeführers weder aus den Texten der zuletzt erteilten Beurteilung noch aus den davor erteilten Beurteilungen ergebe.
29 
Zum einen erscheint es nicht tragfähig, dass das Oberverwaltungsgericht die Chancen des Beschwerdeführers in einem erneuten Auswahlverfahren aufgrund der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen überprüft, obwohl es deren Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen den Leistungsgrundsatz unterstellt.
30 
Zum anderen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. (…)
31 
(vgl. BVerfG a.a.O., Rand-Nr. 16)
32 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverfassungsgericht ist auch das OVG Berlin-Brandenburg in dem bereits zitierten Beschluss vom 06.06.2007 gefolgt, in dem es zur Prüfung der Aussichten des Antragstellers, bei einer fehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, ausgeführt hat (vgl. a.a.O., Rand-Nrn 7 und 8, zitiert nach juris):
33 
(…) Bei der insoweit anzustellenden Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Auswahlentscheidung nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Gericht muss den dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum respektieren und ist grundsätzlich nicht befugt, selbst den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und auf diese Weise seine eigene Prognose an die Stelle einer Bewertung durch den hierzu berufenen Dienstherrn zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O. Rn. 16). Bei der Beförderung von Richtern ist es dem Gericht zudem verwehrt, dem (erneuten) Votum des in die Auswahlentscheidung eingebundenen Richterwahlausschusses vorzugreifen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 a.a.O.).
34 
Mit Blick auf diesen Maßstab kann der Senat nicht feststellen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien, also auf der Grundlage einer rechtmäßigen Beurteilung wiederholten Auswahlentscheidung in jedem Fall chancenlos wäre. Eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung erfordert die Erstellung einer Beurteilung, die unter Verzicht auf die beanstandeten Passagen eine Bewertung der Leistung und Eignung des Antragstellers vornimmt, eine Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf dieser neuen Grundlage und eine erneute Befassung des Richterwahlausschusses.
35 
Diesen Bewertungs- und Entscheidungsprozess kann der Senat nicht vorwegnehmen und gleichsam nach eigenem Dafürhalten „durchentscheiden“.
36 
Hieraus ergibt sich zugleich, dass die vor Ergehen des Urteils des Richterdienstgerichts abgegebene Erklärung des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2007, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch ohne die beanstandete Passage im Ergebnis, also sowohl hinsichtlich der Leistungs- als auch der vorausschauenden Eignungsbeurteilung nicht anders ausgefallen wäre, dem Senat keine hinreichende Grundlage bieten kann, um den wahrscheinlichen Ausgang einer erneuten Auswahlentscheidung durch die weiteren Entscheidungsträger insgesamt vorwegzunehmen.
37 
Anderes würde nur gelten, wenn der im Raum stehende Fehler der Beurteilung einen Randaspekt beträfe, der in jeder Hinsicht für das Ergebnis der Auswahl vernachlässigt werden könnte.
38 
Davon kann bei der Beurteilung eines Richters, die hinsichtlich der Bewertung einzelner Leistungsmerkmale gegen die richterliche Unabhängigkeit verstößt, allerdings keine Rede sein.
39 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts und des OVG Berlin-Brandenburg schließt sich die Kammer an.
40 
Hinzu kommt, dass sich die Kammer im vorliegenden Eilverfahren auch tatsächlich außer Stande sieht, auf der Grundlage der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen eine eigene Prognose der Chancen des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren vorzunehmen und den Antragsteller dabei als offensichtlich chancenlos einzustufen.
41 
Denn die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 enthält keinerlei konkrete Hinweise darauf, mit welchem Gewicht die in der Beurteilung aufgezeigten einzelnen Aspekte in die konkret vergebene Endnote eingeflossen sind. Es kann daher auch nicht verlässlich beurteilt werden, welche Note der Antragsteller von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohl erhalten hätte, wenn dieser der vom Dienstgerichtshof festgestellte Beurteilungsfehler nicht unterlaufen wäre. Es ist für die Kammer daher weder zu erkennen, dass der Antragsteller ohne den festgestellten Beurteilungsfehler eine um zwei Notenstufen bessere Beurteilung erhalten hätte, noch erkennbar, dass eine solche um zwei Notenstufen bessere Beurteilung bei dem vorliegenden Sachverhalt schlechterdings undenkbar und deshalb „offensichtlich ausgeschlossen“ ist.
42 
Diese Frage ist allein von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Rahmen des ihr bei der erneuten Beurteilung des Antragstellers zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums zu beantworten, worauf dieser - wie bereits dargelegt - auch einen Rechtsanspruch hat.
43 
Die Kammer schließt sich der Beurteilung des VGH Baden-Württemberg, welcher der vom Dienstgerichtshof beanstandeten Formulierung im Rahmen seiner (hilfsweisen) Überlegungen zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Bewerbung des Antragstellers „einen eigenständigen und im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagegehalt“ abgesprochen hat, nicht an.
44 
Denn die beanstandete Formulierung beinhaltet nach dem Verständnis des Dienstgerichtshofs, dem die Kammer folgt, den als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit einzustufenden Vorhalt, „der Antragsteller komme bewusst und gewollt seiner ihm als Vorsitzenden obliegenden Aufgabe zur Leitung der XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht nach“.
45 
Mit diesem vom Dienstgerichtshof implizierten Inhalt ist der genannten Formulierung bei der getroffenen Auswahlentscheidung und im vorliegenden Eilverfahren eine Relevanz nicht abzusprechen, wenn zudem nicht erkennbar ist, welches Gewicht die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart diesem Vorhalt bei der konkreten Notenvergabe tatsächlich beigemessen hat.
46 
Bei dieser Sachlage kann eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren folglich auch nicht als „offensichtlich unmöglich“ ausgeschlossen werden.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat.
48 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des VGH Baden-Württemberg, der die Kammer sich anschließt, im Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesem Verfahren nicht zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2015 - DGH 2/15

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters beim Verwaltungsgericht X. zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen.
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in ... einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Dies kann nicht angenommen werden; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerberin seine Rechte verletzt hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Streitfall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG, des § 8 LRiG und des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Zwar handelt es sich um eine Auswahl zwischen zwei Versetzungsbewerbern, die beide ein Richteramt nach Besoldungsgruppe R 2 anstreben, das statusrechtlich nicht höher eingeschätzt ist als die bereits von ihnen wahrgenommenen Ämter eines Richters bzw. einer Richterin am Verwaltungsgerichtshof, auch bedarf die von beiden begehrte Versetzung keiner Ernennung. Entschließt sich der Dienstherr jedoch im Rahmen seines Organisationsermessens, das Auswahlverfahren für einen ausgeschriebenen Dienstposten sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Versetzungsbewerber zu öffnen und damit im Wege des Grundsatzes der Bestenauslese durchzuführen, ist er daran auch gegenüber den Versetzungsbewerbern gebunden. Ein Versetzungsbewerber kann dann gegenüber dem Dienstherrn auf Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Versetzung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, vom 12.04.2005, a.a.O., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Nach Auffassung des Senats durfte die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgezogen werden, weil sie bei einem Vergleich der maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und 11.01.2007 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser beurteilt worden ist als der Antragsteller.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von eine Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 12.04.2005, a.a.O., vom 13.12.2005, a.a.O. und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die dienstlichen Beurteilungen und die darauf beruhende Auswahl der Beigeladenen rechtlich bedenkenfrei sind.
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 13.12.2005, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Denn jedenfalls dürfte sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller genannten Gesichtspunkte der hinreichenden Beurteilungsgrundlage und der ausreichenden Plausibilisierung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesen Erfordernissen nicht hinreichend gerecht worden wäre, hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt.
10 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aus Anlass der Bewerbung über ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2007 rechtswidrig ist. Soweit er mit der Beschwerde vorträgt, seine Anträge auf Anhebung der Beurteilungsstufen in den ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 24.04.2003 und vom 11.01.2007 hätten Aussicht auf Erfolg, so dass auch sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Erfolgsaussichten hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelbeurteilung vom Januar 2003 wendet, wäre die begehrte Anhebung dieser Beurteilung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 ankommt. Denn für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Zwar können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt oder einem sonstigen neuen Amt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397; Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn der Antragsgegner hat der Beigeladenen im Ergebnis bereits bei dem gebotenen Vergleich der Anlassbeurteilungen gegenüber dem Antragsteller einen Eignungsvorsprung ohne erkennbare Beurteilungsfehler zuerkannt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der dem Antragsteller erteilten - älteren - dienstlichen Regelbeurteilung vom 22.01.2003. Soweit der Antragsteller sich auf eine Überprüfung der aktuellen Anlassbeurteilung vom 10.01.2007 mit dem Ziel einer Anhebung beruft, fehlen diesem Begehren wegen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums die Erfolgsaussichten. Wenn der Antragsteller sich insoweit auf eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums mit der Begründung beruft, eine Anhebung der ihm erteilten Beurteilungsstufe sei rechtlich geboten, hat er dahingehende Tatsachen auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht.
11 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf der Grundlage der über den Antragsteller und die Beigeladene erstellten, aktuellen Anlassbeurteilungen im Rahmen des ihm für die vergleichende Gewichtung der maßgeblichen Umstände erteilten Beurteilungsspielraums trotz der beiden Bewerbern zuerkannten übereinstimmenden Gesamturteile ohne erkennbaren Beurteilungsfehler einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen für das von ihr und dem Antragsteller angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht angenommen.
12 
Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass der Antragsgegner die einen Vorsprung der Beigeladenen begründenden Eignungsbewertungen in der Weise vorgenommen hat, dass er bei der Auswahlentscheidung auf die Bewertung von solchen Merkmalen (Kompetenzfeldern) aus den dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen hat, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2001, DÖD 2002, 285 = IÖD 2002, 172). Diese Handhabung begegnet weder allgemein noch im vorliegenden Zusammenhang durchgreifenden Bedenken. In derartigen Fällen hat der Dienstherr nämlich einen Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum, welchen der sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien er mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes ein größeres Gewicht beimessen will. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2007 - 10 D 10457/07 -, Juris). Der Dienstherr wird dadurch zugleich dem aus dem Grundsatz der Bestenauslese herzuleitenden Gebot gerecht, zunächst die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung von Einzelfeststellungen und - wenn die Voraussetzungen vorliegen - danach ggfs. die älteren Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.09.2006, NdsVBl 2006, 341). Dies entspricht zugleich dem Gebot, die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil zu entwickeln.
13 
Danach kommt dem Anforderungsprofil an das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht für die gebotene vergleichende Gewichtung der aus den dienstlichen Beurteilungen ersichtlichen Eignungskriterien eine besondere Bedeutung zu. Das Anforderungsprofil ergibt sich aus der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 (a.a.O.). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz und Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Das vom Antragsgegner entwickelte differenzierte Anforderungsprofil ist deshalb ein zulässiger Bezugspunkt für die Gewichtung der sich aus den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ergebenden Eignungsmerkmale. Das Erfordernis, über die fachlichen Kompetenzen hinaus weiteren Anforderungen gerecht zu werden, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden Richters innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens mittlerweile durch eine gestärkte dezentrale Personalverantwortung gekennzeichnet ist (vgl. Abschnitt III. Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie).
14 
Nach diesen Maßstäben erweist sich der Eignungsvorsprung, den der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums der Beigeladenen zuerkannt hat, als rechtlich nicht zu beanstanden. Wie aus der über den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2007 hervorgeht, wurde er in der zusammengefassten, nach einer der in der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Beurteilungsstufen zu erteilenden Beurteilung vom zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend eingeschätzt, dass er die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht „übertreffen“ wird. Die anlässlich der Bewerbung der Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.01.2007 kam ebenfalls zu der zusammengefassten Beurteilung, dass sie die Anforderungen an ein derartiges Amt „übertreffen“ wird. Dies könnte zwar bedeuten, dass beide Bewerber, auch unter Berücksichtigung der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen verbalen Beschreibungen ihrer Leistungen, im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind. Indes ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern er ist verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleichlautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung in dem angestrebten Amt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ-RR 2006, 343). Insoweit durfte der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums zusätzlich darauf abstellen, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen Vorsprung der Beigeladenen hinsichtlich der Beurteilung der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz aufweisen. Dabei vermag der Senat, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht, nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Gewichtung dieser Einzelmerkmale, wie sie in der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung vom 09.03.2007 zutage getreten ist, der Beigeladenen einen Vorsprung zuerkannt hat. Dieser Vorsprung lässt sich, bei Berücksichtigung des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums, plausibel aus den beiden Beurteilungen herleiten.
15 
Soweit der Antragsteller geltend macht, aus den vorliegenden Anlassbeurteilungen lasse sich der vom Antragsgegner angenommene Vorsprung der Beigeladenen in diesen Kompetenzbereichen nicht herleiten, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Mit dem Antragsteller ist er freilich der Auffassung, dass diese beiden Eigenschaften auch bei ihm ausgesprochen positiv eingeschätzt worden sind. Das folgt aus den dem Antragsteller zuerkannten Werturteilen, nach denen er u.a. eine „angemessene Autorität“ ausstrahle und es sich bei ihm um eine „eindrucksvolle Richterpersönlichkeit“ handele. Auch wird zur Führungskompetenz des Antragstellers im Anschluss an den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom Beurteiler ausgeführt, sein Engagement für Belange des Hauses sei stark gewachsen, er sei ein kenntnisreicher und souverän seine Meinung vertretender Gesprächspartner, vorbildlich in seiner Verantwortungsbereitschaft und seinem Pflichtbewusstsein. Der Beurteiler bringt des Weiteren die Überzeugung zum Ausdruck, dass der Antragsteller in der Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern einerseits ausgleichend wirken, andererseits durch Verdeutlichung von gemeinsamen Zielen aber auch gewünschte Ergebnisse erreichen könne. Demgegenüber ist die Beigeladene in den Bereichen der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz noch besser beurteilt worden. In der Beschreibung ihrer Persönlichkeit werden u.a. ihre „hohe Begabung“ zur Motivation Dritter, ihre Tatkraft, ihre Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit als Eigenschaften „besonders hervorgehoben“, die sie „in besonderem Maße“ befähigen würden, den Kammervorsitz an einem Verwaltungsgericht zu übernehmen. In den vom Beurteiler übernommenen Beurteilungsbeiträgen ihrer Senatsvorsitzenden wird ausgeführt, dass die Zusammenarbeit „besser nicht hätte sein können“, dass sie eine in sich ruhende Richterpersönlichkeit mit einer „ausgesprochen positiven Ausstrahlung“ und einer „besonders ausgeprägten“ sozialen Kompetenz sei, über „außergewöhnliche kommunikative Fähigkeiten“ und eine „besondere Teamfähigkeit“ verfüge. Ihre Führungskompetenz umschreibt der Beurteiler dahingehend, dass sie eine Persönlichkeit sei, die „in ganz besonderem Maße“ die Fähigkeit besitze, ihre positive Einstellung zur Arbeit auf Kollegen und Mitarbeiter zu übertragen und dass sie in der Lage sein werde, die Kammergeschäfte „bestens abzustimmen und zu koordinieren“.
16 
Auf der Grundlage dieser beiden Beurteilungen kann der Senat nichts gegen die Einschätzung des Antragsgegners erinnern, dass die Beigeladene in den genannten beiden Kompetenzfeldern besser als der Antragsteller beurteilt worden sei. Dieser Eindruck ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt der in den Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten Bewertungen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass beide Beurteilungen nahezu zeitgleich von demselben Beurteiler erstellt worden sind. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der im Rahmen des Beurteilungsspielraums erfolgten vergleichenden Gewichtungen des Antragsgegners bei seiner Auswahlentscheidung unerheblich, dass die zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen sich nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich und schematisch mit einer gleichmäßigen Begründungstiefe zu denselben einzelnen Eigenschaften verhalten, die für die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in Betracht kommen, sondern teilweise unterschiedliche einzelne Merkmale in den Blick nehmen. Denn die getroffenen Aussagen sind jedenfalls in der vergleichenden Zusammenschau von ihren Gegenständen her hinreichend deckungsgleich und aussagekräftig und lassen den vom Antragsgegner angenommenen Vorsprung der Beigeladenen bei der vergleichenden Einschätzung genügend plausibel erscheinen.
17 
Hinsichtlich der weiteren relevanten Einzelfeststellungen ist der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums beim Vergleich der fachlichen Befähigung und der Leistung der beiden Bewerber zu einem Vorsprung des Antragstellers gelangt. Er hat zwar berücksichtigt, dass der Beigeladenen eine „ausgeprägte Fachkompetenz“ bescheinigt worden ist, hat aber eine darüber hinausgehende, deutlich über dem Durchschnitt liegende fachliche Befähigung des Antragstellers bejaht. Dieses vergleichende Werturteil wird durch entsprechende Ausführungen in den beiden Anlassbeurteilungen gestützt, denen zufolge die Beigeladene umfassende Rechtskenntnisse besitzt, die sie aufgrund ihrer juristischen Befähigung und schnellen Auffassungsgabe im Einzelfall anwenden und vertiefen kann, ferner ein gutes Verhandlungsgeschick und eine besondere Fähigkeit zum Ausgleich. Der Beurteiler führt weiter aus, sie besitze eine mit hohem praktischen Gespür gepaarte Auffassungsgabe, eine sichere Urteilsfähigkeit und eine beeindruckende Entschlusskraft. Demgegenüber heißt es in der Beurteilung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers, seine hohe Leistungsbereitschaft und seine erbrachten Leistungen hätten nie nachgelassen und seine Belastbarkeit, auch bei der Bearbeitung von „Großverfahren“, sei stark ausgeprägt. Die schnelle und dennoch gründliche Arbeitsweise verdiene besondere Hervorhebung; die schon früher gelobte fachliche Kompetenz des Antragstellers auf vielfältigen und mitunter schwierigen Arbeitsfeldern habe sich weiter gesteigert und seine Fachkenntnisse seien sehr gut. Die Qualität seiner Arbeit erreiche ein „ausgesprochen hohes Niveau“ mit Differenzierungsvermögen, Sinn für praxisgerechte Lösungen, Kreativität und juristischer Phantasie. Der Beurteiler zieht daraus den Schluss, der Antragsteller besitze eine deutlich über dem Durchschnitt liegende fachlich-juristische Qualifikation.
18 
Auf der Grundlage dieser ebenfalls nachvollziehbaren und als Werturteil hinreichend plausibel gemachten Einschätzungen hält der Senat es für rechtlich bedenkenfrei, dass der Antragsgegner bei der vergleichenden Gewichtung der Einzelmerkmale „fachliche Befähigung und Leistung“ in Ausübung seines Beurteilungsspielraums - anders als bei der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz - einen Vorsprung des Antragstellers angenommen hat. Wie sich aus der Begründung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners ergibt, hat dieser bei der wegen des gleichlautenden Gesamturteils erforderlichen Gewichtung der einzelnen Kompetenzfelder seinen Einschätzungsspielraum nun dahingehend ausgeübt, dass er für das zu besetzende Amt des Vorsitzenden Richters in der ersten Instanz bei Berücksichtigung des entsprechenden Anforderungsprofils der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz einerseits ein größeres Gewicht beigemessen hat als der fachlich-juristischen Befähigung und Leistung andererseits und deshalb insgesamt einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Auch dies ist nach Auffassung des Senats sowohl generell als auch mit Blick auf den vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner war berechtigt, im Hinblick auf die durch die Beurteilungsrichtlinie geforderten verschiedenen Kompetenzfelder, denen die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht gerecht werden muss, eine vergleichende Gewichtung der bei den beiden Bewerbern insoweit festgestellten Eignungsmerkmale vorzunehmen. Diese Gewichtung ist, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ohne erkennbare Beurteilungs- und Ermessensfehler erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Bedeutung sowohl der Fachkompetenz einerseits als auch der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz andererseits in ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht verkannt und davon ausgehend die Einschätzung dieser Fähigkeiten bei beiden Bewerbern auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen ohne ersichtliche Rechtsfehler vorgenommen.
19 
Die vom Antragsgegner in der Beurteilungsrichtlinie als Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils entwickelten Kompetenzfelder erscheinen gesetzeskonform und sachgerecht. Das Amt wird durch die Funktionen geprägt, die seinem Inhaber durch die Bestimmungen des Prozessrechts (vgl. etwa §§ 5, 86 Abs. 3, 102 bis 104, 169 VwGO und 21 GVG) zugewiesen sind. Danach sind Rechtskenntnisse, Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick erforderlich. Auch wird die Funktion des Vorsitzenden in Rechtsprechung und Rechtslehre dahingehend umschrieben, dass er im Rahmen des Möglichen eine grundsätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb des einzelnen Spruchkörpers zu schaffen und darauf einen richtunggebenden Einfluss auszuüben habe, was der Antragsgegner auch in sein Anforderungsprofil aufgenommen hat. Hierfür ist der Einsatz von Richtern erforderlich, die besonders qualifiziert und ausgesucht sind. Mit Aufgaben eines Vorsitzenden sollen nur solche Richter betraut werden, denen eine größere Sachkunde, eine reifere Erfahrung und eine bessere Menschenkenntnis als den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zukommt. Ein Vorsitzender wird danach nur seinen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Maße gerecht, wenn er durch den Umfang seiner Tätigkeit im Spruchkörper einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses Spruchkörpers ausüben kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.1999, NVwZ-RR 1999, 417; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.1999 - 2 K 1814/99 -, Juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., 2005, § 59 RdNr. 7 m.w.N.).
20 
Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner entwickelte Anforderungsprofil - auch in seinen einzelnen Kompetenzfeldern - gerecht. Zwar kommt der fachlichen Befähigung und Leistung nach dem gesetzlich vorgeprägten Berufsbild des Vorsitzenden Richters an einem Verwaltungsgericht hohe Bedeutung zu. Dem trägt die Beurteilungsrichtlinie dadurch Rechnung, dass sie vor allem die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen, ein besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss einzuüben und Erfahrung in der Verhandlungsführung verlangt. Vor allem der geforderte richtunggebende Einfluss ist von erheblicher Bedeutung und muss bei der Eignungsbewertung gebührend beachtet werden. Demgegenüber erscheinen aber auch die von der Richtlinie geforderten zusätzlichen Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und einer Führungskompetenz (u.a. Integrationskraft, Motivationskraft, Organisationstalent, Unterstützung von Nachwuchskräften) als weitere Teile des Anforderungsprofils sachgerecht. Dabei ist von Bedeutung, dass diese Fähigkeiten nicht nur bei der Rechtsprechungstätigkeit, sondern auch bei der Wahrnehmung der gewachsenen dezentralen Personalverantwortung unerlässlich sind. Bei der vergleichenden Bewertung der Eignung von Bewerbern für das Amt eines Vorsitzenden Richters ist daher darauf zu achten, dass diese unterschiedlichen Anforderungen ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechend, ohne unangemessene Zurücksetzung bestimmter einzelner Fähigkeiten, im Rahmen des vorhandenen Einschätzungsspielraums allgemein und im jeweiligen Einzelfall gerecht abgewogen werden. Dabei ist es mit Blick auf die objektive Gewichtigkeit der einzelnen Kompetenzbereiche und die individuellen Eigenschaften der Bewerber nicht geboten, einem Bewerber, der einen Vorsprung in der fachlichen Kompetenz aufzuweisen hat, in allen Fällen den Vorzug zu geben.
21 
Nach diesen Maßstäben hält der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - die getroffene Auswahlentscheidung für rechtmäßig. Die gebotene vergleichende Bewertung aller im Anforderungsprofil enthaltenen Kompetenzfelder, die zur Feststellung der Eignung für das angestrebte Amt vorgenommen werden muss, dürfte zu keiner unangemessenen Zurücksetzung der Fähigkeiten des Antragstellers geführt haben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die stärkere Gewichtung derjenigen Eigenschaften, hinsichtlich derer der Beigeladenen ein Vorsprung zuerkannt worden ist, möglich ist, obwohl diese Eigenschaften - wie auch die dem Antragsteller zuerkannten positiven Einschätzungen - bereits in das zusammenfassende Gesamturteil Eingang gefunden haben. Denn das Gebot, bei gleichlautendem Gesamturteil die Einzelfeststellungen, welche zu diesem geführt haben, vergleichend zu gewichten, setzt notwendig die darin liegende erneute Berücksichtigung voraus. Dagegen ist nichts einzuwenden, so lange die Gewichtung sachgerecht erfolgt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. Auch im Übrigen erscheint die stärkere Gewichtung der Kompetenzen, welche bei der Beigeladenen besonders ausgeprägt sind, gegenüber den besonderen fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers nicht unangemessen. Denn die Unterschiede in den Bewertungen der verschiedenen Eigenschaften des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht so groß, dass von einer unausgewogenen Entscheidung gesprochen werden müsste: Der dem Antragsteller bescheinigte Vorsprung in der Fachkompetenz ist nicht derartig, dass er gegenüber dem Vorsprung der Beigeladenen bei der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz den Ausschlag hätte geben müssen. Die Bevorzugung der Beigeladenen hält sich demnach im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums.
22 
Dem vom Antragsteller mit der Begründung seiner Beschwerde des Weiteren gestellten Antrag auf erweiterte Akteneinsicht braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die von dem Antragsteller vermutete Unvollständigkeit der vom Antragsgegner vorgelegten, für das streitige Auswahlverfahren maßgeblichen Akten des Justizministeriums ist nicht gegeben. Dazu hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18.06.2007 glaubhaft vorgetragen, dass die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten vollständig sind und weitere für die Auswahlentscheidung relevante Verfahrensakten nicht existieren. Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, dem Antragsgegner die Vorlage weiterer Akten aufzugeben. Das gilt auch für den vom Personalreferat des Justizministeriums für den Justizminister gefertigten „internen Vermerk“, welcher nach der glaubhaften Darlegung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung allein als unvollständige, lediglich einen mündlichen Vortrag des Personalreferats gegenüber der Hausspitze ersetzende und die Auswahlentscheidung nicht tragende Gedankenstütze für den Minister vorbereitet wird. Der darin liegenden bloßen Information für den Minister kommt folglich keine für das Auswahlverfahren erhebliche rechtliche Bedeutung zu, so dass es vertretbar erscheint, ihn nicht als Bestandteil der Akten anzusehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Vermerk nach der Entscheidung des Ministers vernichtet wird.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es für billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Die Selbstanzeige des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Y und das diesen betreffende Ablehnungsersuchen des Antragstellers werden für begründet erklärt.

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 22. Juni 2015 - RDG 1/15 - geändert.

Es wird vorläufig festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12. Januar 2015 insoweit unzulässig ist, als es darin heißt: „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer.“

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller 9/10 und der Antragsgegner 1/10.

Gründe

 
A.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe (im Folgenden: Dienstgericht) vom 22.06.2015 - RDG 1/15 -, mit dem dieses seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen von ihm im Zusammenhang mit der ihn betreffenden Anlassbeurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 geltend gemachter Maßnahmen der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG zurückgewiesen hat.
Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht S. Er steht seit dem 15.10.1979 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Am 04.09.1992 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt, zum 15.09.2008 wurde er an das Verwaltungsgericht S. mit der Amtsbezeichnung "Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht“ versetzt. Dort wurde er zunächst der 12. Kammer zugewiesen. Ab dem 19.01.2009 wurde er Vorsitzender der 11. Kammer, zudem übernahm er ab dem 01.01.2009 den Vorsitz der 22. Kammer, einer Fachkammer für Personalvertretungssachen, besetzt mit dem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Am 23.07.2014 bewarb sich der Antragsteller um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4246). Hierauf erstellte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. am 10.09.2014 eine dienstliche Anlassbeurteilung, welche sie indes im Rahmen eines von dem Antragsteller angestrengten Widerspruchsverfahrens auf schriftliche Bitte des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wieder aufhob. Unter dem 12.01.2015 verfasste die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. sodann eine erneute Anlassbeurteilung, welche mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ abschließt; deren Inhalt im Einzelnen lässt sich den beigezogenen Akten entnehmen.
Mit Schreiben vom 11.02.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diese dienstliche Beurteilung ein, welchen er unter anderem mit einer Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit begründete.
Hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg waren neben der Bewerbung des Antragstellers drei weitere Bewerbungen eingegangen. Alle drei Mitbewerber waren besser als der Antragsteller beurteilt worden. Das Justizministerium Baden-Württemberg entschied, den am besten beurteilten Bewerber dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit stimmte dem am 13.03.2015 zu. Mit Schreiben vom 17.03.2015 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg dem Antragsteller mit, es beabsichtige, den Mitbewerber dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Das Schreiben ging dem Antragsteller am 25.03.2015 zu.
Unter dem 01.04.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Schreiben des Justizministeriums vom 17.03.2014 ein. Ebenfalls am 01.04.2015 suchte er beim Dienstgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Zudem beantragte er am 07.04.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 6 K 1719/15) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Justizministerium Baden-Württemberg erklärte daraufhin, dass es von der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle Abstand nehme, solange über die vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Anträge nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Am 05.05.2015 wies der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Widerspruch des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 zurück.
Ein auf die Beurteilung vom 12.01.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 bezogenes Hauptsacheverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG hat der Antragsteller beim Dienstgericht unter dem 26.05.2015 (Az. RDG 2/15) anhängig gemacht. Dieses Verfahren soll sich zugleich auf ein Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 25.02.2015 beziehen, mit welchem diese auf eine weitere Bewerbung des Antragstellers für eine Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 17.11.2014 (Ausschreibungsnummer 4268) auf ihre dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen hatte.
In dem dienstgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 11.02.2015 gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 aufschiebende Wirkung hat.
10 
2. Es wird festgestellt,
11 
a) dass die Vorlage eines Besetzungsvorschlags an den Präsidialrat (Ausschreibungsnummer 4246) rechtswidrig war,
12 
b) dass die Zustimmung des Präsidialrats zu diesem Besetzungsvorschlag rechtswidrig war.
13 
3. a) Es wird festgestellt, dass dem Antragsgegner im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.02.2015 die angekündigte Ernennung eines Konkurrenten des Antragstellers untersagt ist.
14 
b) Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 01.04.2015 gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 17.03.2015 angekündigte Ernennung eines Konkurrenten des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat.
15 
c) Höchst hilfsweise: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4246) zu besetzen, solange über die Widersprüche des Antragstellers vom 11.02.2015 und 01.04.2015 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist.
16 
Der Antragsgegner hat beantragt,
17 
die Anträge abzulehnen.
18 
Mit Beschluss vom 22.06.2015 - RDG 1/15 - hat das Dienstgericht sämtliche Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
19 
Alle Anträge seien bereits unzulässig, jedoch habe die Kammer das Begehren des Antragstellers ergänzend dahingehend ausgelegt, dass er auch die vorläufige Feststellung begehrt, dass ihn bestimmte Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen. Bei dieser Auslegung sei der Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
20 
(Zu Nr. 1 des Antrags:) Zwar sei der Rechtsweg zum Richterdienstgericht als zuständigem Gericht der Hauptsache eröffnet. Denn auch bei einer dienstlichen Anlassbeurteilung handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes um eine „Maßnahme der Dienstaufsicht“ im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG, gegen die mit der schlichten nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden könne, welches darüber im Prüfungsverfahren befinde. Der Antragsteller behaupte in seinem Antrag an das Dienstgericht auch hinreichend nachvollziehbar, dass die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog sei jedoch nicht statthaft. Denn eine dienstliche Beurteilung eines Beamten oder Richters sei nach ganz herrschender und überzeugender Rechtsprechung mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen kein Verwaltungsakt und einem Widerspruch und einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 82 Satz 1 LRiStAG gegen eine dienstliche Beurteilung komme somit keine aufschiebende Wirkung zu; eine Missachtung der aufschiebenden Wirkung scheide insoweit von vornherein aus.
21 
Zwar werde die Ansicht, dass einem Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung als Maßnahme der Dienstaufsicht generell aufschiebende Wirkung zukomme, auch in der Literatur vertreten. Dies geschehe jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich diese Auffassung mit der allgemeinen Verweisung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG auf die Verwaltungsgerichtsordnung vertrage. Nach den Regelungen der VwGO unterliege es keinem Zweifel, dass eine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur gegenüber einem Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG vorliegen könne. Für die Anwendung des § 80 Abs. 1 VwGO auf Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte darstellten, gebe auch der Wortlaut des § 63 Nr. 4 f LRiStAG nichts her. Zwar sei dort einheitlich von Anfechtung die Rede, ohne dass das Richtergesetz zwischen Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen unterscheide. Dieser Begriff knüpfe indes ersichtlich gerade nicht an die Terminologie der Verwaltungsgerichtsordnung an. Das ergebe sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG, wonach das Gericht in den Fällen des § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Maßnahme eben nicht aufhebe, sondern nur deren Unzulässigkeit feststelle.
22 
Die Qualifizierung einer dienstlichen Beurteilung als Verwaltungsakt sei im Übrigen auch dann, wenn sie als Maßnahme der Dienstaufsicht vor dem Hintergrund von § 26 Abs. 3 DRiG angegriffen werde, aus den Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich. Denn dem Antragsteller stehe grundsätzlich die Möglichkeit offen, vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. § 123 VwGO zu erlangen.
23 
(Zu Nrn. 2 a) und b):) Der Rechtsweg zum Dienstgericht sei für derartige Feststellungen nicht eröffnet. Bei der Vorlage eines Besetzungsvorschlags durch das Justizministerium an den Präsidialrat im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens handele es sich um keine Maßnahme der Dienstaufsicht. In der Vorlage des Stellenbesetzungsvorschlags könne auch nicht der Vollzug der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gesehen werden. Denn eine dienstliche Beurteilung sei schon begrifflich nicht des Vollzugs fähig, vielmehr sei erst die eigentliche Auswahlentscheidung eine eigenständige, auch die Beurteilungen eventueller Mitbewerber berücksichtigende Entscheidung, welche gegebenenfalls im Wege eines Konkurrentenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten überprüft werden könne. Im Übrigen könne ein auf Rückgängigmachung der Vollziehung gerichteter Antrag nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung mangels Statthaftigkeit keinen Erfolg haben, weil dieser nämlich das Bestehen eines Verwaltungsakts voraussetze.
24 
Das Dienstgericht sei auch nicht zur Entscheidung über die Frage berufen, ob die Zustimmung des Präsidialrats zu dem Besetzungsvorschlag des Justizministeriums rechtswidrig sei. Denn eine Handlung des Präsidialrats stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar.
25 
(Zu Nrn. 3 a) und b):) Das Dienstgericht sei weiter nicht zu der Feststellung berufen, dass dem Antragsgegner im Hinblick auf eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.02.2015 die angekündigte Ernennung eines Konkurrenten des Antragstellers untersagt sei. Die beantragte Feststellung beziehe sich weder auf eine Maßnahme der Dienstaufsicht noch auf den "Vollzug" einer dienstlichen Beurteilung. Auch ein vom Antragsteller beanspruchtes umfassendes „Ausnutzungs- und Verwirklichungsverbot“ eröffne keine Prüfungskompetenz des Dienstgerichts. Dasselbe gelte für die begehrte Feststellung, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 17.03.2015 angekündigte Ernennung eines Konkurrenten aufschiebende Wirkung habe.
26 
(Zu Nr. 3 c):) Aus vorgenannten Gründen überschreite auch der Antrag, es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange über die Widersprüche des Antragstellers vom 11.02.2015 und 01.04.2015 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden sei, die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Dienstgerichts.
27 
Das wirkliche Ziel des Antragstellers, das von der Prüfungskompetenz des Dienstgerichts umfasst sei, sei demgegenüber die vorläufige Feststellung, wonach Formulierungen und Aussagen, die in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 enthalten seien, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten. Allein mit dieser Auslegung sei der Hilfsantrag Nr. 3 c) zulässig. Eine entsprechende Feststellung sei auch geeignet, die Position des Antragstellers im Stellenbesetzungsverfahren zu verbessern. Zum einen hätte das Verwaltungsgericht Stuttgart sie in dem bei ihm anhängigen Verfahren gem. § 85 Abs. 3 LRiStAG zu berücksichtigen, zum anderen werde davon ausgegangen, dass der Antragsgegner auch eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als gegen die richterliche Unabhängigkeit verstoßend erklärte Anlassbeurteilung seiner Besetzungsentscheidung nicht zugrunde legen werde. Eine vorläufige Feststellung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen oder Inhalte der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 komme dann in Betracht, wenn sie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könne, und der mit der Hauptsache verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Feststellungsinteresses zur Folge hätte.
28 
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei gegeben, weil die Gefahr bestehe, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgeschlossen werde, ohne dass der Antragsteller vorher die Möglichkeit hätte, die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit feststellen zu lassen. Diese Feststellung obliege gem. § 85 Abs. 3 LRiStAG ausschließlich der Richterdienstgerichtsbarkeit. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige, weshalb es an einem Anordnungsanspruch fehle.
29 
(Zu der Zahl der geleiteten Kammersitzungen:) Das richterliche Kerngeschäft beträfen ohne Zweifel die Äußerungen in der dienstlichen Beurteilung, die sich dazu verhielten, wie viele Kammersitzungen der 11. Kammer der Antragsteller im Beurteilungszeitraum geleitet habe. Er habe aber nicht dargelegt, wodurch und weshalb insoweit die Grenze zu einer unzulässigen Bewertung überschritten worden sei. Er habe keine konkreten Formulierungen bzw. Teile der dienstlichen Beurteilung benannt, welche objektiv geeignet wären, ihn zu veranlassen, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung zukünftig in einem anderen Sinn als ohne die Beurteilung zu treffen. Von ihm angesprochene Formulierungen verhielten sich ausschließlich dazu, wie bzw. in welcher Form er im Beurteilungszeitraum in den Spruchkörpern tätig geworden sei, nämlich in der Personalvertretungskammer als Vorsitzender und in der 11. Kammer hauptsächlich in seinem eigenen Referat, d.h. als konsentierter Einzelrichter gem. § 87 a Abs. 2 VwGO bzw. als Einzelrichter gem. § 6 VwGO. Hierin sei lediglich eine Feststellung der Praxis des Antragstellers zu sehen, wogegen nichts zu erinnern sei. Es obliege aber dem Antragsteller, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Formulierungen er als die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigend verstehe. Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstgerichts, die dienstliche Beurteilung daraufhin zu „untersuchen“, ob irgendeine Formulierung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.
30 
(Zum Urlaub am 01. und 02.08.2011:) Der Antragsteller sehe seine richterliche Unabhängigkeit weiter dadurch beeinträchtigt, dass unter falscher Darstellung des Sachverhalts in der Beurteilung darauf abgestellt werde, dass er am 01. und 02.08.2011 Urlaub genommen habe.
31 
Im Verfahren vor dem Dienstgericht könne es aber dahin stehen, ob die Ausführungen einer dienstlichen Beurteilung den Tatsachen entsprechen. Das Dienstgericht prüfe nämlich nicht, ob der dienstlichen Beurteilung zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt worden seien, sondern nur, ob einzelne Formulierungen in der Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit verletzten. Insoweit sei die Aussage, dass „der Antragsteller am 01. und 02.08.2011 Urlaub genommen hat“, nicht als negativ zu bewerten. Es sei bei der entsprechenden Passage lediglich um die Gestaltung der Urlaubsvertretung durch den Antragsteller gegangen, nicht aber um den Umstand, dass er überhaupt Urlaub genommen habe. Eine etwaige unzureichende Gestaltung der Urlaubsvertretung der 11. Kammer am 01. und 02.08.2011 betreffe aber einen Sachverhalt, der dem ordnungsgemäßen Geschäftsablauf und nicht dem richterlichen Kerngeschäft zuzuordnen sei. Soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen gehe, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt seien, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden könnten, unterliege die richterliche Amtsführung ohne Weiteres der Dienstaufsicht.
32 
(Zur Anwesenheit des Antragstellers am 04.04.2009:) Entsprechendes gelte für die gerügten Ausführungen, wonach der Antragsteller am 04.04.2009 trotz anstehender Eilentscheidungen nicht nach 8.00 Uhr am Verwaltungsgericht verblieben sei. Auch insoweit prüfe das Dienstgericht nicht, ob der geschilderte Sachverhalt zutreffend sei. Vorliegend werde dem Antragsteller vorgehalten, dass - obwohl für ihn absehbar Eilsachen zu erledigen gewesen seien - er nicht am Gericht geblieben sei und er auch nicht dafür gesorgt habe, dass seine Kammer für Eilentscheidungen zur Verfügung stehe. In diesem den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf betreffenden Vorhalt könne keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gesehen werden.
33 
(Zur Kammerliste:) Soweit der Antragsteller die Schilderung in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 rüge, wonach er den Mitgliedern der 11. Kammer die Zuteilungsliste vorenthalten habe, prüfe das Dienstgericht lediglich, ob Formulierungen oder Darstellungen in der dienstlichen Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzten. Insoweit sei aber von dem Antragsteller weder vorgetragen noch sonst für das Dienstgericht ersichtlich, inwieweit die entsprechenden Formulierungen ihn dazu veranlassen könnten, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne die Beurteilung zu treffen.
34 
Der Beschluss des Dienstgerichts ist dem Antragsteller am 01.07.2015 zugestellt worden.
35 
Er hat hiergegen am 14.07.2015 Beschwerde zum Dienstgerichtshof erhoben. Im Beschwerdeverfahren stellt der Antragsteller die bereits erstinstanzlich gestellten Anträge (Nrn. 1, 2 a), 2 b), 3 a), 3 b), 3 c)) sowie zusätzlich folgende Anträge:
36 
3 d) Vorsorglich und höchst hilfsweise wird die vorläufige Feststellung der Unzulässigkeit folgender Aussagen in der Beurteilung vom 12.01.2015 beantragt:
37 
aa) Die Beurteilungsbeiträge von Herrn Präsident a.D. K. (Beurteilung Seiten 2, 15 f., 16 f. - jeweils vollständig)
38 
bb) „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer.“ (S. 12)
39 
cc) „Eine Aussage zur Verhandlungsführung von Herrn X als Vorsitzender einer über allgemeine Verwaltungsrechtssachen verhandelnden Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern kann ich deshalb nicht treffen.“ (S. 13)
40 
dd) „Auf meine Mitteilung, einen Beurteilungsbeitrag meines Vorgängers im Rahmen seiner Beurteilung einzuholen, ließ er einen Blick auf die - oben angesprochene - emotionale Seite seiner Persönlichkeit zu, indem er mir ankündigte, „dagegen aus allen Rohren schießen“ zu wollen. Eine angemessene Reaktion auf solchermaßen zugespitzte Äußerungen mag durchaus die Fähigkeit des Gesprächspartners zur Einordnung in den jeweiligen Kontext der gewählten Formulierung sowie dessen Bereitschaft zur Empathie und Toleranz fordern. Denkbar erscheint mir, dass der eine oder andere Gesprächspartner dadurch je nach Situation und Rahmenbedingungen überfordert sein könnte.“ (S. 14)
41 
ee) „Auch während meiner Amtszeit seit dem 01.03.2013 haben die richterlichen Mitglieder der 11. Kammer - wie unter 7.) bereits dargestellt - weiterhin nicht im Rahmen des Spruchkörpers zusammengewirkt.“ (S. 17)
42 
ff) „Gleichwohl bin auch ich der Auffassung, dass die von meinem Vorgänger aufgezeigten Sachverhalte fortwirkend Anlass zu Zweifeln an der Führungskompetenz von Herrn X in Bezug auf die für einen Vorsitzenden erforderliche Kommunikationsbereitschaft, Integrations- und Motivationskraft sowie Fähigkeit zur Konfliktlösung innerhalb des richterlichen Spruchkörpers geben.“ ( S. 17)
43 
gg) „Seine Leistung im Beurteilungszeitraum wird geprägt durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer. Zum anderen wurden aber bei der Zusammenarbeit mit den richterlichen Kollegen in der 11. Kammer auch verschiedene Defizite im Bereich der Sozialkompetenz mit Folgewirkung auf seine Führungskompetenz erkennbar. Diese wurden insbesondere anhand der von Präsident des Verwaltungsgerichts a.D. K. beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit den zwei verschiedenen Kammern mit unterschiedlichen Richterpersönlichkeiten aufgetretenen Konflikten sichtbar und hindern Herrn X, als Kammervorsitzender seine beschriebenen hohen fachlichen Fähigkeiten in vollem Umfang bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer fruchtbar werden zu lassen. Insbesondere fehlt es nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung seiner Verhandlungsführung in einem solchen Spruchkörper.“ (S. 18 f.)
44 
hh) „Diese Prognose hat sich aber in der Ausübung des Amts eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht vom 15.09.2008 bis zum 30.06.2014 in Bezug auf Sozial- und Führungskompetenz nicht bestätigt.“ (S. 19)
45 
Bezogen auf die bereits erstinstanzlich gestellten Anträge lässt der Antragsteller nach wie vor geltend machen, dass es sich bei der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 um einen Verwaltungsakt handele, weshalb dem hiergegen eingelegten Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme. Die erforderliche Qualität als Verwaltungsakt erhalte die Beurteilung gerade durch den durch sie erfolgenden Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebiete gar diese Auslegung. Eine aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs eröffne sodann die Möglichkeit der Beseitigung rechtswidriger Vollzugsmaßnahmen durch das Richterdienstgericht. Dieses könne bei schwerwiegenden Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit auch nicht nur gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellen, sondern auch die gesamte Beurteilung aufheben.
46 
Was die vom Dienstgericht als sachdienlich angesehenen Feststellungsanträge anbetreffe, gehe dieses bei der Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes und -anspruchs von einem unzutreffenden Maßstab aus.
47 
Zentrale Aussagen der Beurteilung vom 12.01.2015 könnten nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Kontext mit der ersten Beurteilung von 10.09.2014. Auf die diesbezügliche Widerspruchsbegründung werde Bezug genommen.
48 
Was die Betätigung des Antragstellers als Vorsitzender der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts S. angehe, knüpfe die dienstliche Beurteilung ausschließlich an die niedrige Anzahl an Kammersitzungen an. Hierzu sei zu bemerken, dass bei der konkreten Rechtsfindung alle Mitglieder eines Spruchkörpers hinsichtlich Aufgabe, Leistung und Verantwortung völlig gleich seien und die einschlägigen prozessualen Regelungen nicht zur Disposition des Antragstellers stünden. So könne er, was das Prozessrecht vorgebe, keine Kammersitzungen anberaumen, wenn ein Einzelrichter zur Entscheidung des Verfahrens berufen sei. Die mit der dienstlichen Beurteilung monierte Verfahrensweise sei im Übrigen bei dem Verwaltungsgericht S. seit Jahren allgemein üblich, was sich auch aus der Altersstruktur des Gerichts ergebe. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts stellten die diesbezüglichen Formulierungen der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 auch nicht lediglich eine bloße Feststellung der Praxis des Antragstellers dar. Vielmehr würden hierdurch Anforderungen an den Richter gestellt, die direkt oder indirekt Einfluss auf seine Entscheidung oder seine Verfahrensgestaltung hätten.
49 
Was sein Gespräch mit der Präsidentin des Verwaltungsgerichts wegen der Einholung eines Beurteilungsbeitrags deren Vorgängers angehe, habe er dieser gegenüber eine Voreingenommenheit des Amtsvorgängers geltend gemacht und erläutert. Er habe die Präsidentin gebeten, etwaige Vorhalte nicht unkritisch zu übernehmen.
50 
Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung für den 01. und 02.08.2011 seien erkennbar haltlos. Entsprechend unberechtigte Vorwürfe in der dienstlichen Beurteilung seien in dem vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, weil die Ausübung der Dienstaufsicht keine Herabsetzung der Richterpersönlichkeit erlaube. Dasselbe gelte für die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit am 04.04.2009 und mit der Führung der Kammerliste.
51 
Der Antragsgegner beantragt,
52 
die Beschwerde zurückzuweisen.
53 
Er hält an seiner Auffassung fest, wonach dienstliche Beurteilungen von Richtern keine Verwaltungsakte darstellten. Im Übrigen habe das Dienstgericht zu Recht nicht geprüft, ob die gegenständliche dienstliche Beurteilung auf zutreffend ermittelten Tatsachengrundlagen beruhe, da dies ausschließlich Aufgabe der Verwaltungsgerichte sei. Ob, wie vom Dienstgericht angenommen, eine vorläufige Feststellung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit nur bei einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsacheverfahrens getroffen werden dürfe, könne vorliegend dahingestellt bleiben, weil ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragsstellers bereits abschließend zu verneinen sei.
54 
Was die Zahl der von dem Antragsteller geleiteten Kammersitzungen angehe, enthalte sich die Beurteilung jeder wertenden Äußerung und jeder Einflussnahme auf die Praxis. Der Antragsteller verkenne in diesem Zusammenhang, dass dem Vorsitzenden Richter eines Senats oder einer Kammer durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen sei, einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Spruchkörpers auszuüben, der er aufgrund seiner Sachkunde, seiner Erfahrung und seiner Menschenkenntnis allein durch geistige Überzeugungskraft nachkomme. Es sei daher geradezu geboten, in einer dienstlichen Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Stelle als Vorsitzender Richter Stellung zu der Fähigkeit des Bewerbers zu nehmen, einen richtungsweisenden Einfluss in diesem Sinne auszuüben.
55 
Was die Urlaubsabwesenheit am 01. und 02.08.2011 angehe, sei zu Recht und ohne eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers beanstandet worden, dass dieser sich nicht in einem stärkeren Maß als tatsächlich geschehen um eine adäquate bzw. valide Absprache mit der Vertretungskammer bemüht habe.
56 
Hinsichtlich der Situation am Morgen des 04.04.2009 erwarte die beanstandete Beurteilung von dem Antragsteller lediglich, mit den Unterstützungskräften wegen des weiteren Vorgehens wegen bereits eingegangener Eilanträge zu kommunizieren und nicht das Gericht zu verlassen, ohne diesbezüglich irgendetwas zu äußern.
57 
Auch was das Führen der Kammerliste angehe, hätten Beurteilung und Beurteilungsbeitrag lediglich deutlich gemacht, dass der seinerzeitige Konflikt seine Ursache auch in der Person des Antragstellers gehabt habe und einfacher zu lösen gewesen wäre, hätte dieser über eine bessere Kommunikations- und Integrationsfähigkeit gegenüber seinen Kammerkollegen verfügt.
58 
Vorsorglich werde mitgeteilt, dass sich der Antragsteller zwischenzeitlich auf eine zusätzlich ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof (Ausschreibungsnummer 4297) beworben habe, wobei davon ausgegangen werden könne, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. zur Beurteilung des Antragstellers auf ihre Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 Bezug nehmen werde.
59 
Der in dem vorliegenden Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für das Oberlandesgericht Stuttgart des Jahres 2015 i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums vom 11.08.2014 (Az. 320-3/2014) als zweiter nichtständiger richterlicher Beisitzer berufene Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Y hat in einer Selbstanzeige mitgeteilt, er habe sich ebenfalls auf die weitere ausgeschriebene Stelle eine Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof mit der Ausschreibungsnummer 4297 beworben. Ein Verfahrensbeteiligter könne daher den Eindruck gewinnen, dass er am Ausgang des Verfahrens nicht mehr unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden könnte, weshalb um Entscheidung nach § 48 ZPO gebeten werde.
60 
Anschließend hat der Antragsteller Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Y wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Herr Y sei in dem weiteren Besetzungsverfahren sein direkter Konkurrent, und zwischenzeitlich habe die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. auch zu seiner erneuten Beurteilung auf die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen.
61 
Mit Beschluss vom 03.08.2015 - 6 K 1719/15 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer falschen bzw. unvollständigen Beurteilungsgrundlage, was den Punkt der Gestaltung der Urlaubsvertretung am 01. und 02.08.2011 angehe. Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben (Az. 4 S 1733/15), über die noch nicht entschieden ist.
62 
Dem Dienstgerichtshof liegen die einschlägigen Sachakten des Antragsgegners, eine Kopie der Personalakten über den Antragsteller (Vorgänge bis zum 25.03.2015) und die Verfahrensakten des Dienstgerichts zu den Verfahren RDG 1/15 und RDG 2/15 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
I.
63 
Die Selbstanzeige des nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Oberlandesgericht Stuttgart des Jahres 2015 i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums vom 11.08.2014 (Az. 320 - 3/2014) als zweiten nichtständigen richterlichen Beisitzer berufenen Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Y und das diesen betreffende Ablehnungsersuchen des Antragstellers sind begründet. Hierüber befindet der Senat in der den Beteiligten mitgeteilten, in der Verfügung des Vorsitzenden vom 25.09.2015 bezeichneten geänderten Besetzung.
64 
Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30.09.2015 - 2 AV 2.15 - juris, Urteil vom 05.12.1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16).
65 
Aufgrund des Umstands, dass sich Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Y wie auch der Antragsteller zwischenzeitlich um eine weitere ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beworben haben und dass in jenem Besetzungsverfahren die vorliegend streitgegenständliche dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 erneut zur Beurteilung des Antragstellers herangezogen worden ist, besteht nach der Auffassung des Senats hinreichend Anlass zu der Annahme, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, bei den Beteiligten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des zweiten nichtständigen richterlichen Beisitzers zu rechtfertigen (vgl. § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG i.V.m. §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Auch wenn in dem vorliegenden Verfahren nicht das eigentliche Besetzungsverfahren zu der Ausschreibungsnummer 4297 der Beurteilung des Senats unterliegt, rechtfertigt doch die besondere Nähe des zweiten nichtständigen richterlichen Beisitzers zu jenem Verfahren, das dem Besetzungsverfahren mit der Ausschreibungsnummer 4246 hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle sowie der herangezogenen dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 entspricht, von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen, weshalb sowohl die Selbstanzeige als auch das Ablehnungsersuchen (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 1, 48 ZPO) begründet sind.
66 
An die Stelle des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Y tritt zur Entscheidung auch im weiteren Verfahren der nach dem Geschäftsverteilungsplan als zweiter nichtständiger richterlicher Beisitzer nächstberufene Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Z.
II.
67 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichts vom 22.06 2015 - RDG 1/15 - ist zwar zulässig, denn sie wurde fristgerecht erhoben sowie begründet und umfasst auch konkret bezeichnete Anträge (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO).
68 
Sie ist indes nur hinsichtlich des Antrags Nr. 3 d) bb) begründet. Hinsichtlich der übrigen Anträge ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen.
69 
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Dienstgerichtshof ist das von dem Antragsteller in seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 29.07.2015 mitgeteilte, durch die Anträge Nrn. 1 bis 3 d) hh) eingegrenzte Begehren. Nur insoweit unterstellt der Antragsteller entsprechend der ihm zukommenden Dispositionsbefugnis (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 81 Rn. 1, § 86 Rn. 2, § 88 Rn. 1) die Entscheidung des Dienstgerichts einer Überprüfung durch den Dienstgerichtshof. Nach dem Wortlaut der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Nrn. 3 d) aa) bis hh) bedeutet dies, dass er damit nicht sämtliche ihm seitens des Dienstgerichts zusätzlich anempfohlenen (Hilfs-)Anträge aufgegriffen hat, mit der Folge, dass einzelne Teile der erstinstanzlichen Entscheidung unangefochten geblieben sind (s. dazu noch unten).
70 
Sämtliche von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge knüpfen als Anträge zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO an die dienstgerichtliche Entscheidungskompetenz nach § 63 Nr. 4 f) des baden-württembergischen Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) an. Danach entscheidet das Dienstgericht „bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes“, wobei die - stattgebende - Urteilsformel in der Hauptsache allerdings nicht die Aufhebung der betreffenden Maßnahme beinhaltet, sondern gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG dahin geht, dass das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt.
71 
Den Regelungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, dass den Dienstgerichten neben den Entscheidungen in den Verfahren zur Hauptsache auch die Befugnis zukommt, Entscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes hält der Senat solches aber zwingend für geboten, zumal dem die Bestimmungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes keineswegs entgegenstehen. Vielmehr beinhaltet dieses gerade die umfassende Verweisung auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung durch § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 62 Rn. 29) und auch die Bestimmung des § 64 Nr. 1 LRiStAG, wonach der Dienstgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts entscheidet, bietet genügend Anhalt hierfür.
72 
1. Bei den von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren wie im erstinstanzlichen Verfahren wortgleich gestellten Anträgen Nrn. 1, 2 a) und b) und 3 a) und b) handelt es sich der Verfahrensart nach um Anträge gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung, die jeweils letztlich dem weiteren Zweck dienen sollen, der von dem Antragsteller behaupteten aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 im Sinne eines „Ausnutzungs- und Verwirklichungsverbots“ Rechnung zu tragen.
73 
Zwar ermöglicht die Vorschrift des § 80 VwGO nicht nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern auch die Gewährung von Eilrechtsschutz etwa bei einer Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde oder gar die Rückgängigmachung der Vollziehung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 176 ff. und Rn.181 ff.). All dieses setzt jedoch auf den vorliegenden Fall bezogen voraus, dass es sich bei der von dem Antragsteller angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 bzw. bei den von ihm aus der Beurteilung herausgegriffenen einzelnen Formulierungen tatsächlich um Verwaltungsakte im Rechtssinne handelt.
74 
Das Dienstgericht hat dieses für den Senat überzeugend unter Bezugnahme auf die insoweit herrschende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verneint, sodass auf die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der Ausführungen, die bereits das Vorliegen einer Maßnahme der Dienstaufsicht verneinen, Bezug genommen werden kann. Die Beschwerdebegründung hat dem keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt, die den Senat zu einer anderen Sichtweise veranlassen könnten. Insbesondere bieten, wie noch zu zeigen sein wird, die Entscheidungskompetenzen der Dienstgerichtsbarkeit hinreichende Möglichkeiten, grundrechtlich verbotene Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit zu unterbinden.
75 
Ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass - wie bereits oben angesprochen - sich der gerichtliche Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren bei der Geltendmachung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht gem. § 26 Abs. 3 DRiG in der Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG (vgl. auch § 67 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 4 DRiG) erschöpft. Dabei ist dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht sowohl in der Gestalt eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 VwVfG als auch auf andere Art und Weise ergehen kann. Auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht in der Gestalt eines Verwaltungsaktes sieht das Gesetz aus Gründen einer einheitlichen Behandlung aller Maßnahmen der Dienstaufsicht gem. § 26 Abs. 3 DRiG im Rahmen des neben dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bestehenden dienstgerichtlichen Rechtsschutzes lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme und nicht etwa - wie dies § 84 Abs. 2 Satz 1 LRiStAG in den Fällen des § 63 Nr. 4 Buchst. a bis e und g LRiStAG ermöglicht - die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme vor. Mit der rechtskräftigen Feststellung des Dienstgerichts steht sodann fest, dass die betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht von Anfang an unwirksam war (Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 67 Rn. 6).
76 
Selbst wenn es sich entsprechend der Auffassung des Antragstellers bei der von ihm angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 bzw. einzelner Formulierungen hieraus um Verwaltungsakte im Rechtssinne handeln sollte, stünde ihm demnach im dienstgerichtlichen Hauptsacheverfahren allein die Möglichkeit offen, die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme im Wege eines Feststellungsurteils zu erstreiten. Den dieser Rechtsschutzmöglichkeit im Hauptsacheverfahren korrespondierenden vorläufigen Rechtsschutz stellt jedoch gerade nicht der Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung dar, sondern allein der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 4). § 123 Abs. 5 VwGO stellt dies durch die Regelung klar, dass die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten. Vorläufiger Rechtsschutz über § 80 VwGO ist lediglich in der Situation der Anfechtungsklage statthaft, nicht jedoch in der - vorliegend - dienstgerichtlich allein einschlägigen Situation einer Feststellungklage.
77 
Der Auffassung des Dienstgerichts, wonach die Anträge Nrn. 1, 2 a) und b) und 3 a) und b) bereits nicht statthaft bzw. unzulässig sind, kann danach uneingeschränkt beigepflichtet werden.
78 
2. Der auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag Nr. 3 c) gem. § 123 VwGO des Inhalts, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4246) zu besetzen, solange über die Widersprüche des Antragstellers vom 11.02.2015 und 01.04.2015 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist, überschreitet, wie auch das Dienstgericht zutreffend festgestellt hat, ersichtlich die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Dienstgerichtsbarkeit und ist daher unstatthaft.
79 
Wie ausgeführt, ist die Kompetenz der Dienstgerichtsbarkeit in dem hier einschlägigen Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG insoweit begrenzt, als in einem Hauptsacheverfahren allein die Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG festgestellt werden kann. Sie beschränkt sich demnach allein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2015 - DGH 1/13 - juris, mit weiteren Nachweisen zu der insoweit ständigen dienstgerichtlichen Rechtsprechung). Eine Entscheidung darüber, welche Auswirkungen eine entsprechende Feststellung auf etwaige sonstige seitens des betroffenen Richters angestrengte Verfahren hat, ist der Dienstgerichtsbarkeit danach sowohl in dem Hauptsacheverfahren als auch in einem hiermit korrespondierenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwehrt. Hierüber zu befinden, ist in erster Linie Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, etwa im Rahmen eines klassischen sog. Konkurrentenstreitverfahrens, wie es der Antragsteller auch selbst parallel zu dem hiesigen dienstgerichtlichen Verfahren angestrengt hat. Sein vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 6 K 1719/15 gestellter Hilfsantrag ist im Übrigen dem hier gestellten Antrag Nr. 3 c) nahezu wortgleich.
80 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet auch das aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nichts anderes. Denn im Rahmen der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Dienstgerichtsbarkeit kann, wogegen im Übrigen auch der Antragsgegner nichts erinnert, vorläufiger Rechtsschutz über einen Antrag gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 123 VwGO des Inhalts nachgesucht werden, korrespondierend zu dem Urteilsausspruch im Hauptsacheverfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG die vorläufige Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht festzustellen. Eine dem entsprechende einstweilige Anordnung klärt zwischen den Verfahrensbeteiligten vorübergehend, aber dennoch zunächst verbindlich die aufgeworfene dienstrechtliche Frage.
81 
Was den zu entscheidenden Fall angeht, hat insoweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18.05.2015 ausdrücklich erklärt, er teile die Rechtsauffassung, wonach zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers der Ausspruch einer vorläufigen Feststellung der Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Betracht komme. Mit der Beschwerdeerwiderung hat er zudem ausgeführt, der aufgezeigte Weg sei in jeder Hinsicht ausreichend, effektiven Rechtsschutz trotz der „Doppelzuständigkeit“ von Dienst- und Verwaltungsgerichten zu ermöglichen. Zudem halte sich das Justizministerium Baden-Württemberg selbstverständlich an gerichtliche Entscheidungen.
82 
3. Mit den weiteren von dem Antragsteller zur Entscheidung des Dienstgerichtshofs gestellten Anträgen Nrn. 3 d) aa) bis hh) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 123 VwGO nimmt dieser für das Beschwerdeverfahren die im erstinstanzlichen Verfahren durch das Dienstgericht erfolgte sachdienliche Auslegung seines Begehrens auf und konkretisiert dieses im Einzelnen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund in den Anträgen Nrn. 3 d) aa) bis hh) keine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässige Antragserweiterung (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 33) zu sehen. Vielmehr knüpfen die Anträge an die seitens des Dienstgerichts dem Antragsteller anempfohlenen und sodann tatsächlich beschiedenen Anträge an und verdeutlichen nunmehr lediglich das wirkliche Begehren des Antragstellers, von welchem das Dienstgericht allein aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausgehen konnte.
83 
Indes begrenzen die nunmehr im Rahmen der ihm zukommenden Dispositionsbefugnis von dem Antragsteller selbst ausformulierten Anträge auch sein dem Dienstgerichtshof zur Entscheidung unterbreitetes Begehren. Soweit in der Beschwerdebegründung daher auch Ausführungen zu Gesichtspunkten enthalten sind, welche sich in den Anträgen Nrn. 3 d) aa) bis hh) nicht bzw. nicht hinreichend konkret wiederfinden, ist der Senat nicht gehalten, sich auch hiermit noch zusätzlich zu befassen. Dies betrifft insbesondere die allein von der Beschwerdebegründung, nicht aber von den Anträgen umfassten Komplexe „Urlaub am 1. und 2.08.2011“, „Anwesenheit des Antragstellers am 04.04.2009“ und „Kammerliste“. Soweit hierüber seitens des Dienstgerichts mit Beschluss vom 22.06.2015 befunden worden ist, stellt sich dieser Beschluss danach als nicht angefochten dar.
84 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierzu hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes, d.h. die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, als auch eines Anordnungsanspruchs, also die Berechtigung seines Begehrens in der Sache, gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
85 
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in dem vorliegenden Fall mit dem Dienstgericht darin zu erkennen, dass es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, vorläufig darüber zu befinden, ob die dienstliche Beurteilung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Eine dienstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache würde dem Begehren des Antragstellers allein in zeitlicher Hinsicht nicht Rechnung tragen, und nur das angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren ist dazu geeignet, eine Prüfung der geltend gemachten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch die hierfür zuständige Dienstgerichtsbarkeit (vgl. dazu BGH Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 14.04.1997 - RiZ (R) 1/96 - DriZ 1997, 467 und vom 20.06.2001 - RiZ (R) 2/00 - NJW-RR 2002, 574) im Rahmen des noch andauernden Stellenbesetzungsverfahrens zu gewährleisten.
86 
Indes hat der Antragsteller nicht für sämtliche unter Nr. 3 d) aufgeführten Einzelanträge das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ohne dass es darauf ankommt, welcher konkrete Wahrscheinlichkeitsmaßstab insoweit Anwendung findet, ist der Senat davon überzeugt, dass eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein im Hinblick auf den Antrag Nr. 3 d) bb) eindeutig gegeben ist und eine solche hinsichtlich der übrigen Anträge eindeutig nicht gegeben sein kann.
87 
a) Was den Antrag Nr. 3 d) aa) angeht, fehlt es bereits an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit. Mit der Formulierung „Die Beurteilungsbeiträge von Herrn Präsident a.D. K. (Beurteilung Seiten 2, 15 f., 16 f. - jeweils vollständig)“ mutet der Antragsteller dem Senat zu, mehrere Seiten eines bloßen Beurteilungsbeitrags daraufhin zu überprüfen, ob dieser an irgendeiner Stelle eine entsprechende Beeinträchtigung beinhaltet. Es ist indes, wie bereits das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die Aufgabe der Dienstgerichte, längere Passagen einer dienstlichen Beurteilung daraufhin zu „untersuchen“, ob irgendeine Formulierung den Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit betrifft. Vielmehr obliegt es diesem, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Formulierungen er als beeinträchtigend versteht.
88 
Der Antragsteller lässt hier im Übrigen auch jegliche Darlegung dazu vermissen, ob der von ihm beanstandete Beurteilungsbeitrag konkret seitens der ihn beurteilenden Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. übernommen worden ist und er damit überhaupt als eine Maßnahme der Dienstaufsicht verstanden werden kann. Auch die Beschwerdebegründung erhellt dies nicht.
89 
b) Hingegen stellt die mit dem Antrag Nr. 3 d) bb) bezeichnete Formulierung auf Seite 12 der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer“ nach der Auffassung des Senats eindeutig eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Sie ist daher als eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorläufig als unzulässig festzustellen.
90 
Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt hierfür bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist dabei, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 04.03.2015 - RiZ (R) 4/14 - juris und vom 14.02.2013 - RiZ (R) 3/12 - NJW-RR 2013, 1215).
91 
Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, a.a.O.).
92 
Auch die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasst, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 - NJW 2002, 359; kritisch dazu: Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., S. 361).
93 
Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit nicht schon dann, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer solchen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 - juris).
94 
Dementsprechend sieht § 5 LRiStAG die dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern auf Lebenszeit mit dem Hinweis vor, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.
95 
Der verfassungsrechtlich geschützte Bereich der richterlichen Unabhängigkeit ist dabei schon dann betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme auch als Einflussnahme auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit verstanden werden kann. Zulässig sind in einer richterlichen Beurteilung danach nur solche Formulierungen, die unter keinem Gesichtspunkt direkt oder indirekt nahe legen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Lässt eine Formulierung mehrere Auslegungen zu, so ist sie auch dann unzulässig im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG, wenn eine der möglichen - nicht völlig fernliegenden - Auslegungen geeignet ist, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (Sächsisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 03.04.2012 - 66 DG 20/09 - juris).
96 
Ausgehend von diesen Maßgaben, die der Senat teilt, ist hinsichtlich der durch den Antrag Nr. 3 d) bb) bezeichneten Formulierung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers festzustellen.
97 
Der Satz „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer“ mag zwar auf den ersten Blick als eine wohlwollende Beschreibung der beanstandungsfreien Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts S. verstanden werden. Solches wird indes bereits durch den zwingenden Umkehrschluss der Formulierung widerlegt, der nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Antragsteller seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender gerade nicht auf die 11. Kammer konzentriert, also auf die ihm zugewiesene klassische Kammer eines Verwaltungsgerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern sowie - bei der Durchführung mündlicher Verhandlungen - zusätzlich zwei ehrenamtlichen Richtern.
98 
Entgegen den Einlassungen des Antragsgegners wird mit der beanstandeten Formulierung auch keineswegs nur ein objektiv gegebener Sachverhalt wiedergegeben oder beschrieben, wie dies durchaus für andere Passagen der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 zutrifft, in denen etwa davon die Rede ist, dass der Antragsteller in dem gesamten Beurteilungszeitraum in der 11. Kammer drei Kammersitzungen geleitet habe (S. 8 und 12), dass in der 11. Kammer sämtliche Mitglieder bevorzugt als Einzelrichter oder Berichterstatter wirken (S. 12), dass eine Aussage zur Verhandlungsführung des Antragstellers einer klassischen Kammer mangels entsprechender Kammersitzungen nicht getroffen werden könne (S. 13) oder dass die Leistung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer geprägt sei (S. 18).
99 
Vielmehr begründet die Verwendung des Wortes „konzentrieren“ ein Verständnis des beanstandeten Satzes, nach welchem dem Antragsteller eine willentliche Beeinflussung im Hinblick auf die Art und Weise seiner „leitenden Aktivität als Kammervorsitzender“ zugeschrieben wird. Der Satz impliziert nach der Überzeugung des Senats, der Antragsteller komme bewusst und gewollt seiner ihm als Vorsitzenden obliegenden Aufgabe zur Leitung der 11. Kammer der Verwaltungsgerichts S. nicht nach, worin ohne Weiteres zugleich ein dahingehender Vorhalt verstanden werden kann.
100 
Was die Präsidentin des Verwaltungsgerichts unter der leitenden „Aktivität als Kammervorsitzender“ versteht, erschließt sich dem Senat aus dem Gesamtzusammenhang der dienstlichen Beurteilung: Damit ist in erster Linie die Durchführung und Leitung von Kammersitzungen einer klassischen Kammer des Verwaltungsgerichts gemeint, wie dies in der Beurteilung vielfach angesprochen wird. Nicht hingegen reicht es aus der Sicht der Beurteilerin hierfür aus, dass der Antragsteller - wie auf S. 13 der dienstlichen Beurteilung erwähnt - einen Einfluss auf Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung der 11. Kammer seiner Darstellung nach informell wahrnimmt, „indem er für eine wechselseitige Information aller Kammermitglieder über die jeweilige durch die einzelnen Mitglieder der Kammer durch den Einzelrichter oder Berichterstatter erfolgende Rechtsprechung sorgt“, denn dieser Vorgehensweise wird von der dienstlichen Beurteilung ersichtlich keine weitere Bedeutung beigemessen.
101 
Alles in allem darf der von dem Antragsteller beanstandete Satz als eine Kritik daran verstanden werden, dass dieser während des einschlägigen Beurteilungszeitraums zu wenige Kammersitzungen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts abgehalten hat.
102 
Dass bei diesem Verständnis der Formulierung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers gegeben ist, dürfte auch der Auffassung des Antragsgegners entsprechen, weshalb an dieser Stelle lediglich zusammenfassend darauf hinzuweisen ist, dass die Entscheidung darüber, ob ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren bzw. ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor der Kammer oder vor dem Einzelrichter geführt wird, zwar nicht die konkrete Sachentscheidung des Verfahrens betrifft, jedoch gleichwohl als eine die Entscheidungsfindung vorbereitende Weichenstellung zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit rechnet (vgl. Bieler/Lorse, a.a.O., S. 359 f.).
103 
Ob ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren in Kammerbesetzung oder durch den Einzelrichter entschieden wird, ist allein prozessrechtlich determiniert und hat sich jeder Einflussnahme durch die Dienstaufsicht zu entziehen. Das Verfahren vor dem Einzelrichter kann etwa im Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) erfolgen, das u. U. erst auf die Initiative des jeweiligen Berichterstatters erteilt wird. Ein Verfahren soll daneben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. nach § 76 Abs. 1 AsylVfG durch Beschluss der Kammer auf einen Einzelrichter übertragen werden, wobei die Initiative für den Erlass eines entsprechenden Übertragungsbeschlusses regelmäßig ebenfalls von dem jeweiligen Berichterstatter des Verfahrens ausgeht. In aller Regel verständigen sich aber auch die Mitglieder einer Kammer im Vorhinein allgemein darüber, welche Verfahren vor dem Hintergrund der individuellen Gegebenheiten der Kammermitglieder für eine Einzelrichterübertragung in Frage kommen und welche nicht. Diese zum Kern der richterlichen Tätigkeit rechnende Handhabung beeinflusst, ob die Praxis innerhalb einer Kammer eines Verwaltungsgerichts eher von Einzelrichtertätigkeit oder eher durch gemeinsame Entscheidungen in Kammerbesetzung geprägt ist. Diesbezügliche Vorhaltungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht verbietet der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.
104 
Der von dem Antragsgegner nach den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung bei dem Antragsteller vermisste richtungsgebende Einfluss auf die Rechtsprechung seines Spruchkörpers darf danach jedenfalls nicht - auch - aus der Kritik abgeleitet werden, der Antragsteller leite in der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts S. zu wenige Kammersitzungen.
105 
c) Bei der unter der Antragsnummer 3 d) cc) monierten Passage der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 handelt es sich um die Erklärung der Beurteilerin, dass sie zu einer für sie im Rahmen der Beurteilung relevanten Fragestellung keine Aussage treffen könne. Die Passage betrifft danach allein den Bereich der Erkenntnisgewinnung seitens der Beurteilerin, der die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht berührt.
106 
d) Die von dem Antrag Nr. 3 d) dd) erfasste Passage beschreibt und bewertet zugleich ein bestimmtes Gespräch zwischen der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und dem Antragsteller, wobei eine konkrete Bemerkung des Antragstellers seitens der Beurteilerin - wortreich umschrieben - kritisiert worden sein dürfte. Die Gesprächspassage betrifft indes ersichtlich nicht den Bereich der Entscheidungsfindung durch den Antragsteller, sodass eine Verletzung dessen richterlicher Unabhängigkeit vor diesem Hintergrund auszuscheiden hat.
107 
Die in der Passage anklingende Kritik an dem Antragsteller ist auch nicht etwa dazu geeignet, diesen in seiner Richterpersönlichkeit herabzuwürdigen, was ebenfalls im Einzelfall eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit begründen kann. So ist dem Dienstherrn eine über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausgehende Missbilligung und Herabsetzung der Richterpersönlichkeit nicht gestattet (vgl. BGH, Urteile vom 13.02.2014 - RiZ (R) 4/13 - juris, vom 06.10.2011 - RiZ (R) 3 /10 - NJW 2012, 939 und vom 04.06.2009 - RiZ (R) 5/08 - BGHZ 181, 268). Die von dem Antragsteller hier beanstandete Formulierung ist jedoch derart zurückhaltend, dass sie nicht als Herabsetzung des Antragstellers verstanden werden kann.
108 
e) Die mit dem Antrag Nr. 3 d) ee) beanstandete Formulierung erschöpft sich in der Darstellung eines Teiles des der dienstlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalts, ohne zugleich einen irgend gearteten Vorhalt gegenüber dem Antragsteller zu formulieren. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers lässt sich daher insoweit nicht erkennen.
109 
f) Die unter Nr. 3 d) ff) des Antrags aufgeführte Passage des Inhalts, „Gleichwohl bin auch ich der Auffassung, dass die von meinem Vorgänger aufgezeigten Sachverhalte fortwirkend Anlass zu Zweifeln an der Führungskompetenz von Herrn X in Bezug auf die für einen Vorsitzenden erforderliche Kommunikationsbereitschaft, Integrations- und Motivationskraft sowie Fähigkeit zur Konfliktlösung innerhalb des richterlichen Spruchkörpers geben“, betrifft die eigentliche Beurteilung insbesondere persönlicher Eigenschaften des Antragstellers, welche - ohne irgendeinen Bezug zu der konkreten rechtlichen Entscheidungsfindung durch den Antragsteller aufzuweisen - nicht dessen richterliche Unabhängigkeit betreffen können.
110 
g) Die mit der Nr. 3 d) gg) des Antrags erfasste Passage gibt zum einen lediglich wiederum einen Teil des der Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalts wieder, indem darin die Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie als Mitglied der 11. Kammer erwähnt wird. Im Gegensatz zu der von der Antragsnummer 3 d) bb) erfassten Passage enthält sich die Beurteilung hier aber jeder Kritik einer konkreten Verfahrensweise des Antragstellers.
111 
Zum anderen befasst sich die Passage mit der zu beurteilenden Sozialkompetenz des Antragstellers, welche aber keinen Bezug zu dessen konkreter Rechtsfindung aufweist und auch in ihrer Formulierung wiederum keine Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des Antragstellers darstellt.
112 
h) Schließlich stellt auch die unter der Antragsnummer 3 d) hh) aufgeführte Formulierung keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Denn sie verhält sich allein zu der Frage der Sozial- und Führungskompetenz des Antragstellers, ohne ihn zugleich dazu zu veranlassen, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, und ohne ihn im Sinne der dienstgerichtlichen Rechtsprechung in unsachlicher Weise in seiner Richterpersönlichkeit herabzusetzen.
III.
113 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller nur zu einem geringen Anteil obsiegt hat.
114 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 79 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.