Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Nov. 2007 - 17 K 2872/07

published on 12.11.2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Nov. 2007 - 17 K 2872/07
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin war früher Lehrerin (GHS). Zum 15.01.1992 wurde sie zur Seminarschulrätin ernannt und an das Staatliche Seminar für schulpraktische Ausbildung ... versetzt. Sie ist dort Bereichsleiterin.
Am 06.07.2006 stellte sie einen Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG (8 Jahre mit 7/8 der Dienstbezüge).
Mit Bescheid vom 31.10.2006 lehnte das Regierungspräsidium ... - Schule und Bildung - den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG werde nur noch für Beschäftigte des schulischen Bereichs ermöglicht. Für den außerschulischen Bereich sei sie aus personalplanerischen Gründen nicht mehr vorgesehen.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, sie gehöre zu den "Lehrkräften", weil sie neben ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin auch Unterricht erteile. Aus der einschlägigen Verwaltungsvorschrift ergebe sich nicht, dass anderen als "Lehrkräften" keine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG ermöglicht werde. Auch Verwaltungsbeamten, die keinen Unterricht erteilten, sei Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG bewilligt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2007 wies das Regierungspräsidium ... - Schule und Bildung - den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, nach einem Erlass vom 15.12.2005 sei eine Rechtsgrundlage zur Einführung des Freistellungsjahres für den außerschulischen Bereich nicht mehr vorgesehen. Nach der Verwaltungsvorschrift vom 16.12.2005 sei eine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG nur noch für Lehrkräfte vorgesehen. Bereichsleiter seien keine Lehrkräfte in diesem Sinne. Ab 01.01.2006 fände § 153 g LBG für den Verwaltungsbereich keine Anwendung mehr.
Am 02.04.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... - Schule und Bildung - vom 31.10.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres ab dem 01.08.2006, hilfsweise ab rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits zu gewähren,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung eines Freistellungsjahres unter Beachtung der Rechsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
10 
festzustellen, dass die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich zusätzlich darauf, nach dem 01.01.2006 sei Seminarschulräten und anderen Verwaltungsbeamten keine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG mehr gewährt worden.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten hierzu noch ausgeführt, Lehrern werde die Freistellung weiterhin gewährt, da keine Besetzungssperre bestehe. Bei anderen Beamten führe die Freistellung dazu, dass ein Jahr lang die Stelle nicht besetzt werden könne, die Arbeit aber gemacht werden müsse.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Nach § 153 g Abs. 1 LBG kann für Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten auf Antrag die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 153 f LBG in der Weise zugelassen werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens 3 Jahre und darf höchstens 8 Jahre betragen. Nach § 153 g Abs. 5 LBG regeln die obersten Dienstbehörden die Einführung und das nähere des Freistellungsjahres für ihren Dienstbereich. Dies bedeutet, dass das Freistellungsjahr der ausdrücklichen Zulassung bedarf (Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, vor §§ 152-153 h RdNr. 6).
19 
In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg über Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen vom 16.12.2005 (K. u. U. vom 09.01.2006 Seite 21) wird nach Ziffer IV.1. Lehrkräften die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 153 g LBG eröffnet. Diese Regelung kann nicht wie eine gesetzliche Vorschrift ausgelegt werden. Entscheidend für die Auslegung ist vielmehr die hierzu geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1998, DÖD 1999, 113).
20 
Hierzu hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14.08.2007 mitgeteilt, nach dem 01.01.2006 habe das Regierungspräsidium ... Seminarschulräten und anderen Verwaltungsbeamten im Schulbereich keine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG mehr gewährt. Es folge darin dem Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 15.12.2005, wonach für den außerschulischen Bereich eine Rechtsgrundlage zur Einführung des Freistellungsjahres nicht mehr vorgesehen sei. Damit fällt die Klägerin nicht unter den Personenkreis, für den nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis Freistellungen gewährt werden.
21 
Diese Verwaltungspraxis verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Denn bei Lehrern einerseits und Verwaltungsbeamten andererseits handelt es sich um unterschiedliche Beamtengruppen, für die unterschiedliche Regelungen möglich sind. Dies zeigt auch der Vortrag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, Lehrern werde die Freistellung weiterhin gewährt, da keine Besetzungssperre bestehe; bei anderen Beamten führe die Freistellung dazu, dass ein Jahr lang die Stelle nicht besetzt werden könne, die Arbeit aber gemacht werden müsse.
22 
Diese Ausführungen gelten sowohl für den Hauptantrag als auch für die Hilfsanträge.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Nach § 153 g Abs. 1 LBG kann für Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten auf Antrag die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 153 f LBG in der Weise zugelassen werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens 3 Jahre und darf höchstens 8 Jahre betragen. Nach § 153 g Abs. 5 LBG regeln die obersten Dienstbehörden die Einführung und das nähere des Freistellungsjahres für ihren Dienstbereich. Dies bedeutet, dass das Freistellungsjahr der ausdrücklichen Zulassung bedarf (Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, vor §§ 152-153 h RdNr. 6).
19 
In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg über Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen vom 16.12.2005 (K. u. U. vom 09.01.2006 Seite 21) wird nach Ziffer IV.1. Lehrkräften die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 153 g LBG eröffnet. Diese Regelung kann nicht wie eine gesetzliche Vorschrift ausgelegt werden. Entscheidend für die Auslegung ist vielmehr die hierzu geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1998, DÖD 1999, 113).
20 
Hierzu hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14.08.2007 mitgeteilt, nach dem 01.01.2006 habe das Regierungspräsidium ... Seminarschulräten und anderen Verwaltungsbeamten im Schulbereich keine Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g LBG mehr gewährt. Es folge darin dem Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 15.12.2005, wonach für den außerschulischen Bereich eine Rechtsgrundlage zur Einführung des Freistellungsjahres nicht mehr vorgesehen sei. Damit fällt die Klägerin nicht unter den Personenkreis, für den nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis Freistellungen gewährt werden.
21 
Diese Verwaltungspraxis verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Denn bei Lehrern einerseits und Verwaltungsbeamten andererseits handelt es sich um unterschiedliche Beamtengruppen, für die unterschiedliche Regelungen möglich sind. Dies zeigt auch der Vortrag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, Lehrern werde die Freistellung weiterhin gewährt, da keine Besetzungssperre bestehe; bei anderen Beamten führe die Freistellung dazu, dass ein Jahr lang die Stelle nicht besetzt werden könne, die Arbeit aber gemacht werden müsse.
22 
Diese Ausführungen gelten sowohl für den Hauptantrag als auch für die Hilfsanträge.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.